Für die PhysioSport 360"° GmbH in
Ratingen suchen wir zum
schnellstmöglichen Zeitpunkt einen
PHYSIOTHERAPEUT - MANUELLE THERAPIE
(W/M/D) VOLL- ODER TEILZEIT, FESTE
ANSTELLUNG.
WIR BIETEN DIR:
- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen (finanzielle
Unterstützung und
Fortbildungstage)
- Einen Willkommensbonus von bis zu
3.000€ für das erste Besch...
Ratingen suchen wir zum
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PHYSIOTHERAPEUT - MANUELLE THERAPIE
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3.000€ für das erste Besch...
in unserer Praxis bieten wir unseren Patienten an, für 10 min längere Behandlung (dann also 30 min) sich eine sogenannte Zusatzzeit kaufen zu können.
Nun hörte ich von einer Kollegin aus einer ganz anderen Praxis, dass das verboten sei.
Was wißt ihr darüber? Steht das irgendwo?
Freu mich über Nachricht,
Danke und Gruß
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Hase3205 schrieb:
Hallo liebe Kollegen,
in unserer Praxis bieten wir unseren Patienten an, für 10 min längere Behandlung (dann also 30 min) sich eine sogenannte Zusatzzeit kaufen zu können.
Nun hörte ich von einer Kollegin aus einer ganz anderen Praxis, dass das verboten sei.
Was wißt ihr darüber? Steht das irgendwo?
Freu mich über Nachricht,
Danke und Gruß
das ist von bundesland zu bundesland verschieden. bei mir in bayern ist das möglich, in badenwürtemberg glaube ich auch. definitiv sagt dir das dein rahmenvertrag !!
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don schrieb:
Kannst Du bitte entsprechenden Passus aus dem Rahmenvertrag hier einsetzen. Ich wage nämlich zu bezweifeln das selbiger das erlaubt.
Nicht jedoch ein Zusatzkauf von selbiger Behandlungszeit.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
In Bayern gibt es einen Passus, der eine weitere Behandlung im Anschluß erlaubt.
Nicht jedoch ein Zusatzkauf von selbiger Behandlungszeit.
stefan 302
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don schrieb:
Das hört sich schon anders an :yum:
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Wonderwoman schrieb:
Aha... wo kann ich diesen "Passus" denn nachlesen?
AOK Bayern
§ 3
Gesetzliche Zuzahlung
(1)
Die gesetzliche Zuzahlung ist in § 32 SGB V in Verbindung mit § 61 SGB V geregelt. Sie ist
höchstens auf die Kosten der Heilmitteltherapie begrenzt und gemäß § 43 b SGB V vom
Zugelassenen auch nur in dieser Höhe zu erheben. Zuviel einbehaltene Zuzahlungen (z.B. bei
Behandlungsabbrüchen) erstattet der Zuge
lassene an den Versicherten und ändert die Quittung. Dies bezieht sich auf die gesetzliche Zuzahlung, hier steht nix, daß ich im Anschluß keine Privatleistung anbieten darf !!!!!!!!!
§ 19
Vergütung der Leistung
(1)
Die ausgeführten vertraglichen Leistungen werden nach der jeweiligen Vergütungsvereinbarung
(Anlage 2)vergütet.
Hierzu werden gesonderte Kündigungsfristen vereinbart. Die in der Vergütungsvereinbarung
genannten Preise sind Höchstpreise.
(2)
Die Vergütung wird grundsätzlichprospektiv für einen zukünftigen Zeitraum vereinbart. Bei A
b-
lauf einer Vereinbarung sollen die Vertragspartner sicherstellen, dass zeitnah Folgeverhandlun-
gen stattfinden.
(3)
Für die erbrachten Leistungen dürfen mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung des Versicher-ten gemäß §
32 i.V.m. § 61 SGB V weitere Zuzahlungen nicht gefordert werden
Die bezieht sich auch auf die gesetzliche Zuzahlung, Im gesammten Rahmenvertrag steht nichts darin, das im Anschluß einer gesetzl. Leistung keine private erbracht werden darf !!!!!!!!!!!!
