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Ergotherapeuten und behandel...
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Versicherungsnehmer : weisen sie mal nach das meine Tochter da ein Termin hatte...
Ich kann doch jetzt nicht das Kind verklagen oder?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
und nun wird nicht gezahlt...Unterschriebene Honorarvereinbarung liegt vor. Kind( 14 Jahre)ist 2x nicht zum Termin erschienen -> auch darüber wurde eine Rechnung geschrieben und nicht bez.
Versicherungsnehmer : weisen sie mal nach das meine Tochter da ein Termin hatte...
Ich kann doch jetzt nicht das Kind verklagen oder?
...und für die Zukunft gilt: "Weisen Sie mir doch nach das ich freie Kapazitäten habe..."
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Papa Alpaka schrieb:
Natürlich kannst du, insbesondere bei der Haltung des, ich vermute, Erziehungsbeauftragten, musst du. Sonst haben wir in zehn bis fünfzehn Jahren das gleiche Problem in "Ich kenn's nicht anders" an der Backe...
...und für die Zukunft gilt: "Weisen Sie mir doch nach das ich freie Kapazitäten habe..."
Mit über 14 Jahren gehört ein Kind immerhin schon zu den "mündigen Minderjährigen".
Ansonsten kann ich nur sagen: Schweinerei, Anwalt...
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M0nique schrieb:
Hast Du Dir von dem Kind die Behandlungen quittieren lassen?
Mit über 14 Jahren gehört ein Kind immerhin schon zu den "mündigen Minderjährigen".
Ansonsten kann ich nur sagen: Schweinerei, Anwalt...
Wenn das Kind diese unterschrieben haben sollte, ist der Vertrag eh unwirksam, da du mit einem Kind von 14 Jahren keinen Vertrag abschließen kannst.
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Ein Kind von 14 Jahren anzuklagen ist mehr als schwachsinnig. Wenn der gesetzliche Vertreter (Elternteil) unterschrieben hat, so kannst du nur diese anmahnen.
Die beste Kontrolle ist ein Zettel zur Hand zu haben, auf dem jedes mal nach der Behandlung unterschrieben wird. Auf dem Textbogen sollten die Rezeptdaten vermerkt sein und die Termindaten. Hinter jedem Datum eine Unterschrift. Nur so hast du eine Chance dein Geld zu bekommen.
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Außerdem der Patient bei jeder Behandlung das Rezept.
Da gibt es keine Probleme und jede (waren bisher aber erst vier in über 20 Jahren) Klage hatte Erfolg!
Incl Gehaltspfändung und GV...
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RoFo schrieb:
Unsere Honorarvereinbarung hat der Patient bzw sein gesetzlicher Vertreter zu unterschreiben.
Außerdem der Patient bei jeder Behandlung das Rezept.
Da gibt es keine Probleme und jede (waren bisher aber erst vier in über 20 Jahren) Klage hatte Erfolg!
Incl Gehaltspfändung und GV...
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jürgen259 schrieb:
Wer hat denn diese Honorarvereinbarung unterschrieben ?
Wenn das Kind diese unterschrieben haben sollte, ist der Vertrag eh unwirksam, da du mit einem Kind von 14 Jahren keinen Vertrag abschließen kannst.
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Ein Kind von 14 Jahren anzuklagen ist mehr als schwachsinnig. Wenn der gesetzliche Vertreter (Elternteil) unterschrieben hat, so kannst du nur diese anmahnen.
Die beste Kontrolle ist ein Zettel zur Hand zu haben, auf dem jedes mal nach der Behandlung unterschrieben wird. Auf dem Textbogen sollten die Rezeptdaten vermerkt sein und die Termindaten. Hinter jedem Datum eine Unterschrift. Nur so hast du eine Chance dein Geld zu bekommen.
Nicht reden. Laß Taten sprechen!
