Das sind Ihre Aufgaben
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
kann ich ein Privatrezept über MT / KMT / Fango annehmen und auch so in Rechnung stellen, auch wenn ich kein MT-Zertifikat besitze?
Habe Teile der MT gemacht, aber keine Prüfung um abzurechnen.
Bei GKV geht das nicht - ist mir klar.
Wie sieht's bei Privatpat. aus?
Bitte um hilfreiche Beiträge.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
kann ich ein Privatrezept über MT / KMT / Fango annehmen und auch so in Rechnung stellen, auch wenn ich kein MT-Zertifikat besitze?
Habe Teile der MT gemacht, aber keine Prüfung um abzurechnen.
Bei GKV geht das nicht - ist mir klar.
Wie sieht's bei Privatpat. aus?
Bitte um hilfreiche Beiträge.
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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Habe auch schon gesucht - find aber leider grad nix zum Thema.
Hab ich Tomaten auf den Augen? :unamused:
PS:
Bitte nicht übel nehmen, aber könntet ihr einfach statt dieser belehrenden, nicht sehr hilfreichen Beiträge einfach kurz die Frage beantworten. Macht sicher nicht mehr Mühe - aber vielleicht weniger Spaß?!? :tired_face:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ja, ich weiß.
Habe auch schon gesucht - find aber leider grad nix zum Thema.
Hab ich Tomaten auf den Augen? :unamused:
PS:
Bitte nicht übel nehmen, aber könntet ihr einfach statt dieser belehrenden, nicht sehr hilfreichen Beiträge einfach kurz die Frage beantworten. Macht sicher nicht mehr Mühe - aber vielleicht weniger Spaß?!? :tired_face:
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morpheus-06 schrieb:
das geht. Dein Patient ist der Vertragspartner, selbst die Beihilferichtlinien sehen zwar eine MT-Fobi aber keine Prüfung vor.
Und da ist es dann auch völlig egal, ob ich PI, AN oder FM bin, der den PP mit MT behandelt, denke ich mal.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke - kurz und knapp. So kann man auch antworten.
Und da ist es dann auch völlig egal, ob ich PI, AN oder FM bin, der den PP mit MT behandelt, denke ich mal.
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morpheus-06 schrieb:
ja das ist egal.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Super, danke nochmal und schönes Wochenende. :blush:
Die bayerischen Beihilfevorschriften sagen in ihrer Anlage 2 (siehe Google )
in der Fußnote 6) zur Manuellen Therapie Folgendes:
"Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden".
Dies entspricht der Mindeststundenzahl bei den gesetzlichen KV, allerdings ohne positiven Fortbildungs/Prüfungsnachweis.
Die bayerischen Beihilfevorschriften sind fast identisch mit denen des Bundes und fast aller Bundesländer.
Walli :hushed:
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W. Stangner schrieb:
Mab spricht von teilweiser Fortbildung in der MT.
Die bayerischen Beihilfevorschriften sagen in ihrer Anlage 2 (siehe Google )
in der Fußnote 6) zur Manuellen Therapie Folgendes:
"Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden".
Dies entspricht der Mindeststundenzahl bei den gesetzlichen KV, allerdings ohne positiven Fortbildungs/Prüfungsnachweis.
Die bayerischen Beihilfevorschriften sind fast identisch mit denen des Bundes und fast aller Bundesländer.
Walli :hushed:
Der Patient kann doch selbst entscheiden.
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RoFo schrieb:
Na und?
Der Patient kann doch selbst entscheiden.
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SGBV schrieb:
Um das entscheiden zu können, muss der "Beihilfepatient" aber wissen, ob der behandelnde PT die Beihilfevorschrift erfüllt oder nicht. Und wenn er es wissen will, muss er fragen. Und wenn er fragt, muss der PT es ihm wahrheitsgemäß sagen...
Behandelst du dann Beihilfepatienten min. 30 Min. für 22,50€?
Ich kenne keinen PI der einen Vertrag mit der Beihilfe hat.
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morpheus-06 schrieb:
warum zitierst du immer die bayerischen Beihilfevorschriften?
Behandelst du dann Beihilfepatienten min. 30 Min. für 22,50€?
Ich kenne keinen PI der einen Vertrag mit der Beihilfe hat.
- die Beihilfevorschriften setzen für die Anerkennung und Abrechnungsfähigkeit bestimmter Behandlungsarten (wie MT, MLD, Bobath, Vojta, PNF) zugunsten des Patienten entsprechende Fortbildungen des Therapeuten voraus; stundenzahlmäßig entsprechend denen bei den gesetzlichen KK; sie setzen dies quasi stillschweigend und ohne obligatorischen Nachweis (anders bei den gesetzlichen KK) voraus. Dies weiß aber der Patient nicht unbedingt, wenn er beim Therapeuten wegen einer Behandlung nachfragt. Deswegen mein Hinweis auf das Kleingedruckte in den Fußnoten der Anlage 2 der bayer. Beihilfeverordnung.
- ich zitiere die bayer. Beihilfevorschriften einmal, weil ich in Bayern wohne und weil die Bayern keine Sonderregelungen haben, sondern wie viele andere Bundesländer auch, die Beihilfevorschriften des Bundes weitestgehend 1 zu 1 übernommen haben. Es somit bundesweit weitgehend einheitliche Regelungen zum Leistungskatalog und den vom Patienten abrechenbaren Leistungen gibt.
