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Kitane schrieb:
Wie lange hebt ihr die Karteikarten auf ? Therapiebericht und Aufklärungsbogen sind in einem Ordner abgeheftet . Komme langsam ans Limit mit der Lagerung .wie lange muss ich Therapieberichte etc aufbewahren ? Ich habe irgendwas von 3 Jahren gelesen ist das korrekt ?
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Tempelritter schrieb:
nach dem Patientenrechtgesetz beträgt die Frist 10 Jahre.
Ich hab nen Keller.
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wir bewahren 3 Jahre auf....
Datenschutz | Datenschutzgerechte Aufbewahrung und Vernichtung von Patientenakten
...bislang wurde dies nicht geändert...
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Quietschmaus schrieb:
Hallo,
wir bewahren 3 Jahre auf....
Datenschutz | Datenschutzgerechte Aufbewahrung und Vernichtung von Patientenakten
...bislang wurde dies nicht geändert...
3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
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Tempelritter schrieb:
§ 630 f BGB: Dokumentation der Behandlung
3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Hallo,
wir bewahren 3 Jahre auf....
...bislang wurde dies nicht geändert...
dieser Text stammt aus 2009 und ist längst überholt.
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Tempelritter schrieb:
Quietschmaus schrieb am 19.11.15 09:11:
Hallo,
wir bewahren 3 Jahre auf....
...bislang wurde dies nicht geändert...
dieser Text stammt aus 2009 und ist längst überholt.
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Quietschmaus schrieb:
Dann muss ich den Chef wohl mal aufklären. Dies Ansage kam gerade erst vor drei Wochen von Ihm.
LG
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rollo90 schrieb:
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand
LG
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand
LG
Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.
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Tempelritter schrieb:
sarool schrieb am 19.11.15 12:12:
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand
LG
Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand
LG
Unsinn. Ein Vertrag kann den BGB-§ nicht aushebeln, zumal dieser zwischen Praxis und Patient gilt und die Kasse dort gar nicht eingreifen kann.
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Wonderwoman schrieb:
sarool schrieb am 19.11.15 12:12:
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand
LG
Unsinn. Ein Vertrag kann den BGB-§ nicht aushebeln, zumal dieser zwischen Praxis und Patient gilt und die Kasse dort gar nicht eingreifen kann.
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand
LG
Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.
Es heißt im Gesetz:
...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Das trifft für die Rahmenverträge dann auch zu.
Du hast aber sicher Recht, es wird auch Unterlagen geben welche länger aufbewahrt werden müssen.
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rollo90 schrieb:
Tempelritter schrieb am 19.11.15 13:02:
sarool schrieb am 19.11.15 12:12:
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand
LG
Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.
Es heißt im Gesetz:
...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Das trifft für die Rahmenverträge dann auch zu.
Du hast aber sicher Recht, es wird auch Unterlagen geben welche länger aufbewahrt werden müssen.
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand
LG
Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.
Es heißt im Gesetz:
...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Das trifft für die Rahmenverträge dann auch zu.
Du hast aber sicher Recht, es wird auch Unterlagen geben welche länger aufbewahrt werden müssen.
Nö!!!
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Wonderwoman schrieb:
sarool schrieb am 19.11.15 15:01:
Tempelritter schrieb am 19.11.15 13:02:
sarool schrieb am 19.11.15 12:12:
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand
LG
Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.
Es heißt im Gesetz:
...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Das trifft für die Rahmenverträge dann auch zu.
Du hast aber sicher Recht, es wird auch Unterlagen geben welche länger aufbewahrt werden müssen.
Nö!!!
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand
LG
Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.
Es heißt im Gesetz:
...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Das trifft für die Rahmenverträge dann auch zu.
Du hast aber sicher Recht, es wird auch Unterlagen geben welche länger aufbewahrt werden müssen.
Du kannst mir gerne die Grundlage für diese Aussage nennen, dann bespreche ich das am WE noch einmal mit meinem Anwalt und Verband.
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Tempelritter schrieb:
sarool schrieb am 19.11.15 15:01:
Tempelritter schrieb am 19.11.15 13:02:
sarool schrieb am 19.11.15 12:12:
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand
LG
Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.
Es heißt im Gesetz:
...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Das trifft für die Rahmenverträge dann auch zu.
Du hast aber sicher Recht, es wird auch Unterlagen geben welche länger aufbewahrt werden müssen.
