Die Stadt Bad Camberg sucht zum
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physiotherapeuten (m/w/d)
für das Badehaus in Bad Camberg.
Bei der zu besetzenden Stelle
handelt es sich um eine
unbefristete Vollzeitstelle.
Das Aufgabengebiet umfasst folgende
Schwerpunkte:
• Verabreichung aller üblichen
physiotherapeutischen Maßnahmen
• Physikalische Therapie wie
Fango/Massagen/Lehm
• Behandlungen im Rahmen
ambulanter Vorsorgemaßnahmen nach
"§ 23 Abs. 2 SGB V
• Alle praxisübliche...
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physiotherapeuten (m/w/d)
für das Badehaus in Bad Camberg.
Bei der zu besetzenden Stelle
handelt es sich um eine
unbefristete Vollzeitstelle.
Das Aufgabengebiet umfasst folgende
Schwerpunkte:
• Verabreichung aller üblichen
physiotherapeutischen Maßnahmen
• Physikalische Therapie wie
Fango/Massagen/Lehm
• Behandlungen im Rahmen
ambulanter Vorsorgemaßnahmen nach
"§ 23 Abs. 2 SGB V
• Alle praxisübliche...
wie sieht es im Falle einer Praxisübernahme aus, wenn sich herausstellt, der frühere PI hat mal mit FM gearbeitet. Könnte die DRV bei einer Prüfung mich als Nachfolger belangen und ich müßte rückwirkend evt. Beiträge bezahlen, obwohl ich mit der damaligen Sachlage überhaupt nichts zu tun habe?
Wer weiß Bescheid?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
wie sieht es im Falle einer Praxisübernahme aus, wenn sich herausstellt, der frühere PI hat mal mit FM gearbeitet. Könnte die DRV bei einer Prüfung mich als Nachfolger belangen und ich müßte rückwirkend evt. Beiträge bezahlen, obwohl ich mit der damaligen Sachlage überhaupt nichts zu tun habe?
Wer weiß Bescheid?
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Dachte ich mir eigentlich - aber man kann ja nie wissen, was denen noch alles einfällt. :kissing_closed_eyes:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Vielen Dank!
Dachte ich mir eigentlich - aber man kann ja nie wissen, was denen noch alles einfällt. :kissing_closed_eyes:
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Jens Uhlhorn schrieb:
Sicheres Auftreten bei völliger Ahnungslosigkeit.... :hushed:
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moahl schrieb:
...tzzz...ein verkannter Jurist?
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moahl schrieb:
Erklärt sich wohl von selbst...natürlich hast Du mit dem was vor der Übernahme gelaufen ist nichts zu tun.
Im Innenverhältnis musst Du das Geld vom Vorbesitzer einklagen.
Aus dem Grunde wird bei der Praxisübernahme eine genaue Prüfung angeraten und ein entsprechende vertragliche Gestaltung im Kaufvertrag.
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don schrieb:
Aber eben nur, wenn eine Veräußerung nach §613a stattgefunden hat. Wurde MA vorher entlassen oder sind wegen des anstehenden Verkaufs MA gegangen und es wurde ein normaler Verkauf durchgeführt greift das, meine ich, nicht.
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Jens Uhlhorn schrieb:
Du hast beim Verkauf des Betriebes IMMER einen Betriebsübergang und alte Rechte und Pflichten gehen mit über.
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physio und fitness schrieb:
So viel ich weiß, gilt das nur für juristische Personen. Ein Freiberufler ist eine natürliche Person und deshalb richten sich Forderungen immer gegen die Person selbst, nicht gegen den Betrieb als solches. Anders bei GmbH usw.
§ 613a
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Ãœbergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
[bearbeitet am 14.04.14 20:06]
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Jens Uhlhorn schrieb:
Du Trittst in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein:
§ 613a
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Ãœbergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
[bearbeitet am 14.04.14 20:06]
Dann doch besser ganz neu anfangen, mit neuen Räumen und neuer Praxis von Anfang an? Damit man nicht doch noch für evt. Altlasten büßen muß.
[bearbeitet am 14.04.14 20:50]
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Bei der Praxisübernahme wären keine Angestellten oder FM mehr beschäftigt. Das alles liegt schon ein paar Jahre zurück.
Dann doch besser ganz neu anfangen, mit neuen Räumen und neuer Praxis von Anfang an? Damit man nicht doch noch für evt. Altlasten büßen muß.
