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wurdet Ihr Praxisinhaber schon einmal von Seiten der Krankenkassen kontrolliert ob Ihr die vorgeschriebenen Fortbildungspunkte absolviert habt? Bei mir ist es aus privaten Gründen in den letzten 1,5 Jahren nicht möglich gewesen zusätzlich zu der Praxisarbeit noch Zeit in Fortbildungen zu investieren, deswegen habe ich jetzt sorge das ich da Stress bekommen könnte. Ich würde mich sehr über Eure Meinungen/ Erfahrungen freuen, vielen Dank schon einmal!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Liebes Forum,
wurdet Ihr Praxisinhaber schon einmal von Seiten der Krankenkassen kontrolliert ob Ihr die vorgeschriebenen Fortbildungspunkte absolviert habt? Bei mir ist es aus privaten Gründen in den letzten 1,5 Jahren nicht möglich gewesen zusätzlich zu der Praxisarbeit noch Zeit in Fortbildungen zu investieren, deswegen habe ich jetzt sorge das ich da Stress bekommen könnte. Ich würde mich sehr über Eure Meinungen/ Erfahrungen freuen, vielen Dank schon einmal!
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morpheus-06 schrieb:
außer in BaWü hat der VdEK in jedem Bundesland stichprobenartig geprüft. Mit Ablauf des jetzt laufenden Betrachtungszeitraumes soll flächendeckend geprüft werden.
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SGBV schrieb:
Wann ist Ablauf des jetzt laufenden Betrachtungszitraumes (müsste doch für jeden FL individuell sein oder gibt es einen gemeinsamen)?
Bei FL die nicht die Zugelassenen sind richtet sich der Rhythmus ab dem Tag der Zulassung. Ein FL kann ja z.B. vor Ablauf der 4 Jahre kündigen und seine Fobipunkte mitnehmen, dann steht der PI ohne Punkte da.
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morpheus-06 schrieb:
der erste Betrachtungszeitraum ging für die schon Zugelassenen ab dem 1.1.2008 4 Jahre, der zweite ab dem 1.1.2012 wieder für 4 Jahre. Für die die sich in diesem Zeitraum niederlassen gilt ein eigener 4 Jahres Rhythmus. So unterliegt die Mehrheit dem Rhythmus 2008/2012....
Bei FL die nicht die Zugelassenen sind richtet sich der Rhythmus ab dem Tag der Zulassung. Ein FL kann ja z.B. vor Ablauf der 4 Jahre kündigen und seine Fobipunkte mitnehmen, dann steht der PI ohne Punkte da.
Dann beginnt aber auch ein neuer Betrachtungszeitraum:
http://www.physio.de/zulassung/vdak-rv-a3.htm siehe Punkt 4
Bei erstmaliger Zulassung oder erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als fachlicher Leiter nach dem 01.01.2008 beginnt der Betrachtungszeitraum mit der Erteilung der Zulassung bzw. mit dem Beginn der Tätigkeit.
Also Du rechnest mit einer flächendeckenden Prüfung 2016 (für 2012-2015)?
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SGBV schrieb:
morpheus06: "Ein FL kann ja z.B. vor Ablauf der 4 Jahre kündigen und seine Fobipunkte mitnehmen, dann steht der PI ohne Punkte da."
Dann beginnt aber auch ein neuer Betrachtungszeitraum:
http://www.physio.de/zulassung/vdak-rv-a3.htm siehe Punkt 4
Bei erstmaliger Zulassung oder erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als fachlicher Leiter nach dem 01.01.2008 beginnt der Betrachtungszeitraum mit der Erteilung der Zulassung bzw. mit dem Beginn der Tätigkeit.
Also Du rechnest mit einer flächendeckenden Prüfung 2016 (für 2012-2015)?
Nach meiner Info JA
"Dann beginnt aber auch ein neuer Betrachtungszeitraum:"
Nein, der Betrachtunsgzeitraum ist an die erteilte Zulassung gekoppelt, nicht an den FL. So der VdEK BaWü.
"Der vierjährige Betrachtungszeitraum bezieht sich immer auf den einzelnen Zugelassenen/fachlichen Leiter."
Das ist wieder schwammig formuliert. Dies setzen Zulassung oder erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als fachlicher Leiter, gleich und denken nicht an einen Mitarbeiterwechsel im laufenden Betrachtungszeitraum.
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morpheus-06 schrieb:
"Also Du rechnest mit einer flächendeckenden Prüfung 2016 (für 2012-2015)? "
Nach meiner Info JA
"Dann beginnt aber auch ein neuer Betrachtungszeitraum:"
Nein, der Betrachtunsgzeitraum ist an die erteilte Zulassung gekoppelt, nicht an den FL. So der VdEK BaWü.
"Der vierjährige Betrachtungszeitraum bezieht sich immer auf den einzelnen Zugelassenen/fachlichen Leiter."
Das ist wieder schwammig formuliert. Dies setzen Zulassung oder erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als fachlicher Leiter, gleich und denken nicht an einen Mitarbeiterwechsel im laufenden Betrachtungszeitraum.
