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unseren Patienten professionell und
mit Freude in interdisziplinärer
Zusammenarbeit zu vers...
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Dolto schrieb:
Es muss ordentlich betriebsbedingt gekündigt werden. Der Grund muss allerdings nicht genannt werden. Es gelten die Kündigungsfristen nach BGB ( auch in einem Kleinbetrieb ). Für diese Zeit schuldet der Arbeitgeber den Lohn auch wenn er den Angestellten nicht mehr beschäftigen kann.
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Bernie schrieb:
Läuft die Praxis? Dann übernimm diese doch!?
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Jan Herrmann schrieb:
Wo ist denn die Praxis ungefähr. In Dresden hätte ich Interesse am Kauf.
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Corinna6979 schrieb:
Du kannst auch 6 Monate pausieren als Praxisleiter viell kannst du in dieser Zeit etwas regeln und wenn überhaupt ordentlich Beenden! So eine praxis zu verkaufen sollte ja auch machbar sein!
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Noelle776 schrieb:
Ich bin auch Arbeitgeber und bei einer kompletten Praxisaufgabe sollten Mitarbeiter ca.6 Monate vorher Bescheid wissen, wann Schluss ist, denn es gibt ja auch nicht nur 4 Wochen Kündigungsfristen, viele haben auch 3 monatige Fristen und dann sollte man doch auch fair bleiben, damit sich jeder in Ruhe darauf einstellen und sich etwas Neues suchen kann....klar, Physiojobs gibt's überall von heute auf morgen, aber ich denke auch an Empfangskraft oder Reinigungskraft, die müssen doch auch in Ruhe suchen dürfen, gerade wenn Familien dranhängen...LG
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Kann man von heute auf morgen sprich innerhalb eines Monats die Physiotherapie Praxis schließen, weil man einfach nicht mehr kann. Wie ist das mit den Mitarbeitern wie lange im Vorruas müssten die eigentlich informiert werden? Tausend andere Fragen. Danke. Ich bin nicht der Inhaber, Betroffener Angestellter
Für euch ist wichtig : sobald ihr die Kündigung habt müsst ihr euch zügig beim Arbeitsamt melden um Geld zu bekommen.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Es geht mir eigentlich darum, ob man sie innerhalb von 4 Wochen einfach schließen kann. Muss man da nicht auch eine Ankündigung mehrere Monate im Vorraus machen?
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Inche schrieb:
Wenn das mit den Kündigungsfristen passt kann man innerhalb der 4 Wochen schliesen.Evtl Freistellung zwegs Überstundenabbau u Urlaub dazu nehmen.
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eim schrieb:
Also die Kündigungsfrist steht im Vertrag und muss eingehalten werden d.h.der PI muss diese Zeit bzahlen.Davon ausgehend das nicht mehr als 10 Mitarbeiter bei euch arbeiten,hat kann er auch ohne Probleme Kündigen da es für Kleinbetriebe extra Kündigungsregeln gibt.
Für euch ist wichtig : sobald ihr die Kündigung habt müsst ihr euch zügig beim Arbeitsamt melden um Geld zu bekommen.
Er hat aber auch die Option Auflösungsverträge zu vereinbaren zb mit einer Abfindung.
Eine weitere möglichkeit wäre die Übernahme der Praxis durch die Mitarbeiter.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hat sich leider nicht ergeben, dass sie jemand übernimmt. Und wenn ich 12 Jahre in der Praxis war und 6 Wochen vor Monatsende steht, gilt die Frist wenn ich kündigen würde. Und wenn der PI kündigt dann doch mind. 5 Monate?
Wenn du 12 Jahre in der Praxis warst, kennst du deinen Chef doch.
Vielleicht weißt du ja, in welcher Situation sich dein Chef befindet. Und wenn nicht, frag einfach nach.
MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Ja, die Frist ist korrekt. Solange du keine Kündigung hast, gibt's auch keine.
Wenn du 12 Jahre in der Praxis warst, kennst du deinen Chef doch.
Vielleicht weißt du ja, in welcher Situation sich dein Chef befindet. Und wenn nicht, frag einfach nach.
MfG :)
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Karajan schrieb:
Kannst ja auch mal darüber nachdenken, ob es nach 12 Jahren so super eilig ist. Es könnte sein, daß deine Patienten dann auf der Straße sitzen und nicht weiter behandelt werden können, da keine Kapazität in der Praxis vorhanden ist sie zu übernehmen. Wo anders einfach einen Termin finden ist heute auch nicht so leicht für die Patienten. Vielleicht kannst Du Dich ja mit deinem Chef dahin gehend einigen, daß Du so lange da bist, bis die Patienten woanders untergekommen sind…..
