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BODYWORKER
Liebe Kollegen,
wir suchen zum 1.12.2024 (oder
später) einen Physiotherapeuten
w/m/d in VZ oder TZ.
Wir sind eine wunderschöne,
familiäre und moderne Praxis in
12203 Berlin-Lichterfelde.
Derzeit sind wir sechs Therapeuten
und mit Dir wäre das Team
vollständig. Dein Gehalt liegt
über dem Durchschnitt und gerne
übernehmen wir Deine
Urlaubs/Arbeitszeiten.
Ob Berufsanfänger oder erfahrener
Therapeut hier bekommst Du die
Möglichkeit...
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für die Interessierten:
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Mit kollegialen Grüßen
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Udo Eickenberg schrieb:
Hi,
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tom1350 schrieb:
Die Diagnoseliste teilt sich ja in langfristiger Heilmittelbedarf und besonderer Verordnungbedarf. Sind aus beiden Kategorien Verordnungen genehmigungsfrei, wenn die ICD aus der Liste stimmt? Oder gilt das nur für den langfristigen Heilmittelbedarf ( dunkel blau )?
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Patienten haben weiterhin die Möglichkeit bei Erkrankungen, die nicht auf der Diagnoseliste definiert sind, individuelle Anträge bei ihrer Krankenkasse zu stellen.
Alle Verordnungen aufgrund von Erkrankungen, die einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen, unterliegen
nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung und werden gar nicht erst in ein Prüfverfahren einbezogen.
Für die Diagnosen, die einen „besonderen Verordnungsbedarf“ begründen werden die Kosten für diese Verordnungen bei
Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem Verordnungsvolumen des Vertragsarztes herausgerechnet. Ansonsten gelten aber alle Regelungen der Heilmittelrichtlinie, beispielsweise mit dem normalen Durchschreiten des Regelfalls bis hin zur VadR. Eine Genehmigung ist auch hier nicht notwendig.
Ja: Ü70 wird richtig chic: Gehbeschwerden, anderenorts nicht klassifiziert / Schwindel und Taumel / Störungen der Vestibularfunktion / Nicht näher bezeichnete Harninkontinenz. Wer hier beim Heimbewohner nicht etwas findet, dem ist kaum mehr zu helfen... :innocent:
Für den Arzt bleibt hier nur weiterhin die Unsicherheit, dass er zwar ins Prüfverfahren ("Regress") kommen kann, diese Diagnosegruppen dann aber dort gleich wieder herausgerechnet werden.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Eine Genehmigung des langfristigen Heilmittelbedarfs durch die Krankenkasse des Versicherten ist generell nicht mehr erforderlich, wenn die Erkrankung auf der Diagnoseliste steht. Für Erkrankungen laut Diagnoseliste gilt – im Zusammenhang mit der entsprechenden Diagnosegruppe laut Heilmittel-Richtlinie – ein langfristiger Heilmittelbedarf von vorn herein als genehmigt.
Patienten haben weiterhin die Möglichkeit bei Erkrankungen, die nicht auf der Diagnoseliste definiert sind, individuelle Anträge bei ihrer Krankenkasse zu stellen.
Alle Verordnungen aufgrund von Erkrankungen, die einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen, unterliegen
nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung und werden gar nicht erst in ein Prüfverfahren einbezogen.
Für die Diagnosen, die einen „besonderen Verordnungsbedarf“ begründen werden die Kosten für diese Verordnungen bei
Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem Verordnungsvolumen des Vertragsarztes herausgerechnet. Ansonsten gelten aber alle Regelungen der Heilmittelrichtlinie, beispielsweise mit dem normalen Durchschreiten des Regelfalls bis hin zur VadR. Eine Genehmigung ist auch hier nicht notwendig.
Ja: Ü70 wird richtig chic: Gehbeschwerden, anderenorts nicht klassifiziert / Schwindel und Taumel / Störungen der Vestibularfunktion / Nicht näher bezeichnete Harninkontinenz. Wer hier beim Heimbewohner nicht etwas findet, dem ist kaum mehr zu helfen... :innocent:
Für den Arzt bleibt hier nur weiterhin die Unsicherheit, dass er zwar ins Prüfverfahren ("Regress") kommen kann, diese Diagnosegruppen dann aber dort gleich wieder herausgerechnet werden.
Gruß
Nora
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tom1350 schrieb:
Danke. Also hell und dunkel blaue Diagnosen sind generell genehmigungsfrei. Schön, das spart Arbeit, weil die Patienten das sonst meist nicht alleine hinbekommen und wir mit Rat und Tat kostenlos zur Verfügung stehen.
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Sabine Rabbel schrieb:
Habe bisher nichts davon gehört, daß die nichtverzichtenden Kassen nun bei Vorliegen der gelisteten Diagnosen auf die Genehmigung von Außerregelfallrezepten verzichten. Genehmigungsfrei ist das alles m.E. nur für die Ärzte in dem Sinne, daß es ihnen auch dann nicht ins Budget fällt bzw. rausgerechnet wird, wenn Pat. keine schriftliche Langfristgenehmigung hat. Ich befürchte, mit der bei einigen Kassen nötigen Genehmigung von Außerregelfallrezepten hat das alles nichts zu tun. Und hier hätte ich wirklich mal gerne unrecht!
Auch wenn du noch nichts davon gehört hast, ist genau das eine der größeren Änderungen der neuen Vorgaben zum Langfristigen Heilmittelbedarf, dass die gelisteten Diagnosen keine Genehmigung benötigen und auch, dass ohne Durchschreiten des Regelfalls sofort als Verordnung außerhalb des Regelfalls begonnen werden darf - egal ob Kassen hier üblicherweise auf eine Genehmigung verzichten oder nicht.
Viel Lesematerial gibt es z.B. hier: Link
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Du hast Unrecht! :sunglasses:
Auch wenn du noch nichts davon gehört hast, ist genau das eine der größeren Änderungen der neuen Vorgaben zum Langfristigen Heilmittelbedarf, dass die gelisteten Diagnosen keine Genehmigung benötigen und auch, dass ohne Durchschreiten des Regelfalls sofort als Verordnung außerhalb des Regelfalls begonnen werden darf - egal ob Kassen hier üblicherweise auf eine Genehmigung verzichten oder nicht.
Viel Lesematerial gibt es z.B. hier: Link
Gruß
Nora
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Sabine Rabbel schrieb:
Danke, Nora! Tja, auf Seite 1 der "Patienteninformation" des G-BA klingt's tatsächlich so, als müßten die nichtverzichtenden Kassen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen eben doch verzichten. Lassen wir uns überraschen, ob diese Kassen (bzw. deren Prüfstellen, die sich ja gerne doof stellen oder schlicht zu spät informiert werden) das auch so sehen ...
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tom1350 schrieb:
Das würde sonst bedeuten, dass mindestens das halbe Altersheim mit der Ü70 Diagnoseliste budget- und genehmigungsfrei mit Heilmittel versorgt werden können. Müsste nur bei den behandelnden Ärzten auch ankommen.
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