Schwerpunktpraxis für
orthopädische, neurologische,
respiratorische Krankheitsbilder
und Beschwerden bei Säuglingen,
Kindern und Erwachsenen
Stellenbeschreibung
Was erwartet dich?
- Attraktives Grundgehalt von 3.100
€ - 3400 brutto monatlich
- Monatliche Leistungsprämien bis
zu 400 €
- 13. Monatsgehalt als
zusätzlicher Bonus
- Betriebliche Altersvorsorge zur
Absicherung der Zukunft
- 30 Urlaubstage für eine
ausgewogene Work-Life-Balance
- Jobticket zur Unterstützung der
...
orthopädische, neurologische,
respiratorische Krankheitsbilder
und Beschwerden bei Säuglingen,
Kindern und Erwachsenen
Stellenbeschreibung
Was erwartet dich?
- Attraktives Grundgehalt von 3.100
€ - 3400 brutto monatlich
- Monatliche Leistungsprämien bis
zu 400 €
- 13. Monatsgehalt als
zusätzlicher Bonus
- Betriebliche Altersvorsorge zur
Absicherung der Zukunft
- 30 Urlaubstage für eine
ausgewogene Work-Life-Balance
- Jobticket zur Unterstützung der
...
Ist es nach dem Heilmittelwerbegesetz einer logopädischen Praxis erlaubt, sich "Polizentrum für Neurorehabilitation" zu nennen und die damit verbundene Werbung gezielt auf die Behandlung neurologischer Patienten hin auszurichten, obwohl es sich bei der so beworbenen Einrichtung eigentlich nur um eine Praxis mit 2 Logopäden und einer Ergotherapeutin handelt und sich in der selben Stadt neben mehreren logopädischen und ergotherapeutischen Praxen auch ein großes Therapiezentrum mit Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie befindet?
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dexter schrieb:
Hallo!
Ist es nach dem Heilmittelwerbegesetz einer logopädischen Praxis erlaubt, sich "Polizentrum für Neurorehabilitation" zu nennen und die damit verbundene Werbung gezielt auf die Behandlung neurologischer Patienten hin auszurichten, obwohl es sich bei der so beworbenen Einrichtung eigentlich nur um eine Praxis mit 2 Logopäden und einer Ergotherapeutin handelt und sich in der selben Stadt neben mehreren logopädischen und ergotherapeutischen Praxen auch ein großes Therapiezentrum mit Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie befindet?
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bis denn!
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dexter schrieb:
Danke für die prompte Antwort,
bis denn!
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Dennis Kraus schrieb:
Warum ausschweifend, wenn ein Wort reicht? Es wird nicht besser dadurch. Anwalt befragen und das "Nein" bestätigen lassen.
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Dennis Kraus schrieb:
Nein.
Es gibt mehrere Entscheidungen der jüngeren Zeit, die den Begriff Zentrum einer Einzelpraxis zuerkennen. Da die PT und Logo sowie Ergo nicht verkammert sind, müßte schon ein neidischer Kollege oder Abmahner klagen.
Unter google:" Einzelpraxis Zentrum" finden sich etliche Fälle.
Wenn also die Spezialisierung gut begründet werden kann und sich vielleicht noch deutlich von der größeren Mischpraxis im Sinne der Spezialisierung unterscheidet, wäre das m. E. eine Option. Sicherer wäre es wohl, wenn der Hinweis Einzelpraxis oder Gemeinschaftsparaxis dazu kommt.
Die oft zitierte BGH - Entscheidung bezog sich auf ein "Zentrum" ohne bes. Spezialisierung im Kammerrecht, das den "Hilfsberufen" ja noch erspart bleibt. Link
Die Gerichte sind nicht mehr so verbohrt wie Ärzte- und Zahnärztekammern.
mfg hgb :wink:
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Einzelpraxis darf „Zentrum“ heißen: Medical Tribune – Medizin und Gesundheit
Berufsrecht | Einzelpraxis kann „Augenzentrum“ sein
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REHA am Kreuz schrieb:
So ist es, es tut sich etwas. "Zentrum" wird von den Gerichten zunehmend liberaler aufgefasst, siehe z.B.:
Einzelpraxis darf „Zentrum“ heißen: Medical Tribune – Medizin und Gesundheit
Berufsrecht | Einzelpraxis kann „Augenzentrum“ sein
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Tempelritter schrieb:
Alles richtig, das sind Arzt-Praxen mit überregionaler Bedeutung, das sehe ich in einer 2-Mann/Frau Logopraxis nicht.
mfg hgb :sunglasses:
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hgb schrieb:
.. dann einfach 'mal die Beispiele lesen. Und für Logos, Ergos und PT gilt kein Kammerrecht, da sitzen die größten Erbsenzähler!
mfg hgb :sunglasses:
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hgb schrieb:
Der zu bestimmende Begriff ist hier die sog. "irreführende Werbung".