Regelbehandlungszeit ist 15-25 min., den darf ich nicht unter.-oder überschreiten, daran halte ich mich und bin mit 20 min. absolut im Richtwert !!!
Ach ja, der VPT propagiert dieses Konzept und die AOK weis davon !!
Kurz um, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt.
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dirk paucke schrieb:
Jetzt noch mal für alle, die nicht selber nachlesen möchten !
AOK Bayern
§ 3
Gesetzliche Zuzahlung
(1)
Die gesetzliche Zuzahlung ist in § 32 SGB V in Verbindung mit § 61 SGB V geregelt. Sie ist
höchstens auf die Kosten der Heilmitteltherapie begrenzt und gemäß § 43 b SGB V vom
Zugelassenen auch nur in dieser Höhe zu erheben. Zuviel einbehaltene Zuzahlungen (z.B. bei
Behandlungsabbrüchen) erstattet der Zuge
lassene an den Versicherten und ändert die Quittung. Dies bezieht sich auf die gesetzliche Zuzahlung, hier steht nix, daß ich im Anschluß keine Privatleistung anbieten darf !!!!!!!!!
§ 19
Vergütung der Leistung
(1)
Die ausgeführten vertraglichen Leistungen werden nach der jeweiligen Vergütungsvereinbarung
(Anlage 2)vergütet.
Hierzu werden gesonderte Kündigungsfristen vereinbart. Die in der Vergütungsvereinbarung
genannten Preise sind Höchstpreise.
(2)
Die Vergütung wird grundsätzlichprospektiv für einen zukünftigen Zeitraum vereinbart. Bei A
b-
lauf einer Vereinbarung sollen die Vertragspartner sicherstellen, dass zeitnah Folgeverhandlun-
gen stattfinden.
(3)
Für die erbrachten Leistungen dürfen mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung des Versicher-ten gemäß §
32 i.V.m. § 61 SGB V weitere Zuzahlungen nicht gefordert werden
Die bezieht sich auch auf die gesetzliche Zuzahlung, Im gesammten Rahmenvertrag steht nichts darin, das im Anschluß einer gesetzl. Leistung keine private erbracht werden darf !!!!!!!!!!!!
Regelbehandlungszeit ist 15-25 min., den darf ich nicht unter.-oder überschreiten, daran halte ich mich und bin mit 20 min. absolut im Richtwert !!!
Ach ja, der VPT propagiert dieses Konzept und die AOK weis davon !!
Kurz um, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt.
...das in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang Zusatzleistungen erbracht werden dürfen die nicht als Kassenleistung erbracht werden stelle ich nicht in Frage :)
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Papa Alpaka schrieb:
Du bewegst dich auf sehr(!) dünnem Eis wenn du 20 Minuten einer Leistung der GKV erbringst für die "bis zu 25 Minuten" vereinbart ist - und dem Patienten danach 5 Minuten Behandlungsverlängerung verkaufst. Abhängig davon ob ein Patient riecht woher der Wind weht und bei seiner GKV nachfragt.
Leider konnte ich die Anlage 1a zum RV AOK Bayern auf der AOK-Website nicht auftreiben. Hast du einen Link zur Hand?
Wonderwoman, gibt's gerade Probleme mit dem Internet in Hamburg? Deine Beiträge brauchen gerade mehrere Stunden um sich bis an den Bodensee durchzusetzen :D
...das in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang Zusatzleistungen erbracht werden dürfen die nicht als Kassenleistung erbracht werden stelle ich nicht in Frage :)
[...]
2. Umfang der Leistung
Die unter 9. aufgeführten Leistungen (physiotherapeutischen Maßnahmen) umfassen:
[...]
? die Durchführung der physiotherapeutischen Maßnahmen am Patienten (5.).
? die Regelbehandlungszeit (6.)
[...]
X0501 Krankengymnastische Behandlung, auch auf neurophysiologischer Grundlage als Einzelbehandlung
[...]
Regelbehandlungszeit:
- Richtwert: 15 bis 25 Minuten.
[...]
Beendest du eine KG-Behandlung nach 15 Minuten ist das vertragskonform da die Regelbehandlungszeit eingehalten wurde.
