Physiotherapeut (m/w/d) ab
01.01.2025 – Arbeite im 45min
Takt
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Praxen. Für unseren Standort
Nymphenburg, suchen wir zum
01.01.2025 motivierte und
ergebnisorientierte
Physiotherapeuten (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit.
Mit unserer klaren Philosophie
legen wir Wert auf Qualität und
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unsere 45min Taktung erm...
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ich möchte gerne wissen, wer den Nutzungsänderungsantrag beim bauamt stellen muss.
Meine potentielle Vermieterin ist der Ansicht, dass ich als zukünftiger Mieter dies wäre. Haut das hin? Ach ja...Falls es was zu Sache tut: Wir sind in NRW.
Besten Dank
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo Zusammen,
ich möchte gerne wissen, wer den Nutzungsänderungsantrag beim bauamt stellen muss.
Meine potentielle Vermieterin ist der Ansicht, dass ich als zukünftiger Mieter dies wäre. Haut das hin? Ach ja...Falls es was zu Sache tut: Wir sind in NRW.
Besten Dank
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Nö, ist Sache des Eigentümers.
Wenn ihr keine Regelung zur Nutzungsänderung vereinbart habt, sollte das Objekt zum vertraglich vereinbarten Mietzweck (hier: z.B. Physiotherapiepraxis) genutzt werden können und der Vermieter hat dafür die Verantwortung, dass diese Nutzbarkeit vorliegt.
Für die Dauer, bis eine Nutzungsänderung von den Behörden genehmigt wird, könnte eine 100-prozentige Mietminderung in Frage kommen, sofern die Nutzung sogar rechtskräftig untersagt werden würde auch eine fristlose Kündigung.
Wenn also im Mietvertrag ein konkreter Mietzweck aufgenommen ist, muss der Vermieter ein für diesen vertraglich vorgesehenen Gebrauch das Objekt zur Verfügung stellen (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1988, Az.: VIII ZR 232/87; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2002, Az.: 24 U 20/01). Hier müsste wohl der Antrag auf Nutzungsänderung durch den Vermieter erfolgen.
Wenn ihr lediglich eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken ohne konkrete Bennennung der geplanten Nutzung vereinbart habt, könnte es ein wenig haariger werden.
Gruß
Nora
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Die Nutzungsänderung muss in der Regel der Eigentümer stellen. Individualvereinbarungen im Mietvertrag unterliegen hier hohen Hürden. sind aber in Einzelfällen möglich.
Ansonsten stimme ich Dir zu.
Ich würde mich als Mieter niemals auf so etwas einlassen.
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Bernie schrieb:
Hallo Nora, das sind zwei Paar Stiefel. Das von Dir beschriebene ist m.E. Zivilrecht. Das oben beschriebene ist Öffentliches Recht (Baurecht).Man muss beides betrachten.
Die Nutzungsänderung muss in der Regel der Eigentümer stellen. Individualvereinbarungen im Mietvertrag unterliegen hier hohen Hürden. sind aber in Einzelfällen möglich.
Ansonsten stimme ich Dir zu.
Ich würde mich als Mieter niemals auf so etwas einlassen.
[...] Die Nutzungsänderung muss in der Regel der Eigentümer stellen. [...]
Kleine Korrektur: einen Antrag auf Nutzungsänderung wird in der Regel der Eigentümer stellen, korrekt rechtlich muss ihn aber der "Bauherr" stellen und unterschreiben.
Der "Bauherr" ist nicht zwangsläufig der Eigentümer, sondern derjenige, der die tatsächliche Änderung bzw. Baumaßnahme durchführt und verantwortet. Wird also der Eigentümer beispielsweise eine bauliche Maßnahme durchführen, ist dieser der "Bauherr", wenn aber z.B. der Mieter - in Erlaubnis des Vermieters - tätig wird, ist dieser der "Bauherr" und damit zwangsweise Antragssteller.
Die Sichtweise der "potentiellen Vermieterin" wäre denkbar, dass sie diesen Verwaltungsakt auf den möglichen zukünftigen Mieter abschieben möchte. Aber tatsächlich wird eine Nutzungsänderung meist vom Vermieter beantragt.
Von daher sind tatsächlich durchaus - wie von Bernie genannt - beide "Paar Stiefel" zu berücksichtigen: das Baurecht und das Mietrecht. Sollte - wie bereits ausgeführt - durch den Mietvertrag der Mietzweck genannt sein, muss sich der Vermieter hier um das Baurecht kümmern. Andernfalls könnte man durchaus darüber Regelungen finden, wer den Antrag stellt.
