Dein neuer Lieblingsplatz als
Physiotherapeut*in – im
Gesundheitszentrum Werth in
Schwelm!
Du bist Physiotherapeut*in, liebst
Deinen Beruf, und suchst nicht nur
einen Job, sondern einen Ort, an
dem Du Deine Leidenschaft ausleben
kannst? Dann bist Du bei uns genau
richtig!
Im Gesundheitszentrum Werth in
Schwelm verbinden wir moderne
Physiotherapie mit herzlicher
Zusammenarbeit. Unser Team ist
motiviert, engagiert und
unterstützt sich gegenseitig –
sowohl in der Praxis als auch
darüber...
Physiotherapeut*in – im
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unterstützt sich gegenseitig –
sowohl in der Praxis als auch
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könnt ihr mir kompetent weiterhelfen? Wer hat sich schon mal mit diesem Thema auseinandersetzen müssen?
Ich hätte eine Immobilie, wo mit einer Arztpraxis die Toiletten auf dem Gang geteilt würden. Jeder hätte einen Schlüssel, der an die Patienten ausgehändigt würde. Wird so eine Bedingung von den KK akzeptiert oder ist das Nonsens?
Ebenso die Frage: Rollstuhlgerechter Zugang....kann ich nach Bedarf die Rollstuhlrampe an die Eingangstreppe stellen? Diese sozusagen mobil gestalten? oder muss diese fest installiert sein?
Letzte Frage: Deckenhöhe bei mehr als 50qm liegt bei 2,75m? Habe ich gerade im Physio-eigene Praxis buch gelesen. Die AOK beschreibt die Deckenhöhe jedoch mit 2,50m.
Wem ist es gerade ein Anliegen, mir zu helfen?
Vielen DANK!!!!!
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Problem beschreiben
Nini32 schrieb:
Hallo liebe Kolleginnen,
könnt ihr mir kompetent weiterhelfen? Wer hat sich schon mal mit diesem Thema auseinandersetzen müssen?
Ich hätte eine Immobilie, wo mit einer Arztpraxis die Toiletten auf dem Gang geteilt würden. Jeder hätte einen Schlüssel, der an die Patienten ausgehändigt würde. Wird so eine Bedingung von den KK akzeptiert oder ist das Nonsens?
Ebenso die Frage: Rollstuhlgerechter Zugang....kann ich nach Bedarf die Rollstuhlrampe an die Eingangstreppe stellen? Diese sozusagen mobil gestalten? oder muss diese fest installiert sein?
Letzte Frage: Deckenhöhe bei mehr als 50qm liegt bei 2,75m? Habe ich gerade im Physio-eigene Praxis buch gelesen. Die AOK beschreibt die Deckenhöhe jedoch mit 2,50m.
Wem ist es gerade ein Anliegen, mir zu helfen?
Vielen DANK!!!!!
2,50m ist eine Mindesthöhe.
Rollstuhlrampe ist OK.
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Aber dieser Umbau wird vom Vermieter natürlich selten getragen. Aber versuchen werde ich das.....
Ihr seid ja richtig klasse!!!! Danke für die regen Beiträge....
Hat mir schon mal weiter geholfen.....
Wo bekomme ich diese länderspezifischen LBOs her?
Mein Existenzgründerseminar ist diese Woche :yum:, danach bin ich hoffentlich orientierter.
Habe zwar das Physio-Buch Eigene Praxis, bin aber faul und lasse mir das lieber nochmals alles vorkauen.... :tired_face:
Liebe Grüße an alle und einen schönen, ruhigen Wochenanfang
Nini 32
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Nini32 schrieb:
Habe gelesen, dass die rollstuhlgerechtigkeit einer Praxis immer enger gehandhabt werden soll.....ist ja auch irgendwie logisch, dass Menschen , die behandelt werden wollen und keinen HB brauchen und bekommen, auch in Deine Praxis kommen wollen und eventuell auch da mal auf Toilette müssen.
Aber dieser Umbau wird vom Vermieter natürlich selten getragen. Aber versuchen werde ich das.....
Ihr seid ja richtig klasse!!!! Danke für die regen Beiträge....
Hat mir schon mal weiter geholfen.....
Wo bekomme ich diese länderspezifischen LBOs her?
