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  1. Neue Beiträge Alle Foren Selbstständig Inkasso wg Zuzahlung?

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Inkasso wg Zuzahlung?
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HeLo
07.02.2014 10:46
Hallo! Ich bin Logopädin. Am Ende eines Rezeptes bekommen die Ü18jährigen bei mir eine Rechnung für die Zuzahlung. Manche zahlen bar in der Praxis, manche nutzen die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen zu überweisen. Tja, und manche...
Ich hatte eine Hausbesuchspatientin, um die sich überwiegend die Tochter kümmert. Und jedes Mal (3 Verordnungen) musste ich mehrere Wochen meinem Geld nachrennen. Jetzt habe ich die Therapie im Dezember beendet und die letzte Zuzahlung steht noch aus. Es gab eine erste Mahnung und auch eine zweite. Soll ich nun ein Inkasso-Unternehmen beauftragen, um an die 46 € zu kommen? Wie geht ihr in solchen Fällen vor?
Freue mich über ein paar Tipps und / oder Erfahrungsberichte!

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Hallo! Ich bin Logopädin. Am Ende eines Rezeptes bekommen die Ü18jährigen bei mir eine Rechnung für die Zuzahlung. Manche zahlen bar in der Praxis, manche nutzen die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen zu überweisen. Tja, und manche... Ich hatte eine Hausbesuchspatientin, um die sich überwiegend die Tochter kümmert. Und jedes Mal (3 Verordnungen) musste ich mehrere Wochen meinem Geld nachrennen. Jetzt habe ich die Therapie im Dezember beendet und die letzte Zuzahlung steht noch aus. Es gab eine erste Mahnung und auch eine zweite. Soll ich nun ein Inkasso-Unternehmen beauftragen, um an die 46 € zu kommen? Wie geht ihr in solchen Fällen vor? Freue mich über ein paar Tipps und / oder Erfahrungsberichte!
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HeLo schrieb:

Hallo! Ich bin Logopädin. Am Ende eines Rezeptes bekommen die Ü18jährigen bei mir eine Rechnung für die Zuzahlung. Manche zahlen bar in der Praxis, manche nutzen die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen zu überweisen. Tja, und manche...
Ich hatte eine Hausbesuchspatientin, um die sich überwiegend die Tochter kümmert. Und jedes Mal (3 Verordnungen) musste ich mehrere Wochen meinem Geld nachrennen. Jetzt habe ich die Therapie im Dezember beendet und die letzte Zuzahlung steht noch aus. Es gab eine erste Mahnung und auch eine zweite. Soll ich nun ein Inkasso-Unternehmen beauftragen, um an die 46 € zu kommen? Wie geht ihr in solchen Fällen vor?
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morpheus-06
07.02.2014 10:51
SGB V Paragraph 43 Zahlungsweg -> Rechnung an die Kasse stellen
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• Lars van Ravenzwaaij
• bernd221
SGB V Paragraph 43 Zahlungsweg -> Rechnung an die Kasse stellen
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Norbert Meyer
08.02.2014 04:29
Kassen drücken das weg , alles erlebt

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Kassen drücken das weg , alles erlebt
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Norbert Meyer schrieb:

Kassen drücken das weg , alles erlebt

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morpheus-06 schrieb:

SGB V Paragraph 43 Zahlungsweg -> Rechnung an die Kasse stellen

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Ruhrpottvelosoph
07.02.2014 10:57
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung

In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
§ 43b
Zahlungsweg

(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.

