Hast Du Lust unsere wunderbaren
Patient*innen mit moderner
Physiotherapie, auf deren
gesundheitlichen Weg zu
unterstützen, dann melde Dich bei
uns.
WERTSCHÄTZUNG, FAIRNESS,
ZUVERLÄSSIGKEIT
Wir möchten Dich begeistern mit
uns innovative Wege zu gehen.
Das Praxiskonzept unserer Privat-
u. Kassenpraxis beruht auf der
Überzeugung, dass Therapie immer
ganzheitlich, integrativ und
achtsamkeitsorientiert sein sollte.
Zur Umsetzung dieses Konzeptes
bieten wir Dir Freiräume für
Deine eigen...
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Deine eigen...
Wie seht ihr das????
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mario29 schrieb:
Bin ich verpflichtet meinen Patienten (privat) über meine Std Sätze zu informieren.oder liegt es ja in seinem Interesse was er bei mir bezahlen darf...
Wie seht ihr das????
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britta109 schrieb:
Was möchtest du konkret wissen?
Bei mir gab es eine Privatpatientin, welche meinte ich müsse ihr meine Liste kopieren und aushändigen...
Ja wo leben wir denn. :unamused:
Natürlich gibst Du Auskunft über Deine Privatsätze. Sollte der Patient schon wissen damit er weiß was auf ihn zu kommt.Aber nur sobald er ein Rezept hat und Du ohnehin einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit ihm abschließt.
Ansonsten mußt Du garnichts sagen.
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Angie D schrieb:
Dazu bist Du nicht verpflichtet. Einen Aushang über Deine Preise ( privat ),ebenso alle anderen ( gesetzliche Kassen ) und BG - Preise solltest Du einsehbar ,evtl. an der Rezeption haben.
Bei mir gab es eine Privatpatientin, welche meinte ich müsse ihr meine Liste kopieren und aushändigen...
Ja wo leben wir denn. :unamused:
Natürlich gibst Du Auskunft über Deine Privatsätze. Sollte der Patient schon wissen damit er weiß was auf ihn zu kommt.Aber nur sobald er ein Rezept hat und Du ohnehin einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit ihm abschließt.
Ansonsten mußt Du garnichts sagen.
Bin ich verpflichtet meinen Patienten (privat) über meine Std Sätze zu informieren.oder liegt es ja in seinem Interesse was er bei mir bezahlen darf...
Wie seht ihr das????
Ich sage ja wir sind dazu verpflichtet. Einmal die Aushangpflicht auf der anderen Seite das Patientenrechtegesetz
Eine Behandlungsvertrag regelt was er bei dir bezahlen muss.
§ 630 a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
§630 c BGB: Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.
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Danke.
Ich gebe natürlich Auskunft was welche Behandlung kostet...
Mit dem Vertrag ist das dann ja wohl auch geklärt...????????
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mario29 schrieb:
Ok.
Danke.
Ich gebe natürlich Auskunft was welche Behandlung kostet...
Mit dem Vertrag ist das dann ja wohl auch geklärt...????????
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Eberhard schrieb:
Selbstverständlich hatte ich meine Privatpreise im Warteraum ausgehängt und selbstverständlich konnte jeder Patient eine ausgedruckte Preisliste bekommen.
Gruß redvine
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redvine schrieb:
Ja, schriftlich: Preisangabeverordnung (PangV). Du kannst dann aber individuell davon abweichen!
Gruß redvine
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KB32 schrieb:
Machst Du keinen Honorarvertrag? Da muss das doch dann eh drinstehen, oder wie läuft das bei Dir?
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Tempelritter schrieb:
mario29 schrieb am 12.3.15 18:00:
Bin ich verpflichtet meinen Patienten (privat) über meine Std Sätze zu informieren.oder liegt es ja in seinem Interesse was er bei mir bezahlen darf...
Wie seht ihr das????
Ich sage ja wir sind dazu verpflichtet. Einmal die Aushangpflicht auf der anderen Seite das Patientenrechtegesetz
Eine Behandlungsvertrag regelt was er bei dir bezahlen muss.
§ 630 a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
§630 c BGB: Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.
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