Liebe Physios,
aufgrund bevorstehender
Pensionierungen einiger
Kolleg:innen, suchen wir zur
Verstärkung unseres Teams eine
Kinder Physiotherapeut:in (m/w/d)
in Teilzeit, Vollzeit oder auf
Minijob Basis für die Bobath
Kinder Therapie.
Wir sind eine alteingesessene,
familiäre Praxis mitten im
Kreuzberger Kiez, bestehend aus 9
Therapeut:innen. Darunter fünf
erfahrene und leidenschaftliche
Kindertherapeutinnen.
In unserer Praxis werden
überwiegend Patienten mit
orthopädischen, traum...
aufgrund bevorstehender
Pensionierungen einiger
Kolleg:innen, suchen wir zur
Verstärkung unseres Teams eine
Kinder Physiotherapeut:in (m/w/d)
in Teilzeit, Vollzeit oder auf
Minijob Basis für die Bobath
Kinder Therapie.
Wir sind eine alteingesessene,
familiäre Praxis mitten im
Kreuzberger Kiez, bestehend aus 9
Therapeut:innen. Darunter fünf
erfahrene und leidenschaftliche
Kindertherapeutinnen.
In unserer Praxis werden
überwiegend Patienten mit
orthopädischen, traum...
ich arbeite wenige Stunden Teilzeit und nebenberuflich selbstständig. Mein Chef ist darüber von Anfang an informiert worden. Als Teilzeitkraft darf dies ja auch nicht verboten werden, es sei denn es wäre unmittelbare Konkurrenz. Es wird sich ein wenig bei mir ändern und ich hätte gerne gewußt, ob es eine Angabe darüber gibt, wie viele Kilometer man auseinander sein muss. Ich möchte mich auf jeden Fall korrekt verhalten. Leider kann ich darüber nichts finden. Wäre eine räumlicher Abstand von ca. 15 km zu dicht?
Liebe Grüße
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo liebe Kollegen,
ich arbeite wenige Stunden Teilzeit und nebenberuflich selbstständig. Mein Chef ist darüber von Anfang an informiert worden. Als Teilzeitkraft darf dies ja auch nicht verboten werden, es sei denn es wäre unmittelbare Konkurrenz. Es wird sich ein wenig bei mir ändern und ich hätte gerne gewußt, ob es eine Angabe darüber gibt, wie viele Kilometer man auseinander sein muss. Ich möchte mich auf jeden Fall korrekt verhalten. Leider kann ich darüber nichts finden. Wäre eine räumlicher Abstand von ca. 15 km zu dicht?
Liebe Grüße
Es wird sich ein wenig bei mir ändern und ich hätte gerne gewußt, ob es eine Angabe darüber gibt, wie viele Kilometer man auseinander sein mus
Was willst du nun wissen?
Ob du woanders arbeiten darfst?
:tired_face:
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ich arbeite bisher nebenberuflich 30 km entfernt und das könnte sich nun in 15 km ändern.
Auf dem Land ist ein Einzugsbereich von 15 km nicht ungewöhnlich, daher bin ich unsicher ob ich nun nicht doch zur Konkurrenz zählen würde. Selbstverständlich kann man offen darüber sprechen, aber ich möchte gerne im Vorfeld wissen wie wohl der rechtliche Rahmen aussieht. Ich befürchte, dass meine Frage wohl zu speziell ist.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
ich arbeite bisher nebenberuflich 30 km entfernt und das könnte sich nun in 15 km ändern.
Auf dem Land ist ein Einzugsbereich von 15 km nicht ungewöhnlich, daher bin ich unsicher ob ich nun nicht doch zur Konkurrenz zählen würde. Selbstverständlich kann man offen darüber sprechen, aber ich möchte gerne im Vorfeld wissen wie wohl der rechtliche Rahmen aussieht. Ich befürchte, dass meine Frage wohl zu speziell ist.
> Ich befürchte, dass meine Frage wohl zu speziell ist.
Das trifft es tatsächlich, da die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch in diesem konkrete Fall gegeneinander abgewogen werden müssen - was letztendlich erst ein Gericht entscheiden könnte.
Fakt ist, dass es neben dem erwähnten "nachvertraglichen Konkurrenzschutz", der meist im Arbeitsvertrag vereinbart wird und den Arbeitnehmer nach Beschäftigungsende für diese festgelegte Einschränkung seiner Berufsausübung auch entschädigen muss, auch ein Wettbewerbsverbot gibt, das während der Beschäftigung greift.
Dieses Wettbewerbsverbot muss nicht explizit in einen Arbeitsvertrag aufgenommen werden und gehört zu den Treuepflichten des Arbeitnehmers (analog zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers). Grundsätzlich gilt damit, dass der Arbeitnehmer nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber treten darf, was ihn andernfalls schadensersatzpflichtig machen könnte oder sogar den Arbeitgeber zu einer (fristlosen) Kündigung berechtigt.