Aber auch wenn 1 FL bei Jobsharing mit einem anderen FL nur 5 h pro Woche als FL benannt ist, muss er die volle Zahl an FOBI-Punkten bringen, so dass dann beide die volle Punktzahl benötigen. Wer kommt da noch zum Arbeiten?
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SGBV schrieb:
Wir hatten gerade einen Wechsel der FL (+ Jobsharing) und haben die Kassen gefragt wegen der Fortbildungspunkte. Übereinstimmende Antwort: Betrachtungszeitraum beginnt mit Ernennung zum FL.
Aber auch wenn 1 FL bei Jobsharing mit einem anderen FL nur 5 h pro Woche als FL benannt ist, muss er die volle Zahl an FOBI-Punkten bringen, so dass dann beide die volle Punktzahl benötigen. Wer kommt da noch zum Arbeiten?
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morpheus-06 schrieb:
wie ist es dann bei mehrfachem Wechsel, dann beginnt der Betrachtungszeitraum immer neu und es kommt nie zum Nachweis der Punkte? Aus diesem Grund kam die Auskunft des VdEK der Betrachtungszeitraum beginnt mit dem Erteilen der Zulassung. Die Punkte sind durch den Zugelassenen oder den FL zu erbringen.
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SGBV schrieb:
Zu diese Zweck haben sie "erstmalige Ernennung zum FL" in die Regelung geschrieben, sonst könnten sich immer 2 abwechseln. Wenn aber nach 4 Jahren einer FL wird, der es vorher noch nicht war,... :blush:
Morpheus schreibt,
..."der Betrachtunsgzeitraum ist an die erteilte Zulassung gekoppelt, nicht an den FL. So der VdEK BaWü."...
Wer ist denn VdEK Ba Wü, haben die jetzt auch die Struktur wie die Regionalkassen?
Dass die bei den Vergütungsverträgen zwischen Ost und West unterscheiden ist ja schon sonderlich, aber gibt es jetzt auch Landes-VdEKs, womöglich mit eigenen RVs?
Nach dem Prinzip der Gleichbehandlung, dürfte der Betrachtungszeitraum immer dann beginnen, wenn der fachlich Verantwortliche (auch FL) das neue Vertragsverhältnis mit den KK eingeht.
Beispiel:
Drei Anfänger, einer macht eine Praxis auf, einer übernimmt eine Praxis und der Dritte wird FL in einer Therapieeinrichtung. Für alle drei dürfte doch die gleiche Spielregel gelten. Die Zeit davor interessiert doch dann niemand.
So gesehen kann doch einem/er PT mit z.B. 10 Jahren Berufserfahrung, oder Kinderpause, oder, oder,.. bei Antrag die Zulassung ebenfalls schlecht verweigert werden. Oder verliert der Berufsabschluss seine Gültigkeit?
Wozu braucht man, verwaltungstechnisch betrachtet, Berufserfahrung oder Fobis für eine fachliche Leitung?
Außerdem wird doch auch nur das Anfängerniveau vergütet.
gruss mocca :blush:
[bearbeitet am 13.01.14 16:46]
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mocca schrieb:
hallo,
Morpheus schreibt,
..."der Betrachtunsgzeitraum ist an die erteilte Zulassung gekoppelt, nicht an den FL. So der VdEK BaWü."...
Wer ist denn VdEK Ba Wü, haben die jetzt auch die Struktur wie die Regionalkassen?
Dass die bei den Vergütungsverträgen zwischen Ost und West unterscheiden ist ja schon sonderlich, aber gibt es jetzt auch Landes-VdEKs, womöglich mit eigenen RVs?
Nach dem Prinzip der Gleichbehandlung, dürfte der Betrachtungszeitraum immer dann beginnen, wenn der fachlich Verantwortliche (auch FL) das neue Vertragsverhältnis mit den KK eingeht.
Beispiel:
Drei Anfänger, einer macht eine Praxis auf, einer übernimmt eine Praxis und der Dritte wird FL in einer Therapieeinrichtung. Für alle drei dürfte doch die gleiche Spielregel gelten. Die Zeit davor interessiert doch dann niemand.
So gesehen kann doch einem/er PT mit z.B. 10 Jahren Berufserfahrung, oder Kinderpause, oder, oder,.. bei Antrag die Zulassung ebenfalls schlecht verweigert werden. Oder verliert der Berufsabschluss seine Gültigkeit?
Wozu braucht man, verwaltungstechnisch betrachtet, Berufserfahrung oder Fobis für eine fachliche Leitung?
Außerdem wird doch auch nur das Anfängerniveau vergütet.
gruss mocca :blush:
[bearbeitet am 13.01.14 16:46]
..."haben sie "erstmalige Ernennung zum FL" in die Regelung geschrieben"...
War aber wohl nicht von Anfang an so? Oder habe ich das mal überlesen?
