O.P.T. - wir sind eine Praxis für
Osteopathie, Physiotherapie und
Training in Schondorf am Ammersee
mit modernster Ausstattung, hellen
Praxisräumen sowie einem
funktionellen Trainingsbereich.
Unser oberstes Ziel ist es, die
Gesundheit sowie die
Lebensqualität unserer Patienten
zu verbessern und diesen Erfolg
langfristig zu erhalten.
Wir freuen uns auf deine Bewerbung.
Leander Obermeier und Fabian Klingl
O.P.T. – Osteopathie "·
Physiotherapie "· Training
(opt-therapie.de)
Osteopathie, Physiotherapie und
Training in Schondorf am Ammersee
mit modernster Ausstattung, hellen
Praxisräumen sowie einem
funktionellen Trainingsbereich.
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Leander Obermeier und Fabian Klingl
O.P.T. – Osteopathie "·
Physiotherapie "· Training
(opt-therapie.de)
Mein Steuerberater meint dass ab 2012 alle Mehreinnahmen mit 19% Mehrwertsteuer berechnet wird. Im Internet finde ich manchmal auch den Steuersatz 7%. Er meint dass das nicht geht. Weiss jemand bescheid?
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Bach1a schrieb:
:frowning:
Mein Steuerberater meint dass ab 2012 alle Mehreinnahmen mit 19% Mehrwertsteuer berechnet wird. Im Internet finde ich manchmal auch den Steuersatz 7%. Er meint dass das nicht geht. Weiss jemand bescheid?
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Wonderwoman schrieb:
Worauf 19% USt? Die 7% gibt es nur bei entsprechenden Produkten wie Lebensmittel.
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Wonderwoman schrieb:
Nicht ganz korrekt!!!. Es gilt die 17.500 Euro-Grenze... erst danach wird man USt-pflichtig. Davor nur, wenn man das will :blush:
Verordnete Leistungen sind Umsatzsteuerfrei!
Bei nicht verordneten Leistungen (also Leistungen die vom Arzt / Heilpraktiker verordnet werden könnten aber ohne entsprechendes Rezept erbracht werden) sind zu 7 % umsatzsteuerpflichtig!
Nicht vorordnungsfähige Leistungen (Wohlfühlmassagen) sind zu 19 % umsatzsteuerpflichtig.
Sicher hat man die Kleinunternehmeroption ziehen und bis zu einer UMSATZGRENZE von 17500 EUR für umsatzpflichtige Leistungen ziehen und die Umsatzsteuer nicht ausweisen und brauch die dann auch nicht abführen. Im Gegenzug ist dann die Vorsteuer auch nicht abzugsfähig.
CAVE: bei Überschreitung der Umsatzgrenze wird es dann richtig teuer. Außerdem sollte man sich überlegen ob man sich mit dem Begriff Kleinunternehmer auf jeder Rechnung kennzeichnen will
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Quinto schrieb:
Wonderwoman: Das ist auch nicht wirklich korrekt!
Verordnete Leistungen sind Umsatzsteuerfrei!
Bei nicht verordneten Leistungen (also Leistungen die vom Arzt / Heilpraktiker verordnet werden könnten aber ohne entsprechendes Rezept erbracht werden) sind zu 7 % umsatzsteuerpflichtig!
Nicht vorordnungsfähige Leistungen (Wohlfühlmassagen) sind zu 19 % umsatzsteuerpflichtig.
Sicher hat man die Kleinunternehmeroption ziehen und bis zu einer UMSATZGRENZE von 17500 EUR für umsatzpflichtige Leistungen ziehen und die Umsatzsteuer nicht ausweisen und brauch die dann auch nicht abführen. Im Gegenzug ist dann die Vorsteuer auch nicht abzugsfähig.
