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Gesundheitswelt von morgen.
In dieser Rolle begleitest du
unsere Coaching Teilnehmer durch
das Kursprogramm und führst
physiotherapeutische Anamnesen
durch. Unsere Physiotherapeuten
halten den Kontakt zu unseren
Teilnehmern und sind gut darin,
diese zur optimalen Gesundheit zu
unterstützen. Das umfasst folgende
Aufgaben:
-Durchführung einer festgelegten
Anamnese
-wöchentliche Beratung durch
Video-Calls zu unseren Teilnehmern
-Erstellung von individuelle...
Gesundheitswelt von morgen.
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Anamnese
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leider habe ich nix eindeutiges gefunden, vielleicht kann mir einer weiterhelfen. Sind bei uns Langfristgenehmigungen von Relevanz wenn die Kasse auf das Genehmigungsverfahren bei V.a.d.R verzichtet?
Denn z.B bei den Lymphologischen Schlüsseln LY verzichten ja fast alle. Klar für den Arzt macht es dennoch Sinn eine Langfristgenehmigung zu haben um extrabudgetär zu bleiben aber für uns? Kann das uns dann egal sein? M.E gibt es ja keine Begrenzungen bei V.a.d.R was die Anzahl an Rezepten angeht oder? (alle 12 Wochen zum Doc... klar!)
Liebe Grüße
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Jörg Jüttemann schrieb:
Liebe Kollegen,
leider habe ich nix eindeutiges gefunden, vielleicht kann mir einer weiterhelfen. Sind bei uns Langfristgenehmigungen von Relevanz wenn die Kasse auf das Genehmigungsverfahren bei V.a.d.R verzichtet?
Denn z.B bei den Lymphologischen Schlüsseln LY verzichten ja fast alle. Klar für den Arzt macht es dennoch Sinn eine Langfristgenehmigung zu haben um extrabudgetär zu bleiben aber für uns? Kann das uns dann egal sein? M.E gibt es ja keine Begrenzungen bei V.a.d.R was die Anzahl an Rezepten angeht oder? (alle 12 Wochen zum Doc... klar!)
Liebe Grüße
Bei Lymphödemen stellen sich die Kassen gern auf die Hinterbeine, weil in der (nicht abschließenden) Liste I89.0 mit Elephantiasis steht,
und das haben nun mal nicht alle Lymphödempatienten. Von der DAK und der AOK NS bekommen wir (also die PAtienten) regelmäßig
Ablehnungen und erst mit Widersprüchen etc gelingt es uns dann doch die Genehmigung zu bekommen. HKK, Techniker und Barmer meist ohne Probleme.
Und vorweg gesagt, warum wir uns drum kümmern?
Die Ärzte sagen, keine Genehmigung kein Rezept mehr. Und wir sehen, dass die Patienten es brauchen; Wir sehen aber auch, welche Patienten es nicht brauchen und die reduzieren wir auf 1x die Woche oder alle 14 Tage.
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klar aber wie gesagt die meisten KKs verzichten doch eh auf das Genehmigungsverfahren(Ly2 und Ly3) bei V.a.d.R. Und das hat ja im Grunde nix mit einer Langfristgenehmigung zu tun. Denn wo nix genehmigt werden muss, muss ja auch keine Langfristgenehmigung für uns (Leistungserbringer) her. Für die Ärzte macht das Sinn (extrabudgetär) aber muss ich mich darum kümmern? :wink:
Liebe Grüße
Jörg
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Jörg Jüttemann schrieb:
Moin,
klar aber wie gesagt die meisten KKs verzichten doch eh auf das Genehmigungsverfahren(Ly2 und Ly3) bei V.a.d.R. Und das hat ja im Grunde nix mit einer Langfristgenehmigung zu tun. Denn wo nix genehmigt werden muss, muss ja auch keine Langfristgenehmigung für uns (Leistungserbringer) her. Für die Ärzte macht das Sinn (extrabudgetär) aber muss ich mich darum kümmern? :wink:
Liebe Grüße
Jörg
Zum einen erteilen die Kassen einen Genehmigungsverzicht für alle "normalen" VO.a.d.R. einschließlich der Diagnosen der Anlage 1 Praxisbesonderheiten (§84 Abs. 8 SGB V) und zum anderen erteilen die Kassen einen Genehmigungsverzicht separat für die Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs, welche in der Anlage 2 gelistet sind (§ 32 Abs. 1a SGB V).