Welche Regelung meinst du denn, den RV?
gruss mocca :blush:
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mocca schrieb:
hallo SGBV,
..."haben sie "erstmalige Ernennung zum FL" in die Regelung geschrieben"...
War aber wohl nicht von Anfang an so? Oder habe ich das mal überlesen?
Welche Regelung meinst du denn, den RV?
gruss mocca :blush:
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SGBV schrieb:
VdeK RV http://www.physio.de/zulassung/vdak-rv-a3.htm vom 01.04.13, wie oben erwähnt.
VdEK Landesverband BaWü
"wenn der fachlich Verantwortliche (auch FL) das neue Vertragsverhältnis mit den KK eingeht."
Ein FL geht kein Vertragsverhältnis mit einer KK ein.
"Drei Anfänger, einer macht eine Praxis auf,"
Jeder Zugelassene bzw. sein FL müssen Punkte sammeln.
"Wozu braucht man, verwaltungstechnisch betrachtet, Berufserfahrung oder Fobis für eine fachliche Leitung?"
Das musst du den Gesetzgeber fragen
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morpheus-06 schrieb:
"Wer ist denn VdEK Ba Wü, haben die jetzt auch die Struktur wie die Regionalkassen?"
VdEK Landesverband BaWü
"wenn der fachlich Verantwortliche (auch FL) das neue Vertragsverhältnis mit den KK eingeht."
Ein FL geht kein Vertragsverhältnis mit einer KK ein.
"Drei Anfänger, einer macht eine Praxis auf,"
Jeder Zugelassene bzw. sein FL müssen Punkte sammeln.
"Wozu braucht man, verwaltungstechnisch betrachtet, Berufserfahrung oder Fobis für eine fachliche Leitung?"
Das musst du den Gesetzgeber fragen
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SGBV schrieb:
Nehmen wir mal an ein PT ist Zugelassener mehrerer Praxen. In einer davon ist er selbst FL, in den anderen gibt es angestellte FL. Dann würde es doch nach dem Wortlaut des RV VdeK reichen, wenn der Zugelassene die Punkte sammelt, die FL der "Nebenpraxen" aber nicht? Schwammig formuliert. Aber ich glaube, das kriegen wir dann doch nicht durch.
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morpheus-06 schrieb:
der PI ist FL in Praxis 1 und muss sammeln, in Praxis 2 ist ein AN FL und der muss auch sammeln.
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canna41 schrieb:
Hallo morpheus, dieses Thema interessiert mich auch da ich nicht mehr weiss welche für meine Praxis sinnvollen Fortbildungen ich besuchen soll. Der Überschuss von Fortbilungspunkten bis 2012 wird ja nicht in den nächsten Betrachtungszeitraum übertragen. Ich mache zwar für meine Praxis sinnvolle Fortbildungen bei einem Kinderarzt, der nicht nur schulmedizinisch arbeitet aber dafür erhalte ich ja keine Fortbildungspunkte. Gibt es irgendeine Möglichkeit sich diese Sachen anrechnen zu lassen? Da ich die großen Fortbildungen einschließlich Prüfungen schon abgelegt habe sehe ich nicht ein Geld in Fobis zu investieren die meiner Praxis nichts bringen oder Refresher zu besuchen. Ansonsten muss ich wohl mit Bill und Kollegen nach Malle fliegen.
Dann muss er sie nur bei der Landesärztekammer anerkennen und bepunkten lassen.
Ich gehe meist nur auf Ärztefortbildungen und nehme diese Punkte für lau mit.
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morpheus-06 schrieb:
d. h. der Kinderarzt macht die Fortbildung?
Dann muss er sie nur bei der Landesärztekammer anerkennen und bepunkten lassen.
Ich gehe meist nur auf Ärztefortbildungen und nehme diese Punkte für lau mit.
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canna41 schrieb:
Hallo morpheus. Habe nocheinmal nachgesehen. Habe Anfang 2011 im Januar - März 62 Fortbildungspunkte gesammelt. Jetzt hat mir die Tante vom VDB erzählt es würde ab 01.04.2007 gerechnet. Dann hätte ich für den 2. Abrechnungszeitraum über 4 Jahre überhaupt keine Punkte. Stimmt das????
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morpheus-06 schrieb:
Das ist nicht richtig. Der Betrachtungszeitraum geht 4 Jahre und in den 4 Jahren müssen 60 Punkte gesammelt werden. Es gibt die Empfehlung pro Jahr 15 Punkte zu sammeln, das ist aber kein muss!