Du kannst mir gerne die Grundlage für diese Aussage nennen, dann bespreche ich das am WE noch einmal mit meinem Anwalt und Verband.
der Satz,...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen, tritt in diesem Fall anstelle des Absatz 3. Er ersetzt ihn nicht und stellt sich auch nicht drüber.
Wenn dem nicht so wäre, warum unterschreiben wir dann in der Anerkenntniserklärung diesen Paragraphen des Rahmenvertrags.
Warum setzen Krankenkassen und Verbände diesen Paragraphen ein, wohlwissen, dass sie sich damit gegen bestehendes Recht stellen? Es wäre für sie, mit ihren riesen Rechtsabteilungen doch das einfachste der Welt zu schreiben, "Die Aufbewahrungspflichten richten sich nach § 630f Abs. 3 BGB. Nein sie führen explizit die 3 Jahre auf. Das ergäbe für mich dann keinen Sinn.
Außerdem würde ich dann gerne wissen welche Vorschriften damit gemeint sind.
Aber Du hast ja schon angeboten dich am WE beraten zu lassen, es wäre schön wenn Du die Antworten hier posten würdest. Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.
Und danke , dass so sachlich bleibst, leider nicht immer so hier im Forum :wink:
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rollo90 schrieb:
Ich bin ja kein Rechtsberater und möchte auch nicht besserwisserisch erscheinen, meine Überlegung ist:
der Satz,...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen, tritt in diesem Fall anstelle des Absatz 3. Er ersetzt ihn nicht und stellt sich auch nicht drüber.
Wenn dem nicht so wäre, warum unterschreiben wir dann in der Anerkenntniserklärung diesen Paragraphen des Rahmenvertrags.
Warum setzen Krankenkassen und Verbände diesen Paragraphen ein, wohlwissen, dass sie sich damit gegen bestehendes Recht stellen? Es wäre für sie, mit ihren riesen Rechtsabteilungen doch das einfachste der Welt zu schreiben, "Die Aufbewahrungspflichten richten sich nach § 630f Abs. 3 BGB. Nein sie führen explizit die 3 Jahre auf. Das ergäbe für mich dann keinen Sinn.
Außerdem würde ich dann gerne wissen welche Vorschriften damit gemeint sind.
Aber Du hast ja schon angeboten dich am WE beraten zu lassen, es wäre schön wenn Du die Antworten hier posten würdest. Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.
Und danke , dass so sachlich bleibst, leider nicht immer so hier im Forum :wink:
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morpheus-06 schrieb:
Die Überlegung ist nicht richtig auch mein Medizinrechtler sagt, 10 Jahre Aufbewahrung von Patientenakten.
Ich bin ja kein Rechtsberater und möchte auch nicht besserwisserisch erscheinen, meine Überlegung ist:
der Satz,...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen, tritt in diesem Fall anstelle des Absatz 3. Er ersetzt ihn nicht und stellt sich auch nicht drüber.
Wenn dem nicht so wäre, warum unterschreiben wir dann in der Anerkenntniserklärung diesen Paragraphen des Rahmenvertrags.
Warum setzen Krankenkassen und Verbände diesen Paragraphen ein, wohlwissen, dass sie sich damit gegen bestehendes Recht stellen? Es wäre für sie, mit ihren riesen Rechtsabteilungen doch das einfachste der Welt zu schreiben, "Die Aufbewahrungspflichten richten sich nach § 630f Abs. 3 BGB. Nein sie führen explizit die 3 Jahre auf. Das ergäbe für mich dann keinen Sinn.
Außerdem würde ich dann gerne wissen welche Vorschriften damit gemeint sind.
Aber Du hast ja schon angeboten dich am WE beraten zu lassen, es wäre schön wenn Du die Antworten hier posten würdest. Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.
Und danke , dass so sachlich bleibst, leider nicht immer so hier im Forum :wink:
Zwei Infos, gleiche Aussage. Es ist wie es ist, die Frist in den Rahmenverträgen ist überholt und müsste angepasst werden, es zählen die 10 Jahre die das Patientenrechtegesetz vorsieht. § 630 f BGB: Dokumentation der Behandlung
3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Das -soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen- bezieht sich auf Patientenunterlagen die aufgrund anderer Gesetze länger wie 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Beispiel § 28 Röntgenverordnung - Röntgentherapie 30 Jahre und andere.
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Tempelritter schrieb:
sarool schrieb am 20.11.15 08:04:
Ich bin ja kein Rechtsberater und möchte auch nicht besserwisserisch erscheinen, meine Überlegung ist:
der Satz,...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen, tritt in diesem Fall anstelle des Absatz 3. Er ersetzt ihn nicht und stellt sich auch nicht drüber.