Die großen Krankenkassen verzichten hier bei uns in beiden Fällen, sodass ein Antrag des Patienten nicht gestellt werden muss.
Manche BKK´n verzichten aber nicht, was v.a. die Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs der Anlage 2 betrifft. D.h. hier muss trotz Listung ein Antrag des Patienten gestellt werden ( ... was ich persönlich sehr ärgerlich finde, weil damit die Vereinbarung ausgehebelt wird ...).
Zu deiner LY Frage. Wie TheStonie schon schrieb sind die Diagnosen entscheidend:
- I89.0 (Elephantiasis)
- C00-C97
- Q82.0 (Hereditäres Lymphödem)
Alle diese Diagnosen sind Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarf der Anlage 2. Ist der Patient evtl. in einer dieser nicht verzichtenden BKK´n versichert, dann muss der Patient einen Antrag stellen.
Theoretisch müsste sich keiner von beiden kümmern, da es der Antrag des Patienten bei seiner Kasse ist. Der Arzt hat aber wahrscheinlich das größte Interesse daran, dass die VO aus seinen Verordnungskosten herausgerechnet wird.
Perfekt wird die Verwirrung, wenn es um nicht gelistete Diagnosen geht. Hier muss eine Vergleichbarkeit mit einer gelisteten Diagnose bestehen, erst dann macht ein Antrag des Patienten bei der Kasse Sinn.
Ob unsere Regelungen auch auf andere Bundesländer zutreffen kann ich nicht sagen.
Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:
Hier bei uns unterscheidet sich der Genehmigungsverzicht.
Für die Ärzte macht das Sinn (extrabudgetär) aber muss ich mich darum kümmern? :wink:
Zum einen erteilen die Kassen einen Genehmigungsverzicht für alle "normalen" VO.a.d.R. einschließlich der Diagnosen der Anlage 1 Praxisbesonderheiten (§84 Abs. 8 SGB V) und zum anderen erteilen die Kassen einen Genehmigungsverzicht separat für die Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs, welche in der Anlage 2 gelistet sind (§ 32 Abs. 1a SGB V).
Die großen Krankenkassen verzichten hier bei uns in beiden Fällen, sodass ein Antrag des Patienten nicht gestellt werden muss.
Manche BKK´n verzichten aber nicht, was v.a. die Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs der Anlage 2 betrifft. D.h. hier muss trotz Listung ein Antrag des Patienten gestellt werden ( ... was ich persönlich sehr ärgerlich finde, weil damit die Vereinbarung ausgehebelt wird ...).
Zu deiner LY Frage. Wie TheStonie schon schrieb sind die Diagnosen entscheidend:
- I89.0 (Elephantiasis)
- C00-C97
- Q82.0 (Hereditäres Lymphödem)
Alle diese Diagnosen sind Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarf der Anlage 2. Ist der Patient evtl. in einer dieser nicht verzichtenden BKK´n versichert, dann muss der Patient einen Antrag stellen.
Theoretisch müsste sich keiner von beiden kümmern, da es der Antrag des Patienten bei seiner Kasse ist. Der Arzt hat aber wahrscheinlich das größte Interesse daran, dass die VO aus seinen Verordnungskosten herausgerechnet wird.
Perfekt wird die Verwirrung, wenn es um nicht gelistete Diagnosen geht. Hier muss eine Vergleichbarkeit mit einer gelisteten Diagnose bestehen, erst dann macht ein Antrag des Patienten bei der Kasse Sinn.
Ob unsere Regelungen auch auf andere Bundesländer zutreffen kann ich nicht sagen.
Gruß Dún
Mich würde deine Auffassung dazu interessieren, wenn du schon den Beitrag als "nicht hilfreich" markierst.
Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:
@ Tempelritter
Mich würde deine Auffassung dazu interessieren, wenn du schon den Beitrag als "nicht hilfreich" markierst.
Gruß Dún
eine Vo adR muss nach HMR immer genehmigt werden, außer die ´Kasse hat den Verzicht erklärt
für eine Diagnose die in der Anlage 2 langfristiger Heilmittelbedarf enthalten ist muss keine Antrag gestellt werden
Ein Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf kann gestellt werden, wenn die entsprechende Diagnose nicht in der Liste 2 enthalten ist.