Verkaufst du danach 10 Minuten KG-Behandlung wird's problematisch da die vereinbarte Regelbehandlungszeit trotz therapeutischer Notwendigkeit nicht ausgeschöpft wurde...
[...]
Regelbehandlungszeit ist 15-25 min., den darf ich nicht unter.-oder überschreiten, daran halte ich mich und bin mit 20 min. absolut im Richtwert !!!
Ach ja, der VPT propagiert dieses Konzept und die AOK weis davon !!
Kurz um, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt.
Unterschreiten ist völlig in Ordnung soweit medizinisch indiziert.
Nun wäre es noch interessant zu wissen in welcher Form der VPT "dieses Konzept propagiert" - und ob der VPT sich gute Chancen ausrechnet, wenn's hart auf hart kommt, seine Rechtsabteilung zur Verteidigung deiner Handlung entsprechend seiner Empfehlung bis zur höchstrichterlichen Einigung gegen die Rechtsabteilung der AOK einzusetzen.
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Papa Alpaka schrieb:
Rahmenempfehlungen AOK Bund: Anlage 1a - Leistungsbeschreibung
dirk paucke schrieb am 29.4.15 20:14:
[...]
2. Umfang der Leistung
Die unter 9. aufgeführten Leistungen (physiotherapeutischen Maßnahmen) umfassen:
[...]
? die Durchführung der physiotherapeutischen Maßnahmen am Patienten (5.).
? die Regelbehandlungszeit (6.)
[...]
X0501 Krankengymnastische Behandlung, auch auf neurophysiologischer Grundlage als Einzelbehandlung
[...]
Regelbehandlungszeit:
- Richtwert: 15 bis 25 Minuten.
[...]
Beendest du eine KG-Behandlung nach 15 Minuten ist das vertragskonform da die Regelbehandlungszeit eingehalten wurde.
Verkaufst du danach 10 Minuten KG-Behandlung wird's problematisch da die vereinbarte Regelbehandlungszeit trotz therapeutischer Notwendigkeit nicht ausgeschöpft wurde...
[...]
Regelbehandlungszeit ist 15-25 min., den darf ich nicht unter.-oder überschreiten, daran halte ich mich und bin mit 20 min. absolut im Richtwert !!!
Ach ja, der VPT propagiert dieses Konzept und die AOK weis davon !!
Kurz um, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt.
Unterschreiten ist völlig in Ordnung soweit medizinisch indiziert.
Nun wäre es noch interessant zu wissen in welcher Form der VPT "dieses Konzept propagiert" - und ob der VPT sich gute Chancen ausrechnet, wenn's hart auf hart kommt, seine Rechtsabteilung zur Verteidigung deiner Handlung entsprechend seiner Empfehlung bis zur höchstrichterlichen Einigung gegen die Rechtsabteilung der AOK einzusetzen.
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dirk paucke schrieb:
hallo hase,
das ist von bundesland zu bundesland verschieden. bei mir in bayern ist das möglich, in badenwürtemberg glaube ich auch. definitiv sagt dir das dein rahmenvertrag !!
Sowas wird als Kassenbetrug gewertet und kann gaaaaaaaaaaaaanz böse Konsequenzen bis zum Entzug der Zulassung nach sich ziehen.
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PS: Werde euch ab Sommer berichten.
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Fuzziguzzi schrieb:
Ohne GKV ´en und Verbände lebt es sich sicher auch ganz gut. :wink: ........zumindest deutlich stressfreier
PS: Werde euch ab Sommer berichten.
Aber es gibt auch das GKV-System und viele wollen/können/möchten gar nicht weiter denken.
Trotzdem, klare Auskunft in dieser Frage müssten eigentlich die Unterzeichner der Rahmenverträge geben können.
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mocca schrieb:
Ja, Fuzziguzzi hat recht.
Aber es gibt auch das GKV-System und viele wollen/können/möchten gar nicht weiter denken.
Trotzdem, klare Auskunft in dieser Frage müssten eigentlich die Unterzeichner der Rahmenverträge geben können.
immer wieder wundere ich über deine Stellungnahmen in der Rubrik "Selbstständigkeit". So weit ich es verstanden habe bist du Angestellter.
Deine Aussagen, wie "mein Chef hat gesagt" usw. lassen mich das annehmen.
