Wir, der Verband für
Physiotherapie e.V., Landesgruppe
Bayern (VPT Bayern), würden gern
unser Team vergrößern und suchen
für 30 Stunden/Woche auf diesem
Weg eine motivierte Verstärkung
u.A. im Bereich Fort- und
Weiterbildungen an unserem Standort
am Arabellapark.
Der VPT ist ein Heilmittelverband
für Physiotherapeuten, Masseure
und med. Bademeister. U.a. beraten
wir unsere Mitglieder, bieten Fort-
und Weiterbildungsveranstaltungen
an und suchen ab sofort oder
später Verstärkung (m/w...
Physiotherapie e.V., Landesgruppe
Bayern (VPT Bayern), würden gern
unser Team vergrößern und suchen
für 30 Stunden/Woche auf diesem
Weg eine motivierte Verstärkung
u.A. im Bereich Fort- und
Weiterbildungen an unserem Standort
am Arabellapark.
Der VPT ist ein Heilmittelverband
für Physiotherapeuten, Masseure
und med. Bademeister. U.a. beraten
wir unsere Mitglieder, bieten Fort-
und Weiterbildungsveranstaltungen
an und suchen ab sofort oder
später Verstärkung (m/w...
Ich will KEIN KG-Gerät anbieten, aber trotzdem gerne 1-2 Geräte aufstellen. Müssen die in irgendeiner Weise dem MPG entsprechen oder TÜV-geprüft sein, oder kann ich eine kleine allround-Kraftstation aus dem privaten Bereich aufstellen?
Dankeschön
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mimikri schrieb:
Hallo, ich schon wieder :blush:
Ich will KEIN KG-Gerät anbieten, aber trotzdem gerne 1-2 Geräte aufstellen. Müssen die in irgendeiner Weise dem MPG entsprechen oder TÜV-geprüft sein, oder kann ich eine kleine allround-Kraftstation aus dem privaten Bereich aufstellen?
Dankeschön
§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für Medizinprodukte und deren Zubehör. Zubehör wird als eigenständiges Medizinprodukt behandelt.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für das Anwenden, Betreiben und Instandhalten von Produkten, die nicht als Medizinprodukte in Verkehr gebracht wurden, aber mit der Zweckbestimmung eines Medizinproduktes im Sinne der Anlagen 1 und 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung eingesetzt werden. Sie gelten als Medizinprodukte im Sinne dieses Gesetzes.
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mimikri schrieb:
Ich danke Dir!
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Papa Alpaka schrieb:
Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG)
§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für Medizinprodukte und deren Zubehör. Zubehör wird als eigenständiges Medizinprodukt behandelt.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für das Anwenden, Betreiben und Instandhalten von Produkten, die nicht als Medizinprodukte in Verkehr gebracht wurden, aber mit der Zweckbestimmung eines Medizinproduktes im Sinne der Anlagen 1 und 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung eingesetzt werden. Sie gelten als Medizinprodukte im Sinne dieses Gesetzes.
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