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Physiotherapeuten und
Ergotherapeuten und behandel...
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Mein Chef geht nächstes Jahr auf Rente. Nun möchte mein Kollege und ich die Praxis übernehmen. Die Zulassung ist ja immer Personenbezogen, dies bedeutet, dass wir also beide eine neue Zulassung beantragen müssen. Die Praxis ist jedoch leider mit Kabinen ausgestattet und so wie wir es verstanden haben nicht mit den neuen Zulassungsbestimmungen konform. Die Frau des Chefs meinte zu uns dies wäre kein Problem, wir würden trotzdem eine Zulassung bekommen. Dies glauben wir jedoch nicht. Die Praxis befindet sich in Berlin.
Hat jemand von euch so etwas ähnliches schon Übernommen oder kann uns etwas darüber sagen.
Vielen Dank
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Wusa schrieb:
Guten Morgen,
Mein Chef geht nächstes Jahr auf Rente. Nun möchte mein Kollege und ich die Praxis übernehmen. Die Zulassung ist ja immer Personenbezogen, dies bedeutet, dass wir also beide eine neue Zulassung beantragen müssen. Die Praxis ist jedoch leider mit Kabinen ausgestattet und so wie wir es verstanden haben nicht mit den neuen Zulassungsbestimmungen konform. Die Frau des Chefs meinte zu uns dies wäre kein Problem, wir würden trotzdem eine Zulassung bekommen. Dies glauben wir jedoch nicht. Die Praxis befindet sich in Berlin.
Hat jemand von euch so etwas ähnliches schon Übernommen oder kann uns etwas darüber sagen.
Vielen Dank
Behandlungsraum
Behandlungsräume müssen aus festen Wänden bestehen, über eine Tür zugänglich sein, über mindestens ein Fenster verfügen und dürfen eine Größe von 8 m² nicht unterschreiten. Es ist sicherzustellen, dass kein Einblick möglich ist. Soweit für die Durchführung einer The-rapie größere Räume erforderlich sind, sind in Teil 2 weitergehende Anforderungen beschrieben.
Behandlungsbereich
Der Behandlungsbereich muss mindestens 2m aber nicht deckenbündig in eine Höhe von 2 Metern durch feste Wände oder im Boden/ in der Wand verankerten Stellwänden von anderen Räumen/Bereichen abgetrennt und der Zugang muss sichtgeschützt sein. Die für die Behandlungsbereiche erforderliche Mindestgröße ergibt aus den in Teil 2 beschriebenen weitergehenden Anforderungen (z. B. Abstandsregelungen). Eine Mindestgröße von 6m² darf jedoch nicht unterschritten werden. Anstelle von Behandlungsbereichen können auch Behandlungsräume vorgehalten werden.
Also die Kabinen entsprechen voraussichtlich den Behandlungsbereichen.
Die Zulassung kann für jeden persönlich erfolgen = Praxisgemeinschaft
oder auch gemeinschaftlich= Gemeinschaftspraxis
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Olaf Seifert schrieb:
Die augenblicklichen geltenden Empfehlungen der Spitzenverbände:
Behandlungsraum
Behandlungsräume müssen aus festen Wänden bestehen, über eine Tür zugänglich sein, über mindestens ein Fenster verfügen und dürfen eine Größe von 8 m² nicht unterschreiten. Es ist sicherzustellen, dass kein Einblick möglich ist. Soweit für die Durchführung einer The-rapie größere Räume erforderlich sind, sind in Teil 2 weitergehende Anforderungen beschrieben.
Behandlungsbereich
Der Behandlungsbereich muss mindestens 2m aber nicht deckenbündig in eine Höhe von 2 Metern durch feste Wände oder im Boden/ in der Wand verankerten Stellwänden von anderen Räumen/Bereichen abgetrennt und der Zugang muss sichtgeschützt sein. Die für die Behandlungsbereiche erforderliche Mindestgröße ergibt aus den in Teil 2 beschriebenen weitergehenden Anforderungen (z. B. Abstandsregelungen). Eine Mindestgröße von 6m² darf jedoch nicht unterschritten werden. Anstelle von Behandlungsbereichen können auch Behandlungsräume vorgehalten werden.
Also die Kabinen entsprechen voraussichtlich den Behandlungsbereichen.
Die Zulassung kann für jeden persönlich erfolgen = Praxisgemeinschaft
oder auch gemeinschaftlich= Gemeinschaftspraxis
LG und schönes Wochenende!
