• Auf der Suche nach einer neuen
beruflichen Herausforderung mit
Gestalltungsspielraum?
• Du übernimmst gern
Verantwortung und behältst den
Überblick?
• Du hast bereits
Führungserfahrung oder bist bereit
diese Dir anzueignen?
Dann hast Du schon 3 gute Gründe
bei uns durchzustarten – wir
suchen genau Dich!
Wir freuen uns auf Dich.
Wir sind ein familiär geführtes
Unternehmen mit ca. 25 Mitarbeitern
an zwei Praxisstandorten. Neben
einem modernen Arbeitsumfeld mit
flacher ...
beruflichen Herausforderung mit
Gestalltungsspielraum?
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Problem beschreiben
Freja schrieb:
Hallo kennt Ihr das Problem, Patienten machen während der Therapie zuviel Urlaub und werden einfach mit dem Rezept nicht fertig. Das nervt, besonders die Gruppe von 55 bis 65 LJ, die haben Dauerfreizeitstreß und kommen nicht rum. Momentan würden wir die jetzt einfach schon bei der Anmeldung ablehnen, wenn wir nicht darauf angewiesen wären.
Therapie kann mit neuem Rezept wieder starten.
Viele Grüße
Monika
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mia73 schrieb:
einfach ein paar Springer annehmen, die du dann in die Lücken stecken kannst
Danach wird das Rezept beendet
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mbone schrieb:
Maximale Behandlungsunterbrechung sind 14 bzw 28 Tage.
Danach wird das Rezept beendet
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Problem beschreiben
mosaik schrieb:
Warum brichst Du nicht die Rezepte ab, wenn Du merkst, dass zu viele Unterbrechungen sind? Begründung: Therapiekontinuität ist nicht gewährleistet und somit ist der Therapieerfolg fraglich.
Therapie kann mit neuem Rezept wieder starten.
Viele Grüße
Monika
Dann ist gleich Schluss mit Rezepten bei unseren Ärzten.
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„Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die
noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht in den begründeten
Ausnahmefällen: therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem
verordnenden Arzt (T), Krankheit des Patienten / Therapeuten(K) und Ferien bzw. Urlaub des
Patienten / Therapeuten (F). Der zugelassene Heilmittelerbringer begründet der Krankenkasse
die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben
(T, F und K) unter Hinzufügung des Datums und des Handzeichens auf dem Verordnungsblatt."
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tom1350 schrieb:
Die Rahmenverträge lassen entsprechende Therapieunterbrechungen zu. Auch über 14 Tage und mehrfach. Mit dem Virus werden wir dies sehr wahrscheinlich bald häufiger anwenden.
„Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die
noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht in den begründeten
Ausnahmefällen: therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem
verordnenden Arzt (T), Krankheit des Patienten / Therapeuten(K) und Ferien bzw. Urlaub des
Patienten / Therapeuten (F). Der zugelassene Heilmittelerbringer begründet der Krankenkasse
die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben
(T, F und K) unter Hinzufügung des Datums und des Handzeichens auf dem Verordnungsblatt."
Die Rahmenverträge lassen entsprechende Therapieunterbrechungen zu. Auch über 14 Tage und mehrfach. Mit dem Virus werden wir dies sehr wahrscheinlich bald häufiger anwenden.
„Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die
noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht in den begründeten
Ausnahmefällen: therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem
verordnenden Arzt (T), Krankheit des Patienten / Therapeuten(K) und Ferien bzw. Urlaub des
Patienten / Therapeuten (F). Der zugelassene Heilmittelerbringer begründet der Krankenkasse
die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben
(T, F und K) unter Hinzufügung des Datums und des Handzeichens auf dem Verordnungsblatt."
Das ist eine sehr wackelige Dehnung der Vorschriften der HMR (kein Vertrag setzt die HMR außer Kraft); im Worst Case wird eine Aufsichtsbehörde darauf drängen die HMR einzuhalten bzw. ein entsprechendes Urteil ergehen - oder die IKK Classic BaWü kommt auf die Idee, ihre Absetzungsserie noch schnell um die HMR-Vorschrift "Verlust der Gültigkeit nach Unterbrechung von mehr als 14 Tagen" zu ergänzen. Und wie soll ich im Kopf behalten, welche Kasse maximal 14 Tage zulässt, welche 19, welche 21, welche drei Wochen, welche 28 Tage und welche keine Befristung im RV stehen hat? :D
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Papa Alpaka schrieb:
tom1350 schrieb am 27.2.20 09:25:
Die Rahmenverträge lassen entsprechende Therapieunterbrechungen zu. Auch über 14 Tage und mehrfach. Mit dem Virus werden wir dies sehr wahrscheinlich bald häufiger anwenden.
„Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die
noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht in den begründeten
Ausnahmefällen: therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem
verordnenden Arzt (T), Krankheit des Patienten / Therapeuten(K) und Ferien bzw. Urlaub des
Patienten / Therapeuten (F). Der zugelassene Heilmittelerbringer begründet der Krankenkasse
die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben
(T, F und K) unter Hinzufügung des Datums und des Handzeichens auf dem Verordnungsblatt."