CAVE: bei Überschreitung der Umsatzgrenze wird es dann richtig teuer. Außerdem sollte man sich überlegen ob man sich mit dem Begriff Kleinunternehmer auf jeder Rechnung kennzeichnen will
Im Gewinnfall ist es monetär immer sinnvoller, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu setzen. Im Gewinnfall sind nämlich die Einnahmen größer als die Ausgaben und daher auch die Umsatzsteuer auf die Einnahmen größer als die Vorsteuer aus den Ausgaben. Das kann allenfalls in einem Sonderfall anders sein, wenn die Vorsteuer 19% beträgt, die eigene Umsatzsteuer aber nur 7%.
Betrachtet man die Kostenseite, fällt auf, dass der überwiegende Anteil der Kosten einer typischen Physioleistung auf den Lohn entfällt, der ja ohne Umsatzsteuer ist und sich daher auch nicht auf die Vorsteuer auswirkt.
Zum Ausweis als Kleinunternehmer auf der Rechnung: ich wage zu bezweifeln, dass es für den gewöhnlichen Kunden einen Unterschied macht, ob "umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 14 a UStG" oder "umsatzsteuerbefreit nach § 19 UStG" unter der Rechnung steht. Es macht aber bestimmt einen Unterschied, ob auf einer Rechnung 10.00 € oder 11.90 € steht.
Zum CAVE: ein Blick in § 19 UStG zeigt, dass es sich bei den 17.500 € (inkl. potenzieller Umsatzsteuer) um den Vorjahreswert handelt. Ob das der Fall ist, lässt sich im EDV-Zeitalter schon am Neujahrsmorgen sagen.
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PhysioBull schrieb:
Das Argument mit der Vorsteuer finde ich immer lustig. Vorsteuer ist nur interessant, wenn man Verluste macht oder wenn es um die Liquidität bei der Anschaffung neuer Geräte geht also eigentlich nur am Anfang der Tätigkeit.
Im Gewinnfall ist es monetär immer sinnvoller, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu setzen. Im Gewinnfall sind nämlich die Einnahmen größer als die Ausgaben und daher auch die Umsatzsteuer auf die Einnahmen größer als die Vorsteuer aus den Ausgaben. Das kann allenfalls in einem Sonderfall anders sein, wenn die Vorsteuer 19% beträgt, die eigene Umsatzsteuer aber nur 7%.
Betrachtet man die Kostenseite, fällt auf, dass der überwiegende Anteil der Kosten einer typischen Physioleistung auf den Lohn entfällt, der ja ohne Umsatzsteuer ist und sich daher auch nicht auf die Vorsteuer auswirkt.
Zum Ausweis als Kleinunternehmer auf der Rechnung: ich wage zu bezweifeln, dass es für den gewöhnlichen Kunden einen Unterschied macht, ob "umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 14 a UStG" oder "umsatzsteuerbefreit nach § 19 UStG" unter der Rechnung steht. Es macht aber bestimmt einen Unterschied, ob auf einer Rechnung 10.00 € oder 11.90 € steht.
Zum CAVE: ein Blick in § 19 UStG zeigt, dass es sich bei den 17.500 € (inkl. potenzieller Umsatzsteuer) um den Vorjahreswert handelt. Ob das der Fall ist, lässt sich im EDV-Zeitalter schon am Neujahrsmorgen sagen.
Mitteilung vom BMF vom 31.01.2014 Link
ab 01.04.2014 kommen dann wieder Veränderungen auf uns zu. :unamused:
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Thomas M. schrieb:
Um die Verwirrung noch etwas kompletter zu machen:
Mitteilung vom BMF vom 31.01.2014 Link
ab 01.04.2014 kommen dann wieder Veränderungen auf uns zu. :unamused:
Aber ich ergänze zusätzlich... :wink:
Die Vorsteuer kann nur auf Umsätze gezogen werden, die auch Umsatzsteuer erzeugen.
So kann z.B. keine Vorsteuer auf Behandlungsliegen gezogen werden, die für die Heilmittelbehandlung erforderlich sind. Somit wird eigentlich jeder die Kleinunternehmerregelung nutzen...
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Wonderwoman schrieb:
Danke.