Erkläre doch einmal, weshalb du ständig als "Lehrer und Berater" von Selbstständigen auftrittst. Zumal sich dein Kenntnisstand doch auch nur aus einem Verein ergibt, oder?
Bist du denn auch Vereinsmitglied in Bayern?
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mocca schrieb:
hallo Stefan 302,
immer wieder wundere ich über deine Stellungnahmen in der Rubrik "Selbstständigkeit". So weit ich es verstanden habe bist du Angestellter.
Deine Aussagen, wie "mein Chef hat gesagt" usw. lassen mich das annehmen.
Erkläre doch einmal, weshalb du ständig als "Lehrer und Berater" von Selbstständigen auftrittst. Zumal sich dein Kenntnisstand doch auch nur aus einem Verein ergibt, oder?
Bist du denn auch Vereinsmitglied in Bayern?
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Sawyer schrieb:
Ich bin PhysioHP und biete den Patienten, im Anschluss an ihre Therapie, die Möglichkeit eine Heilpraktische Behandlung zu bekommen. Damit haben Patienten mehr mögliche Zeit. Sie können es also längere Behandlungen bekommen, aber die Wahl liegt bei Ihnen.
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paul849 schrieb:
Wieso bietest Du heilpraktische Behandlung an. Du bist kein Heilpraktiker. Vorsicht was Du hier schreibst.
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Tempelritter schrieb:
auch als sekt. HP ist man HP, nur der Fachbereich ist beschränkt so will es das Gesetz.
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Sawyer schrieb:
Paul, ich biete z.B. Manuelle Therapie als Physio HP. Als Physio HP bin ich Heilpraktiker, nur eben begrenzt auf den Bereich der Physiotherapie. Also nix mit Vorsicht. Ich bewege mich legal im Rahmen der Gesetzgebung.
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rudibam schrieb:
Man ist Fachheilpraktiker.
als fachl Leiter mit meinem vertrag bin ich so gut wie selbständig.
Ausserdem muss ich als fachl Leiter genauso die gesetze und Verträge kennen wie mein "Chef".
Bei dir ist das also anders?
Die Verträge von Bayern kann ich bei "meinem" Verband runterladen, Dauer ca 1 Min.
Leider hast du keinen Zugriff daraUF:
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
@mocca
als fachl Leiter mit meinem vertrag bin ich so gut wie selbständig.
Ausserdem muss ich als fachl Leiter genauso die gesetze und Verträge kennen wie mein "Chef".
Bei dir ist das also anders?
Die Verträge von Bayern kann ich bei "meinem" Verband runterladen, Dauer ca 1 Min.
Leider hast du keinen Zugriff daraUF:
stefan 302
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Wonderwoman schrieb:
Das ist in der Tat nicht erlaubt. Es gibt einen Zeitrahmen, den die Kassen vorgeben (z.B. 15-25 min.). Wenn jemand dann 20 min. behandelt und dann 10 Zusatzminuten verkauft, dann werden mindestens 5 min doppelt bezahlt... einmal von der Kasse, weil es im Zeitrahmen ist und dann vom Patienten.
Sowas wird als Kassenbetrug gewertet und kann gaaaaaaaaaaaaanz böse Konsequenzen bis zum Entzug der Zulassung nach sich ziehen.
Denkbar wäre eine private Behandlung auf Wellness oder Präventionsbasis, für die man in der Terminabsprache und dem vereinbarten Zeitrahmen keinerlei vertragliche oder gesetzliche Einschränkungen hat.
Z.B.: eine Entspannungsmassage oder eine ergänzende MT/KG im Anschluss an die rezeptierte Kassenleistung, die von der Verordnung nicht erfasst wird, wären sicherlich eine mögliche Option. Hier sehe ich keine Konflikte mit den Rahmenverträgen, dem HMK oder dem SGB. Es sollte je doch ebenfalls darauf geachtet werden, dass bestimmte Leistungen nur als HP, Physio-HP oder Arzt erbracht werden dürfen. Man muss also sehr klar überdenken, definieren und dokumentieren was man Patienten anbietet.