Dagegen ist aber eben das Interesse des Arbeitnehmers abzuwägen, inwiefern ihm dieses Wettbewerbsverbot wegen einer ungerechtfertigten Einschränkung seiner Berufsausübung nicht zuzumuten ist. Und hier ist gerade im konkreten Fall als Teilzeitkraft, die nur "wenige Stunden Teilzeit" ausübt, ein berechtigtes Interesse, weitere Tätigkeiten in seiner beruflichen Qualifikation auszuüben. Wie gesagt: diese Interessensabwägung könnte, wenn man sich nicht "im Guten einigt", erst vor Gericht explizit geklärt werden. Meine persönliche Einschätzung ist, dass die genannten 15 Kilometer ausreichen dürften, dass eine Entscheidung für den Arbeitnehmer getroffen wird. Ob der bisherige Arbeitgeber dies aber auch so sieht, oder sich zu sehr "auf den Schlips gestiegen" fühlt, ist wieder ein anderes Thema. Deswegen ist ein offenes Gespräch sicher sinnvoll - über weitere Tätigkeiten muss er sowieso - alleine schon zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes - informiert werden.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
(möchte anonym bleiben) schrieb:
> Ich befürchte, dass meine Frage wohl zu speziell ist.
Das trifft es tatsächlich, da die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch in diesem konkrete Fall gegeneinander abgewogen werden müssen - was letztendlich erst ein Gericht entscheiden könnte.
Fakt ist, dass es neben dem erwähnten "nachvertraglichen Konkurrenzschutz", der meist im Arbeitsvertrag vereinbart wird und den Arbeitnehmer nach Beschäftigungsende für diese festgelegte Einschränkung seiner Berufsausübung auch entschädigen muss, auch ein Wettbewerbsverbot gibt, das während der Beschäftigung greift.
Dieses Wettbewerbsverbot muss nicht explizit in einen Arbeitsvertrag aufgenommen werden und gehört zu den Treuepflichten des Arbeitnehmers (analog zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers). Grundsätzlich gilt damit, dass der Arbeitnehmer nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber treten darf, was ihn andernfalls schadensersatzpflichtig machen könnte oder sogar den Arbeitgeber zu einer (fristlosen) Kündigung berechtigt.
Dagegen ist aber eben das Interesse des Arbeitnehmers abzuwägen, inwiefern ihm dieses Wettbewerbsverbot wegen einer ungerechtfertigten Einschränkung seiner Berufsausübung nicht zuzumuten ist. Und hier ist gerade im konkreten Fall als Teilzeitkraft, die nur "wenige Stunden Teilzeit" ausübt, ein berechtigtes Interesse, weitere Tätigkeiten in seiner beruflichen Qualifikation auszuüben. Wie gesagt: diese Interessensabwägung könnte, wenn man sich nicht "im Guten einigt", erst vor Gericht explizit geklärt werden. Meine persönliche Einschätzung ist, dass die genannten 15 Kilometer ausreichen dürften, dass eine Entscheidung für den Arbeitnehmer getroffen wird. Ob der bisherige Arbeitgeber dies aber auch so sieht, oder sich zu sehr "auf den Schlips gestiegen" fühlt, ist wieder ein anderes Thema. Deswegen ist ein offenes Gespräch sicher sinnvoll - über weitere Tätigkeiten muss er sowieso - alleine schon zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes - informiert werden.
Gruß
Nora
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RoFo schrieb:
(möchte anonym bleiben) schrieb:
Es wird sich ein wenig bei mir ändern und ich hätte gerne gewußt, ob es eine Angabe darüber gibt, wie viele Kilometer man auseinander sein mus
Was willst du nun wissen?
Ob du woanders arbeiten darfst?
:tired_face:
Das scheint hier nicht der Fall zu sein.
Wenn die Änderung in Deiner eigenen Macht steht und Du das willst, würde ich das mit dem AG offen vorher bereden.
Sonst reicht es aus, wenn es soweit ist, ihn zu informieren. Bei 15 km wird er rechtlich wenig bis keine Chancen haben.
mfg hgb :wink:
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Gruß Jason
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Jason King schrieb:
Hi, besprich dich doch einfach mit deinem Chef, dann habt ihr beide klare Verhältnisse. Der Rest ist doch Vertrauenssache, auch jetzt schon bei eurem Arbeitsverhältnis. Ich habe auch einen jungen Mann für 25 Stunden auf Steuerkarte angemeldet, er ist ansonsten selbständig. Wir haben mündliche Vereinbarungen getroffen, alles schriftliche ist sowieso nicht gültig und ich vertraue ihm, dass er mir nicht privat die Kundschaft abschöpft. Kontrollieren kann ich es eh nicht. Er weiß genau, wenn ich sowas bemerken würde, ist er bei mir draußen und das wird er sich sicher überlegen, denn den Lohn für die 25 Std. im Monat hat er immerhin sicher.
Gruß Jason
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hgb schrieb:
Die Konkurrenzschutzklausel steht normalerweise im Arbeitsvertrag und wird bei Beendigung wirksam, wenn dafür eine Entschädigung gezahlt wird.
Das scheint hier nicht der Fall zu sein.
Wenn die Änderung in Deiner eigenen Macht steht und Du das willst, würde ich das mit dem AG offen vorher bereden.
Sonst reicht es aus, wenn es soweit ist, ihn zu informieren. Bei 15 km wird er rechtlich wenig bis keine Chancen haben.
mfg hgb :wink:
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Inche schrieb:
Schau mal auf die Web Seite von Dennys Benjamin Alt Rechtsanwalt des VPT er hat dort schon einige Fragen beantwortet,oder auf seinem Youtube Kanal stöbern,oder in der Facebook Gruppe Oneteam die experten Fragen.Ansonsten ein offenes Gespräch mit deinem Chef
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