Aber ich ergänze zusätzlich... :wink:
Die Vorsteuer kann nur auf Umsätze gezogen werden, die auch Umsatzsteuer erzeugen.
So kann z.B. keine Vorsteuer auf Behandlungsliegen gezogen werden, die für die Heilmittelbehandlung erforderlich sind. Somit wird eigentlich jeder die Kleinunternehmerregelung nutzen...
ich recherchier gerade auch in dem Thema und für mich ist jetzt interessant zu wissen, ob ich obwohl die Patienten gesetzlich versichert sind eben ein Privatrezept ausgestellt bekommen kann, um die MwSt von 7% auf meine med. Massage als mobile Masseurin in Firmen zu umgehen. Ich habe gehört, dass das nicht geht und wundere mich sehr.
Wieviele Therapeuten wissen eigentlich davon, auch mit Praxis....das Finanzamt hat in 2012 bei mir nichts angefordert und jetzt überlege ich mir stark wie ich damit umgehen soll.Ist wahrscheinlich im Falle einer Prüfung dann very risky.
Bin für hilfreiche Antworten sehr dankbar
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Therapie-Mobil schrieb:
Hallo Alle,
ich recherchier gerade auch in dem Thema und für mich ist jetzt interessant zu wissen, ob ich obwohl die Patienten gesetzlich versichert sind eben ein Privatrezept ausgestellt bekommen kann, um die MwSt von 7% auf meine med. Massage als mobile Masseurin in Firmen zu umgehen. Ich habe gehört, dass das nicht geht und wundere mich sehr.
Wieviele Therapeuten wissen eigentlich davon, auch mit Praxis....das Finanzamt hat in 2012 bei mir nichts angefordert und jetzt überlege ich mir stark wie ich damit umgehen soll.Ist wahrscheinlich im Falle einer Prüfung dann very risky.
Bin für hilfreiche Antworten sehr dankbar
Meine Informationen (im zweifelsfall keine Beratung, nur Meinung!)
1.) Behandlung auf Rezept bzw. Behandlungen als HP-Phsio-> steuerbefreit gem. §4 Nr. 14 UStG
2.) Behandlung ohne Rezept -> steuerpflichtig. Punkt aus Ende
7% Bei Behandlungen, die ein Arzt verschreiben kann, also Heilmassage, KG, MT (im Anschluss an das Rezept)
19% bei Wohlfühlmassage (Aussage des Finanzbeamten: Alles was Spass macht sind 19%)
Für alle Unternehmer, deren Vorjahresumsatz des Punktes 2!( ganz wichtig, denn alle Rezeptleistungen zählen NICHT mit)
unter 17.500€ und im nächsten (also im lfd. Jahr) die 50.000€ nicht überschreitet, können sich AUF ANTRAG von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Wozu ich jedem PT raten würde.
Anm. zu dem Post von Thomas: der Link handelt über die Voraussetzung, in den Genuß der Steuerbefreiung §4 Nr.14 zu kommen - man muss die staatliche Prüfung abgelegt haben....
Man darf ohne gar keine Heilbehandlungen durchführen! DAmit wäre es eh egal!
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TheStonie schrieb:
Fragt einen informierten! Steuerberater. Viele haben bei Heilberufen keine Ahnung...
Meine Informationen (im zweifelsfall keine Beratung, nur Meinung!)
1.) Behandlung auf Rezept bzw. Behandlungen als HP-Phsio-> steuerbefreit gem. §4 Nr. 14 UStG
2.) Behandlung ohne Rezept -> steuerpflichtig. Punkt aus Ende
7% Bei Behandlungen, die ein Arzt verschreiben kann, also Heilmassage, KG, MT (im Anschluss an das Rezept)
19% bei Wohlfühlmassage (Aussage des Finanzbeamten: Alles was Spass macht sind 19%)
Für alle Unternehmer, deren Vorjahresumsatz des Punktes 2!( ganz wichtig, denn alle Rezeptleistungen zählen NICHT mit)
unter 17.500€ und im nächsten (also im lfd. Jahr) die 50.000€ nicht überschreitet, können sich AUF ANTRAG von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Wozu ich jedem PT raten würde.