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Natürlich kannst Du das nachweisen, deshalb wirst Du den offenen Betrag nötigensfalls zwangsweise beitreiben lassen.
Nicht reden. Laß Taten sprechen!
Wenn er den Patienten nicht nach jeder Behandlung hat unterschreiben lassen, so kann er gar nichts nachweisen, denn da könnte der Patient auch behaupten, dass er rechtzeitig abgesagt hat und es evtl. der Fehler der Praxis ist, wenn sie den Termin nicht ausbuchen.
So wie ich den Threadersteller verstehe, hat er nur eine unterschrieben Honorarvereinbarung.
Sonst hätte er denke ich geschrieben, dass er/sie die Unterschriften für die geleisteten Termine auch hat.
Und eine unterzeichnete Honorarvereinbarung reicht in diesem Falle natürlich nicht aus.
Sollten natürlich Unterschriften für die schon geleisteten Behandlungen vorliegen, ist es kein Problem und ich stimme damit überein.
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jürgen259 schrieb:
Helmut Fromberger schrieb am 18.7.16 20:48:
Natürlich kannst Du das nachweisen, deshalb wirst Du den offenen Betrag nötigensfalls zwangsweise beitreiben lassen.
Nicht reden. Laß Taten sprechen!
Wenn er den Patienten nicht nach jeder Behandlung hat unterschreiben lassen, so kann er gar nichts nachweisen, denn da könnte der Patient auch behaupten, dass er rechtzeitig abgesagt hat und es evtl. der Fehler der Praxis ist, wenn sie den Termin nicht ausbuchen.
So wie ich den Threadersteller verstehe, hat er nur eine unterschrieben Honorarvereinbarung.
Sonst hätte er denke ich geschrieben, dass er/sie die Unterschriften für die geleisteten Termine auch hat.
Und eine unterzeichnete Honorarvereinbarung reicht in diesem Falle natürlich nicht aus.
Sollten natürlich Unterschriften für die schon geleisteten Behandlungen vorliegen, ist es kein Problem und ich stimme damit überein.
Es geht ja um die Termine ,die sie nicht gekommen ist...da kann ich ja keine Unterschrift bekommen.
Ansonsten habe ich mein Terminbuch ,wo die Termine vermerkt sind und auch wenn derjenige nicht gekommen ist.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Honorarvereinbarung sollte der gesetzliche Vertreter unterschreiben,ob das seine Unterschrift kann ich nicht wissen.
Es geht ja um die Termine ,die sie nicht gekommen ist...da kann ich ja keine Unterschrift bekommen.
Ansonsten habe ich mein Terminbuch ,wo die Termine vermerkt sind und auch wenn derjenige nicht gekommen ist.
Der Behandlungsvertrag ist vor Beginn der Behandlung zu unterschreiben, eine Kopie des unterschriebenen Dokuments erhält der Patient, bzw. der gesetzliche Vertreter, damit immer klar ist, was abgemacht wurde.
Termine sind im Terminplan vermerkt, für nicht wahrgenommene Termine (bei verspäteter oder ausgebliebener Absage) geht die Behandlung erst dann weiter, wenn die Ausfallkosten bezahlt sind.
Keine Bezahlung => Abbruch der Behandlungsserie => Rechnungstellung über die bisherigen Therapien + Ausfallgebühr.
Sollte es auch hier Probleme geben => Zahlungsaufforderung => online-Mahnverfahren => Klage.
Bis zum online-Mahnverfahren (ca. 36 Euro Zusatzkosten) musste ich hier und da schon gehen. Die Klage musste ich noch nie beim Gericht einreichen.
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LogoMijo schrieb:
Im Behandlungsvertrag wird auch eine "Ausfallgebühr" mit vereinbart.
Der Behandlungsvertrag ist vor Beginn der Behandlung zu unterschreiben, eine Kopie des unterschriebenen Dokuments erhält der Patient, bzw. der gesetzliche Vertreter, damit immer klar ist, was abgemacht wurde.
