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Daher scheint mir das sehr weit hergeholt. Von welchem Bundesland sprichst du?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Mandy L. Ganz viele (verschiedene) Praxen und Kanzleien sogar. Unsere Praxis befindet sich auch in einem Objekt (das uns auch gehört) ohne Wohnmöglichkeit. Dazu besitze ich privat 2 Objekte (in 2 Bundesländern) wo ausschließlich mehrere Freiberufler mit ihre Praxen drin sind.
Daher scheint mir das sehr weit hergeholt. Von welchem Bundesland sprichst du?
Hast du also Einzelgebäude in einem allgemeinen Wohngebiet oder in einem Gebiet anderer Zuordnung?
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Mandy L. schrieb:
Ich bin in Bayern. Unser Grundstück befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet, wo eine freiberufliche Tätigkeit wohl nur in angebauten Räumen, nicht in separaten Gebäuden stattfinden darf.
Hast du also Einzelgebäude in einem allgemeinen Wohngebiet oder in einem Gebiet anderer Zuordnung?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Mandy L. Sowohl als auch. Allerdings reden wir hier von NRW und NS. In Bayern ticken die Uhren bekanntlich anders. Du wirdst dich dann wohl an einem Fachanwalt für Baurecht wenden müssen um dein Anliegen geklärt zu bekommen.
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Mandy L. schrieb:
Danke dir für deine Infos!!
Zulässig wäre Kleingewerbe mit wenig Autoverkehr mit Wohnbebauung. (Podologie, Friseur, Anwalt)
Sollte der Bebauungsplan eine reines Gewerbe nicht hergeben, hättest Du dann eine Chance, wenn die Gemeinde den Bebauungsplan ändert.
Der bezieht sich aber meistens auf eine ganze Region und nicht auf eine Straße oder "Ecke".
Das muss die örtliche Politik entscheiden und ist keine Behördenangelegenheit. (Gemeinderat o.ä.)
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Jens Uhlhorn schrieb:
Das kann an dem Bebauungsplan der jeweiligen Region liegen. In meiner Wohngegend wäre reines Gewerbe ohne Wohnung unzulässig.
Zulässig wäre Kleingewerbe mit wenig Autoverkehr mit Wohnbebauung. (Podologie, Friseur, Anwalt)
Sollte der Bebauungsplan eine reines Gewerbe nicht hergeben, hättest Du dann eine Chance, wenn die Gemeinde den Bebauungsplan ändert.
Der bezieht sich aber meistens auf eine ganze Region und nicht auf eine Straße oder "Ecke".
Das muss die örtliche Politik entscheiden und ist keine Behördenangelegenheit. (Gemeinderat o.ä.)
Nach meiner Kenntnis ist in Bayern in einem allgemeinen bzw. reinem Wohngebiet eine freiberufliche oder auch gewerbliche Tätigkeit nur zulässig, wenn die genutzte Immobilie überwiegend Wohnzwecken dient und die ausgeübte Tätigkeit das umgebende Wohnumfeld nicht allzusehr stört bzw. Beeinträchtigungen führt (Lärm, andere Emissionen, Verkehr, Parken, etc.). Auf der sicheren Seite bist Du, wenn Du mal in den Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen schaust und Dich bei der Bauaufsichtsbehörde (Gemeinde, Stadt, Landkreisverwaltung) erkundigst.
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GüSta schrieb:
@Mandy L.
Nach meiner Kenntnis ist in Bayern in einem allgemeinen bzw. reinem Wohngebiet eine freiberufliche oder auch gewerbliche Tätigkeit nur zulässig, wenn die genutzte Immobilie überwiegend Wohnzwecken dient und die ausgeübte Tätigkeit das umgebende Wohnumfeld nicht allzusehr stört bzw. Beeinträchtigungen führt (Lärm, andere Emissionen, Verkehr, Parken, etc.). Auf der sicheren Seite bist Du, wenn Du mal in den Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen schaust und Dich bei der Bauaufsichtsbehörde (Gemeinde, Stadt, Landkreisverwaltung) erkundigst.
Hallo Lars! Das steht in § 13 BauNVO, demnach dürfen "Räume" eines Wohnhauses (maximal 50%) für freiberufliche Tätigkeiten genutzt werden. Das ermöglicht den Freiberuflern in reinen und allgemeinen Wohngebieten die Berufsausübung.
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UliBulli schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Hallo Lars! Das steht in § 13 BauNVO, demnach dürfen "Räume" eines Wohnhauses (maximal 50%) für freiberufliche Tätigkeiten genutzt werden. Das ermöglicht den Freiberuflern in reinen und allgemeinen Wohngebieten die Berufsausübung.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@UliBulli Das ist richtig, jedoch hier nicht gefragt. Es geht um ein reines "Gewerbegebäude" ohne An-/Einbindung am/in einem Wohngebäude.
Ich sags mal so: § 13 BauNVO kann Dir das als Therapeut nicht verwehrt werden, d.h. wenn Mandy z.B. ein Bungalow baut und die Hälfte davon als Wohnen die andere als Praxis nutzt (50/50) sollte das genehmigungsfähig sein. Bei reinem Gewerbe ist in der Tat erst einmal nachzufragen, ob es einen Bebauungsplan gibt - dieser kann relativ genau vorgeben, was als Gewerbe (wenn überhaupt) dort erlaubt ist.
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UliBulli schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Ich sags mal so: § 13 BauNVO kann Dir das als Therapeut nicht verwehrt werden, d.h. wenn Mandy z.B. ein Bungalow baut und die Hälfte davon als Wohnen die andere als Praxis nutzt (50/50) sollte das genehmigungsfähig sein. Bei reinem Gewerbe ist in der Tat erst einmal nachzufragen, ob es einen Bebauungsplan gibt - dieser kann relativ genau vorgeben, was als Gewerbe (wenn überhaupt) dort erlaubt ist.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@UliBulli Bitte lese den Ursprungsbeitrag nochmal richtig. Es soll ein separates Gebäude ohne (!) Wohnanbindung werden. Genau das ist es Problem der Fragestellerin. Daher hilft ihr den Paragraphen überhaupt nicht. Vielmehr ist das wohl eher der Grund warum sie keine Baugenehmigung bekommt.
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Problem beschreiben
Mandy L. schrieb:
Hallo, ich bin am Verzweifeln. Ich würde auf unserem Grundstück gerne eine kleine Praxis in Form eines kleinen Bungalows bauen - nicht sns Wohnhaus, sondern die „unbewohnte Ecke“. Das Problem ist, dass dies für Freiberufler wohl nicht zulässig sei. Die Praxis muss sich in einem Gebäude MIT Wohnräumen befinden (laut Baugesetzen), aber natürlich streng getrennt von Privaträumen (Heilmittelzulassung). Jetzt meine Frage: kennt jemand eine Praxis, bei der es keinen Wohnraum direkt daneben/darüber gibt??
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