[bearbeitet am 14.04.14 20:50]
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Xela schrieb:
Zum Zeitpunkt der Übernahme waren die FM keine Arbeitnehmer. Sie wären erst im Nachhinein durch die Prüfung der DRV dahin interpretiert (verdonnert) worden. Da kann man nicht auf Treu und Glauben, bzw. redlichen Erwerb machen? Immerhin ist der tatsächliche Status derzeit nicht höchstinstanzlich geklärt. Da muss doch Luft sein?
An wen wendet sich die DRV? An Dich!
Selbst wenn Du zu 100% Recht hast, rennst Du zu Anwälten, Steuerberatern etc. Der ganze Prozess dauert Monate wenn nicht Jahre. Den ganzen Ärger bekommst DU ab.
Bestenfalls verlierst Du nur Arbeitszeit und Anwaltshonorare, schlimmstenfalls bist Du zahlungspflichtig.
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Jens Uhlhorn schrieb:
Spiel es doch gedanklich durch.
An wen wendet sich die DRV? An Dich!
Selbst wenn Du zu 100% Recht hast, rennst Du zu Anwälten, Steuerberatern etc. Der ganze Prozess dauert Monate wenn nicht Jahre. Den ganzen Ärger bekommst DU ab.
Bestenfalls verlierst Du nur Arbeitszeit und Anwaltshonorare, schlimmstenfalls bist Du zahlungspflichtig.
Soll's doch der nächste richten.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Da könnte man tatsächlich denken, dass mancher PI seine Praxis schnell noch "abstoßen" will, bevor ihm da Nachzahlung droht.
Soll's doch der nächste richten.
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Freie Mitarbeiter, Handelsvertreter, Organmitglieder (Geschäftsführer und Vorstände) und Beamte fallen nicht unter den Schutzbereich des Gesetzes.
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Umstritten (und in der deutschen Rechtsprechung eher abgelehnt) war die Auffassung, ob auch die Arbeitsverhältnisse der im Unternehmen eingesetzten Zeit- oder Leiharbeitnehmer im Rahmen des § 613a BGB zu berücksichtigen seien, bzw. ob diese eben auch mit übergehen müssen. Eine neuere Entscheidung des EuGH lässt nunmehr daran zweifeln, ob man diese Arbeitsverhältnisse zukünftig auch unberücksichtigt lassen darf."
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Um was geht es hier eigentlich? Zitate kopieren kann denk ich jeder... Der § 613a BGB schließt freie Mitarbeiter hier nicht ein.
[bearbeitet am 15.04.14 23:24]
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moahl schrieb:
"Anwendbar ist § 613a BGB auf alle im Zeitpunkt des Betriebsübergangs rechtlich bestehenden Arbeitsverhältnisse, also alle Arbeitnehmer (auch die leitenden Angestellten).
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Freie Mitarbeiter, Handelsvertreter, Organmitglieder (Geschäftsführer und Vorstände) und Beamte fallen nicht unter den Schutzbereich des Gesetzes.
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Umstritten (und in der deutschen Rechtsprechung eher abgelehnt) war die Auffassung, ob auch die Arbeitsverhältnisse der im Unternehmen eingesetzten Zeit- oder Leiharbeitnehmer im Rahmen des § 613a BGB zu berücksichtigen seien, bzw. ob diese eben auch mit übergehen müssen. Eine neuere Entscheidung des EuGH lässt nunmehr daran zweifeln, ob man diese Arbeitsverhältnisse zukünftig auch unberücksichtigt lassen darf."
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Um was geht es hier eigentlich? Zitate kopieren kann denk ich jeder... Der § 613a BGB schließt freie Mitarbeiter hier nicht ein.
[bearbeitet am 15.04.14 23:24]
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Jens Uhlhorn schrieb:
Du haftest im Außenverhältnis nach §613a (Betriebsübergang) voll.
Im Innenverhältnis musst Du das Geld vom Vorbesitzer einklagen.
Aus dem Grunde wird bei der Praxisübernahme eine genaue Prüfung angeraten und ein entsprechende vertragliche Gestaltung im Kaufvertrag.
Und der neue Praxisinhaber eröffnet seine Praxis zum ......
Natürlich kann man dann keine Praxis "übernehmen" oder kaufen. Sondern fängt in diesen Räumen bei Null an.
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die neue schrieb:
Um allen Eventualitäten zu entgehen, schließt der alte Praxisinhaber seine Praxis zum ......
Und der neue Praxisinhaber eröffnet seine Praxis zum ......
Natürlich kann man dann keine Praxis "übernehmen" oder kaufen. Sondern fängt in diesen Räumen bei Null an.
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