Das ist eine sehr wackelige Dehnung der Vorschriften der HMR (kein Vertrag setzt die HMR außer Kraft); im Worst Case wird eine Aufsichtsbehörde darauf drängen die HMR einzuhalten bzw. ein entsprechendes Urteil ergehen - oder die IKK Classic BaWü kommt auf die Idee, ihre Absetzungsserie noch schnell um die HMR-Vorschrift "Verlust der Gültigkeit nach Unterbrechung von mehr als 14 Tagen" zu ergänzen. Und wie soll ich im Kopf behalten, welche Kasse maximal 14 Tage zulässt, welche 19, welche 21, welche drei Wochen, welche 28 Tage und welche keine Befristung im RV stehen hat? :D
meine Auskunft der Kasse (AOK, Technik) war dies, wenn man mehr als 14 Tage unterbricht muss dies einen Grund haben (Urlaub oder Krankheit) wie lange man aber diese Zeit ausweitet, das liegt im Ermessen des THERAPEUTEN, also den schwarzen Peter an diesen weitergeben.
Da ich keine Lust habe in einigen Jahren was zurück zu bezahlen, gilt bei uns eine klare 14 Tage Regelung, alles was drüber hinaus geht (egal welcher Grund) , wird nicht weiter behandelt.
Wenn ein PAt also nur zu einem bestimmten TH will und der hat 14 Tage Urlaub, dann wird das Rezept abgebrochen fertig. Es gibt keine Ausnahmen mehr.
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idefix- schrieb:
@tom1350
meine Auskunft der Kasse (AOK, Technik) war dies, wenn man mehr als 14 Tage unterbricht muss dies einen Grund haben (Urlaub oder Krankheit) wie lange man aber diese Zeit ausweitet, das liegt im Ermessen des THERAPEUTEN, also den schwarzen Peter an diesen weitergeben.
Da ich keine Lust habe in einigen Jahren was zurück zu bezahlen, gilt bei uns eine klare 14 Tage Regelung, alles was drüber hinaus geht (egal welcher Grund) , wird nicht weiter behandelt.
Wenn ein PAt also nur zu einem bestimmten TH will und der hat 14 Tage Urlaub, dann wird das Rezept abgebrochen fertig. Es gibt keine Ausnahmen mehr.
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tom1350 schrieb:
Eine Unterbrechung kann auch kürzer als 14 Tage sein. In der neuen HM-Richtlinie wird an dieser Stelle auf die Vereinbarungen des bundeseinheitlichen Rahmenvertrags hingewiesen.
Eine Unterbrechung kann auch kürzer als 14 Tage sein. In der neuen HM-Richtlinie wird an dieser Stelle auf die Vereinbarungen des bundeseinheitlichen Rahmenvertrags hingewiesen.
...Vereinbarungen die frühestens Ende 2020 in Kraft treten können nicht ohne Weiteres auf die Situation Anfang 2020 angewandt werden. Bis anderes erklärt wird gilt die derzeit gültige Fassung der HMR mit den derzeit gültigen Rahmenverträgen - und die derzeit gültigen Rahmenverträge sind nicht geeignet, Regelungen der HMR außer Kraft zu setzen...
Bloß weil der Mindestlohn möglicherweise 2021 über €10/Stunde liegen wird heißt das nicht, das ich heute schon verpflichtet bin wenigstens €10/Stunde zu zahlen. Das tue ich aus anderen Gründen, aber bestimmt nicht wegen einer möglichen zukünftigen Rechtslage ;)
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Papa Alpaka schrieb:
tom1350 schrieb am 27.2.20 11:01:
Eine Unterbrechung kann auch kürzer als 14 Tage sein. In der neuen HM-Richtlinie wird an dieser Stelle auf die Vereinbarungen des bundeseinheitlichen Rahmenvertrags hingewiesen.
...Vereinbarungen die frühestens Ende 2020 in Kraft treten können nicht ohne Weiteres auf die Situation Anfang 2020 angewandt werden. Bis anderes erklärt wird gilt die derzeit gültige Fassung der HMR mit den derzeit gültigen Rahmenverträgen - und die derzeit gültigen Rahmenverträge sind nicht geeignet, Regelungen der HMR außer Kraft zu setzen...
Bloß weil der Mindestlohn möglicherweise 2021 über €10/Stunde liegen wird heißt das nicht, das ich heute schon verpflichtet bin wenigstens €10/Stunde zu zahlen. Das tue ich aus anderen Gründen, aber bestimmt nicht wegen einer möglichen zukünftigen Rechtslage ;)
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tom1350 schrieb:
Daran erkennt man, wie wichtig der bundeseinheitliche Rahmenvertrag wird. Etwas wovon der Berufsstand keinerlei Informationen hat, was die Verbände im Einzelnen fordern. Eine große Überraschungsbox im Sommer.
Aber die Frage war doch was soll ich tun...bin doch angewiesen.
Eine nicht ganz korrekte Lösung machen aber einige Kollegen,einfach bei einer 6er Vo. alles unterschreiben lassen.