Wenn dem nicht so wäre, warum unterschreiben wir dann in der Anerkenntniserklärung diesen Paragraphen des Rahmenvertrags.
Warum setzen Krankenkassen und Verbände diesen Paragraphen ein, wohlwissen, dass sie sich damit gegen bestehendes Recht stellen? Es wäre für sie, mit ihren riesen Rechtsabteilungen doch das einfachste der Welt zu schreiben, "Die Aufbewahrungspflichten richten sich nach § 630f Abs. 3 BGB. Nein sie führen explizit die 3 Jahre auf. Das ergäbe für mich dann keinen Sinn.
Außerdem würde ich dann gerne wissen welche Vorschriften damit gemeint sind.
Aber Du hast ja schon angeboten dich am WE beraten zu lassen, es wäre schön wenn Du die Antworten hier posten würdest. Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.
Und danke , dass so sachlich bleibst, leider nicht immer so hier im Forum :wink:
Zwei Infos, gleiche Aussage. Es ist wie es ist, die Frist in den Rahmenverträgen ist überholt und müsste angepasst werden, es zählen die 10 Jahre die das Patientenrechtegesetz vorsieht. § 630 f BGB: Dokumentation der Behandlung
3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Das -soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen- bezieht sich auf Patientenunterlagen die aufgrund anderer Gesetze länger wie 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Beispiel § 28 Röntgenverordnung - Röntgentherapie 30 Jahre und andere.
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Tempelritter schrieb:
Das Patientenrechtegesetz ist neuer wie die Rahmenempfehlungen und die Rahmenverträge, deshalb ist da noch das mit den 3 Jahren zu lesen.
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Ramona Völlkopf schrieb:
Nun wieder 10 Jahre....
Ich hab nen Keller.
3 Jahr oder bis zu 10 Jahre? Wer von den staatlichen/öffentlichen Stellen hat Zugriff auf die Unterlagen und wann kann die Dokumentation für den
Behandler wichtig werden?
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Der Rahmenvertrag regelt das Verhältnis des Heilmittelerbringers mit der Krankenkasse.
Schon der logische Schluss lässt die Erkenntnis wachsen, dass Regelungen eines Vertrages zwischen anderen Parteien schon gar nicht die Rechte des Patienten einschränken können.
Das wäre so als würdest Du einen Neuwagen kaufen, der nach 3 Monaten kaputt ist und die Werkstatt sagt Dir, dass die Gewährleistung nach einer Woche erloschen ist, weil der Hersteller mit der Werkstatt einen entsprechenden Vertrag über die Verkürzung der Frist abgeschlossen hat.
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Wonderwoman schrieb:
Das Patientenrechtegesetz (welches im BGB aufgegangen ist) regelt die Ansprüche des Patienten u.a. gegen den Heilmittelerbringer.
Der Rahmenvertrag regelt das Verhältnis des Heilmittelerbringers mit der Krankenkasse.
Schon der logische Schluss lässt die Erkenntnis wachsen, dass Regelungen eines Vertrages zwischen anderen Parteien schon gar nicht die Rechte des Patienten einschränken können.
Das wäre so als würdest Du einen Neuwagen kaufen, der nach 3 Monaten kaputt ist und die Werkstatt sagt Dir, dass die Gewährleistung nach einer Woche erloschen ist, weil der Hersteller mit der Werkstatt einen entsprechenden Vertrag über die Verkürzung der Frist abgeschlossen hat.
habe jetzt auch ein problem ! Habe meine altkartei im Keller aufbewahrt ! Leider hat es einen Wasserschaden gegeben ! Was mache ich jetzt mit dem ganzen nassen klumpen !? 10 Jahre Aufbewahrung nicht möglich ! Ausser entsorgen fällt mir nichts mehr ein!
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silvia43 schrieb:
Auch ich kenne nur die Variante 10 Jahre Aufbewahrungsfrist für Patienten Kartei !
habe jetzt auch ein problem ! Habe meine altkartei im Keller aufbewahrt ! Leider hat es einen Wasserschaden gegeben ! Was mache ich jetzt mit dem ganzen nassen klumpen !? 10 Jahre Aufbewahrung nicht möglich ! Ausser entsorgen fällt mir nichts mehr ein!
Die Therapie- und Behandlungsdaten hat man ja wenigstens über den PC oder das Abrechnungszentrum.