Mein Existenzgründerseminar ist diese Woche :yum:, danach bin ich hoffentlich orientierter.
Habe zwar das Physio-Buch Eigene Praxis, bin aber faul und lasse mir das lieber nochmals alles vorkauen.... :tired_face:
Liebe Grüße an alle und einen schönen, ruhigen Wochenanfang
Nini 32
Das sind natürlich die allerbesten Voraussetzungen für eine Selbständigkeit!! :confused:
Grüße...Gerry
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Gerry schrieb:
... bin aber faul und lasse mir das lieber nochmals alles vorkauen...
Das sind natürlich die allerbesten Voraussetzungen für eine Selbständigkeit!! :confused:
Grüße...Gerry
>>.... bin aber faul und lasse mir das lieber nochmals alles vorkauen.... :tired_face:....<<
Dann würde ich lieber die Finger von der eigenen Praxis lassen, denn die Ramenverträge und die HMR mit HMK sind die "Bibel" derSelbständigkeit und müssen vom ersten Tag an umgesetzt werden...
Mit freundlichen Grüßen
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
Hallo Nini32,
>>.... bin aber faul und lasse mir das lieber nochmals alles vorkauen.... :tired_face:....<<
Dann würde ich lieber die Finger von der eigenen Praxis lassen, denn die Ramenverträge und die HMR mit HMK sind die "Bibel" derSelbständigkeit und müssen vom ersten Tag an umgesetzt werden...
Mit freundlichen Grüßen
JürgenK :kissing_closed_eyes:
War in Stuttgart.
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medaktiv77 schrieb:
Zu den Toiletten nochmals, bei mir war dieselbe Situation und es wurde so akzeptiert von der AOK.
War in Stuttgart.
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Bernie schrieb:
NINI 32 aus welchem Bundeslan kommst Du denn?
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Nini32 schrieb:
ISCH BIN AUS HESSÄ
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Bernie schrieb:
[kaputter Link]
besonders mein nettester Bernie :kissing_closed_eyes:
Ihr seid so süß!
Hierbei freue ich mich auch über die Kommentare von Gerry und JürgenK zum Thema Faulheit
Mit meiner Faulheit meine ich natürlich das berühmte Pareto-Prinzip. Ich habe die Bücher zur Eröffnung gelesen, hoffentlich verstanden, möchte aber beim Seminar nochmals Sicherheit erlangen. Und glaubt mir, eine gewisse Faulheit trägt irrsinnig zum Lebensglück bei :sunglasses:
JürgenK an Dich geht die Frage: Aber was bei meiner Kassenzulassung nun der HMK zu suchen hat, verstehe ich nicht, da ich den natürlich selbstverständlich auswendig kann :blush:
Wen kontaktiere ich als generelle Zulassungsstelle für die GKV?
Ist da für alle eine generelle Stelle zuständig?
Danke wieder mal für Eure Geduld mit mir und Euer Engagement!!!!!
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Nini32 schrieb:
Hallo Ihre Lieben alle,
besonders mein nettester Bernie :kissing_closed_eyes:
Ihr seid so süß!
Hierbei freue ich mich auch über die Kommentare von Gerry und JürgenK zum Thema Faulheit
Mit meiner Faulheit meine ich natürlich das berühmte Pareto-Prinzip. Ich habe die Bücher zur Eröffnung gelesen, hoffentlich verstanden, möchte aber beim Seminar nochmals Sicherheit erlangen. Und glaubt mir, eine gewisse Faulheit trägt irrsinnig zum Lebensglück bei :sunglasses:
JürgenK an Dich geht die Frage: Aber was bei meiner Kassenzulassung nun der HMK zu suchen hat, verstehe ich nicht, da ich den natürlich selbstverständlich auswendig kann :blush:
Wen kontaktiere ich als generelle Zulassungsstelle für die GKV?
Ist da für alle eine generelle Stelle zuständig?
Danke wieder mal für Eure Geduld mit mir und Euer Engagement!!!!!
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Problem beschreiben
Wonderwoman schrieb:
Du brauchst EIGENE Toiletten.
2,50m ist eine Mindesthöhe.
Rollstuhlrampe ist OK.
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Deckenhöhe wird immer mit 2,50 m beschrieben, nun habe ich aber in dem Buch von geforderten 2,75m gelesen.
