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• Mit freier Zeiteinteilung
(keine Taktung, kein Schichtdienst,
kein Wochenenddienst)
• Mit eigenständiger Planung der
Aufträge
• Mit viel Abwechslung und
täglich neuem Input
• Mit der Möglichkeit mobil zu
arbeiten
• Mit hoher therapeutischer
Verantwortung
• Mit hoher Anerkennung und
Kommunikation auf Augenhöhe
Beschreibung Ihrer zukünftigen
Stelle:
• Unterstützung der
Klienten/innen ins Arbeitsleben
zurückzukehren
• Arbeiten im Bereic...
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annika491 schrieb:
Hallo an alle, ich habe eine Frage zu einem Privatrezept (Beihilfe). Wie lange kann der Patient es bei seiner Kasse einreichen? Gibt es eine Verjährungsfrist? Vielen Dank für eure Hilfe und lieben Gruß
Der Patient ist muss ja bei der Beihilfe und seiner PKV einreichen.
Es gibt da zwei verschiedene Fristen
1. für die PKV gilt:
"Ob und wann Sie eine Rechnung bei Ihrer PKV einreichen, bleibt grundsätzlich Ihnen überlassen. Gerade im Zusammenhang mit einer Beitragsrückerstattung bietet sich häufig nicht die direkte Weiterleitung an, selbst bei höheren Beträgen. Allerdings sollten Sie auch nicht zu lange damit warten. Denn haben Sie bereits eine Beitragsrückerstattung für das Jahr der Rechnungsstellung erhalten, bedeutet das für den Versicherer einen Mehraufwand: Er muss die Kostenerstattung mit der Beitragsrückerstattung verrechnen. Erst nach Ende der Verjährungsfrist haben Sie keinen Anspruch mehr auf Leistungen des Versicherers. Für die PKV gelten hier drei Jahre bis zum Jahresende. Wenn Sie im Laufe des Jahres 2018 eine Rechnung erhalten, können Sie sie also theoretisch bis zum 31.12.2021 einreichen."
2.Bei der Beihilfe ist es anders
Information zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW zum 01.01.2019
(für Aufwendungen die nach dem 31.12.2018 entstanden sind)
1) Verjährung
Die beihilferechtliche Verjährungsfrist ab Rechnungsdatum wird von einem Jahr auf
24 Monate angehoben.
Dies ist allerdings nur NRW was in anderen Bundesländern jetzt gilt weiß ich auch nicht.
Ich hoffe Dir geholfen zu haben .
Viele Grüße
Bianca
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Bianca Korte schrieb:
Hallo annika491 !
Der Patient ist muss ja bei der Beihilfe und seiner PKV einreichen.
Es gibt da zwei verschiedene Fristen
1. für die PKV gilt:
"Ob und wann Sie eine Rechnung bei Ihrer PKV einreichen, bleibt grundsätzlich Ihnen überlassen. Gerade im Zusammenhang mit einer Beitragsrückerstattung bietet sich häufig nicht die direkte Weiterleitung an, selbst bei höheren Beträgen. Allerdings sollten Sie auch nicht zu lange damit warten. Denn haben Sie bereits eine Beitragsrückerstattung für das Jahr der Rechnungsstellung erhalten, bedeutet das für den Versicherer einen Mehraufwand: Er muss die Kostenerstattung mit der Beitragsrückerstattung verrechnen. Erst nach Ende der Verjährungsfrist haben Sie keinen Anspruch mehr auf Leistungen des Versicherers. Für die PKV gelten hier drei Jahre bis zum Jahresende. Wenn Sie im Laufe des Jahres 2018 eine Rechnung erhalten, können Sie sie also theoretisch bis zum 31.12.2021 einreichen."
2.Bei der Beihilfe ist es anders
Information zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW zum 01.01.2019
(für Aufwendungen die nach dem 31.12.2018 entstanden sind)
1) Verjährung
Die beihilferechtliche Verjährungsfrist ab Rechnungsdatum wird von einem Jahr auf
24 Monate angehoben.
Dies ist allerdings nur NRW was in anderen Bundesländern jetzt gilt weiß ich auch nicht.
Ich hoffe Dir geholfen zu haben .
Viele Grüße
Bianca
vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Du hast mir bzw. dem Patient sehr weitergeholfen, da wir NRW sind, passt das. Wünsch Dir alles Gute, vor allem bleib gesund.
Viele Grüße
Annika
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Schippi schrieb:
Der Patient sollte aber schon selbst wissen was in seinem Vertrag drin steht,wie die Fristen sind, das ist schließlich mit das wichtigste,bei manchen pkv gibt es auch eine finanzielle Grenze ab wann man einreichen darf
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annika491 schrieb:
Hallo Bianca,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Du hast mir bzw. dem Patient sehr weitergeholfen, da wir NRW sind, passt das. Wünsch Dir alles Gute, vor allem bleib gesund.
Viele Grüße
Annika
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