(2) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 28 Abs. 4 zu entrichten haben, hat der Leistungserbringer einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich entsprechend. Die nach § 83 zu entrichtenden Vergütungen verringern sich in Höhe der Summe der von den mit der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechnenden Leistungserbringern nach Satz 1 einbehaltenen Zuzahlungen. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht im Falle der Leistungserbringung und Abrechnung im Rahmen von Gesamtverträgen nach den §§ 82 und 83. Das Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 ist in den Bundesmantelverträgen zu vereinbaren.
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• Lars van Ravenzwaaij
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Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) § 43b Zahlungsweg (1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen. (2) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 28 Abs. 4 zu entrichten haben, hat der Leistungserbringer einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich entsprechend. Die nach § 83 zu entrichtenden Vergütungen verringern sich in Höhe der Summe der von den mit der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechnenden Leistungserbringern nach Satz 1 einbehaltenen Zuzahlungen. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht im Falle der Leistungserbringung und Abrechnung im Rahmen von Gesamtverträgen nach den §§ 82 und 83. Das Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 ist in den Bundesmantelverträgen zu vereinbaren.
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Alfred Kramer
07.02.2014 15:50
Eigenanteile kassiere ich grundsätzlich zu Beginn der Behandlung.
Vereinzelte Argumente , daß er ja noch gar keine Leistung bekommen habe, kontere ich mit der Bemerkung, im Kino zahlt er auch, bevor er den Film zu sehen bekommt. Außerdem erkläre ich ihm, daß er nicht meine Leistung bezahlt, sondern ich lediglich die vom Gesetzgeber festgelegte Gebühr in Form eines Eigenanteils im Namen und für Rechnung seiner Krankenkasse einziehe. Sollte er spätestens beim 2.Termin nicht bezahlen können, biete ich ihm an, die Behandlung nach Zahlung des reduzierten Eigenanteil (für 2 Behandlungen, der Unterschied beträgt ca 6,-) ab zu brechen um ihn nicht finanziell zu überfordern :smile:

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Eigenanteile kassiere ich grundsätzlich zu Beginn der Behandlung. Vereinzelte Argumente , daß er ja noch gar keine Leistung bekommen habe, kontere ich mit der Bemerkung, im Kino zahlt er auch, bevor er den Film zu sehen bekommt. Außerdem erkläre ich ihm, daß er nicht meine Leistung bezahlt, sondern ich lediglich die vom Gesetzgeber festgelegte Gebühr in Form eines Eigenanteils im Namen und für Rechnung seiner Krankenkasse einziehe. Sollte er spätestens beim 2.Termin nicht bezahlen können, biete ich ihm an, die Behandlung nach Zahlung des reduzierten Eigenanteil (für 2 Behandlungen, der Unterschied beträgt ca 6,-) ab zu brechen um ihn nicht finanziell zu überfordern :smile:
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Alfred Kramer schrieb:

Eigenanteile kassiere ich grundsätzlich zu Beginn der Behandlung.
Vereinzelte Argumente , daß er ja noch gar keine Leistung bekommen habe, kontere ich mit der Bemerkung, im Kino zahlt er auch, bevor er den Film zu sehen bekommt. Außerdem erkläre ich ihm, daß er nicht meine Leistung bezahlt, sondern ich lediglich die vom Gesetzgeber festgelegte Gebühr in Form eines Eigenanteils im Namen und für Rechnung seiner Krankenkasse einziehe. Sollte er spätestens beim 2.Termin nicht bezahlen können, biete ich ihm an, die Behandlung nach Zahlung des reduzierten Eigenanteil (für 2 Behandlungen, der Unterschied beträgt ca 6,-) ab zu brechen um ihn nicht finanziell zu überfordern :smile:

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Norbert Meyer
08.02.2014 04:35
Nochmal, die Zuzahlung ist Bestandteil der Gesamtvergütung, der Arbeitsgang wird weder bezahlt ( Versäumnis der Verbände)
noch sollten wir das Ausfallrisiko tragen,

leider sieht die Wirklichkeit anders aus !

Etliche Versuche die Kasse zu aktivieren verliefen im Sande!

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Nochmal, die Zuzahlung ist Bestandteil der Gesamtvergütung, der Arbeitsgang wird weder bezahlt ( Versäumnis der Verbände) noch sollten wir das Ausfallrisiko tragen, leider sieht die Wirklichkeit anders aus ! Etliche Versuche die Kasse zu aktivieren verliefen im Sande!
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Norbert Meyer schrieb:

Nochmal, die Zuzahlung ist Bestandteil der Gesamtvergütung, der Arbeitsgang wird weder bezahlt ( Versäumnis der Verbände)
noch sollten wir das Ausfallrisiko tragen,

leider sieht die Wirklichkeit anders aus !

Etliche Versuche die Kasse zu aktivieren verliefen im Sande!