Es gibt nur eine Erst-Vo. Folge-Vo und Vo. adR
Diagnosen der Liste 1 Praxisbesonderheit und Liste 2 langfristiger Heilmittelbedarf fallen nicht in das Budget
Bei Diagnosen die in der Schwere vergleichbar mit der Liste 2 sind, ist es ratsam einen Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf zu stellen. Wird dem zugestimmt fallen die Rezepte für min. 1 Jahr nicht ins Budget.
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Tempelritter schrieb:
es gibt nur die normale Vo adR, es gibt keine andere
eine Vo adR muss nach HMR immer genehmigt werden, außer die ´Kasse hat den Verzicht erklärt
für eine Diagnose die in der Anlage 2 langfristiger Heilmittelbedarf enthalten ist muss keine Antrag gestellt werden
Ein Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf kann gestellt werden, wenn die entsprechende Diagnose nicht in der Liste 2 enthalten ist.
Es gibt nur eine Erst-Vo. Folge-Vo und Vo. adR
Diagnosen der Liste 1 Praxisbesonderheit und Liste 2 langfristiger Heilmittelbedarf fallen nicht in das Budget
Bei Diagnosen die in der Schwere vergleichbar mit der Liste 2 sind, ist es ratsam einen Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf zu stellen. Wird dem zugestimmt fallen die Rezepte für min. 1 Jahr nicht ins Budget.
für eine Diagnose die in der Anlage 2 langfristiger Heilmittelbedarf enthalten ist muss keine Antrag gestellt werden
Diese Aussage ist schlichtweg falsch.
Es gibt sehr wohl Krankenkassen, die eben nicht automatisch auf eine Genehmigung verzichten was die Diagnosen der Anlage 2 betrifft. Hier im Land Sachsen betrifft das v.a. die BKK´n. Alle größeren Krankenkassen verzichten. Dazu kannst du dir gerne das Merkblatt vom G-BA anschauen.
Link
Ich hatte im meinem ersten Post außerdem geschrieben, dass die Kassen unterschiedlich genehmigen bzw. unterschiedlich den Verzicht erklären.
Es kann durchaus sein, dass eine VO.a.d.R ohne irgendeine spezielle Diagnose aus einer speziellen Anlage vorab von den Kassen genehmigt wird. D.h. aber nicht, dass die selbe Kasse das auch automatisch für die VO.a.d.R. entsprechend der Diagnosen der Anlage 2 macht. Hier im Land Sachsen betrifft das wie eingangs erwähnt ausschließlich BKK´n die das unterschiedlich händeln.
Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:
Tempelritter schrieb am 16.7.15 14:03:
für eine Diagnose die in der Anlage 2 langfristiger Heilmittelbedarf enthalten ist muss keine Antrag gestellt werden
Diese Aussage ist schlichtweg falsch.
Es gibt sehr wohl Krankenkassen, die eben nicht automatisch auf eine Genehmigung verzichten was die Diagnosen der Anlage 2 betrifft. Hier im Land Sachsen betrifft das v.a. die BKK´n. Alle größeren Krankenkassen verzichten. Dazu kannst du dir gerne das Merkblatt vom G-BA anschauen.
Link
Ich hatte im meinem ersten Post außerdem geschrieben, dass die Kassen unterschiedlich genehmigen bzw. unterschiedlich den Verzicht erklären.
Es kann durchaus sein, dass eine VO.a.d.R ohne irgendeine spezielle Diagnose aus einer speziellen Anlage vorab von den Kassen genehmigt wird. D.h. aber nicht, dass die selbe Kasse das auch automatisch für die VO.a.d.R. entsprechend der Diagnosen der Anlage 2 macht. Hier im Land Sachsen betrifft das wie eingangs erwähnt ausschließlich BKK´n die das unterschiedlich händeln.
Gruß Dún
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Tempelritter schrieb:
eine Vo adR zur Genehmigung vorzulegen ist eigentlich kein Antrag. Eine Genehmigung einer Vo adR kann befürwortet oder abgelehnt werde, das liegt im Ermessen der KK bzw. des MDK. Einen Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf stelle ich wenn die Diagnose nicht gelistet ist.
Dennoch kannst du die Tatsache nicht leugnen, dass VO.a.d.R. mit Diagnosen der Anlage 2 zum Teil dennoch vom Patienten beantragt werden müssen, eben dann, wenn die Kasse nicht verzichtet und auf ein individuelles Genehmigungsverfahren besteht.