In der Hoffnung das der Pat. nicht verstirbt oder im Krankenhaus landet. :point_up:
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Michael Woelky schrieb:
Hallo Leute....es gibt Unterbrechungsbescheinigungen die vom Arzt ausgefüllt und unterschrieben an die Praxis zurück gehen und dann geht es weiter.
Aber die Frage war doch was soll ich tun...bin doch angewiesen.
Eine nicht ganz korrekte Lösung machen aber einige Kollegen,einfach bei einer 6er Vo. alles unterschreiben lassen.
In der Hoffnung das der Pat. nicht verstirbt oder im Krankenhaus landet. :point_up:
Früher hatte der Pat. wöchentlich einen Termin( außer ( Elektro/KW/ US ) der wurde möglichst eingehalten , analog zum selben Tag +Uhrzeit.
War ein wunderbares arbeiten, planbar überschaubar
darf ich nach 52 Jahren Freiberufliche Praxis so ausdrücken!
Seit der Neuzeit verspielen die Pat. ihre Termine zunehmend und das ganze Bestellsystem gerät ins Schleudern, weiterhin fällt auf
die bestimmte Altersgruppe sowie die Ernsthaftigkeit uns gegenüber als Dienstleistenden sowie den anderen Bedürftigen der Gesellschaft .
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Norbert Meyer schrieb:
Die neue Erfahrung mache ich nach der Wende auch zum weiteren,
Früher hatte der Pat. wöchentlich einen Termin( außer ( Elektro/KW/ US ) der wurde möglichst eingehalten , analog zum selben Tag +Uhrzeit.
War ein wunderbares arbeiten, planbar überschaubar
darf ich nach 52 Jahren Freiberufliche Praxis so ausdrücken!
Seit der Neuzeit verspielen die Pat. ihre Termine zunehmend und das ganze Bestellsystem gerät ins Schleudern, weiterhin fällt auf
die bestimmte Altersgruppe sowie die Ernsthaftigkeit uns gegenüber als Dienstleistenden sowie den anderen Bedürftigen der Gesellschaft .
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Problem beschreiben
idefix- schrieb:
Wir erklären den Patienten, dass dies kein Gutschein sondern ein Rezept ist. Unterbrechungen lassen wir nur 14 Tage zu und das nur einmal pro Rezept. Wenn die Leute das nicht kapieren, wird das Rezept abgebrochen und eine Mitteilung an den Arzt geschrieben, das es an der Unterstützung durch den Patienten mangelt und wir keinen Therapieerfolg sehen.
Dann ist gleich Schluss mit Rezepten bei unseren Ärzten.
Hallo kennt Ihr das Problem, Patienten machen während der Therapie zuviel Urlaub und werden einfach mit dem Rezept nicht fertig. Das nervt, besonders die Gruppe von 55 bis 65 LJ, die haben Dauerfreizeitstreß und kommen nicht rum. Momentan würden wir die jetzt einfach schon bei der Anmeldung ablehnen, wenn wir nicht darauf angewiesen wären.
Unterbrechung bis 14 Tage ohne Begründung, bis 3 Wochen mit Begründung. 12 Wochen max. fürs Rezept, etc.pp. Die Kassen handhaben das aber nicht einheitlich. Es gibt kleine Unterschiede. Sobald man darüber informiert ist, welche Unterbrechungen möglich sind, erübrigt sich Deine Frage. Dann handelst Du halt nach den Vorgaben. Deine Fragestellung führt ja zu nix.
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V.G.
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Michael Woelky schrieb:
sehe ich genauso !
V.G.
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Problem beschreiben
Ali2805 schrieb:
Freja schrieb am 26.2.20 16:51:
Hallo kennt Ihr das Problem, Patienten machen während der Therapie zuviel Urlaub und werden einfach mit dem Rezept nicht fertig. Das nervt, besonders die Gruppe von 55 bis 65 LJ, die haben Dauerfreizeitstreß und kommen nicht rum. Momentan würden wir die jetzt einfach schon bei der Anmeldung ablehnen, wenn wir nicht darauf angewiesen wären.
Unterbrechung bis 14 Tage ohne Begründung, bis 3 Wochen mit Begründung. 12 Wochen max. fürs Rezept, etc.pp. Die Kassen handhaben das aber nicht einheitlich. Es gibt kleine Unterschiede. Sobald man darüber informiert ist, welche Unterbrechungen möglich sind, erübrigt sich Deine Frage. Dann handelst Du halt nach den Vorgaben. Deine Fragestellung führt ja zu nix.
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Inche schrieb:
Die Unterbrechnungsfristen sind meistens das Problem und leider werden die Leute nach dem Urlaub auch noch Krank.Oder mehrere Urlaubsunterbrechungen auf einer Vo
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Neuling schrieb:
Geht es jetzt darum, daß das Rezept aus Einnahmegründen pünktlich abgerechnet werden soll (und die Leute einfach zu lange rumbummeln, bis die VO mal abgerechnet werden kann) oder um die formale Einhaltung der Unterbrechungsfristen??
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