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Die Zulassung endet, wenn diese vom Zugelassenen zurückgegeben wird oder wenn diese von den zulassenden Stellen widerrufen wird. Sie endet ferner bei Aufgabe, Verlegung oder Verkauf der Praxis. Im Falle der Verlegung – ohne Inhaberwechsel - werden im Zulassungsverfahren die räumlichen Anforderungen geprüft, nicht jedoch die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen. Im Falle des Verkaufs – ohne Verlegung – werden die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des neuen Praxisinhabers sowie die Pflichtausstattung geprüft, nicht jedoch die räumlichen Anforderungen.
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Olaf Seifert schrieb:
Empfehlungen Spitzenverbände: 2.1.3
Die Zulassung endet, wenn diese vom Zugelassenen zurückgegeben wird oder wenn diese von den zulassenden Stellen widerrufen wird. Sie endet ferner bei Aufgabe, Verlegung oder Verkauf der Praxis. Im Falle der Verlegung – ohne Inhaberwechsel - werden im Zulassungsverfahren die räumlichen Anforderungen geprüft, nicht jedoch die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen. Im Falle des Verkaufs – ohne Verlegung – werden die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des neuen Praxisinhabers sowie die Pflichtausstattung geprüft, nicht jedoch die räumlichen Anforderungen.
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Pferdemausi73 schrieb:
Hallo, da das auch gerade mein Thema ist hätte ich auch mal ne Frage: auf der Seite der arge Heilmittel Hessen gibt es den Berichtsbogen für die Praxiszulassung . Da steht auf der letzten Seite ganz oben - Beachten Sie bitte die Besonderheiten bei Verlegung und Verkauf- dazu finde ich aber nix. Erinnere mich aber kürzlich irgendwo gelesen zu haben, dass bei Verkauf/Übernahme nur die persönlichen Voraussetzungen , nicht aber die räumlichen geprüft werden. Weiß jemand wo das steht oder hab ich es vielleicht doch geträumt?
LG und schönes Wochenende!
mit dem aktuellen inhaber eine praxisgemeinschaft eingehen/beantragen und (ich glaube) nach einem halben jahr, kann der aktuelle inhaber ausscheiden. die zulassung der praxis bleibt dann bestehen und geht auf den neuen inhaber über
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Was gibt es für mich zu beachten bzgl Praxisräumlichkeiten, Zulassung etc?
Wo kann man sich gut informieren?
Lg
Luka
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Luka schrieb:
Dieses Thema ist für mich grade aktuell. Ich möchte in die Praxis, in der ich abgestellt bin, mit einsteigen.
Was gibt es für mich zu beachten bzgl Praxisräumlichkeiten, Zulassung etc?
Wo kann man sich gut informieren?
Lg
Luka
ansonsten sind die zulassungsvoraussetzungen für dich die gleichen, wie bei jeder anderen anmeldung auch über die ARGE
für die praxis würde dann ein bestandsschutz bestehen, da gibt es eigentlich nichts besonderes zu beachten, außer die mindestgröße für dich, als weiteren therapeuten
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Alex Moro schrieb:
beim berufsverband deines vertrauens
ansonsten sind die zulassungsvoraussetzungen für dich die gleichen, wie bei jeder anderen anmeldung auch über die ARGE
für die praxis würde dann ein bestandsschutz bestehen, da gibt es eigentlich nichts besonderes zu beachten, außer die mindestgröße für dich, als weiteren therapeuten
Vielen Dank für die Antwort!
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Luka schrieb:
Ich arbeite ja sowieso schon Vollzeit in der Praxis.
Vielen Dank für die Antwort!
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Alex Moro schrieb:
als weitere möglichkeit:
mit dem aktuellen inhaber eine praxisgemeinschaft eingehen/beantragen und (ich glaube) nach einem halben jahr, kann der aktuelle inhaber ausscheiden. die zulassung der praxis bleibt dann bestehen und geht auf den neuen inhaber über
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Nicole Berndt schrieb:
ARGE kontaktieren,das Formular mit allen wichtigen Zertifikaten,Formularen und Kaufvertrag sowie Betriebshaftpflicht absenden und gut. Im Kaufvertrag darauf Achten das darin geschrieben steht das im Falle keiner Kassenzulassung du vom Kaufvertrag zurücktreten kannst. Es werden nur deine Persönlichen Voraussetzung geprüft,jedoch nicht die Räumlichkeiten. Du kannst also erstmal so weiter machen bis....Glaskugel :wink:
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Olaf Seifert schrieb:
Der Kaufvertrag geht die Kassen überhaupt nichts an!
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Nicole Berndt schrieb:
Oh doch! Ich musste den Vertrag senden! Weiß gar nicht woher so eine Behauptung herkommt!
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