Im Übrigen habe ich nicht einmal erwähnt, ob der Antrag schriftlich oder mündlich erfolgen muss, falls das die Ursache der diffusen Kommunikation sein sollte.
Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:
Anträge werden in erster Linie vom Patienten gestellt. Das diese ggf. Unterstützung brauchen ist unumstritten und mit Sicherheit für alle von Vorteil (Patient, Arzt, PT).
Dennoch kannst du die Tatsache nicht leugnen, dass VO.a.d.R. mit Diagnosen der Anlage 2 zum Teil dennoch vom Patienten beantragt werden müssen, eben dann, wenn die Kasse nicht verzichtet und auf ein individuelles Genehmigungsverfahren besteht.
Im Übrigen habe ich nicht einmal erwähnt, ob der Antrag schriftlich oder mündlich erfolgen muss, falls das die Ursache der diffusen Kommunikation sein sollte.
Gruß Dún
Eine Vo. adR muss genehmigt werden, wenn die KK nicht verzichtet. Das geht nur auf dem Rezept oder per Fax.
Ein Antrag analog zur Liste 2 muss schriftlich gestellt werden.
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Tempelritter schrieb:
Was meinst du immer mit Antrag?
Eine Vo. adR muss genehmigt werden, wenn die KK nicht verzichtet. Das geht nur auf dem Rezept oder per Fax.
Ein Antrag analog zur Liste 2 muss schriftlich gestellt werden.
In sämtlichen relavanten Gesetzentexten, allen voran der Heilmittel-Richtlinie, spricht man von einem "Antrag" oder von "beantragen".
§ 8 Abs. 4 Satz 2
"Nach Vorlage der Verordnung durch die oder den Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, ... "
Und meine vorhergehenden Äußerungen bezogen sich darauf, dass es hier in Sachsen BKK´n gibt, die trotz Diagnosen der Anlage 2 einen schriftlichen Antrag des Versicherten wollen. Und ich weiß, dass dies nicht nur Sachsen betrifft. Letztes Jahr gab es beispielsweise eine KBV Umfrage zu dem Thema und genau der Punkt wurde mit am Meisten kritisiert.
Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:
Eine VO.a.d.R. soll der Patient vor Therapie bei seiner Kasse zur Genehmigung vorlegen. Das heißt primär klärt das der Patient, indem er hingeht, nen Schreiben hinschickt oder wie auch immer die Kasse das möchte. Egal wie, in jedem Fall möchte der Patient etwas von seiner Kasse. In dem Fall ist es immer erstmal ein Antrag. Wenn du das für den Patienten regelst z.B. via Fax, ist es im Prinzip auch ein Antrag auf Genehmigung, nur das du im besten Fall nichts von der Kasse hören wirst.
In sämtlichen relavanten Gesetzentexten, allen voran der Heilmittel-Richtlinie, spricht man von einem "Antrag" oder von "beantragen".
§ 8 Abs. 4 Satz 2
"Nach Vorlage der Verordnung durch die oder den Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, ... "
Und meine vorhergehenden Äußerungen bezogen sich darauf, dass es hier in Sachsen BKK´n gibt, die trotz Diagnosen der Anlage 2 einen schriftlichen Antrag des Versicherten wollen. Und ich weiß, dass dies nicht nur Sachsen betrifft. Letztes Jahr gab es beispielsweise eine KBV Umfrage zu dem Thema und genau der Punkt wurde mit am Meisten kritisiert.
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TheStonie schrieb:
Einerseits ja, kann es egal sein, weil der ICD Code drauf steht...ist sicher bei Krebsdiagnose CXX.X, also Mamma Ca etc.
Bei Lymphödemen stellen sich die Kassen gern auf die Hinterbeine, weil in der (nicht abschließenden) Liste I89.0 mit Elephantiasis steht,
und das haben nun mal nicht alle Lymphödempatienten. Von der DAK und der AOK NS bekommen wir (also die PAtienten) regelmäßig
Ablehnungen und erst mit Widersprüchen etc gelingt es uns dann doch die Genehmigung zu bekommen. HKK, Techniker und Barmer meist ohne Probleme.
Und vorweg gesagt, warum wir uns drum kümmern?
Die Ärzte sagen, keine Genehmigung kein Rezept mehr. Und wir sehen, dass die Patienten es brauchen; Wir sehen aber auch, welche Patienten es nicht brauchen und die reduzieren wir auf 1x die Woche oder alle 14 Tage.
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