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Shakespeare schrieb:
Ich stimme da @wonderwoman zu. Man sollte so eine private Ergänzung die ja nicht grundsätzlich verboten ist, etwas intelligenter anbieten.
Denkbar wäre eine private Behandlung auf Wellness oder Präventionsbasis, für die man in der Terminabsprache und dem vereinbarten Zeitrahmen keinerlei vertragliche oder gesetzliche Einschränkungen hat.
Z.B.: eine Entspannungsmassage oder eine ergänzende MT/KG im Anschluss an die rezeptierte Kassenleistung, die von der Verordnung nicht erfasst wird, wären sicherlich eine mögliche Option. Hier sehe ich keine Konflikte mit den Rahmenverträgen, dem HMK oder dem SGB. Es sollte je doch ebenfalls darauf geachtet werden, dass bestimmte Leistungen nur als HP, Physio-HP oder Arzt erbracht werden dürfen. Man muss also sehr klar überdenken, definieren und dokumentieren was man Patienten anbietet.
Ist man HP-Physio kann man das sowieso.
gruß manfred
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Und nebenbei... die Kassen nehmen dann Stichproben, die sehr klein sind, und rechnen dann auf den Gesamtschaden hoch. Das darfst Du neben bis 50.000 Euro und Verlust der Kassenzulassung dann zusätzlich als Schadenersatz zurückzahlen.
Na dann viel Spaß im Hungerturm... :flushed:
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Wonderwoman schrieb:
Klar. Wenn dann aber rauskommt, dass Du eigentlich KG machst, weil Du vorher nur 15 min KG abgegeben hast, dann ist der Arsch ab. Aber sowas von... :smile:
Und nebenbei... die Kassen nehmen dann Stichproben, die sehr klein sind, und rechnen dann auf den Gesamtschaden hoch. Das darfst Du neben bis 50.000 Euro und Verlust der Kassenzulassung dann zusätzlich als Schadenersatz zurückzahlen.
Na dann viel Spaß im Hungerturm... :flushed:
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manfred schrieb:
Jeder Patient hat das Recht eine Wellnesmassage zu kaufen. Wenn das unabhängig vom Termin der KG (von der KK bezahlt) abläuft...warum nicht.
Ist man HP-Physio kann man das sowieso.
gruß manfred
"Therapiezeit im anschlus an die Kassenleistung"
das heist ja das die kassenleistung zu ende ist und man eine wie auch immer geartete therapie danach anbietet wäre das okay wenn man 20 min auf kasse macht ?
oder hat jemand bessere formulierungen für ein aushang im wartezimmer der rechtlich okay wäre (schleswig-holstein fals das wichtig ist )
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Esra Luise schrieb:
wie wäre denn der wortlaut:
"Therapiezeit im anschlus an die Kassenleistung"
das heist ja das die kassenleistung zu ende ist und man eine wie auch immer geartete therapie danach anbietet wäre das okay wenn man 20 min auf kasse macht ?
oder hat jemand bessere formulierungen für ein aushang im wartezimmer der rechtlich okay wäre (schleswig-holstein fals das wichtig ist )
-> Meinst Du: Therapie 6x KG abgeschlossen und dann HP, oder meinst Du 20 Minuten KG gemacht und im direkten Anschluss HP-Behandlung?
Zweiteres ist NICHT zulässig. Ersteres kannn, wenn zeitlich unabhängig, zulässig sein.
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Bernie schrieb:
"Ich bin PhysioHP und biete den Patienten, im Anschluss an ihre Therapie, die Möglichkeit eine Heilpraktische Behandlung zu bekommen."
-> Meinst Du: Therapie 6x KG abgeschlossen und dann HP, oder meinst Du 20 Minuten KG gemacht und im direkten Anschluss HP-Behandlung?
Zweiteres ist NICHT zulässig. Ersteres kannn, wenn zeitlich unabhängig, zulässig sein.
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StefanP schrieb:
Weil die Regelbehandlungszeit 15 bis 25 Minuten ist. Diese ist mit 20 Minuten nicht ausgeschöpft, somit ist es nicht zulässig.
