Was wir bieten:
• Moderne Arbeitsatmosphäre
• Unterstützung zertifizierter
Fortbildungen (sowohl finanziell
als auch mit
• entsprechendem
Fortbildungsurlaub)
• Flexible Zeiteinteilung
• Leistungsgerechte gute
Bezahlung für eine feste
Anstellung in Voll- oder Teilzeit
Du bringst mit:
• Eine abgeschlossene
Berufsausbildung zur
Physiotherapeut:in
• Zuverlässigkeit und Teamgeist
• Berufserfahrung oder
Fortbildungen von Vorteil, jedoch
sind auch Berufsanfänger:innen
h...
• Moderne Arbeitsatmosphäre
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Fortbildungen (sowohl finanziell
als auch mit
• entsprechendem
Fortbildungsurlaub)
• Flexible Zeiteinteilung
• Leistungsgerechte gute
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Janine Heyde schrieb:
Hallo, ich möchte unsere Praxis mit Kassenzulassung ein wenig umgestalten und dabei würde ein 12 m2 großer Raum innenliegend entstehen. Vor 3 Wochen habe ich bei der zuständigen ARGE eine Anfrage gestellt aber vielleicht könnt ihr mir ja jetzt schon weiterhelfen. Geplant ist ein Fenster 1/10 Tageslicht in den Flurbereich welcher viel Tageslicht enthält. Der Raum verfügt über eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr.Laut Arbeitsstättenverordnung muss 1/10 Tageslichtfläche sein mit Blick nach draußen. Bei uns sind alle Scheiben aus Einblickgründen satiniert. Darf ein Fenster in den Flur?Über Antwort würde ich mich sehr freuen.
du schreibst es schon richtig: mind. 1/10 der Grundfläche eines Raumes muss zur Tageslichbeleuchtung als Fenster vorhanden sein.
Der Blick nach draussen sich aber kein Muss, sondern soll. Lediglich das natürliche Tageslicht muss hereinkommen.
Der Blick nach draussen wurde 2013 abgeschafft, die Regelung ungültig und dient nur noch als Orientierungshilfe.
Die Blickdichtigkeit bei Behandlungsräumen versteht sich von selbst und ist daher kein Ausschlussgrund nach AST.
(Techn. Regeln für Arbeitsstätten)
Genaueres kannst du hier nachlesen:
[kaputter Link]
HG
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Janine Heyde schrieb:
Vielen Dank!
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KGSchuller schrieb:
Hallo,
du schreibst es schon richtig: mind. 1/10 der Grundfläche eines Raumes muss zur Tageslichbeleuchtung als Fenster vorhanden sein.
Der Blick nach draussen sich aber kein Muss, sondern soll. Lediglich das natürliche Tageslicht muss hereinkommen.
Der Blick nach draussen wurde 2013 abgeschafft, die Regelung ungültig und dient nur noch als Orientierungshilfe.
Die Blickdichtigkeit bei Behandlungsräumen versteht sich von selbst und ist daher kein Ausschlussgrund nach AST.
(Techn. Regeln für Arbeitsstätten)
Genaueres kannst du hier nachlesen:
[kaputter Link]
HG
Hier ein (hoffentlich) funktionierender:
-- [kaputter Link] --
HG
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KGSchuller schrieb:
Sorry, hab grade gesehen, der Link ist kaputt...
Hier ein (hoffentlich) funktionierender:
-- [kaputter Link] --
HG
Auch Räume müssen komplett zu sein . Nichts mit Trennwand oder Vorhängen, ...... Gott seit dank
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Auch richtig.
Genau.
Aber direkter Blick nach draussen kann auch über den Flur und die Fehnster dort realisiert werden.
Tageslicht kann auch über Oberlichter (Höhe größer 2Meter) hereinkommen, es muss nur genug sein.
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KGSchuller schrieb:
Richtig.
Auch richtig.
Genau.
Aber direkter Blick nach draussen kann auch über den Flur und die Fehnster dort realisiert werden.
Tageslicht kann auch über Oberlichter (Höhe größer 2Meter) hereinkommen, es muss nur genug sein.
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484 schrieb:
Der Arbeitsgeber muss für ausreichend Licht sorgen. Fenster sind ein Muss. Räume ohne Fenster sind schon lange nicht mehr zulässig. So hat der Betriebsrat entschieden und der Chef musste alles um bauen. Ich habe mir nur meinen Teil gedacht .
Auch Räume müssen komplett zu sein . Nichts mit Trennwand oder Vorhängen, ...... Gott seit dank
gilt dies auch für einen sog.Gymnastikraum der schon ewig besteht ?
Wie siehts mit Bestandsschutz aus wenn man eine alte Praxis übernehmen möchte...der Raum (Gymn,-Raum) aber kein Fenster hat.Praxis liegt in Berlin !
Wird einem die Zulassung verweigert ?
Danke für kompetente Antworten....
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der Bestandsschutz bei Praxen gilt nur für die Zulassung gegenüber den Krankenkassen.
Wurde die Praxis zum Zeitpunkt X so abgenommen und seitdem nicht verändert,
gilt der Bestandschutz bei PI-Wechsel.
Ob es Baurechtlich und vor allen Arbeitsschutzrechtlich ok ist, das ein Raum keine Fenster hat, wage ich erstlich
zu bezweifeln. Zumindest im Berereich Brandschutz und Fluchtweg kann es problematisch sein.
Früher war es vllt. ok, heutzutage bekommst du sowas evtl. nicht zugelassen.
Hat der Raum wenigsten eine Frischluftversorgung? Die ist voraussetzung wenn keine Fenster da sind.
Bei einer Abnahme schauen die von den KKassen auch auf den Arbeitsschutz (Tageslicht) und verweigern dir evtl. die Zulassung. Am besten einen Raumplan hinschicken und eine verbindliche Anfrage zur Übernhamne stellen.
Dann kann sich die ARGE später nicht darauf berufen, eine Zulassung zu verweigern.
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KGSchuller schrieb:
Hallo,
der Bestandsschutz bei Praxen gilt nur für die Zulassung gegenüber den Krankenkassen.
Wurde die Praxis zum Zeitpunkt X so abgenommen und seitdem nicht verändert,
gilt der Bestandschutz bei PI-Wechsel.
Ob es Baurechtlich und vor allen Arbeitsschutzrechtlich ok ist, das ein Raum keine Fenster hat, wage ich erstlich
zu bezweifeln. Zumindest im Berereich Brandschutz und Fluchtweg kann es problematisch sein.
Früher war es vllt. ok, heutzutage bekommst du sowas evtl. nicht zugelassen.
Hat der Raum wenigsten eine Frischluftversorgung? Die ist voraussetzung wenn keine Fenster da sind.
Bei einer Abnahme schauen die von den KKassen auch auf den Arbeitsschutz (Tageslicht) und verweigern dir evtl. die Zulassung. Am besten einen Raumplan hinschicken und eine verbindliche Anfrage zur Übernhamne stellen.
Dann kann sich die ARGE später nicht darauf berufen, eine Zulassung zu verweigern.
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Michael Woelky schrieb:
Guten Morgen,
gilt dies auch für einen sog.Gymnastikraum der schon ewig besteht ?
Wie siehts mit Bestandsschutz aus wenn man eine alte Praxis übernehmen möchte...der Raum (Gymn,-Raum) aber kein Fenster hat.Praxis liegt in Berlin !
Wird einem die Zulassung verweigert ?
Danke für kompetente Antworten....
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