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist.
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eim schrieb:
@Anonymer Teilnehmer
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist.
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Dolto schrieb:
@eim Das stimmt nur bedingt. Es gilt mindestens (!) die Kündigungsfrist nach BGB. Eine „Besserstellung" für beide Seiten gleichzeitig ist erlaubt.
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Inche schrieb:
Der AG hatt die Option die Mitarbeiter fristgerecht laut Vertrag zu Kündigen.
Er hat aber auch die Option Auflösungsverträge zu vereinbaren zb mit einer Abfindung.
Eine weitere möglichkeit wäre die Übernahme der Praxis durch die Mitarbeiter.
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Olaf Seifert schrieb:
Die Praxis kann auch unter Benennung eines fachlichen Leiters weiterlaufen. Patienten sind zufrieden, Therapeuten behalten ihren Arbeitsplatz und unterm Strich bleibt auch was für die Rente übrig...
Du solltest Deinen Steuerberater fragen, weil es bei einer Betriebsaufgabe i.d.R. zur Aufdeckung stiller Reserven kommt.
Hast Du z.B. eine Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie, gehört das per Gesetz (wesentliche Betriebsgrundlage, somit notwendiges Betriebsvermögen) ins Anlagevermögen und kann bei Betriebsaufgabe eine erhebliche Steuerlast generieren.
U.U. macht es Sinn, die Betriebsaufgabe nicht auf das Jahresende zu legen, sondern an den Jahresanfang. Dann rutscht Du mit den eventuellen Stillen Reserven nicht so heftig in die Progression, weil die laufenden Erträge fehlen.
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Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Interessante Hinweise - aber im Ausgangspost steht: "Ich bin nicht der Inhaber, Betroffener Angestellter". Sollten damit hier nicht relevante Überlegungen sein.
Gruß
Nora
Anders sieht es allerdings aus, wenn im Arbeitsvertrag nicht auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen wird. Hier kann zunächst unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestfristen eine längere Frist vereinbart werden, wobei diese nicht für den Arbeitnehmer ungünstiger sein darf als für den Arbeitgeber - also durchaus einseitig für den Arbeitgeber eine längere Frist als für den Arbeitnehmer. Hier scheint ja eine Frist von sechs Wochen zum Monatsende festgelegt werden zu sein, die dann erst mal für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen bindend ist. Normalerweise würde die lange Betriebszugehörigkeit einseitig dem Arbeitgeber zusätzlich zu der gesetzlichen Kündigungsfrist nun eine längere Frist als diese sechs Wochen zum Monatsende "auferlegen".
Aber hier gibt es eine Ausnahme für Kleinbetriebe bis 20 (!) Beschäftigte (bei der Zählung anteilig auf Vollzeit hochgerechnet): im § 622 BGB Abs. 5 wird geregelt:
Wenn also im Arbeitsvertrag nicht auch auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen wird, kann hier für den Arbeitgeber ebenfalls die Frist von sechs Wochen zum Monatsende gelten!
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Wie bereits darauf hingewiesen wurde ergibt sich die Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag. Wenn die gesetzliche Kündigungsfrist gilt greift hier tatsächlich die Regelung, dass bei 12-jähriger Betriebszugehörigkeit die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber fünf Monate beträgt. Hier gibt es auch keine Sonderregegelungen für eine Betriebsschließung. Es muss aber nicht Monate vorher darauf hingewiesen werden - sondern nur monatelag das Gehalt gezahlt werden... wink
Einzelvertraglich kann eine kürzere [...] Kündigungsfrist nur vereinbart werden, [...] wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer [...] beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. [...]
Anders sieht es allerdings aus, wenn im Arbeitsvertrag nicht auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen wird. Hier kann zunächst unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestfristen eine längere Frist vereinbart werden, wobei diese nicht für den Arbeitnehmer ungünstiger sein darf als für den Arbeitgeber - also durchaus einseitig für den Arbeitgeber eine längere Frist als für den Arbeitnehmer. Hier scheint ja eine Frist von sechs Wochen zum Monatsende festgelegt werden zu sein, die dann erst mal für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen bindend ist. Normalerweise würde die lange Betriebszugehörigkeit einseitig dem Arbeitgeber zusätzlich zu der gesetzlichen Kündigungsfrist nun eine längere Frist als diese sechs Wochen zum Monatsende "auferlegen".
