Unsere Praxis ist eine feste und
bekannte Institution in Bochum-
Grumme. Seit nunmehr 39 Jahren
betreuen wir Patient*Innen aus
Grumme und nahe gelegenen
Seniorenheimen. Im nächsten Jahr
feiern wir unser 40-jahriges
Bestehen und gleichzeitig die
Chance, die gut situierte Praxis im
Jubiläumsjahr zu übernehmen.
Was wir von dir erwarten:
du liebst es, deine Patient*Innen
auf ihrem Weg zu begleiten, zu
unterstützen und einen Teil deiner
wertvollen Lebenszeit zu geben für
ein Miteinander in ein...
bekannte Institution in Bochum-
Grumme. Seit nunmehr 39 Jahren
betreuen wir Patient*Innen aus
Grumme und nahe gelegenen
Seniorenheimen. Im nächsten Jahr
feiern wir unser 40-jahriges
Bestehen und gleichzeitig die
Chance, die gut situierte Praxis im
Jubiläumsjahr zu übernehmen.
Was wir von dir erwarten:
du liebst es, deine Patient*Innen
auf ihrem Weg zu begleiten, zu
unterstützen und einen Teil deiner
wertvollen Lebenszeit zu geben für
ein Miteinander in ein...
weiß jemand, ob es Pflicht ist, die Praxisöffnungszeiten anzuzeigen, z.B. auf einem Praxisschild, Fensterscheibe, Eingangstüre etc.?
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susanne W. schrieb:
Hallo,
weiß jemand, ob es Pflicht ist, die Praxisöffnungszeiten anzuzeigen, z.B. auf einem Praxisschild, Fensterscheibe, Eingangstüre etc.?
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ali schrieb:
Nö
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susanne W. schrieb:
Danke Euch für die schnelle Antwort!
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Klonkrieger schrieb:
Keine Pflicht. Hab von Anfang an nur "Termine nach Vereinbarung" stehen. Klappt prima
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idefix- schrieb:
Pflicht ist es nicht, aber evtl. tut sich ein potentieller Kunde leichter damit, wenn er weis, wann er vorbeikommen kann.
"7.2 Die Öffnungszeiten sind den zulassenden Stellen bei der Zulassung mitzuteilen so-wie in geeigneter Weise zu veröffentlichen (z.B. Hinweis an den Praxisräumen, An-sage auf dem Anrufbeantworter, Hinweis im Internetauftritt). Ferner sind Reduzie-rungen der Öffnungszeiten unter 30 Stunden je Woche den zulassenden Stellen un-verzüglich mitzuteilen."
Ob und für wen das rechtsverbindlich ist, will ich nicht beurteilen.
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Andreas Nickel schrieb:
Quelle: Link
"7.2 Die Öffnungszeiten sind den zulassenden Stellen bei der Zulassung mitzuteilen so-wie in geeigneter Weise zu veröffentlichen (z.B. Hinweis an den Praxisräumen, An-sage auf dem Anrufbeantworter, Hinweis im Internetauftritt). Ferner sind Reduzie-rungen der Öffnungszeiten unter 30 Stunden je Woche den zulassenden Stellen un-verzüglich mitzuteilen."
Ob und für wen das rechtsverbindlich ist, will ich nicht beurteilen.
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