O.P.T. - wir sind eine Praxis für
Osteopathie, Physiotherapie und
Training in Schondorf am Ammersee
mit modernster Ausstattung, hellen
Praxisräumen sowie einem
funktionellen Trainingsbereich.
Unser oberstes Ziel ist es, die
Gesundheit sowie die
Lebensqualität unserer Patienten
zu verbessern und diesen Erfolg
langfristig zu erhalten.
Wir freuen uns auf deine Bewerbung.
Leander Obermeier und Fabian Klingl
O.P.T. – Osteopathie "·
Physiotherapie "· Training
(opt-therapie.de)
Osteopathie, Physiotherapie und
Training in Schondorf am Ammersee
mit modernster Ausstattung, hellen
Praxisräumen sowie einem
funktionellen Trainingsbereich.
Unser oberstes Ziel ist es, die
Gesundheit sowie die
Lebensqualität unserer Patienten
zu verbessern und diesen Erfolg
langfristig zu erhalten.
Wir freuen uns auf deine Bewerbung.
Leander Obermeier und Fabian Klingl
O.P.T. – Osteopathie "·
Physiotherapie "· Training
(opt-therapie.de)
Ich überlege, ob ich als Masseur nach langjähriger Tätigkeit zukünftig eine reine Privatpraxis eröffne, um dann Patienten auch ohne Rezept vom Arzt im "first contact" zu behandeln.
Das wir das dürfen, ist ja durch das BGH belegt worden, was aber ist mit den therapeutischen Leistungen in der Abrechnung - sind diese als normale Heilbehandlungen auch weiterhin von der Umsatzsteuer befreit, auch wenn das Rezept vom Arzt fehlt? Wer weiß das?
Grüße vom Micha
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo Therapeuten! :blush:
Ich überlege, ob ich als Masseur nach langjähriger Tätigkeit zukünftig eine reine Privatpraxis eröffne, um dann Patienten auch ohne Rezept vom Arzt im "first contact" zu behandeln.
Das wir das dürfen, ist ja durch das BGH belegt worden, was aber ist mit den therapeutischen Leistungen in der Abrechnung - sind diese als normale Heilbehandlungen auch weiterhin von der Umsatzsteuer befreit, auch wenn das Rezept vom Arzt fehlt? Wer weiß das?
Grüße vom Micha
In wie weit sie damit durchkommen, wird irgendwann einmal ein Gericht entscheiden.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
...ist ja grausig! Hoffentlich wird da mal eine Klage angestrebt... :angry:
einfach 7/19% auf die Preise aufschlagen und abführen und bei Einkäufen und Anschaffungen für die Praxis die Umsatzsteuer rausziehen.
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morpheus-06 schrieb:
warum grausig?
einfach 7/19% auf die Preise aufschlagen und abführen und bei Einkäufen und Anschaffungen für die Praxis die Umsatzsteuer rausziehen.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ja, stimmt schon - ich bin nur erschrocken, dass es Unterschiede gibt zwischen einer Heilbehandlung eines HP/Arztes und eines Therapeuten - alle heilen, alle sollten gleiche Steuersätze haben...
:angry:
ist praktisch für die Finanzbehörden, die springen auf den Zug und ziehen die Steuergrenzen so eng wie möglich.
Geklagt kann erst beim ersten dementsprechenden Steuerbescheid.
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ali schrieb:
"WIR" durfen eben nicht heilen, sagen die Gesetze.....und die auslegenden Richter
:angry:
ist praktisch für die Finanzbehörden, die springen auf den Zug und ziehen die Steuergrenzen so eng wie möglich.
Geklagt kann erst beim ersten dementsprechenden Steuerbescheid.
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ali schrieb:
Die Finanzbehörden sagen im Moment ganz klar, therapeutische Leistungen OHNE Rezept für Heilhilfsberufler -> MwSt 7 oder 19%.
In wie weit sie damit durchkommen, wird irgendwann einmal ein Gericht entscheiden.
Neueste Erkenntnis zum Thema:
Ob umsatzsteuerfrei auch ohne ärztl. Vo geht, ist gerichtl. derzeit anhängig, da in einem Umsatzsteuerverfahren Klage vor dem Finanzgericht erhoben wurde (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Aktenzeichen 4 K 75/12). Inzwischen gibt es ein Urteil.
ZFD berichtet:
Das Gericht gab dabei der Klage einer Podologischen Gemeinschaftspraxis statt, mit der die Aufhebung von Festsetzungen über Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume begehrt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2014 waren sich alle Prozessbeteiligten darüber einig, dass es in diesem Verfahren zentral um die Rechtsfrage geht, welche Rolle eine ärztliche Anordnung für die Einstufung einer podologischen Tätigkeit als Heilbehandlung im Sinne von § 4 Nr. 14 a UStG spielen darf, insbesondere, ob eine solche Anordnung zwingende Voraussetzung dafür ist. Damit stand inzident das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2012 (Umsatzsteuer-Anwendungserlass) auf dem Prüfstand. Zwar liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, jedoch lässt die Stattgabe der Klage den Schluss zu, dass sich das Gericht nicht den Vorgaben in dem Erlass anschließt. Die Revision wurde zugelassen und wird voraussichtlich von dem beklagten Finanzamt auch eingelegt werden.
[bearbeitet am 15.02.14 21:11]
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Super-Hinweis!! Danke!!
Danke für DIE Infos, aber bitte warum fehlen hier EXPLIZIT die Physios ?!
Heißt das die Erlasse zur umsatzsteuerfreien "Rezeptpflicht" sind alle wieder nichtig ?!
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ali schrieb:
Hiiiillllfe.... !
Danke für DIE Infos, aber bitte warum fehlen hier EXPLIZIT die Physios ?!
Heißt das die Erlasse zur umsatzsteuerfreien "Rezeptpflicht" sind alle wieder nichtig ?!
[bearbeitet am 15.02.14 16:56]
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SGBV schrieb:
Korrektur. Nein, alles oben von anderen Geschriebene ist richtig und dabei bleibt es. PN ist unterwegs - sorry für die Verwirrung. Vielleicht sollte ich in Rente gehen.
[bearbeitet am 15.02.14 16:56]
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SGBV schrieb:
Korrektur. PN unterwegs.
Neueste Erkenntnis zum Thema:
Ob umsatzsteuerfrei auch ohne ärztl. Vo geht, ist gerichtl. derzeit anhängig, da in einem Umsatzsteuerverfahren Klage vor dem Finanzgericht erhoben wurde (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Aktenzeichen 4 K 75/12). Inzwischen gibt es ein Urteil.
ZFD berichtet:
Das Gericht gab dabei der Klage einer Podologischen Gemeinschaftspraxis statt, mit der die Aufhebung von Festsetzungen über Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume begehrt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2014 waren sich alle Prozessbeteiligten darüber einig, dass es in diesem Verfahren zentral um die Rechtsfrage geht, welche Rolle eine ärztliche Anordnung für die Einstufung einer podologischen Tätigkeit als Heilbehandlung im Sinne von § 4 Nr. 14 a UStG spielen darf, insbesondere, ob eine solche Anordnung zwingende Voraussetzung dafür ist. Damit stand inzident das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2012 (Umsatzsteuer-Anwendungserlass) auf dem Prüfstand. Zwar liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, jedoch lässt die Stattgabe der Klage den Schluss zu, dass sich das Gericht nicht den Vorgaben in dem Erlass anschließt. Die Revision wurde zugelassen und wird voraussichtlich von dem beklagten Finanzamt auch eingelegt werden.
[bearbeitet am 15.02.14 21:11]
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