Anm. zu dem Post von Thomas: der Link handelt über die Voraussetzung, in den Genuß der Steuerbefreiung §4 Nr.14 zu kommen - man muss die staatliche Prüfung abgelegt haben....
Man darf ohne gar keine Heilbehandlungen durchführen! DAmit wäre es eh egal!
Findet die Steuerbefreiung keine Anwendung, kann der ermäßigte Steuersatz mit 7 %zur Anwendung kommen, da zu den begünstigten ermäßigt zu besteuernden Leistungen Heilmassagen und Heilgymnastik zählen. Ein bestimmter Heilzweck ist bei den typischen Physiotherapieleistungen, die von den Krankenkassen grundsätzlich als Heilmittel anerkannt sind, nicht nachzuweisen.
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Therapie-Mobil schrieb:
also auch ohne Anschluss an ein rezept:
Findet die Steuerbefreiung keine Anwendung, kann der ermäßigte Steuersatz mit 7 %zur Anwendung kommen, da zu den begünstigten ermäßigt zu besteuernden Leistungen Heilmassagen und Heilgymnastik zählen. Ein bestimmter Heilzweck ist bei den typischen Physiotherapieleistungen, die von den Krankenkassen grundsätzlich als Heilmittel anerkannt sind, nicht nachzuweisen.
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TheStonie schrieb:
Man darf aber keine Heilbehandlung mit jemanden, der Beschwerden hat, ohne Ärztliche VO (oder HP) durchführen. Wenn er keine Beschwerden hat, dann ist es keine Heilbehandlung, sondern Prävention.
vielleicht sollte man die Sichtweise auf das Thema MwSt aus PT-Sicht einmal etwas variieren.
Da gibt es die Leistungen der GKV für Arznei-, Hilfs- und Heilmittel.
Grundsätzlich bezahlt die Krankenkasse auch die in Rechnung gestellte MwSt. Das gilt bei Medikamenten und Bandagen.
Bei Fango gilt das schon nicht mehr.
Dem Prinzip nach ist der Endverbraucher auch der Mehrwertsteuerpflichtige.
Bei medizinischen Leistungen ist der Patient der Endverbraucher. Im Rahmen des Sachleistungsanspruches tritt hier die KK im Namen des Versicherten als Endverbraucher auf. Vereinbart sie doch auch mit dem "Leistungserbringer"die Modalitäten wie Leistungsumfang und Preis.
Aufwände für die Leistungserbringung sind häufig mit MwSt vorsteuerlich belastet.
Der Apotheker oder das Sanitätshaus sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Somit werden ihre Gestellungskosten deutlich gesenkt.
Natürlich müssen sie später die, auf ihre Leistung erhobene, MwSt abführen. Ist aber kein Problem, wird sie doch vom Endverbraucher aufgebracht.
Wie stellt sich nun die Situation bei den Heilmitteln dar.
Mehrwertsteuerlich betrachtet sind wir als Leistungserbringer die Endverbraucher. Wir bezahlen alle anfallende MwSt. bis zum Abschluss unserer Leistungserbringung. Sogar die MwSt für die Abrechnungskosten.
Da wir nicht berechtigt sind der KK MwSt zu berechnen, entfällt für uns auch der Vorsteuerabzug. Wir sind somit die Endverbraucher.
Klar wird von der Gegenseite (KK) angeführt, das die vereinbarten Höchstpreise Bruttopreise wären.
Wenn das Brutto bedeuten soll, dass in unseren Vergütungen die MwSt enthalten ist, müßten wir sie doch bei der Rechnungsstellung ausweisen und dann korrekterweise auch abführen. Behalten dürften wir bestimmt nicht.
Wieviel MwSt steckt in den Fobi-Kosten? (Kleines Ratespiel zur Auflockerung zwischen durch)
Zurück zu unseren Vergütungen. Also wäre die MwSt wirklich enthalten, müsste man ja die Bewertung unserer Leistung nocheinmal um ca. ein Sechstel abwerten.