Aber hier gibt es eine Ausnahme für Kleinbetriebe bis 20 (!) Beschäftigte (bei der Zählung anteilig auf Vollzeit hochgerechnet): im § 622 BGB Abs. 5 wird geregelt:
Wenn also im Arbeitsvertrag nicht auch auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen wird, kann hier für den Arbeitgeber ebenfalls die Frist von sechs Wochen zum Monatsende gelten!
Gruß
Nora
„Wichtiger Hinweis: Auch wenn Sie bei weniger als 20 Mitarbeitern nicht die Grundkündigungsfrist des § 622 Absatz 1 BGB einzuhalten brauchen: Von den verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Absatz 2 BGB, die je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit Ihrer Mitarbeiter gestaffelt sind, dürfen Sie nicht abweichen."
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Dolto schrieb:
@Nora Weber Hier gibt es zwei wesentliche Fehler. Zum einen darf ein Arbeitsvertrag die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht unterschreiten, zum anderen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit auch für Kleinbetriebe. Ein guter Anwalt Arbeitsrecht weiß das.
„Wichtiger Hinweis: Auch wenn Sie bei weniger als 20 Mitarbeitern nicht die Grundkündigungsfrist des § 622 Absatz 1 BGB einzuhalten brauchen: Von den verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Absatz 2 BGB, die je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit Ihrer Mitarbeiter gestaffelt sind, dürfen Sie nicht abweichen."
Link
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Dolto schrieb:
„In einem Kleinunternehmen, in dem nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann eine Kündigungsfrist von vier Wochen vereinbart werden. Die Kündigung muss in diesem Fall nicht zum 15. oder zum Ende eines Monats ausgesprochen werden, § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB. Bei der Zahl der Arbeitnehmer werden Auszubildende nicht berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur für die ersten zwei Jahre der Beschäftigung, die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB können nicht verkürzt werden."
Link
Tatsächlich darf nur die Grundkündigungsfrist (Abs. 1) einzelvertraglich gekürzt werden - worauf sich der von mir vorstehend zitierte Abs. 5 des § 622 BGB bezieht. Ich hatte dies leider fälschlicherweise aus einer Quelle herausgelesen, bei der es nicht um eine einzelvertragliche Regelung, sondern um einen Tarifvertrag geht.
Nur in einem Tarifvertrag darf also auch die verlängerte, gestaffelte Frist eines Arbeitgebers gekürzt werden - was hier wohl eher nicht zutreffen sein sollte.
Sorry für meinen falschen Einwurf!
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Korrektur - siehe Beitrag von Dolto:
Tatsächlich darf nur die Grundkündigungsfrist (Abs. 1) einzelvertraglich gekürzt werden - worauf sich der von mir vorstehend zitierte Abs. 5 des § 622 BGB bezieht. Ich hatte dies leider fälschlicherweise aus einer Quelle herausgelesen, bei der es nicht um eine einzelvertragliche Regelung, sondern um einen Tarifvertrag geht.
Nur in einem Tarifvertrag darf also auch die verlängerte, gestaffelte Frist eines Arbeitgebers gekürzt werden - was hier wohl eher nicht zutreffen sein sollte.
Sorry für meinen falschen Einwurf!
Gruß
Nora
P.S. Ich kann dich beruhigen. Das wusste nicht einmal meine Anwältin für Arbeitsrecht! Ein Glück habe ich die Klage selbst begründet :-)
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Dolto schrieb:
@Nora Weber Du siehst, es geht nicht darum die Kündigungsfristen in Kleinbetrieben zu kürzen, sondern dem Arbeitgeber Spielraum für den Kündigungszeitpunkt zu geben.
P.S. Ich kann dich beruhigen. Das wusste nicht einmal meine Anwältin für Arbeitsrecht! Ein Glück habe ich die Klage selbst begründet :-)
Stimmt, da habe ich nicht gründlich zu Ende gelesen. Dachte, ich wäre hier im Selbstständigenforum.
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mechanicus schrieb:
@Nora Weber
Stimmt, da habe ich nicht gründlich zu Ende gelesen. Dachte, ich wäre hier im Selbstständigenforum.
Eine Anwältin sollte das schon wissen !
Grüße und viel Glück
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Michael Woelky schrieb:
Um hier nicht zu spekulieren etc. würde ich ein Beratungsgepräch mit einem Fachanwalt vorschlagen........Kosten max 250,--300,- hat man eine RS-Vers. evtl. weniger.