Denkbar wäre dies insbesondere bei Nutzungsänderungsanträgen im laufenden Mietvertrag, wenn sich der Geschäftsbereich verändert oder zumindest verschoben hat.
Bei mir war es beispielsweise der profane Grund einer Praxiserweiterung in angrenzende Lagerflächen.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Bernie schrieb am 13.2.17 06:59:
[...] Die Nutzungsänderung muss in der Regel der Eigentümer stellen. [...]
Kleine Korrektur: einen Antrag auf Nutzungsänderung wird in der Regel der Eigentümer stellen, korrekt rechtlich muss ihn aber der "Bauherr" stellen und unterschreiben.
Der "Bauherr" ist nicht zwangsläufig der Eigentümer, sondern derjenige, der die tatsächliche Änderung bzw. Baumaßnahme durchführt und verantwortet. Wird also der Eigentümer beispielsweise eine bauliche Maßnahme durchführen, ist dieser der "Bauherr", wenn aber z.B. der Mieter - in Erlaubnis des Vermieters - tätig wird, ist dieser der "Bauherr" und damit zwangsweise Antragssteller.
Die Sichtweise der "potentiellen Vermieterin" wäre denkbar, dass sie diesen Verwaltungsakt auf den möglichen zukünftigen Mieter abschieben möchte. Aber tatsächlich wird eine Nutzungsänderung meist vom Vermieter beantragt.
Von daher sind tatsächlich durchaus - wie von Bernie genannt - beide "Paar Stiefel" zu berücksichtigen: das Baurecht und das Mietrecht. Sollte - wie bereits ausgeführt - durch den Mietvertrag der Mietzweck genannt sein, muss sich der Vermieter hier um das Baurecht kümmern. Andernfalls könnte man durchaus darüber Regelungen finden, wer den Antrag stellt.
Denkbar wäre dies insbesondere bei Nutzungsänderungsanträgen im laufenden Mietvertrag, wenn sich der Geschäftsbereich verändert oder zumindest verschoben hat.
Bei mir war es beispielsweise der profane Grund einer Praxiserweiterung in angrenzende Lagerflächen.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Es kommt wohl vor allem darauf an, was ihr im Mietvertrag vereinbart habt oder vereinbaren werdet!
Wenn ihr keine Regelung zur Nutzungsänderung vereinbart habt, sollte das Objekt zum vertraglich vereinbarten Mietzweck (hier: z.B. Physiotherapiepraxis) genutzt werden können und der Vermieter hat dafür die Verantwortung, dass diese Nutzbarkeit vorliegt.
Für die Dauer, bis eine Nutzungsänderung von den Behörden genehmigt wird, könnte eine 100-prozentige Mietminderung in Frage kommen, sofern die Nutzung sogar rechtskräftig untersagt werden würde auch eine fristlose Kündigung.
Wenn also im Mietvertrag ein konkreter Mietzweck aufgenommen ist, muss der Vermieter ein für diesen vertraglich vorgesehenen Gebrauch das Objekt zur Verfügung stellen (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1988, Az.: VIII ZR 232/87; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2002, Az.: 24 U 20/01). Hier müsste wohl der Antrag auf Nutzungsänderung durch den Vermieter erfolgen.
Wenn ihr lediglich eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken ohne konkrete Bennennung der geplanten Nutzung vereinbart habt, könnte es ein wenig haariger werden.
Gruß
Nora
hat sich da in puncto Nutzungsänderung was getan? Dachte eigentlich, dass ich IMMER einen Nutzungsänderungsantrag stellen muss, sobald die Gewerberäume anderweitig als angegeben ( hier vormals Versicherung zu Physiotherapei ) genutzt werden wollen
LG
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hat sich da in puncto Nutzungsänderung was getan? Dachte eigentlich, dass ich IMMER einen Nutzungsänderungsantrag stellen muss, sobald die Gewerberäume anderweitig als angegeben ( hier vormals Versicherung zu Physiotherapei ) genutzt werden wollen
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Das ist meiner Ansicht nach falsch, für medizinische Praxen gibt es gesonderte Auflagen wie für Gewerbe. Deshalb ist ein Antrag auf Nutzungsänderung notwendig. Ob dann die entsprechenden Auflagen gemacht werden ist vom Bauamt abhängig. Ich selbst hatte eine Anfrage beim Bauamt gestellt um Geweberäume in Praxisräume umzuwandeln, hier war in BaWü ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich.