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Sawyer schrieb:
Die HP Leistung ist ja unabhängig von der GKV Verordnung. Es ist eine Option, die der Patient in der Praxis privat zahlen kann. Wenn diese im Anschluss ist, umso besser. Diese kann aber auch zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Stimmt, wenn der Ablauf so dokumentiert wird, GKV Leistung zu Ende ist was auch nach 15 Min sein kann (da z.B. die Doku noch gemacht werden muss, Raum, etc.) , hands off und dann hands on, ist dies selbstverständlich legitim.
stefan 302
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Wonderwoman schrieb:
DAS ist aber nicht die Fragestellung gewesen!!!
Für Kassenbehandlung gilt bei uns : Mindestpreis gleich Mindestbehandlungszeit gleich 15 Minuten Regelbehandlung. Will der Patient nur diese , bekommt er selbstverständlich auch diese!
Neulich wollte ein leitender Kassen-Mitarbeiter für eine Verwandte KG- Hausbesuch bei uns vereinbaren. Ich sagte ihm, daß er wohl wisse , daß KG 15 Minuten Behandlung bedeute.
Er meinte dann, bei der vertraglichen Richtzeit von 15-25 Minuten könne man doch von durchschnittlich 20 Minuten ausgehen.
Ich erwiderte , ob ich dann auch von durchschnittlich 20,- € Vergütung ausgehen könne.
Darauf meinte er , er würde sich noch mal melden....
Hat er aber nicht mehr.
Damit kann ich leben, wir sind gut ausgelastet.
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Alfred Kramer schrieb:
ich biete meinen Kassenpatienten folgendes an: Behandlung auf Privatrezept(bin Voll-Hp). Ich garantiere ihm, die Termine für die Privatbehandlung immer VOR den Kassen-Termin zu legen, damit er nicht doppelt fahren muß Meine Diagnose und Therapieform muß dabei nicht immer mit der des Kassenarztes übereinstimmen- eher selten sogar- , damit hat dann die Privatbehandlung sachlich nichts mit der Kassenbehandlung zu tun!
Für Kassenbehandlung gilt bei uns : Mindestpreis gleich Mindestbehandlungszeit gleich 15 Minuten Regelbehandlung. Will der Patient nur diese , bekommt er selbstverständlich auch diese!
Neulich wollte ein leitender Kassen-Mitarbeiter für eine Verwandte KG- Hausbesuch bei uns vereinbaren. Ich sagte ihm, daß er wohl wisse , daß KG 15 Minuten Behandlung bedeute.
Er meinte dann, bei der vertraglichen Richtzeit von 15-25 Minuten könne man doch von durchschnittlich 20 Minuten ausgehen.
Ich erwiderte , ob ich dann auch von durchschnittlich 20,- € Vergütung ausgehen könne.
Darauf meinte er , er würde sich noch mal melden....
Hat er aber nicht mehr.
Damit kann ich leben, wir sind gut ausgelastet.
DAS ist aber nicht die Fragestellung gewesen!!!
Die Originalfrage hatte ich schon beantwortet, diese Frage war eine Variation von ersterer....
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Wonderwoman schrieb am 30.4.15 19:19:
DAS ist aber nicht die Fragestellung gewesen!!!
Die Originalfrage hatte ich schon beantwortet, diese Frage war eine Variation von ersterer....
stefan 302
Deine Lösung was das Problem "Zusatzzeiten" angeht, ist gut - und rechtlich kaum zu beanstanden.
MikeS
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MikeS schrieb:
Alfred,
Deine Lösung was das Problem "Zusatzzeiten" angeht, ist gut - und rechtlich kaum zu beanstanden.
MikeS
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Sawyer schrieb:
20 Minuten, der Patient hatte seine KG und im Anschluss HP Behandlung. Wieso nicht zulässig, es sind 2 völlig getrennte Arbeitsschritte. Der Patient und verlassen kurz den Raum und fangen dann mit HP an.
Wenn die Krankenkassen immer so eine "Korinthenkackerei" betreiben, dann sollten wir auch versuchen, sämtliche Verträge nach unseren Vorstellungen zu "optimieren" und auszulegen. (privat gezahlte Zusatzzeit, vor der Kassenleistung, die dann 15, 20 oder 25 Minuten beträgt)
Ob unsere Vorstellung immer rechtlich haltbar sind, ist natürlich eine andere Sache. Dies sollten eigentlich die Verbände zu unseren Gunsten gestalten und überprüfen, um uns Selbstständigen damit die rechtliche Basis für so ein gezieltes Vorgehen (Verlängerung der Behandlungszeit auf Privatbasis) zu schaffen.
