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Arbeitszeiten,uvm
Wir erwarten:
-Abgeschlossene Ausbildung als
Physiotherapeut/in
-Abgeschlossene Weiterbildung in
manueller Lymphdrainage aber nicht
ein muss
-Teamgeist und Freude am Beruf
Wir freuen...
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Ich habe eine Frage zu den räumlichen Voraussetzungen (in Bayern), da ich mir enen zusätzlichen Lagerplatz schaffen möchte.
Im Vorraus zur Info: Die gültigen Vorraussetzungen erfülle ich - insgesamte Therapiefläche 53qm mit Gruppenraum (25qm) Behandlungsraum 1 (17qm) und Behandlungsraum 2 (11 qm) sowie Toiletten und Abstellraum , und alles separat zugänglich.
Um mehr Lagerungsmöglichkeit für Laken und Therapiemittel / geräte zu haben möchte ich den Behandlungsraum 1 mit 17 qm gerne um 5qm verkleinern, d.h. geplant ist eine Trockenbauwand mit Schiebetür.
Nun meine Frage dazu:
Ist das mit den Vorraussetzungen konform? Zu dem zusätzlichen Lagerraum hätte ich nur über Behandlungsraum 1 zugang, also nicht vom Flur aus. Der Raum ist aufgrund der Zulassung nicht nötig, aber für mich sinnvoll. Behand.ungsraum 1 wäre also sozusagen ein Durchgangsraum, um dorthin zu gelangen.
Jetzt weiß ich nicht ob das möglich ist. Thoeretisch könnte ich anstatt der Trockenbauwand auch einen Einbauschrank machen lassen , ist aber teurer , würde aber den selben Zweck erfüllen. Dann wäre theoretisch der Raum nicht verkleinert, sondern es würde ein Möbelstück darin stehen
Müsste ich die Veränderung der KK melden, da sich meine Therapiefläche um um 5qm verkleinert? (betreibe eine Einmannpraxis)
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo!
Ich habe eine Frage zu den räumlichen Voraussetzungen (in Bayern), da ich mir enen zusätzlichen Lagerplatz schaffen möchte.
Im Vorraus zur Info: Die gültigen Vorraussetzungen erfülle ich - insgesamte Therapiefläche 53qm mit Gruppenraum (25qm) Behandlungsraum 1 (17qm) und Behandlungsraum 2 (11 qm) sowie Toiletten und Abstellraum , und alles separat zugänglich.
Um mehr Lagerungsmöglichkeit für Laken und Therapiemittel / geräte zu haben möchte ich den Behandlungsraum 1 mit 17 qm gerne um 5qm verkleinern, d.h. geplant ist eine Trockenbauwand mit Schiebetür.
Nun meine Frage dazu:
Ist das mit den Vorraussetzungen konform? Zu dem zusätzlichen Lagerraum hätte ich nur über Behandlungsraum 1 zugang, also nicht vom Flur aus. Der Raum ist aufgrund der Zulassung nicht nötig, aber für mich sinnvoll. Behand.ungsraum 1 wäre also sozusagen ein Durchgangsraum, um dorthin zu gelangen.
Jetzt weiß ich nicht ob das möglich ist. Thoeretisch könnte ich anstatt der Trockenbauwand auch einen Einbauschrank machen lassen , ist aber teurer , würde aber den selben Zweck erfüllen. Dann wäre theoretisch der Raum nicht verkleinert, sondern es würde ein Möbelstück darin stehen
Müsste ich die Veränderung der KK melden, da sich meine Therapiefläche um um 5qm verkleinert? (betreibe eine Einmannpraxis)
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
In den Zulassungsvoraussetzungen finde ich dementsprechend nichts
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Aber deine Idee mit dem "Möbelstück" ist gut :thumbsdown: :yum:
Weiß nicht: Wie wäre eine Falt- oder Schiebewand, also evtl auch nur so ein Schiebevorhang? Zählt wohl nicht als "bauliche Veränderung" könnte ich mir vorstellen, da mobil?
Oder darf es nicht an der Wand festgemacht sein, dann evtl so eine Art "Paravent" aufstellen?
LG :wink:
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limone schrieb:
Denke ich auch :unamused:
Aber deine Idee mit dem "Möbelstück" ist gut :thumbsdown: :yum:
Weiß nicht: Wie wäre eine Falt- oder Schiebewand, also evtl auch nur so ein Schiebevorhang? Zählt wohl nicht als "bauliche Veränderung" könnte ich mir vorstellen, da mobil?
Oder darf es nicht an der Wand festgemacht sein, dann evtl so eine Art "Paravent" aufstellen?
LG :wink:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ok , dass ich das melden muss ist nachvollziehbar. Aber besteht in der Konstellation überhaupt die Möglichkeit, dass die Räume dann so zugelassen werden? Wenn das so erlaubt ist ,dürfte das mit Zulassung kein Problem sein. Ich weiß nur nicht, und finde auch nichts, ob ich nur über einen Behandlungsraum Zugang zu dem Lagerraum habe.
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Papa Alpaka schrieb:
...sinngemäß wiedergegeben: In Räumen die nur durch Behandlungsräume zugänglich sind darf nichts gelagert werden was während einer Behandlung benötigt werden könnte, d.h. nur vor und nach Praxisschluss darfst du deinen Wäschevorrat in Raum 2 auffüllen :)
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Wo genau kann ich das nachlesen? Rahmenvertrag, Richtlinie, rahmenempfehlung? Ich finde nur immer die Voraussetzungen welche Räume man haben muss, aber nicht wie die Zuordnung bzw der Zugang zu den Räumen sein muss
-> https://www.physio.de/zulassung/physio.php
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Papa Alpaka schrieb:
Zulassungsempfehlungen, spezieller Teil "Physiotherapie", Räumliche Mindestanforderungen Punkt 2.1.2: "[...] Durchgangsräume mit Zugang zu anderweitig nicht zugänglichen Bereichen der Praxis sind als Therapieraum oder Kabine nur zulässig, wenn sich dahinter kein weiterer Behandlungsbereich, keine anderen öffentlich zugänglichen Räume der Praxis (z.B. Empfangsbereich, Toilette, Wartebereich) oder keine für den Praxisbetrieb während der Therapie erforderlichen Räume befinden."
-> https://www.physio.de/zulassung/physio.php
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Vielen Dank für die Antowrt. Dan müsste das in menem Fall funktionieren, da dieser zusätliche Raum kein Behandlungsraum , kein öffentlicher Raum und kein Raum wird, in dem therapierelevante Dinge gelagert werden.
Wenn zugelassene Räume verändert werden, erlischt die Zulassung. Die Veränderung muss den Kassen mitgeteilt werden.
..."das hier" bleibt allerdings gültig, auch wenn Morpheus meine Quelle nicht so gut findet ;)
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Papa Alpaka schrieb:
morpheus-06 schrieb am 23.12.16 19:44:
Wenn zugelassene Räume verändert werden, erlischt die Zulassung. Die Veränderung muss den Kassen mitgeteilt werden.
..."das hier" bleibt allerdings gültig, auch wenn Morpheus meine Quelle nicht so gut findet ;)
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morpheus-06 schrieb:
Wenn zugelassene Räume verändert werden, erlischt die Zulassung. Die Veränderung muss den Kassen mitgeteilt werden.
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