Wieviel MwSt habt ihr während eurer jahrelangen und selbstbezahlten Ausbildung bezahlt? (Ratespielchen)
Was macht den Unterschied zwischen einem Fahrzeug das einen Rollstuhl, oder einem Fahrzeug das eine mobile Behandlungsbank, zu einem Patienten transportiert?
Ja, es könnte die Vorsteuerabzugsberechtigung sein.
Zahlt eigentlich die GKV die bei Präventionskursen anfallende MwSt?
Normalerweise sind Alleinstellungsmerkmale etwas Besonderes. "Mehrwertsteuerdepp" kann wirklich nicht jeder.
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mocca schrieb:
hallo,
vielleicht sollte man die Sichtweise auf das Thema MwSt aus PT-Sicht einmal etwas variieren.
Da gibt es die Leistungen der GKV für Arznei-, Hilfs- und Heilmittel.
Grundsätzlich bezahlt die Krankenkasse auch die in Rechnung gestellte MwSt. Das gilt bei Medikamenten und Bandagen.
Bei Fango gilt das schon nicht mehr.
Dem Prinzip nach ist der Endverbraucher auch der Mehrwertsteuerpflichtige.
Bei medizinischen Leistungen ist der Patient der Endverbraucher. Im Rahmen des Sachleistungsanspruches tritt hier die KK im Namen des Versicherten als Endverbraucher auf. Vereinbart sie doch auch mit dem "Leistungserbringer"die Modalitäten wie Leistungsumfang und Preis.
Aufwände für die Leistungserbringung sind häufig mit MwSt vorsteuerlich belastet.
Der Apotheker oder das Sanitätshaus sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Somit werden ihre Gestellungskosten deutlich gesenkt.
Natürlich müssen sie später die, auf ihre Leistung erhobene, MwSt abführen. Ist aber kein Problem, wird sie doch vom Endverbraucher aufgebracht.
Wie stellt sich nun die Situation bei den Heilmitteln dar.
Mehrwertsteuerlich betrachtet sind wir als Leistungserbringer die Endverbraucher. Wir bezahlen alle anfallende MwSt. bis zum Abschluss unserer Leistungserbringung. Sogar die MwSt für die Abrechnungskosten.
Da wir nicht berechtigt sind der KK MwSt zu berechnen, entfällt für uns auch der Vorsteuerabzug. Wir sind somit die Endverbraucher.
Klar wird von der Gegenseite (KK) angeführt, das die vereinbarten Höchstpreise Bruttopreise wären.
Wenn das Brutto bedeuten soll, dass in unseren Vergütungen die MwSt enthalten ist, müßten wir sie doch bei der Rechnungsstellung ausweisen und dann korrekterweise auch abführen. Behalten dürften wir bestimmt nicht.
Wieviel MwSt steckt in den Fobi-Kosten? (Kleines Ratespiel zur Auflockerung zwischen durch)
Zurück zu unseren Vergütungen. Also wäre die MwSt wirklich enthalten, müsste man ja die Bewertung unserer Leistung nocheinmal um ca. ein Sechstel abwerten.
Wieviel MwSt habt ihr während eurer jahrelangen und selbstbezahlten Ausbildung bezahlt? (Ratespielchen)
Was macht den Unterschied zwischen einem Fahrzeug das einen Rollstuhl, oder einem Fahrzeug das eine mobile Behandlungsbank, zu einem Patienten transportiert?
Ja, es könnte die Vorsteuerabzugsberechtigung sein.
Zahlt eigentlich die GKV die bei Präventionskursen anfallende MwSt?
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Helmut Fromberger schrieb:
Auf alles was nicht verordnete Therapie ist wird dann eben 19% Meerschweinchensteuer fällig. Schlau wenn man die dann rechtzeitig auf die derzeitigen Nettopreise aufschlägt.
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