Die Physio Company in Tegel sucht
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arbeiten Hand in Hand mit der
Physiotherapie und der
medizinischen Fitness. Faire
Bezahlung und diverse
Weiterbildungsmöglichkeiten sind
selbstverständlich. Wir würden
uns über Ihre Bewerbung freuen.
Entweder schriftlich an Physio
Company Tegel, Berline...
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Entweder schriftlich an Physio
Company Tegel, Berline...
eine Patientin von mir ( 1. Rezept ) ist verstorben. Der Ehemann weigert sich die Zuzahlung zu leisten.
Wo kann man sich über die Kasse das Geld holen. Gibt es einen Vordruck oder schickt man das direkt zur Kasse
Vielleicht hat jemand diesen Fall schon öfter und kann mir antworten.
Danke
Gruß Florian
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Bei der Krankenkasse nach Ablauf der Zahlungsfrist - meist im Zusammenhang mit der regulären Abrechnung - den Zuzahlungsbetrag geltend machen. Entweder unter Beifügung einer Ablichtung der Zahlungsaufforderung oder bei digitaler Selbstabrechnung mit einem Formblatt als Begleitzettel.
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GüSta schrieb:
Schriftliche Zahlungsaufforderung an den Ehemann (haftet im Regelfall als Erbe seiner Frau für deren Verbindlichkeiten) unter Fristsetzung (14 Tage) (und bei uns mit dem Hinweis, dass bei Nichtleistung sich evtl. die Krankenkasse wegen Aufwendungsersatz an ihn wenden werde).
Bei der Krankenkasse nach Ablauf der Zahlungsfrist - meist im Zusammenhang mit der regulären Abrechnung - den Zuzahlungsbetrag geltend machen. Entweder unter Beifügung einer Ablichtung der Zahlungsaufforderung oder bei digitaler Selbstabrechnung mit einem Formblatt als Begleitzettel.
ich glaube deine Frage ist schon nicht richtig....da die Patientin verstorben ist, kann sie auch nicht zuzahlen...und ob der Eheman zahlen muss weis ich nicht...den richtigen Weg haben ja inzwischen Andere geklärt
MfG
JürgenK ;)
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JürgenK schrieb:
Hallo Florian,
ich glaube deine Frage ist schon nicht richtig....da die Patientin verstorben ist, kann sie auch nicht zuzahlen...und ob der Eheman zahlen muss weis ich nicht...den richtigen Weg haben ja inzwischen Andere geklärt
MfG
JürgenK ;)
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Problem beschreiben
florian01 schrieb:
Hallo zusammen,
eine Patientin von mir ( 1. Rezept ) ist verstorben. Der Ehemann weigert sich die Zuzahlung zu leisten.
Wo kann man sich über die Kasse das Geld holen. Gibt es einen Vordruck oder schickt man das direkt zur Kasse
Vielleicht hat jemand diesen Fall schon öfter und kann mir antworten.
Danke
Gruß Florian
Was hast du denn getan als die Patientin noch lebte?
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Tryn schrieb:
Chiropraktik 🤣 sehr schwarz
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Seelchen schrieb:
@Tryn Niemals Ironie kennzeichnen.
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Problem beschreiben
Halbtitan schrieb:
Zu wenig Infos.
Was hast du denn getan als die Patientin noch lebte?
Allerdings musst du ganz normal das Mahnverfahren machen. Also 1 und 2 Mahung muss dran sein.
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der Quittung ist auf den Erstattungsanspruch bei zu viel entrichteter Zuzahlung
hinzuweisen. Sofern die Zuzahlung nicht am ersten Behandlungstag entrichtet
wurde, hat der zugelassene Leistungserbringer ab dem Tag der zweiten Behand-
lung die Versicherten schriftlich an die Zuzahlung zu erinnern und ihnen eine
Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen einzuräumen. Zahlt die oder der Versicherte
trotz dieser gesonderten schriftlichen Aufforderung die Zuzahlung bis zum Ende
der Behandlungsserie bzw. bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht, hat die Kran-
kenkasse gemäß § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB V die Zuzahlung einzuziehen. In die-
sem Fall berechnet die Praxis die Brutto-Preise und verwendet bei der Abrech-
nung der Zuzahlung gemäß Ziffer 8.1.3 der Anlage 3 der Abrechnungsrichtlinie
nach § 302 Absatz 2 SGB V den Schlüssel 2 (2= keine Zuzahlung trotz schriftli-
cher Zahlungsaufforderung).
Also eindeutig nur eine Zahlungserinnerung!
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Olaf Seifert schrieb:
Nein das ist nicht korrekt: im Rahmenvertrag steht : Die gesamte Zuzahlung ist am Tag der ersten Behandlung fällig. Der zugelassene Leistungserbringer hat die Versicherten vor Beginn der Behandlung über die Zuzahlungspflicht und über die Fälligkeit der Zuzahlung am Tag der ersten Behandlung aufzuklären. Sofern die oder der Versicherte ihre oder seine Zuzahlung geleistet hat, erhält sie oder er darüber eine Quittung. Auf
der Quittung ist auf den Erstattungsanspruch bei zu viel entrichteter Zuzahlung
hinzuweisen. Sofern die Zuzahlung nicht am ersten Behandlungstag entrichtet
wurde, hat der zugelassene Leistungserbringer ab dem Tag der zweiten Behand-
lung die Versicherten schriftlich an die Zuzahlung zu erinnern und ihnen eine
Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen einzuräumen. Zahlt die oder der Versicherte
trotz dieser gesonderten schriftlichen Aufforderung die Zuzahlung bis zum Ende
der Behandlungsserie bzw. bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht, hat die Kran-
kenkasse gemäß § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB V die Zuzahlung einzuziehen. In die-
sem Fall berechnet die Praxis die Brutto-Preise und verwendet bei der Abrech-
nung der Zuzahlung gemäß Ziffer 8.1.3 der Anlage 3 der Abrechnungsrichtlinie
nach § 302 Absatz 2 SGB V den Schlüssel 2 (2= keine Zuzahlung trotz schriftli-
cher Zahlungsaufforderung).
Also eindeutig nur eine Zahlungserinnerung!
Ein Jurist versteht unter eine Zahlungsaufforderung ein Rechnung und keine Zahlungserinnerung.
Das kapieren auch die Kassen offenbar nicht, daher steht bei uns dann auch "Zahlungsaufforderung" auf der Rechnung für den Eigenanteil. Man muss die Kassen-Bürokratie nur mit ihren eigenen Waffen schlagen. 🤣🤣
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Olaf Seifert "Also eindeutig nur eine Zahlungserinnerung!"
Ein Jurist versteht unter eine Zahlungsaufforderung ein Rechnung und keine Zahlungserinnerung.
Das kapieren auch die Kassen offenbar nicht, daher steht bei uns dann auch "Zahlungsaufforderung" auf der Rechnung für den Eigenanteil. Man muss die Kassen-Bürokratie nur mit ihren eigenen Waffen schlagen. 🤣🤣
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Olaf Seifert schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij mach ich auch seit Jahren genauso..wink
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Andreas Bock schrieb:
Mit der nächsten Abrechnung einfach die Zahlungserinnerung an das Rezept heften. Ganz normal abrechnen. Krankenkasse holt sich ihr Geld.
Allerdings musst du ganz normal das Mahnverfahren machen. Also 1 und 2 Mahung muss dran sein.
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