Das wäre mir neu und völlig schwierig umzusetzen!
Behindertengerechter Zugang heißt für mich auch Rollstuhlgerecht, oder?!
So steht es doch in den Zulassungsrichtlinien....
Danke!
Nini 32
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Nini32 schrieb:
Danke, ich glaube auch nicht, dass Toiletten genehmigt werden, die nicht in der Praxis liegen....
Deckenhöhe wird immer mit 2,50 m beschrieben, nun habe ich aber in dem Buch von geforderten 2,75m gelesen.
Das wäre mir neu und völlig schwierig umzusetzen!
Behindertengerechter Zugang heißt für mich auch Rollstuhlgerecht, oder?!
So steht es doch in den Zulassungsrichtlinien....
Danke!
Nini 32
Das mit den Toiletten ist ein Problem, die Toilette muss innerhalb deiner Praxisräume liegen, extern nur wenn sich außer der PT-Praxis nichts im Haus befindet, d. h. kein Durchgangsverkehr.
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morpheus-06 schrieb:
in den Einrichtungsrichtlinien der GKV steht nichts von 2,75m Deckenhöhe oder behindertengerechtem Zugang.
Das mit den Toiletten ist ein Problem, die Toilette muss innerhalb deiner Praxisräume liegen, extern nur wenn sich außer der PT-Praxis nichts im Haus befindet, d. h. kein Durchgangsverkehr.
Einrichtungsregelungen
I. Allgemeine Anforderungen
1. Eine Zulassung ohne Praxisräume bzw. Praxisausstattung entspricht nicht den
Anforderungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 SGB V.
2. Die Praxis, auch interdisziplinäre Heilmittel-Praxen müssen in sich abgeschlossen
und von anderen Praxen sowie privaten Wohn- und gewerblichen
Bereichen räumlich getrennt sein (§ 7 Abs. 2 des Rahmenvertrages). Weitere
Praxiskonstellationen sind einzelfallbezogen mit der zuständigen AOK Bezirksdirektion
zu klären.
3. Die Praxis soll behindertengerecht zugänglich sein, um insbesondere Gehbehinderten
und Behinderten im Rollstuhl einen Zugang ohne fremde Hilfe zu ermöglichen.
Versteh ich da etwas falsch?
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Nini32 schrieb:
Bei der Zulassungbestimmung steht:
Einrichtungsregelungen
I. Allgemeine Anforderungen
1. Eine Zulassung ohne Praxisräume bzw. Praxisausstattung entspricht nicht den
Anforderungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 SGB V.
2. Die Praxis, auch interdisziplinäre Heilmittel-Praxen müssen in sich abgeschlossen
und von anderen Praxen sowie privaten Wohn- und gewerblichen
Bereichen räumlich getrennt sein (§ 7 Abs. 2 des Rahmenvertrages). Weitere
Praxiskonstellationen sind einzelfallbezogen mit der zuständigen AOK Bezirksdirektion
zu klären.
3. Die Praxis soll behindertengerecht zugänglich sein, um insbesondere Gehbehinderten
und Behinderten im Rollstuhl einen Zugang ohne fremde Hilfe zu ermöglichen.
Versteh ich da etwas falsch?
Mussvorschriften gibts ggf. im Baurecht der Länder....
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ali schrieb:
SOLL, muss aber nicht.....
Mussvorschriften gibts ggf. im Baurecht der Länder....
Zusätzlich kommen die Länderspezifischen LBOs zum Tragen...... mit den bekanntenRegelungen.
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Bernie schrieb:
Bei einer sogg. "Sollvorschrift" kann nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden. Es ist ein juristisches "soll" kein umgangssprachliches "soll". Eine Behörde z.B. hat hier nahezu keinen Ermessensspielraum. Die Zulassungsgeber werden es hier ähnlich handhaben......
Zusätzlich kommen die Länderspezifischen LBOs zum Tragen...... mit den bekanntenRegelungen.
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ali schrieb:
meines Wissens war dies bisher kein wirklicher Hinderungsgrund. War auch bei meiner Zulassung so.
das scheint aber von Ort zu Ort auch innerhalb des Bundeslandes anders zu sein.