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Tempelritter schrieb:
Ruhrpottvelosoph schrieb am 14.2.17 15:23:
hat sich da in puncto Nutzungsänderung was getan? Dachte eigentlich, dass ich IMMER einen Nutzungsänderungsantrag stellen muss, sobald die Gewerberäume anderweitig als angegeben ( hier vormals Versicherung zu Physiotherapei ) genutzt werden wollen
LG
Das ist meiner Ansicht nach falsch, für medizinische Praxen gibt es gesonderte Auflagen wie für Gewerbe. Deshalb ist ein Antrag auf Nutzungsänderung notwendig. Ob dann die entsprechenden Auflagen gemacht werden ist vom Bauamt abhängig. Ich selbst hatte eine Anfrage beim Bauamt gestellt um Geweberäume in Praxisräume umzuwandeln, hier war in BaWü ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich.
Die genauen Regelungen finden sich in den Landesbauordnungen, wo beispielsweise auch die genehmigungsfreien ("verfahrensfreien") Nutzungsänderungen aufgeführt werden.
Es gibt bei einer Nutzungsänderung teils auch diverse Vorschriften zu beachten - wie beispielsweise Veränderungen im Bereich Brandschutz oder Schallschutz. Oft greifen dann zumindest auch die regionalen Stellplatzverordnungen, wo eine Nutzungsänderung evtl. höhere Anforderungen an die Zahl der Stellplätze stellt.
An meinem Ort wird in der Stellplatzsatzung zwischen ca. 60 verschiedenen Nutzungsarten differenziert, wie z.B. 1 St. je 15 m² (aber mind. 5 St.) für eine Arztpraxis, für Heilpraktiker 1 St. je 25 m² (mind. 2), für "Gymnastik" 1 St. je 25 m² (mind. 3), 1 St. je Gerät zusätzlich 1 St je 40m² Sportfläche ohne Gerät im Fitnesscenter usw.
Am Einfachsten ist es, wenn man sich einmal mit der "Unteren Bauaufsichtsbehörde" (sprich: örtliches Bauamt) in Verbindung setzt und anfragt, ob und was sie brauchen.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Das ist auch mein Kenntnisstand: ein Bauantrag wird ja immer zu einem bestimmten Nutzungszweck erteilt. Wird dieser verändert, zumindest dann, wenn eine andere Nutzungsgruppe gewählt wird (z.B. Dienstleistung, Gesundheit, Sport, Lagerung), ist ein Antrag auf Nutzungsänderung fällig.
Die genauen Regelungen finden sich in den Landesbauordnungen, wo beispielsweise auch die genehmigungsfreien ("verfahrensfreien") Nutzungsänderungen aufgeführt werden.
Es gibt bei einer Nutzungsänderung teils auch diverse Vorschriften zu beachten - wie beispielsweise Veränderungen im Bereich Brandschutz oder Schallschutz. Oft greifen dann zumindest auch die regionalen Stellplatzverordnungen, wo eine Nutzungsänderung evtl. höhere Anforderungen an die Zahl der Stellplätze stellt.
An meinem Ort wird in der Stellplatzsatzung zwischen ca. 60 verschiedenen Nutzungsarten differenziert, wie z.B. 1 St. je 15 m² (aber mind. 5 St.) für eine Arztpraxis, für Heilpraktiker 1 St. je 25 m² (mind. 2), für "Gymnastik" 1 St. je 25 m² (mind. 3), 1 St. je Gerät zusätzlich 1 St je 40m² Sportfläche ohne Gerät im Fitnesscenter usw.
Am Einfachsten ist es, wenn man sich einmal mit der "Unteren Bauaufsichtsbehörde" (sprich: örtliches Bauamt) in Verbindung setzt und anfragt, ob und was sie brauchen.
Gruß
Nora
Mein Vermieter hatte keine Nutzungsänderung für den Neubau gestellt, mir wurden die Räumlichkeiten aber vor 17 Jahren als Praxisräume vermietet.
Nun will mein Vermieter die Praxisräume an mich verkaufen. Ich war schlau genug vorab eine Anfrage bei dem hier dafür zuständigen Amt für "Wohnen und Soziales" gemacht zu haben. Antwort: Meine Praix ist offiziell Wohnraum. Shit!
Im Falle eines "Rausschmisses" durch die Stadt wegen fehlender Nutzungsänderung wäre mein Vermieter regresspflichtig mir gegenüber. Gut!
Es hat 4 Monate gedauert, zig Termine beim Amt für Wohnen und Soziales und bei Bauordungsamt.
Das Amt für Wohnen und Soziales ist hier bei uns für die Genehmigung der Nutzungsänderung von Wohn- in Gewerberaum zuständig. Das Bauordnungsamt für die Erlaubis eine Praxis in den Räumlichkeiten überhaupt führen zu dürfen. Denn für Praxen gelten besondere Regelungen (Raumhöhe, behindertengerecht, etc.).