Termine sind im Terminplan vermerkt, für nicht wahrgenommene Termine (bei verspäteter oder ausgebliebener Absage) geht die Behandlung erst dann weiter, wenn die Ausfallkosten bezahlt sind.
Keine Bezahlung => Abbruch der Behandlungsserie => Rechnungstellung über die bisherigen Therapien + Ausfallgebühr.
Sollte es auch hier Probleme geben => Zahlungsaufforderung => online-Mahnverfahren => Klage.
Bis zum online-Mahnverfahren (ca. 36 Euro Zusatzkosten) musste ich hier und da schon gehen. Die Klage musste ich noch nie beim Gericht einreichen.
Lasst euch doch von solchen Mistfinken nicht immer gleich verunsichern!
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Helmut Fromberger schrieb:
Vor Gericht kannst Du das per Aussage als Beweis machen. Notfalls wird die Seite des Terminplans kopiert oder per Screenshot eben nachgewiesen.
Lasst euch doch von solchen Mistfinken nicht immer gleich verunsichern!
auf der Rechnung steht ja der Name des Kindes und nicht der der Eltern.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
nein ich lasse mich nicht verunsichern...habe ja auch eine gute Rechtschutz :kissing_closed_eyes: mir geht es nur darum ,ob man das Kind verklagt :wink:
auf der Rechnung steht ja der Name des Kindes und nicht der der Eltern.
nein ich lasse mich nicht verunsichern...habe ja auch eine gute Rechtschutz :kissing_closed_eyes: mir geht es nur darum ,ob man das Kind verklagt :wink:
auf der Rechnung steht ja der Name des Kindes und nicht der der Eltern.
In diesem Fall geht die Mahnung an die Eltern !!!!
Übrigens wollte ich dich nicht verunsichern, so wie es hier jemand behauptet.
Ich spreche eben auch aus Erfahrungswerten und darüber welche substanziierten Infos evtl. nicht ausreichen können.
Deswegen bin ich nicht gleich ein Mistfink, wie es ein Dreckspatz eben geschrieben hat. :blush:
Da meine posts die einzigen waren, die evtl. verunsichern können, fühle ich mich natürlich angesprochen. :rage:
Also fordere ein was du haben willst und schaue was du bekommst, ganz einfach. Sonst gibt es hier bald noch Wildschweine und "blöde Esel" ! :wink:
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jürgen259 schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 19.7.16 10:55:
nein ich lasse mich nicht verunsichern...habe ja auch eine gute Rechtschutz :kissing_closed_eyes: mir geht es nur darum ,ob man das Kind verklagt :wink:
auf der Rechnung steht ja der Name des Kindes und nicht der der Eltern.
In diesem Fall geht die Mahnung an die Eltern !!!!
Übrigens wollte ich dich nicht verunsichern, so wie es hier jemand behauptet.
Ich spreche eben auch aus Erfahrungswerten und darüber welche substanziierten Infos evtl. nicht ausreichen können.
Deswegen bin ich nicht gleich ein Mistfink, wie es ein Dreckspatz eben geschrieben hat. :blush:
Da meine posts die einzigen waren, die evtl. verunsichern können, fühle ich mich natürlich angesprochen. :rage:
Also fordere ein was du haben willst und schaue was du bekommst, ganz einfach. Sonst gibt es hier bald noch Wildschweine und "blöde Esel" ! :wink:
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DeaDia schrieb:
Habe mal einen Titel erwirkt für eine unbezahlte Rechnung. Eltern insolvent. Der Name des Kindes wurde deshalb eingefügt, weil ich dann mein Geld auch später von diesem dann Erwachsenen holen kann, sobald er 18 ist. So dar Anwalt seinerzeit.
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jürgen259 schrieb:
Das arme Kind. Wie hoch ist denn der Wert des Ausfalls ?