Gruß, heropas
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heropas schrieb:
Ich habe in Bayern schon die dritte Praxis zugleassen (2x umgezogen), 2x Hochparterre mit Treppe, 1x ein alter Fahrstuhl, der für Rollifahrer nicht nutzbar ist - hatte nie Probleme mit dem SOLL. Ist kein MUSS.
das scheint aber von Ort zu Ort auch innerhalb des Bundeslandes anders zu sein.
Gruß, heropas
Manchmal sind mit Bernie s Auslegungen einfach zu eng....
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ali schrieb:
Sag ich doch....
Manchmal sind mit Bernie s Auslegungen einfach zu eng....
I. Ermessen
Ermessen ist ein Ausdruck, der insbesondere im Verwaltungsrecht zu finden ist. Damit ist grundsätzlich gemeint, dass die Behörde, beim Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Rechtsgrundlage, einen Entscheidungsspielraum besitzt.
Es gibt zwei Arten von Ermessen:
Bei dem Entschließungsermessen befindet die Behörde darüber, ob sie überhaupt tätig werden will (sog. Opportunitätsprinzip). Bei dem Auswahlermessen hingegen obliegt es der Behörde, die rechtmäßige sowie sachgerechte und zweckmäßige Auswahl von verschiedenen möglichen Maßnahmen zu treffen.
II. Rechtlich gebundenes Ermessen bei den Soll-Vorschriften
Die Rechtsfolge ist also nicht zwingend, sondern lediglich der Regelfall. In Ausnahmefällen kann die Behörde daher von der vorgegebenen Rechtsfolge abrücken. Tut sie dies nicht, so kann darin ein Ermessensfehler i.S.d. § 40 VwVfG zu sehen sein. Solche Ermessensfehler sind dann gerichtlich angreifbar.
Folgende Ermessensfehler kommen auch bei den Soll-Vorschriften in Betracht:
1. Ermessensnichtgebrauch
Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausübt, weil sie gar nicht erkannt hat, dass ihr überhaupt ein Ermessen zusteht.
Ein solcher Ermessensfehler liegt aber auch dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen zwar angewandt hat, dies jedoch nicht deutlich gemacht hat.
2. Ermessensüberschreitung
Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Verwaltung eine vom Gesetz nicht vorgesehene Rechtsfolge wählt, die Rechtsfolge also entweder generell oder lediglich im konkreten Einzelfall unzulässig ist.
3. Ermessensfehlgebrauch
Ein Ermessensfehlgebaucht liegt vor, wenn die Verwaltungsbehörde den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkennt und ihre Ermessensentscheidung daher auf fehlerhafte Überlegungen stützt.
Dies ist insbesondere in den folgenden Fällen gegeben:
a) Verkennung von Grundrechten
b) Fehler bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt vor, wenn der Zweck der gewählten Maßnahme nicht legitim ist und die Maßnahme selbst nicht geeignet, erforderlich und angemessen ist.
i) Der Zweck ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist oder es für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.
ii) Die Maßnahme ist geeignet, wenn das angestrebte Ziel mit der Maßnahme zumindest gefördert werden kann.
iii) Die Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel mit dem gleichen Erfolg und vergleichbaren Aufwand gibt.
iv) Die Maßnahme ist angemessen, wenn das verfolgte Ziel gegenüber der Intensität des Eingriffs nicht unverhältnismäßig ist.
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Bernie schrieb:
Eine Soll-Vorschrift ist eine Rechtsnorm, die an Formulierungen wie „soll“ oder „in der Regel“ erkannt werden können. Sie ordnet die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung nicht zwingend an, sondern nur für den Regelfall. Sie räumt insoweit also ein gewisses Ermessen ein.
I. Ermessen
Ermessen ist ein Ausdruck, der insbesondere im Verwaltungsrecht zu finden ist. Damit ist grundsätzlich gemeint, dass die Behörde, beim Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Rechtsgrundlage, einen Entscheidungsspielraum besitzt.
Es gibt zwei Arten von Ermessen:
Bei dem Entschließungsermessen befindet die Behörde darüber, ob sie überhaupt tätig werden will (sog. Opportunitätsprinzip). Bei dem Auswahlermessen hingegen obliegt es der Behörde, die rechtmäßige sowie sachgerechte und zweckmäßige Auswahl von verschiedenen möglichen Maßnahmen zu treffen.