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canna41 schrieb:
Hallo morpheus. Vorab ich bin mehr als 15 Jahre selbständig. Heute nachmittag habe ich die nächste Variante gehört. Die Pflicht zur Fortbildung sei erst zum 01.01.2008 für 4 Jahre eingetreten. Somit endetet der 1. Beobachtungszeitraum am 31.12.2011. Meine Fortbildungen aus Januar-März 2011 würden somit in den 1. Beobachtungszeitraum fallen. Der 2. Beobahtungszeitraum würde somit von Januar 2012 bis Dezember 2015 reichen und ich hätte für diesen Zeitraum noch keine Fortbildungspunkte gesammelt. Überall im Internet - selbst eine PDF des VDB - nennt jedoch das Jahr 2007 als Beginn. Hast Du Unterlagen die Du mir per Mail senden kannst? Besten Dank. Gruß Petra
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SGBV schrieb:
http://www.physio.de/zulassung/vdak-rv-a3.htm siehe Punkt 4
Maßgeblich sind hier immer die vertraglichen Regelungen für die jeweilige Kassenart bzw. für das jeweilige Bundesland (Rahmenvertrag und Vergütungsvereinbarung).
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
Mit den meisten gesetzlichen Krankenkassen - so zum Beispiel auch mit allen Ersatzkassen - wurden auf Grund der gesetzlich eingeführten Fortbildungsverpflichtung vierjährige Betrachtungszeiträume vereinbart, die stellenweise bereits zum 31.12.2011 ablaufen. Das heißt, bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Zugelassenen bzw. fachlichen Leiter ihrer gesetzlichen und vertraglichen Fortbildungsverpflichtung (60 Fortbildungspunkte in vier Jahren) nachgekommen sein.
Maßgeblich sind hier immer die vertraglichen Regelungen für die jeweilige Kassenart bzw. für das jeweilige Bundesland (Rahmenvertrag und Vergütungsvereinbarung).
ricardo588
Die Kriterien für eine Bepunktung sind unterschiedlich zwischen Arzt und Physio.
Die Reglements für eine Bepunktung für Physios ist sehr genau vorgeschrieben. Alle Punkte müssen erfüllt sein, sonst kann die Kasse dies ablehnen.
So auch schon geschehen bei der ersten Anschauung der VdeK. Über 30% der "Punkte" wurden nicht anerkannt.
Der Ausrichter der Fobi garantiert dadurch mit seinem Namen.
Überall wo steht ..."unter Vorbehalt" sind eben nicht alle vorgegebenen Punkte des Curriculum erfüllt.
Ich selbst bin regelmäßig auf Ärztefobis, jedoch sind höchstens ein Viertel davon anrechnungsfähig.
Ich mache dies daher nur dem Netzwerkgedanken wegen.
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
Wenn der Arzt eine Fobi für Physio gibt, dann muss er dies nicht bei der Ärztekammer bepunkten lassen, sondern beim Veranstalter für Physios.
Die Kriterien für eine Bepunktung sind unterschiedlich zwischen Arzt und Physio.
Die Reglements für eine Bepunktung für Physios ist sehr genau vorgeschrieben. Alle Punkte müssen erfüllt sein, sonst kann die Kasse dies ablehnen.
So auch schon geschehen bei der ersten Anschauung der VdeK. Über 30% der "Punkte" wurden nicht anerkannt.
Der Ausrichter der Fobi garantiert dadurch mit seinem Namen.
Überall wo steht ..."unter Vorbehalt" sind eben nicht alle vorgegebenen Punkte des Curriculum erfüllt.
Ich selbst bin regelmäßig auf Ärztefobis, jedoch sind höchstens ein Viertel davon anrechnungsfähig.
Ich mache dies daher nur dem Netzwerkgedanken wegen.
ricardo588
Korrekterweise geben die auch keine Fobipunkte für rechtliche Schulungen.
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
Auch "Bill und Malle" sind nicht anrechnungsfähig.
Korrekterweise geben die auch keine Fobipunkte für rechtliche Schulungen.
ricardo588
wieder einmal bin ich fasziniert von deinen "Faktenkenntnissen".
..."So auch schon geschehen bei der ersten Anschauung der VdeK. Über 30% der "Punkte" wurden nicht anerkannt."...
oder
..."Auch "Bill und Malle" sind nicht anrechnungsfähig."...
Du kannst uns bestimmt belastbare Quellen dafür nennen.
gruss mocca :blush:
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mocca schrieb:
hallo ricardo,
wieder einmal bin ich fasziniert von deinen "Faktenkenntnissen".
..."So auch schon geschehen bei der ersten Anschauung der VdeK. Über 30% der "Punkte" wurden nicht anerkannt."...
oder
..."Auch "Bill und Malle" sind nicht anrechnungsfähig."...
Du kannst uns bestimmt belastbare Quellen dafür nennen.
gruss mocca :blush:
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morpheus-06 schrieb:
In diesem Fall ist ja der Arzt oder die Klinik der Veranstalter, das hat nichts mit einem "Veranstalter für Physios" zutun. Diese Punkte bestätigt die Landesärztekammer. Lt. VdEK LV BaWü werden diese Punkte anerkannt, wenn es sich um ein PT Thema handelt. Wäre ja gelacht wenn das für Ärzte anerkannt wird, für PT aber nicht.
Das die Fobinachweise des ersten Betrachtunsgzeitraumes katastrophal waren weis doch jeder :blush:)
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morpheus-06 schrieb:
Mensch mocca wieder Langeweile oder wo lebst du?