Wie sehen dies die anderen Forumsteilnehmer, die sich zum Teil "rechtlich" relativ gut auskennen??? :unamused: :tired_face:
Mit kollegialen Grüßen
Achilles 2
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alobar schrieb:
Bei meiner sekt. HP wurde von einem RA vom VPT letzendlich die Aussage, dass wenn verlängert wird immer vor der Behandlung diese Verlängerung sein soll. Sonst kann es eben sein, dass Zeit doppelt berechnet wird. Es ist dann auch keine Verlängerung, es sind Leistungen. Geht allerdings auch nur, wenn der s.HP vorhanden ist, wenn nicht.... dumm gelaufen, wenn a.) es herauskommt und b.) wenn was passiert, die haftpflichtversicherung wird dann doch wohl mal nachfragen... aber es ist hier jetzt alles schon x-mal geschrieben worden, wer jetzt imme rnoch fragen hat, der soll mal wieder oben anfangen....und lesen.
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morpheus-06 schrieb:
eine "Verlängerung" der Behandlung bzw. der Kauf einer Leistung in zeitlichem Zusammenhang mit einer GKV-Leistung sollte vor der GKV-Leistung erbracht werden. So hat man eine Trennung und kann nach der privaten Leistung z.B. die KG zw. 15 u. 25Min, abarbeiten. Ein Zukauf von Zeit nach einer GKV Behandlung ist immer kritisch, wenn die Regelbehandlung nicht ausgeschöpft wird. Ich verkaufe Leistungen auch immer vor der GKV Behandlung, so der Inhalt mehrer Seminare mit unterschiedlichen Dozenten die ich kenne. Für mich eine Alternative, ich arbeite die GKV Vo. komplett ab und unterbreite dem Patient ein Angebot über Leistungen wenn die GKV Vo. fertig ist. Das wird auch gut angenommen, so bleibt die Kohle in der eigenen Praxis.
aber von einem Verband oder deren Juristen hab ich so was noch nie gehört!
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Alfred Kramer schrieb:
ich bin ganz alleine drauf gekommen :wink: :kissing_closed_eyes: :sunglasses:
aber von einem Verband oder deren Juristen hab ich so was noch nie gehört!
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Tempelritter schrieb:
So wird das auch bei uns in der Praxis gemacht, Zukauf vor der eigentlichen Behandlung auf Rezept oder extra Behandlungen wenn das Rezept fertig ist. Das war eine Empfehlung des VPT BW und Inhalt der Vorbereitung zum HP Physiotherapie.
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Inche schrieb:
Ich hatte das gerade eben auch, das eine Patientin zusätzlich zur KG auf verordnung eine Wellness Massage wollte diese habe ich dann zuerst gemacht und im Anschluß die KG auf verordnung mit Regelzeit.
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Achilles2 schrieb:
Ich persönlich finde die Art und Weise von Alfred Kramer - so aus dem Bauch raus - auch am schlüssigsten. :thumbsdown:
Wenn die Krankenkassen immer so eine "Korinthenkackerei" betreiben, dann sollten wir auch versuchen, sämtliche Verträge nach unseren Vorstellungen zu "optimieren" und auszulegen. (privat gezahlte Zusatzzeit, vor der Kassenleistung, die dann 15, 20 oder 25 Minuten beträgt)
Ob unsere Vorstellung immer rechtlich haltbar sind, ist natürlich eine andere Sache. Dies sollten eigentlich die Verbände zu unseren Gunsten gestalten und überprüfen, um uns Selbstständigen damit die rechtliche Basis für so ein gezieltes Vorgehen (Verlängerung der Behandlungszeit auf Privatbasis) zu schaffen.
Wie sehen dies die anderen Forumsteilnehmer, die sich zum Teil "rechtlich" relativ gut auskennen??? :unamused: :tired_face:
Mit kollegialen Grüßen
Achilles 2
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