Kosten für die Prakplatzablöse für 2 Parkplätze 14.000 Euro (Praxisgröße 65 qm)!
Antragssteller muss bei uns der Eigentümer sein, bzw. der Mieter mit Erlaubnis vom Eigentümer.
Ohne drei Briefe von umliegenden Ärzten, die die Beibehaltung des derzeitigen Praxisstandortes dringend befürwortet haben, hätte ich never ever eine Chance auf Nutzungsänderung gehabt!!!
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Ich habe die Nutzungsänderung meiner mir vor 17 Jahren gewerblichen - als Nutzung zur Praixs für Physiotherapie - vermieteten Räume gerade seit 2 Wochen durch. Großstadt NRW.
Mein Vermieter hatte keine Nutzungsänderung für den Neubau gestellt, mir wurden die Räumlichkeiten aber vor 17 Jahren als Praxisräume vermietet.
Nun will mein Vermieter die Praxisräume an mich verkaufen. Ich war schlau genug vorab eine Anfrage bei dem hier dafür zuständigen Amt für "Wohnen und Soziales" gemacht zu haben. Antwort: Meine Praix ist offiziell Wohnraum. Shit!
Im Falle eines "Rausschmisses" durch die Stadt wegen fehlender Nutzungsänderung wäre mein Vermieter regresspflichtig mir gegenüber. Gut!
Es hat 4 Monate gedauert, zig Termine beim Amt für Wohnen und Soziales und bei Bauordungsamt.
Das Amt für Wohnen und Soziales ist hier bei uns für die Genehmigung der Nutzungsänderung von Wohn- in Gewerberaum zuständig. Das Bauordnungsamt für die Erlaubis eine Praxis in den Räumlichkeiten überhaupt führen zu dürfen. Denn für Praxen gelten besondere Regelungen (Raumhöhe, behindertengerecht, etc.).
Kosten für die Prakplatzablöse für 2 Parkplätze 14.000 Euro (Praxisgröße 65 qm)!
Antragssteller muss bei uns der Eigentümer sein, bzw. der Mieter mit Erlaubnis vom Eigentümer.
Ohne drei Briefe von umliegenden Ärzten, die die Beibehaltung des derzeitigen Praxisstandortes dringend befürwortet haben, hätte ich never ever eine Chance auf Nutzungsänderung gehabt!!!
Gruß von Monique
Ich würde ja auch garantiert keine Obdachlosenheim an der Elbchaussee genehmigt bekommen.
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
Kann eigentl. das Bauamt mir die Änderung verwehren, weil es an diesem Standort z.B. das Wohnumfeld nicht zulässt oder es keinen weiteren Bedarf an Praxen am Ort besteht?
Ich würde ja auch garantiert keine Obdachlosenheim an der Elbchaussee genehmigt bekommen.
Kann eigentl. das Bauamt mir die Änderung verwehren, weil es an diesem Standort z.B. das Wohnumfeld nicht zulässt oder es keinen weiteren Bedarf an Praxen am Ort besteht?
Ich würde ja auch garantiert keine Obdachlosenheim an der Elbchaussee genehmigt bekommen.
Ja kann es aus verschiedenen Gründen. Einem Bekannten von mir wurde ein Antrag auf Nutzungsänderung abgelehnt. Die Gründe waren die Parkplatz- und Wohnungssituation in dem betr. Stadtteil.
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Tempelritter schrieb:
Ruhrpottvelosoph schrieb am 15.2.17 08:33:
Kann eigentl. das Bauamt mir die Änderung verwehren, weil es an diesem Standort z.B. das Wohnumfeld nicht zulässt oder es keinen weiteren Bedarf an Praxen am Ort besteht?
Ich würde ja auch garantiert keine Obdachlosenheim an der Elbchaussee genehmigt bekommen.
Ja kann es aus verschiedenen Gründen. Einem Bekannten von mir wurde ein Antrag auf Nutzungsänderung abgelehnt. Die Gründe waren die Parkplatz- und Wohnungssituation in dem betr. Stadtteil.
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
Physiotherapeut: Nutzungsänderung für Gewerbeeinheit beantragen? | BMWi-Existenzgründungsportal
hat sich da in puncto Nutzungsänderung was getan? Dachte eigentlich, dass ich IMMER einen Nutzungsänderungsantrag stellen muss, sobald die Gewerberäume anderweitig als angegeben ( hier vormals Versicherung zu Physiotherapei ) genutzt werden wollen
LG
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