Im Übrigen siehe Hinweis von SGBV
Walli :hushed:
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W. Stangner schrieb:
- die meisten der (zumindest meiner) Privatpatienten sind (waren) beihilfeberechtigt; ich denke, das trifft auch für die meisten Praxen zu
- die Beihilfevorschriften setzen für die Anerkennung und Abrechnungsfähigkeit bestimmter Behandlungsarten (wie MT, MLD, Bobath, Vojta, PNF) zugunsten des Patienten entsprechende Fortbildungen des Therapeuten voraus; stundenzahlmäßig entsprechend denen bei den gesetzlichen KK; sie setzen dies quasi stillschweigend und ohne obligatorischen Nachweis (anders bei den gesetzlichen KK) voraus. Dies weiß aber der Patient nicht unbedingt, wenn er beim Therapeuten wegen einer Behandlung nachfragt. Deswegen mein Hinweis auf das Kleingedruckte in den Fußnoten der Anlage 2 der bayer. Beihilfeverordnung.
- ich zitiere die bayer. Beihilfevorschriften einmal, weil ich in Bayern wohne und weil die Bayern keine Sonderregelungen haben, sondern wie viele andere Bundesländer auch, die Beihilfevorschriften des Bundes weitestgehend 1 zu 1 übernommen haben. Es somit bundesweit weitgehend einheitliche Regelungen zum Leistungskatalog und den vom Patienten abrechenbaren Leistungen gibt.
Im Übrigen siehe Hinweis von SGBV
Walli :hushed:
> Um das entscheiden zu können, muss der \"Beihilfepatient\" aber
> wissen, ob der behandelnde PT die Beihilfevorschrift erfüllt
> oder nicht. Und wenn er es wissen will, muss er fragen. Und
> wenn er fragt, muss der PT es ihm wahrheitsgemäß sagen...
und er muss sich als beihilfeberechtigter Versicherter outen.
Fazit
die Beihilferichtlinien haben für den PI keine Bedeutung, außer der Versicherter frägt explizit danach und erkennt somit unsere ABG`s nicht an und muss sich eine andere Praxis suchen.
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morpheus-06 schrieb:
SGBV schrieb:
> Um das entscheiden zu können, muss der \"Beihilfepatient\" aber
> wissen, ob der behandelnde PT die Beihilfevorschrift erfüllt
> oder nicht. Und wenn er es wissen will, muss er fragen. Und
> wenn er fragt, muss der PT es ihm wahrheitsgemäß sagen...
und er muss sich als beihilfeberechtigter Versicherter outen.
Fazit
die Beihilferichtlinien haben für den PI keine Bedeutung, außer der Versicherter frägt explizit danach und erkennt somit unsere ABG`s nicht an und muss sich eine andere Praxis suchen.
Das Ganze dann noch dokumentieren.
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
...und laut Patientenrechtegesetz muss erwähnt werden, zB beim persönlichen Aufklärungsgespräch, dass man der MT mächtig ist bzw firm in der Methode ist.
Das Ganze dann noch dokumentieren.
ricardo588
MT ist therapeut mächtig (nach seiner einschätzung), fobi aber nicht vollständig absolviert und/oder zertifikat kann nicht vorgelegt werden (sei es, dass bei prüfung nie angetreten wurde; sei es, dass bei prüfung durchgefallen; sei es, dass man der prüfungsangst nicht herr werden kann; etc.)
nur dann kann der PP für sich entscheiden.......
bei den versicherten der GKV ist solch ein verhalten (abgabe von MT ohne entspr. zertifikat) nicht möglich; warum sollte es bei PP möglich sein?
ihr konsultiert doch steuerberater, rechtsanwälte und mediziner etc.....
seid ihr gewillt, eure ureigensten wichtigen angelegenheiten
von leuten regeln zu lassen, die nur mal in die materie reingeschnuppert haben, sich fachkompetent dünken; doch den nachweis dieser fachkompetenz nie erworben haben?
gruss
uli
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rheuma schrieb:
aber bitte aufklärung vollständig bzw. wahrheitsgemäss:
MT ist therapeut mächtig (nach seiner einschätzung), fobi aber nicht vollständig absolviert und/oder zertifikat kann nicht vorgelegt werden (sei es, dass bei prüfung nie angetreten wurde; sei es, dass bei prüfung durchgefallen; sei es, dass man der prüfungsangst nicht herr werden kann; etc.)
nur dann kann der PP für sich entscheiden.......
bei den versicherten der GKV ist solch ein verhalten (abgabe von MT ohne entspr. zertifikat) nicht möglich; warum sollte es bei PP möglich sein?
ihr konsultiert doch steuerberater, rechtsanwälte und mediziner etc.....
seid ihr gewillt, eure ureigensten wichtigen angelegenheiten
von leuten regeln zu lassen, die nur mal in die materie reingeschnuppert haben, sich fachkompetent dünken; doch den nachweis dieser fachkompetenz nie erworben haben?
gruss
uli
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JürgenK schrieb:
Hallo mab, diese Frage wurde in letzter Zeit u.a. auch diese Woche gestellt und beantwortet.. bitte mal suchen.
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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