Das die Fobinachweise des ersten Betrachtunsgzeitraumes katastrophal waren weis doch jeder :blush:)
bezüglich dieses Themas lebe ich, wie viele andere auch, in der "begrenzten Welt" des GKV-Systems und ihrer Handlanger.
gruss mocca :blush:
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mocca schrieb:
hallo morpheus-06,
bezüglich dieses Themas lebe ich, wie viele andere auch, in der "begrenzten Welt" des GKV-Systems und ihrer Handlanger.
gruss mocca :blush:
ein sehr interessanter Beitrag von morpheus-06. Auch wir haben jede Menge Fobis der Ärztekammer während des ersten Betrachtungszeitraums. Zu dieser Zeit waren weder unsere Berufsverbände noch die Ärztekammer noch die gesetzlichen Kassen auf unsere entsprechenden schriftlichen Nachfragen in der Lage, die einfache Frage zu beantworten, ob genau diese Fobis bei einer späteren Überprüfung anerkannt werden würden oder nicht.
Ich freu mich jetzt schon auf die ggf. juristische Auseinandersetzung über diese Frage, sofern uns die Kassen die spätere Anerkennung genau dieser Bepunktungen verweigern sollten. Wait and see...
Mit kollegialen Grüßen
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Udo Eickenberg schrieb:
Hi,
ein sehr interessanter Beitrag von morpheus-06. Auch wir haben jede Menge Fobis der Ärztekammer während des ersten Betrachtungszeitraums. Zu dieser Zeit waren weder unsere Berufsverbände noch die Ärztekammer noch die gesetzlichen Kassen auf unsere entsprechenden schriftlichen Nachfragen in der Lage, die einfache Frage zu beantworten, ob genau diese Fobis bei einer späteren Überprüfung anerkannt werden würden oder nicht.
Ich freu mich jetzt schon auf die ggf. juristische Auseinandersetzung über diese Frage, sofern uns die Kassen die spätere Anerkennung genau dieser Bepunktungen verweigern sollten. Wait and see...
Mit kollegialen Grüßen
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morpheus-06 schrieb:
ja darauf freue ich mich auch schon :blush:)
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canna41 schrieb:
Danke SGBV für den Link. Leider kam für mich nicht das richtige Ergebnis raus und ich muss mir bis Ende 2015 noch irgendeinen Quatsch als Fortbildung aussuchen.
Nach entsprechenden Richtlinien, die jeder Fobianbieter haben muss, wird entsprechend diesen Vorschriften für Physiotherapeuten der Kurs dann bepunktet oder nicht.
Dafür haftet der Anbieter.
Die Unterlagen müssen mit der Anwesenheitsliste und der Kursevaluation des Teilnehmers 10 Jahre lang aufgehoben werden.
In der Regel sind Ärztefobis nicht bepunktungsfähig, es sei denn sie sind explizit auch für Physios ausgeschrieben.
Die Ärztekammer bzw die KV´en haben in der Regel keine Bepunktungsvorschriften für Physios, es sei denn , diese stellen selbst einen Antrag bei den Kassen...
Klar, es gibt Ausnahmen, jedoch selten.
Dieses Wissen müssen alle haben, die Fobis anbieten oder abhalten.
ricardo
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ricardo588 schrieb:
Wer eine Fobi anbietet, muss entsprechende Informationen über den Dozenten, seine Vitae, Kursinhalt, Aufschlüsselung der Themen, etc...bis hin zur Pausengestaltung haben.
Nach entsprechenden Richtlinien, die jeder Fobianbieter haben muss, wird entsprechend diesen Vorschriften für Physiotherapeuten der Kurs dann bepunktet oder nicht.
Dafür haftet der Anbieter.
Die Unterlagen müssen mit der Anwesenheitsliste und der Kursevaluation des Teilnehmers 10 Jahre lang aufgehoben werden.
In der Regel sind Ärztefobis nicht bepunktungsfähig, es sei denn sie sind explizit auch für Physios ausgeschrieben.
Die Ärztekammer bzw die KV´en haben in der Regel keine Bepunktungsvorschriften für Physios, es sei denn , diese stellen selbst einen Antrag bei den Kassen...
Klar, es gibt Ausnahmen, jedoch selten.
Dieses Wissen müssen alle haben, die Fobis anbieten oder abhalten.
ricardo
Das ist seltens der Fall, da bin ich mir sehr sicher.
Wie schon zuvor von mir ausgeführt, reicht ein "Thema" nicht. Die Bepunktung ist sehr umfangreich an Zeit und schriftlicher Aufwand.
Und wenn der VdeK dies so dir gesagt hat, dann lass dir vorsichtshalber dies schriftlich geben, das ist ein guter Rat von mir, ich habe da gewisse Erfahrung.
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
Dieses "PT-Thema" muss allerdings von der Kammer oder der KV nach den Kriterien der Physio bepunktet sein.
Das ist seltens der Fall, da bin ich mir sehr sicher.