II. Rechtlich gebundenes Ermessen bei den Soll-Vorschriften
Die Rechtsfolge ist also nicht zwingend, sondern lediglich der Regelfall. In Ausnahmefällen kann die Behörde daher von der vorgegebenen Rechtsfolge abrücken. Tut sie dies nicht, so kann darin ein Ermessensfehler i.S.d. § 40 VwVfG zu sehen sein. Solche Ermessensfehler sind dann gerichtlich angreifbar.
Folgende Ermessensfehler kommen auch bei den Soll-Vorschriften in Betracht:
1. Ermessensnichtgebrauch
Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausübt, weil sie gar nicht erkannt hat, dass ihr überhaupt ein Ermessen zusteht.
Ein solcher Ermessensfehler liegt aber auch dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen zwar angewandt hat, dies jedoch nicht deutlich gemacht hat.
2. Ermessensüberschreitung
Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Verwaltung eine vom Gesetz nicht vorgesehene Rechtsfolge wählt, die Rechtsfolge also entweder generell oder lediglich im konkreten Einzelfall unzulässig ist.
3. Ermessensfehlgebrauch
Ein Ermessensfehlgebaucht liegt vor, wenn die Verwaltungsbehörde den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkennt und ihre Ermessensentscheidung daher auf fehlerhafte Überlegungen stützt.
Dies ist insbesondere in den folgenden Fällen gegeben:
a) Verkennung von Grundrechten
b) Fehler bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt vor, wenn der Zweck der gewählten Maßnahme nicht legitim ist und die Maßnahme selbst nicht geeignet, erforderlich und angemessen ist.
i) Der Zweck ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist oder es für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.
ii) Die Maßnahme ist geeignet, wenn das angestrebte Ziel mit der Maßnahme zumindest gefördert werden kann.
iii) Die Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel mit dem gleichen Erfolg und vergleichbaren Aufwand gibt.
iv) Die Maßnahme ist angemessen, wenn das verfolgte Ziel gegenüber der Intensität des Eingriffs nicht unverhältnismäßig ist.
Faktisch scheint es so zu sein, dass von Seiten der GKV-Zulassungsstellen hier keine Probleme zu erwarten sind.
Klugerweise sollte das ggf. im Vorfeld geklärt werden.
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ali schrieb:
Danke für die Darlegung.
Faktisch scheint es so zu sein, dass von Seiten der GKV-Zulassungsstellen hier keine Probleme zu erwarten sind.
Klugerweise sollte das ggf. im Vorfeld geklärt werden.
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Problem beschreiben
Eberhard schrieb:
Die Gemeinschaftstoilette mit einem Arzt wird höchst wahrscheinlich nicht genehmigt. Sie muß sich in deinen, abgeschlossenen Räumen befinden. Natürlich darf die Deckenhöhe über 2,50 m liegen, nur nicht darunter. Im Rahmenvertrag steht meines Wissens nichts von behindertemgerechtem Zugang als "Mussbestimmung".
Muss ich mir telefonische Zusagen bestätigen lassen, also Gesprächsprotokolle anfertigen und zusenden?
Ich habe so meine Erfahrungen bzg. Aussagen am Telefon (Einzelmeinungen) und grundlegende Vorschriften und Handhabungen.
Gibt es eventuell die Möglichkeit, die Räumlichkeiten vorher besichtigen zu lassen, um ganz sicher zu gehen, dass die Grundplanung (z. Bsp. Toiletten und Behindertenfreundlichkeit) stimmt.
Hat jedmand Erfahrungen?
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Nini32 schrieb:
Die Zulassungsstelle der GKV des jeweiligen Bundeslandes, für mich also Hessen...o.k. habe ich glaube ich nu auch....
Muss ich mir telefonische Zusagen bestätigen lassen, also Gesprächsprotokolle anfertigen und zusenden?
Ich habe so meine Erfahrungen bzg. Aussagen am Telefon (Einzelmeinungen) und grundlegende Vorschriften und Handhabungen.
Gibt es eventuell die Möglichkeit, die Räumlichkeiten vorher besichtigen zu lassen, um ganz sicher zu gehen, dass die Grundplanung (z. Bsp. Toiletten und Behindertenfreundlichkeit) stimmt.
Hat jedmand Erfahrungen?
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