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Hamburg Sternschanze

Wir suchen ab Juli/August 2026 eine
motivierte, kompetente Verstärkung
in Vollzeit (30-40h) am Standort in
der Sternschanze.

Kurz über uns:
Unsere zwei Praxen liegt im
schönen Eimsbüttel und in der
lebhaften Sternschanze. Wir haben
jeweils fünf Behandlungsräume und
einen KGG-Raum. Unser Team ist jung
und sehr beständig, worüber wir
sehr dankbar sind. Ein Platz im
Team wird im Sommer( Sternschanze)
frei und wir würden uns über
einen aufgeschlossenen, engagierten
Kollegen/-in freuen....
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Kann der Mitarbeiter
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Anonymer Teilnehmer
21.01.2014 17:14
bei einer Kur krankgeschrieben sein? Oder geht es zur volle Belastung des Arbeitgebers(damit ist die Entgeldfortzahlung gemeint)? Danke im Voraus!
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bei einer Kur krankgeschrieben sein? Oder geht es zur volle Belastung des Arbeitgebers(damit ist die Entgeldfortzahlung gemeint)? Danke im Voraus!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

bei einer Kur krankgeschrieben sein? Oder geht es zur volle Belastung des Arbeitgebers(damit ist die Entgeldfortzahlung gemeint)? Danke im Voraus!

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SGBV
21.01.2014 18:11
Entgeltfortzahlung bei Vorsorge- und Rehamaßnahmen
Die Ansprüche Ihres Mitarbeiters beschränken sich nicht nur auf dessen Arbeitsunfähigkeit: Auch bei medizinisch notwendigen Vorsorge- und Reha-Maßnahmen sind Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, selbst wenn der krankhafte Gesundheitszustand noch nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt. Voraussetzungen sind, dass die Maßnahme von einem Sozialleistungsträger (gesetzliche Unfall-, Renten- oder Krankenversicherung) bewilligt wurde und ambulant, teilstationär bzw. stationär erfolgt. Dabei ist unerheblich, ob die Kosten voll übernommen werden; schon die Bezuschussung reicht, um einen sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auszulösen. Liegt der medizinischen Maßnahme und einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit allerdings dieselbe Krankheit zugrunde, kann sich dadurch der Anspruch während der Kurmaßnahme verkürzen. (IKK gesund plus · Arbeitgeberservice Entgeltfortzahlung  IHRE KRANKENKASSE)



[bearbeitet am 21.01.14 18:16]
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Entgeltfortzahlung bei Vorsorge- und Rehamaßnahmen Die Ansprüche Ihres Mitarbeiters beschränken sich nicht nur auf dessen Arbeitsunfähigkeit: Auch bei medizinisch notwendigen Vorsorge- und Reha-Maßnahmen sind Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, selbst wenn der krankhafte Gesundheitszustand noch nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt. Voraussetzungen sind, dass die Maßnahme von einem Sozialleistungsträger (gesetzliche Unfall-, Renten- oder Krankenversicherung) bewilligt wurde und ambulant, teilstationär bzw. stationär erfolgt. Dabei ist unerheblich, ob die Kosten voll übernommen werden; schon die Bezuschussung reicht, um einen sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auszulösen. Liegt der medizinischen Maßnahme und einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit allerdings dieselbe Krankheit zugrunde, kann sich dadurch der Anspruch während der Kurmaßnahme verkürzen. (http://arbeitgeberservice.ikk-gesundplus.de/arbeitgeberservice/versicherungen/entgeltfortzahlung/) [bearbeitet am 21.01.14 18:16]
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Anonymer Teilnehmer
22.01.2014 08:42
Bei dem Krankschreiben wird U1/U2 erstattet. Ist es bei einer Kur möglich?
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Bei dem Krankschreiben wird U1/U2 erstattet. Ist es bei einer Kur möglich?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Bei dem Krankschreiben wird U1/U2 erstattet. Ist es bei einer Kur möglich?

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SGBV
22.01.2014 09:15
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen das weitergezahlte Arbeitsentgelt sowie die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung im Fall der Krankheit oder der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme. (gefunden hier: Lohnfortzahlungsversicherung und Umlageverfahren bei Krankheit und Mutterschaft - IHK Darmstadt)
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Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen das weitergezahlte Arbeitsentgelt sowie die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung im Fall der Krankheit oder der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme. (gefunden hier: http://www.darmstadt.ihk.de/recht_und_fair_play/Arbeitsrecht/bestehendeArbeitsverhaeltnisse/verguetung/502940/Lohnfortzahlungsvericherung_und_Umlageverfahren.html)
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SGBV schrieb:

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen das weitergezahlte Arbeitsentgelt sowie die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung im Fall der Krankheit oder der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme. (gefunden hier: Lohnfortzahlungsversicherung und Umlageverfahren bei Krankheit und Mutterschaft - IHK Darmstadt)

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SGBV schrieb:

Entgeltfortzahlung bei Vorsorge- und Rehamaßnahmen
Die Ansprüche Ihres Mitarbeiters beschränken sich nicht nur auf dessen Arbeitsunfähigkeit: Auch bei medizinisch notwendigen Vorsorge- und Reha-Maßnahmen sind Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, selbst wenn der krankhafte Gesundheitszustand noch nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt. Voraussetzungen sind, dass die Maßnahme von einem Sozialleistungsträger (gesetzliche Unfall-, Renten- oder Krankenversicherung) bewilligt wurde und ambulant, teilstationär bzw. stationär erfolgt. Dabei ist unerheblich, ob die Kosten voll übernommen werden; schon die Bezuschussung reicht, um einen sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auszulösen. Liegt der medizinischen Maßnahme und einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit allerdings dieselbe Krankheit zugrunde, kann sich dadurch der Anspruch während der Kurmaßnahme verkürzen. (IKK gesund plus · Arbeitgeberservice Entgeltfortzahlung  IHRE KRANKENKASSE)



[bearbeitet am 21.01.14 18:16]



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