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Ramona Völlkopf schrieb:
Ich würde die nassen Kumpen und den gesamten Schaden gut fotografieren und dokumentieren.
Die Therapie- und Behandlungsdaten hat man ja wenigstens über den PC oder das Abrechnungszentrum.
Auch ich kenne nur die Variante 10 Jahre Aufbewahrungsfrist für Patienten Kartei !
habe jetzt auch ein problem ! Habe meine altkartei im Keller aufbewahrt ! Leider hat es einen Wasserschaden gegeben ! Was mache ich jetzt mit dem ganzen nassen klumpen !? 10 Jahre Aufbewahrung nicht möglich ! Ausser entsorgen fällt mir nichts mehr ein!
Damit hoffst du, das in den Jahren bis die zehn Jahre für die letzte vernichtete Akte abgelaufen sind niemand Fragen stellt. Es obliegt deiner Verantwortung, nicht der des Gesetzgebers oder der GKV oder dem Patienten, die Akten "sicher" aufzubewahren. "Sicher" bezieht sich dabei auf den unbefugten Zugriff Dritter ebenso wie auf die Vermeidung "zufälligen" Unterganges - geboten wäre es, da unter Umständen nicht alle betroffenen Akten/Eintragungen älter als 10 Jahre sind, einen Experten für die Rettung gewässerter Unterlagen heranzuziehen.
Probier's mal mit einer Gefriertrocknung :)
...und für die Zukunft hast du gelernt: Es ist sinnvoll eine digitale Kopie aller Akten die in's Archiv wandern anzulegen und an 2-3 verschiedenen Orten abzulegen (1x in der Praxis, 1x in einem anderen Raum bzw. in einem anderen Gebäude, 1x "ganz weit weg"); die Logik dahinter: eine Kopie geht gelegentlich unter, wie z.B. bei deinem Wasserschaden. Bei kleinen Vorfällen kannst du die bereitliegende Kopie einsetzen. Bei großen Vorfällen hast du noch einen oder mehrere Kopien zur Sicherung irgendwo hinterlegt, wo der große Schaden der deine Praxis zerlegt hat vielleicht nicht eintritt =)
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Papa Alpaka schrieb:
silvia43 schrieb am 20.11.15 22:05:
Auch ich kenne nur die Variante 10 Jahre Aufbewahrungsfrist für Patienten Kartei !
habe jetzt auch ein problem ! Habe meine altkartei im Keller aufbewahrt ! Leider hat es einen Wasserschaden gegeben ! Was mache ich jetzt mit dem ganzen nassen klumpen !? 10 Jahre Aufbewahrung nicht möglich ! Ausser entsorgen fällt mir nichts mehr ein!
Damit hoffst du, das in den Jahren bis die zehn Jahre für die letzte vernichtete Akte abgelaufen sind niemand Fragen stellt. Es obliegt deiner Verantwortung, nicht der des Gesetzgebers oder der GKV oder dem Patienten, die Akten "sicher" aufzubewahren. "Sicher" bezieht sich dabei auf den unbefugten Zugriff Dritter ebenso wie auf die Vermeidung "zufälligen" Unterganges - geboten wäre es, da unter Umständen nicht alle betroffenen Akten/Eintragungen älter als 10 Jahre sind, einen Experten für die Rettung gewässerter Unterlagen heranzuziehen.
Probier's mal mit einer Gefriertrocknung :)
...und für die Zukunft hast du gelernt: Es ist sinnvoll eine digitale Kopie aller Akten die in's Archiv wandern anzulegen und an 2-3 verschiedenen Orten abzulegen (1x in der Praxis, 1x in einem anderen Raum bzw. in einem anderen Gebäude, 1x "ganz weit weg"); die Logik dahinter: eine Kopie geht gelegentlich unter, wie z.B. bei deinem Wasserschaden. Bei kleinen Vorfällen kannst du die bereitliegende Kopie einsetzen. Bei großen Vorfällen hast du noch einen oder mehrere Kopien zur Sicherung irgendwo hinterlegt, wo der große Schaden der deine Praxis zerlegt hat vielleicht nicht eintritt =)
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Problem beschreiben
Break schrieb:
Mal abgesehen von dem Wust an Unterlagen die man in 10 Jahren anhäuft, was wäre den sinnvoll?
3 Jahr oder bis zu 10 Jahre? Wer von den staatlichen/öffentlichen Stellen hat Zugriff auf die Unterlagen und wann kann die Dokumentation für den
Behandler wichtig werden?
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