Wie schon zuvor von mir ausgeführt, reicht ein "Thema" nicht. Die Bepunktung ist sehr umfangreich an Zeit und schriftlicher Aufwand.
Und wenn der VdeK dies so dir gesagt hat, dann lass dir vorsichtshalber dies schriftlich geben, das ist ein guter Rat von mir, ich habe da gewisse Erfahrung.
ricardo588
Fortbildung anerkennungsfähige Veranstaltungen
Jede abgeschlossene Fortbildung (d. h. Seminare, Workshops, Kurse, Vorträge, Qualitätsmanagement -Seminare analog § 125 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V und § 14 der Rahmenempfehlungen) wird im Umfang der tatsächlich abgeleisteten UE bepunktet und anerkannt, wenn die Fortbildung inhaltlich auf den jeweiligen Heilmittelbereich ausgerichtet ist. Je Fortbildungstag können jedoch maximal 10 FP anerkannt werden. Jede Veranstaltung muss die Qualitätskriterien für Fortbildungen erfüllen.
Fach-Kongresse werden mit einer pauschalierten Punktzahl von 6 FP je Kongresstag (bzw. 3 FP je halben Kongresstag) anerkannt, wenn im Kongresstitel und in den inhaltlichen Vorträgen ein eindeutiger Bezug auf den jeweiligen Heilmittelbereich erfolgt. Fachkongresse können nur dann angerechnet werden, wenn sie ein geregeltes Review-Verfahren für die Auswahl der Vorträge und Referenten durchführen.
Es können maximal 21 FP im vierjährigen Betrachtungszeitraum durch die Teilnahme an Fach-Kongressen erworben werden.
Berufsbezogene Studiengänge, die inhaltlich auf den jeweiligen Heilmittelbereich ausgerichtet sind, werden mit 15 FP je Studienjahr, jedoch höchstens 45 FP im Betrachtungszeitraum auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet.
Bei umfangreicheren Fortbildungen (z.B. Zertifikatspositionen) werden in sich abgeschlossene Fortbildungsteile (Kurse) auf den Betrachtungszeitraum angerechnet, inden sie zeitlich fallen.
Nicht als Fortbildung anerkennungsfähige Veranstaltungen sind:
Fortbildungen zur Verbesserung der Praxisabläufe und Praxisorganisation
Selbststudium
E-Learning/IT-Fortbildungen (Informationstechniken), EDV
Referenten-/Dozententätigkeit
praxisinterne Fortbildungen
Fortbildungen zu Methoden, die gemäß der jeweils gültigen Heilmittel-Richtlinien von der Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind
Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen
Messeveranstaltungen und Ausstellungen
Allgemeine Persönlichkeitsschulungen
Praxisgründungsseminare
Veranstaltungen zu Marketing, Steuerfragen oder juristischen Themen
Seminare zu Abrechnungsfragen oder -verbesserungen
Dozenten der Fortbildungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
eine abgeschlossene Ausbildung als Heilmittelerbringer im Sinne der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V und eine mindestens 2-jährige vollzeitige therapeutische Berufserfahrung besitzen oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem benachbarten Fachgebiet (Medizin, Psychologie, Pädagogik, Linguistik, Neuro-, Sozial-, Rehabilitations- , Gesundheits- und Sportwissenschaft und ähnliche) oder eine für die Fortbildung geeignete andere Berufsqualifikation und dort eine
mindestens zweijährige vollzeitige Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet besitzen
oder
eine wissenschaftliche Tätigkeit im Heilmittelbereich oder in einem der o. g. Fachgebiete.
Qualitätsmerkmale für die Fortbildungsinhalte:
Vermittlung von aktuellen Erkenntnissen der eigenen Disziplin bzw. aus den Fachgebieten (vgl. 7.1) mit Bezug zum jeweiligen Heilmittelbereich oder
Vermittlung aktueller Diagnostik- oder Therapieverfahren für ein spezifisches Störungsbild. Die zu vermittelnden Verfahren oder ihre Grundlagen müssen schriftlich dargelegt sein; dabei muss der Begründungszusammenhang auf die aktuellen Erkenntnisse der o. g. Basisdisziplinen Bezug nehmen.
Die Dozenten müssen die Aktualität der Fortbildungsinhalte (insbesondere durch eine aussagefähige Literaturliste) und mindestens ein Jahr
eigene Erfahrungen im Bereich der Fortbildungsinhalte (z.B. durch entsprechende Zeugnisse oder Bescheinigungen) nachweisen
können.
Der Veranstalter hat für alle Veranstaltungen Teilnehmer- und Dozentenlisten zu führen. Diese sind zusammen mit den qualitätsbegründenden Unterlagen (vgl. Punkt 7) 60 Monate
aufzubewahren.
Ich habe beim vorigen beitrag 10 jahre angeführt, was falsch war. 5 jahre sind korrekt...
