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Kitane schrieb:
Eine MA hat zum 30.9. wegen Ortswechsel gekündigt. Nun bekommt sie noch den Jahresurlaub, weil sie wegen einer Krankheit wiedereingeliefert wurde und Ende August schon aufhört. Jetzt bat sie mich um eine Freistellung für 2 Tage muss ich ihr auch gewähren , und nun die Bitte um ein vorläufiges Zeugnis eigentlich wollte es erst am Ende schreiben, bin ich verpflichtet ein vorläufiges Zeugnis zu schreiben und was gehört da rein. Wie ein endgültiges Zeugnis geschrieben wird weiß ich. Als AG hat man immer nur die A- Karte !
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C. DBO schrieb:
Schreibe ihr ein ganz normales Zeugnis. Bei dem sogenannten Zwischenzeugnis würde man ggfs. das Austrittsdatum weglassen (weiß man dann ja nicht) und den Grund für die Ausstellung dieses Zwischenzeugnisses angeben. Außerdem steht dann obendrüber statt ARBEITSZEUGNIS eben ZWISCHENZEUGNIS. Da sie aber bereits gekündigt hat, würde ich diese vorzeitige Ausstellung mit ihrer Bitte begründen (meist will man dann ja auch schon mal Bewerbungen schreiben) und auch das Austrittsdatum benennen. Im schlimmsten Fall könnte sie dann zum Ende der Beschäftigung eines mit einem aktuellen Datum verlangen. Sonst ist nix anders,
Da ich es ja sowieso schreiben müsste, würde ich mir so etwas Verwaltung sparen.
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RoFo schrieb:
Keine Ahnung wie es rechtlich korrekt ist, aber ich würde das Zeugnis schon erstellen mit Austrittsdatum und Datum der Zeugnisübergabe.
Da ich es ja sowieso schreiben müsste, würde ich mir so etwas Verwaltung sparen.
Eine Freistellung muss nur bei einem besonderen Grund gewährt werden und nicht einfach nur so auf Verlangen. Ob bezahlte Freistellung oder unbezahlte in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.
Beachte dazu auch § 616 BGB (Bezahlte Freistellung für "eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit").
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mechanicus schrieb:
Ein Arbeitnehmer hat ein Recht auf ein Zwischenzeugnis, wenn er esverlangt! Es ist im Gegensatz zum "normalen" Zeugnis in Präsens formuliert und hat i.d.R. den selben Inhalt wie ein Arbeitszeugnis, so dass der Formulierungsaufwand nur einmal gemacht werden muss.
Eine Freistellung muss nur bei einem besonderen Grund gewährt werden und nicht einfach nur so auf Verlangen. Ob bezahlte Freistellung oder unbezahlte in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.
Beachte dazu auch § 616 BGB (Bezahlte Freistellung für "eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit").
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