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360"° GmbH in Ratingen zum
nächstmöglichen Zeitpunkt als
PHYSIOTHERAPEUT (W/M/D) VOLL- ODER
TEILZEIT, FESTE ANSTELLUNG.
DEINE BENEFITS:
- Entwicklungs- und
Gestaltungsmöglichkeiten in einem
interdisziplinären und
teamorientierten Umfeld
- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen (finanzielle
Unterstützung und
Fortbildungstage)
- Keine Fließarbeit, sondern
ausreichend Puffe...
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Z.B. Patientin mit Morbus Bechterew möchte nicht dauernd zum Arzt laufen und sagt sie zahlt lieber privat.
Es ist keine Präventionsbehandlung beim gesunden Menschen, sondern eine Präventionsbehandlung beim Menschen
mit einschlägigem Krankheitsbild. MwSt 0%? Richtig? Aber schreibe ich das nur in die Patientenakte oder will das
Finanzamt bei einer Prüfung eine Verordnung sehen? Es gibt doch bestimmt den ein oder anderen hier,
der so etwas schon mal gemacht hat. Wie dokumentiert man das, so dass es auch nach Jahren noch prüfbar ist.
Vielen Dank schon mal in die Runde.
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martin700 schrieb:
Ich habe einen Masseur und med. Bademeister unter anderem auch als "first contact" eingestellt. Wie dokumentiert man die notwendigen Maßnahmen.
Z.B. Patientin mit Morbus Bechterew möchte nicht dauernd zum Arzt laufen und sagt sie zahlt lieber privat.
Es ist keine Präventionsbehandlung beim gesunden Menschen, sondern eine Präventionsbehandlung beim Menschen
mit einschlägigem Krankheitsbild. MwSt 0%? Richtig? Aber schreibe ich das nur in die Patientenakte oder will das
Finanzamt bei einer Prüfung eine Verordnung sehen? Es gibt doch bestimmt den ein oder anderen hier,
der so etwas schon mal gemacht hat. Wie dokumentiert man das, so dass es auch nach Jahren noch prüfbar ist.
Vielen Dank schon mal in die Runde.
Aber von der steuerlichen Seite wird hier dennoch unterschieden:
1. Medizinische Leistung mit einer ärztlichen Verordnung: umsatzsteuerfrei, Nachweis durch Verordnungskopie (Privat- oder Kassenrezept) notwendig - alternativ über einen Behandlungsvertrag als Heilpraktiker.
2. "Wohlfühlbehandlung" umsatzsteuerpflichtig (19%) - evtl. steuerfrei über Kleinunternehmerregelung (22.000,- pro Jahr).
3. Medizinische Leistung, die auf von einem Arzt verordnungsfähig ist - ohne dass eine Verordnung vorliegt (hier kommt dein "first contact"-Masseur ins Spiel): ermäßigte Umsatzsteuer in Höhe von 7%.
4. Behandlungen im Anschluss an eine ärztliche Verordnung - ohne dass eine neue Verordnung vorliegt: umsatzsteuerpflichtig (19% oder 7% - siehe vorstehend).
Eine Klarstellung zur Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen hat das Bundesfinanzministerium bereits 2012 hiermit veröffentlicht: Link
Folgendes Schreiben legt die Eckdaten für die reduzierte Umsatzsteuer für verordnungsfähige Leistungen fest: Link
Gruß
Nora
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martin700 schrieb:
Super, vielen dank. Das hilft mir weiter. Auch die weiterführenden Links haben mir sehr geholfen.
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Nora Weber schrieb:
Tatsächlich darf ja eine medizinische Leistung ohne ärztliche Verordnung nur durch (sektorale) Heilpraktiker und Masseure erfolgen - so weit also dein "first contact".
Aber von der steuerlichen Seite wird hier dennoch unterschieden:
1. Medizinische Leistung mit einer ärztlichen Verordnung: umsatzsteuerfrei, Nachweis durch Verordnungskopie (Privat- oder Kassenrezept) notwendig - alternativ über einen Behandlungsvertrag als Heilpraktiker.
2. "Wohlfühlbehandlung" umsatzsteuerpflichtig (19%) - evtl. steuerfrei über Kleinunternehmerregelung (22.000,- pro Jahr).
3. Medizinische Leistung, die auf von einem Arzt verordnungsfähig ist - ohne dass eine Verordnung vorliegt (hier kommt dein "first contact"-Masseur ins Spiel): ermäßigte Umsatzsteuer in Höhe von 7%.
4. Behandlungen im Anschluss an eine ärztliche Verordnung - ohne dass eine neue Verordnung vorliegt: umsatzsteuerpflichtig (19% oder 7% - siehe vorstehend).
Eine Klarstellung zur Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen hat das Bundesfinanzministerium bereits 2012 hiermit veröffentlicht: Link
Folgendes Schreiben legt die Eckdaten für die reduzierte Umsatzsteuer für verordnungsfähige Leistungen fest: Link
Gruß
Nora
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