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Klauslogo
08.02.2014 11:00
Norbert Meyer schrieb:


>
> Etliche Versuche die Kasse zu aktivieren verliefen im Sande!
>

Fristsetzung bei der Kasse, dann übers Gericht anmahnen, es gibt doch wirklich keine gesichertere Gesetzeslage als der Einzug der Eigenanteilsleistung (siehe die hier schon eingestellten Texte) ich wette spätestens wenn der Mahnbescheid des Gerichtes (dessen Gebühren ja dann der Schulder zahlen muss) der Kasse vorliegt wird es lustig, die werden dann ganz schnell zahlen. Im schlimmsten Fall geht das ganze vor Gericht und da will ich doch mal sehen auf welcher rechtlichen Grundlage die Kassen diese Zahlung verweigern wollen...
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• Lars van Ravenzwaaij
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• morpheus-06
Norbert Meyer schrieb: > > Etliche Versuche die Kasse zu aktivieren verliefen im Sande! > Fristsetzung bei der Kasse, dann übers Gericht anmahnen, es gibt doch wirklich keine gesichertere Gesetzeslage als der Einzug der Eigenanteilsleistung (siehe die hier schon eingestellten Texte) ich wette spätestens wenn der Mahnbescheid des Gerichtes (dessen Gebühren ja dann der Schulder zahlen muss) der Kasse vorliegt wird es lustig, die werden dann ganz schnell zahlen. Im schlimmsten Fall geht das ganze vor Gericht und da will ich doch mal sehen auf welcher rechtlichen Grundlage die Kassen diese Zahlung verweigern wollen...
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Klauslogo schrieb:

Norbert Meyer schrieb:


>
> Etliche Versuche die Kasse zu aktivieren verliefen im Sande!
>

Fristsetzung bei der Kasse, dann übers Gericht anmahnen, es gibt doch wirklich keine gesichertere Gesetzeslage als der Einzug der Eigenanteilsleistung (siehe die hier schon eingestellten Texte) ich wette spätestens wenn der Mahnbescheid des Gerichtes (dessen Gebühren ja dann der Schulder zahlen muss) der Kasse vorliegt wird es lustig, die werden dann ganz schnell zahlen. Im schlimmsten Fall geht das ganze vor Gericht und da will ich doch mal sehen auf welcher rechtlichen Grundlage die Kassen diese Zahlung verweigern wollen...

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achim renken
27.02.2014 15:49
wir reichen die Rechnung und Mahnung bei der Kasse ein und haben innerhalb einer Woche unser Geld. Habe es noch nie erlebt, dass wir die Rechnung nicht bezahlt bekommen haben. Früher habe ich einen Anwalt beauftragt, ging auch, dauerte aber viel länger. Mir gefällt es so besser. :sunglasses: :sunglasses: :clap: :clap:
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wir reichen die Rechnung und Mahnung bei der Kasse ein und haben innerhalb einer Woche unser Geld. Habe es noch nie erlebt, dass wir die Rechnung nicht bezahlt bekommen haben. Früher habe ich einen Anwalt beauftragt, ging auch, dauerte aber viel länger. Mir gefällt es so besser. :sunglasses: :sunglasses: :clap: :clap:
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achim renken schrieb:

wir reichen die Rechnung und Mahnung bei der Kasse ein und haben innerhalb einer Woche unser Geld. Habe es noch nie erlebt, dass wir die Rechnung nicht bezahlt bekommen haben. Früher habe ich einen Anwalt beauftragt, ging auch, dauerte aber viel länger. Mir gefällt es so besser. :sunglasses: :sunglasses: :clap: :clap:

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Ruhrpottvelosoph schrieb:

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung

In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
§ 43b
Zahlungsweg

(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.

(2) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 28 Abs. 4 zu entrichten haben, hat der Leistungserbringer einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich entsprechend. Die nach § 83 zu entrichtenden Vergütungen verringern sich in Höhe der Summe der von den mit der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechnenden Leistungserbringern nach Satz 1 einbehaltenen Zuzahlungen. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht im Falle der Leistungserbringung und Abrechnung im Rahmen von Gesamtverträgen nach den §§ 82 und 83. Das Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 ist in den Bundesmantelverträgen zu vereinbaren.



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