Eine Anwältin sollte das schon wissen !
Grüße und viel Glück
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Alles ok. Es ist alles sauber geregelt. Wir waren nur alle überrascht und haben uns beruflich sogar verbessert.
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eim schrieb:
Na, dann ist doch alles gutok_hand
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Problem beschreiben
mechanicus schrieb:
Das auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fokussieren, greift etwas kurz.
Du solltest Deinen Steuerberater fragen, weil es bei einer Betriebsaufgabe i.d.R. zur Aufdeckung stiller Reserven kommt.
Hast Du z.B. eine Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie, gehört das per Gesetz (wesentliche Betriebsgrundlage, somit notwendiges Betriebsvermögen) ins Anlagevermögen und kann bei Betriebsaufgabe eine erhebliche Steuerlast generieren.
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Aushalten, irgendwann wendet sich das Blatt!
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massu schrieb:
@Nicole Gaupp wieso aufhören? Praxis verkleinern und die Rosinen rauspicken. Meinst du, du kannst als Angestellte wieder glücklich arbeiten.
Aushalten, irgendwann wendet sich das Blatt!
Vergiss nicht, keiner wird Dir ein Denkmal setzen!
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Ligamentum schrieb:
Ich habe das in einem andern Thread schon geschrieben: ganz oldschool einen Terminplaner aus Papier nehmen. Die täglich beabsichtigte Arbeitszeit inkl. Büro eintragen und ab sofort nur noch Termine vergeben, die in das Arbeitszeitschema passen. Wenn voll, dann voll. Das klappt prima und wenn wieder mal das Helfersyndrom durchkommt: den "Drängler" einen Blick auf Plan werfen lassen und man kann ganz entspannt sagen "alles voll".
Vergiss nicht, keiner wird Dir ein Denkmal setzen!
dies setzt aber voraus, dass man dann als Einzelkämpfer aber min. 25 Std/Wo anwesend sein darf und,
wenn die Praxisgröße eher für einen ganzen Therapeutenstab ausgelegt ist, muss man schon voll reinklotzen, damit man überhaupt über die Runden kommt. Da kommst du eher schwerlich min 3 Tage und 25 Std. zurecht.
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
@massu
dies setzt aber voraus, dass man dann als Einzelkämpfer aber min. 25 Std/Wo anwesend sein darf und,
wenn die Praxisgröße eher für einen ganzen Therapeutenstab ausgelegt ist, muss man schon voll reinklotzen, damit man überhaupt über die Runden kommt. Da kommst du eher schwerlich min 3 Tage und 25 Std. zurecht.
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Nicole Gaupp schrieb:
@massu danke für diese Antwort! Ich muss ganz ehrlich sagen, dass mir diese Antwort gut getan hat! Ich bin grad ein wenig in Panik!! Sicher ist deine Denkweise die bessere Alternative 👍
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massu schrieb:
@Ruhrpottvelosoph Praxis verkleinern geht auch räumlich😃
Und wie @massu schon schrieb - nach einer Selbständigkeit wieder als Angestellte arbeiten? Wenn Dir Chef/in die Zeiten, den Takt und die Patienten vorgibt? Dir den Plan vorgibt? Du wieder für einen freien Nachmittag erst mal anfragen musst? Niemals, never ever!!!
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die neue schrieb:
@Nicole Gaupp es gibt hier etliche PI, die einfach ihre Angestellten reduziert haben, bzw. keine neuen eingestellt haben (aus unterschiedlichen Gründen) oder nur noch alleine arbeiten. Ist deutlich stressärmer und man ist frei in seinen Entscheidungen.... Ich drück Dir die Daumen, dass Du Deine für Dich richtige Entscheidung treffen kannst. Notfalls halt Praxisräume verkleinern, Räume untervermieten, etc...
Und wie @massu schon schrieb - nach einer Selbständigkeit wieder als Angestellte arbeiten? Wenn Dir Chef/in die Zeiten, den Takt und die Patienten vorgibt? Dir den Plan vorgibt? Du wieder für einen freien Nachmittag erst mal anfragen musst? Niemals, never ever!!!
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Nicole Gaupp schrieb:
Also, das gehört sicherlich nicht unbedingt hier rein. Bin jedoch auch am überlegen aufzuhören da ich einfach keine Therapeuten/in finden kann und das trotz aller Möglichkeiten zu werben ...... es ist zum verrückt werden!
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