Evaluation
Die Evaluation der Veranstaltung erfolgt anonymisiert durch die Teilnehmer mit einem Evaluationsbogen. Dieser ist 60 Monate nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren.
ricardo588
[bearbeitet am 16.01.14 22:24]
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ricardo588 schrieb:
Hier eine Übersicht
Fortbildung anerkennungsfähige Veranstaltungen
Jede abgeschlossene Fortbildung (d. h. Seminare, Workshops, Kurse, Vorträge, Qualitätsmanagement -Seminare analog § 125 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V und § 14 der Rahmenempfehlungen) wird im Umfang der tatsächlich abgeleisteten UE bepunktet und anerkannt, wenn die Fortbildung inhaltlich auf den jeweiligen Heilmittelbereich ausgerichtet ist. Je Fortbildungstag können jedoch maximal 10 FP anerkannt werden. Jede Veranstaltung muss die Qualitätskriterien für Fortbildungen erfüllen.
Fach-Kongresse werden mit einer pauschalierten Punktzahl von 6 FP je Kongresstag (bzw. 3 FP je halben Kongresstag) anerkannt, wenn im Kongresstitel und in den inhaltlichen Vorträgen ein eindeutiger Bezug auf den jeweiligen Heilmittelbereich erfolgt. Fachkongresse können nur dann angerechnet werden, wenn sie ein geregeltes Review-Verfahren für die Auswahl der Vorträge und Referenten durchführen.
Es können maximal 21 FP im vierjährigen Betrachtungszeitraum durch die Teilnahme an Fach-Kongressen erworben werden.
Berufsbezogene Studiengänge, die inhaltlich auf den jeweiligen Heilmittelbereich ausgerichtet sind, werden mit 15 FP je Studienjahr, jedoch höchstens 45 FP im Betrachtungszeitraum auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet.
Bei umfangreicheren Fortbildungen (z.B. Zertifikatspositionen) werden in sich abgeschlossene Fortbildungsteile (Kurse) auf den Betrachtungszeitraum angerechnet, inden sie zeitlich fallen.
Nicht als Fortbildung anerkennungsfähige Veranstaltungen sind:
Fortbildungen zur Verbesserung der Praxisabläufe und Praxisorganisation
Selbststudium
E-Learning/IT-Fortbildungen (Informationstechniken), EDV
Referenten-/Dozententätigkeit
praxisinterne Fortbildungen
Fortbildungen zu Methoden, die gemäß der jeweils gültigen Heilmittel-Richtlinien von der Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind
Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen
Messeveranstaltungen und Ausstellungen
Allgemeine Persönlichkeitsschulungen
Praxisgründungsseminare
Veranstaltungen zu Marketing, Steuerfragen oder juristischen Themen
Seminare zu Abrechnungsfragen oder -verbesserungen
Dozenten der Fortbildungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
eine abgeschlossene Ausbildung als Heilmittelerbringer im Sinne der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V und eine mindestens 2-jährige vollzeitige therapeutische Berufserfahrung besitzen oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem benachbarten Fachgebiet (Medizin, Psychologie, Pädagogik, Linguistik, Neuro-, Sozial-, Rehabilitations- , Gesundheits- und Sportwissenschaft und ähnliche) oder eine für die Fortbildung geeignete andere Berufsqualifikation und dort eine
mindestens zweijährige vollzeitige Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet besitzen
oder
eine wissenschaftliche Tätigkeit im Heilmittelbereich oder in einem der o. g. Fachgebiete.
Qualitätsmerkmale für die Fortbildungsinhalte:
Vermittlung von aktuellen Erkenntnissen der eigenen Disziplin bzw. aus den Fachgebieten (vgl. 7.1) mit Bezug zum jeweiligen Heilmittelbereich oder
Vermittlung aktueller Diagnostik- oder Therapieverfahren für ein spezifisches Störungsbild. Die zu vermittelnden Verfahren oder ihre Grundlagen müssen schriftlich dargelegt sein; dabei muss der Begründungszusammenhang auf die aktuellen Erkenntnisse der o. g. Basisdisziplinen Bezug nehmen.
Die Dozenten müssen die Aktualität der Fortbildungsinhalte (insbesondere durch eine aussagefähige Literaturliste) und mindestens ein Jahr
eigene Erfahrungen im Bereich der Fortbildungsinhalte (z.B. durch entsprechende Zeugnisse oder Bescheinigungen) nachweisen
können.
Der Veranstalter hat für alle Veranstaltungen Teilnehmer- und Dozentenlisten zu führen. Diese sind zusammen mit den qualitätsbegründenden Unterlagen (vgl. Punkt 7) 60 Monate
aufzubewahren.
Ich habe beim vorigen beitrag 10 jahre angeführt, was falsch war. 5 jahre sind korrekt...