Der Mistfink ist der Patient, bzw. der Vater. Von solchen sollte man sich mit Aussagen a la "das weisen sie mal nach" nicht verunsichern lassen.
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Helmut Fromberger schrieb:
Du schaltest jetzt mal einen Gang zurück! Und für den Dreckspatz wirst Du Dich entschuldigen!
Der Mistfink ist der Patient, bzw. der Vater. Von solchen sollte man sich mit Aussagen a la "das weisen sie mal nach" nicht verunsichern lassen.
Rechnung richtig stellen: So zahlen Eltern für ihre Kinder - Der niedergelassene Arzt
Link
Der letzte Link ist imho der informativste.
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Helmut Fromberger schrieb:
Minderjährigkeit | Rechtsprobleme bei der BehandlungMinderjähriger in der Zahnarztpraxis
Rechnung richtig stellen: So zahlen Eltern für ihre Kinder - Der niedergelassene Arzt
Link
Der letzte Link ist imho der informativste.
Du schaltest jetzt mal einen Gang zurück! Und für den Dreckspatz wirst Du Dich entschuldigen!
Der Mistfink ist der Patient, bzw. der Vater. Von solchen sollte man sich mit Aussagen a la "das weisen sie mal nach" nicht verunsichern lassen.
Na das freut mich ja, dass ich dich da falsch verstanden habe. :blush:
Das war dennoch ein schönes Wortspiel und in einem Jahr lachst du darüber.
Wie du lesen konntest habe ich es auch mit gewissem Humor betrachtet.
Dennoch ziehe ich den ungerechtfertigten Dreckspatz gerne zurück.
Immer locker bleiben.
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jürgen259 schrieb:
Helmut Fromberger schrieb am 19.7.16 13:52:
Du schaltest jetzt mal einen Gang zurück! Und für den Dreckspatz wirst Du Dich entschuldigen!
Der Mistfink ist der Patient, bzw. der Vater. Von solchen sollte man sich mit Aussagen a la "das weisen sie mal nach" nicht verunsichern lassen.
Na das freut mich ja, dass ich dich da falsch verstanden habe. :blush:
Das war dennoch ein schönes Wortspiel und in einem Jahr lachst du darüber.
Wie du lesen konntest habe ich es auch mit gewissem Humor betrachtet.
Dennoch ziehe ich den ungerechtfertigten Dreckspatz gerne zurück.
Immer locker bleiben.
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Helmut Fromberger schrieb:
Natürlich kannst Du das nachweisen, deshalb wirst Du den offenen Betrag nötigensfalls zwangsweise beitreiben lassen.
Nicht reden. Laß Taten sprechen!
Kann ich nach den 7 Tagen sofort ein Onlinemahnverfahren einleiten?
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auf der Rechnung steht: innerhalb von 7 Tagen auf unser Konto zu überweisen.
Kann ich nach den 7 Tagen sofort ein Onlinemahnverfahren einleiten?
nur wenn der 7. Tag genau benannt ist. Beispiel: Die Rechnung ist bis zum 20.07.2016 auf unser Konto zu überweisen.
Sonst tritt der Verzug erst nach 30 Tagen ein, das müsstet du im BGB genau nachlesen oder einen Anwalt fragen.
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Tempelritter schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 20.7.16 11:44:
auf der Rechnung steht: innerhalb von 7 Tagen auf unser Konto zu überweisen.
Kann ich nach den 7 Tagen sofort ein Onlinemahnverfahren einleiten?
nur wenn der 7. Tag genau benannt ist. Beispiel: Die Rechnung ist bis zum 20.07.2016 auf unser Konto zu überweisen.
Sonst tritt der Verzug erst nach 30 Tagen ein, das müsstet du im BGB genau nachlesen oder einen Anwalt fragen.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
auf der Rechnung steht: innerhalb von 7 Tagen auf unser Konto zu überweisen.
Kann ich nach den 7 Tagen sofort ein Onlinemahnverfahren einleiten?
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