Evaluation
Die Evaluation der Veranstaltung erfolgt anonymisiert durch die Teilnehmer mit einem Evaluationsbogen. Dieser ist 60 Monate nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren.
ricardo588
[bearbeitet am 16.01.14 22:24]
bereits der Umstand, dass keine der in meinem Ursprungsposting benannten Institutionen zum Zeitpunkt meiner Akzeptanzanfrage sich auf die von ricardo588 eingestellten Bedingungen berufen bzw. verwiesen hat, macht implizit deutlich, dass damals zwar einerseits die Fobipflicht dem Grunde nach verankert war aber eben noch nicht die inhaltlichen Rahmenbedingungen also quasi die Durchführungsbestimmungen. Genau daraus leite ich Vertrauensschutz z. B. zu den absolvierten Ärztekammerfortbildungen ab, die insbesondere auf jeder Teilnahmebescheinigung die Bepunktung aufgeführt hatten.
Mit kollegialen Grüßen
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Udo Eickenberg schrieb:
Hi,
bereits der Umstand, dass keine der in meinem Ursprungsposting benannten Institutionen zum Zeitpunkt meiner Akzeptanzanfrage sich auf die von ricardo588 eingestellten Bedingungen berufen bzw. verwiesen hat, macht implizit deutlich, dass damals zwar einerseits die Fobipflicht dem Grunde nach verankert war aber eben noch nicht die inhaltlichen Rahmenbedingungen also quasi die Durchführungsbestimmungen. Genau daraus leite ich Vertrauensschutz z. B. zu den absolvierten Ärztekammerfortbildungen ab, die insbesondere auf jeder Teilnahmebescheinigung die Bepunktung aufgeführt hatten.
Mit kollegialen Grüßen
Wann war diese deine Anfrage denn?
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
"...war aber eben noch nicht die inhaltlichen Rahmenbedingungen also quasi die Durchführungsbestimmungen"
Wann war diese deine Anfrage denn?
ricardo588
sorry, es hat etwas gedauert, bis ich hinter dein ..."Bill und Malle"... gestiegen bin.
Ist nicht Berufslehre ein elementarer Bestandteil der Ausbildung?
Auch diese Inhalte entwickeln sich weiter.
Wenn nun ein Jurist im Rahmen einer Fobi das Thema "Patientenrechtegesetz" für betroffene Therapeuten aufarbeitet und darstellt, dürfte das, wie viele andere Themen auch, der Aktualisierung des beruflichen Infostandes dienen.
Die Besonderheit des Themenkomplexes mit besonderer Rechtswirkung dürfte sogar von grösserer Bedeutung sein, als, beispielsweise, die Wiederholung irgend welcher Lumbrikalgriffe aus PNF oder die zigte Wiederholung von längst abgeprüfter Anatomie.
Bei einer Punkteaberkennung wäre ein klärender Rechtsstreit durchaus angesagt.
gruss mocca :blush:
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mocca schrieb:
hallo ricardo,
sorry, es hat etwas gedauert, bis ich hinter dein ..."Bill und Malle"... gestiegen bin.
Ist nicht Berufslehre ein elementarer Bestandteil der Ausbildung?
Auch diese Inhalte entwickeln sich weiter.
Wenn nun ein Jurist im Rahmen einer Fobi das Thema "Patientenrechtegesetz" für betroffene Therapeuten aufarbeitet und darstellt, dürfte das, wie viele andere Themen auch, der Aktualisierung des beruflichen Infostandes dienen.
Die Besonderheit des Themenkomplexes mit besonderer Rechtswirkung dürfte sogar von grösserer Bedeutung sein, als, beispielsweise, die Wiederholung irgend welcher Lumbrikalgriffe aus PNF oder die zigte Wiederholung von längst abgeprüfter Anatomie.
Bei einer Punkteaberkennung wäre ein klärender Rechtsstreit durchaus angesagt.
gruss mocca :blush:
Der erste Betrachtungszeitraum beim VdEK beginnt am 01.01.2008 - 31.12.2011. Fortbildungen ab dem 31.10.2006 werden auf diesen ersten Betrachtungszeitraum ab 01.01.2008 mit angerechnet.
Ab dem 01.01.2012 beginnt der neue Betrachtungszeitraum, in diesen 4 Jahren müssen wieder 60 Punkte gesammelt werden.
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morpheus-06 schrieb:
Der VDB sollte den VdEK RV richtig zitieren, von 2007 steht nirgends was.
Der erste Betrachtungszeitraum beim VdEK beginnt am 01.01.2008 - 31.12.2011. Fortbildungen ab dem 31.10.2006 werden auf diesen ersten Betrachtungszeitraum ab 01.01.2008 mit angerechnet.
Ab dem 01.01.2012 beginnt der neue Betrachtungszeitraum, in diesen 4 Jahren müssen wieder 60 Punkte gesammelt werden.
2010
Mit kollegialen Grüßen
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Udo Eickenberg schrieb:
Hi,
2010
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Problem beschreiben
kryo schrieb:
Wie auch immer, gleiches Recht für alle. Es gibt keine Ausnahmen und mir ist es im Moment zeitlich auch schwer gefallen die Punkte zu bekommen. Habe auch mal von einer Prüfung gehört, weiss aber nicht mehr in welchem Bundesland.
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