Es gibt mehrere Entscheidungen der jüngeren Zeit, die den Begriff Zentrum einer Einzelpraxis zuerkennen. Da die PT und Logo sowie Ergo nicht verkammert sind, müßte schon ein neidischer Kollege oder Abmahner klagen.
Unter google:" Einzelpraxis Zentrum" finden sich etliche Fälle.
Wenn also die Spezialisierung gut begründet werden kann und sich vielleicht noch deutlich von der größeren Mischpraxis im Sinne der Spezialisierung unterscheidet, wäre das m. E. eine Option. Sicherer wäre es wohl, wenn der Hinweis Einzelpraxis oder Gemeinschaftsparaxis dazu kommt.
Die oft zitierte BGH - Entscheidung bezog sich auf ein "Zentrum" ohne bes. Spezialisierung im Kammerrecht, das den "Hilfsberufen" ja noch erspart bleibt. Link
Die Gerichte sind nicht mehr so verbohrt wie Ärzte- und Zahnärztekammern.
mfg hgb :wink:
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Mein Anwalt sagt klar und deutlich Nein Ein Zentrum muss eine überregionale Bedeutung haben oder ein Zusammenschluss mehrere Fachgruppen sein.
Auf den Punkt gebracht :thumbsdown:
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morpheus-06 schrieb:
Tempelritter schrieb am 13.5.16 07:42:
Mein Anwalt sagt klar und deutlich Nein Ein Zentrum muss eine überregionale Bedeutung haben oder ein Zusammenschluss mehrere Fachgruppen sein.
Auf den Punkt gebracht :thumbsdown:
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mbone schrieb:
d.h. eine normale Physiopraxis die die gängigen Leistungen incl. KGG anbietet dürfte sich strenggenommen nicht Therapiezentrum nennen?
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morpheus-06 schrieb:
Nach meiner Kenntnis ist das so siehe Beitrag vom Templer. Am besten einen Medizinrechtler fragen, der wird dies bestätigen.
Nach meiner Kenntnis ist das so siehe Beitrag vom Templer. Am besten einen Medizinrechtler fragen, der wird dies bestätigen.
Zentrum kann sich nur der nennen, der ein Alleinstellungsmerkmal in diesem Breich besitzt. Wir haben unsere Einrichtung Zentrum genannt, dies vorher aber rechtlich prüfen lassen. Was die alles wissen wollten zeigt, so einfach geht das nicht. Auch das Fehlen einer Kammer schützt einem nicht vor Strafe durch fehlende Vorgaben dieser.
Strafe ist eines, die wäre so hoch ja nicht.
Aber die Schilder, Eintragungen, Layout etc.pp , das geht massiv ins Geld bei einer Umbenennung.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
morpheus-06 schrieb am 13.5.16 10:34:
Nach meiner Kenntnis ist das so siehe Beitrag vom Templer. Am besten einen Medizinrechtler fragen, der wird dies bestätigen.
Zentrum kann sich nur der nennen, der ein Alleinstellungsmerkmal in diesem Breich besitzt. Wir haben unsere Einrichtung Zentrum genannt, dies vorher aber rechtlich prüfen lassen. Was die alles wissen wollten zeigt, so einfach geht das nicht. Auch das Fehlen einer Kammer schützt einem nicht vor Strafe durch fehlende Vorgaben dieser.
Strafe ist eines, die wäre so hoch ja nicht.
Aber die Schilder, Eintragungen, Layout etc.pp , das geht massiv ins Geld bei einer Umbenennung.
stefan 302
Vielleicht ist die Frage besser bei Frag-einen-Anwalt aufgehoben.
Schöne Pfingsten
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promovado schrieb:
Ein Nein lässt sich hier (ohne Quellen) leicht schreiben. Aber nur weil ihr Anwalt das so sieht heißt das nicht das es auch so ist :yum:
Vielleicht ist die Frage besser bei Frag-einen-Anwalt aufgehoben.
Schöne Pfingsten
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Tempelritter schrieb:
Mein Anwalt sagt klar und deutlich Nein Ein Zentrum muss eine überregionale Bedeutung haben oder ein Zusammenschluss mehrere Fachgruppen sein.
"2.3 Werbung mit Praxisbezeichnungen
Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit oftmals schwer getan mit Begriffen wie z.B. „Ärztehaus“, „Ärztezentrum“, „Gesundheitszentrum“, „Schmerzambulanz“, „Röntgeninstitut“ sowie „Institut für bandscheibenbedingte Erkrankungen“ (vgl. dazu Dahm/Möller/Ratzel, Rechtshandbuch Medizinische Versorgungszentren, S. 147). Keinesfalls ist es jedoch unzulässig, mit der gesetzlichen Bezeichnung als Namen zu werben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. So suggeriert z.B. die Bezeichnung „Zentrum“ eine gewisse Größe.
Hinweis
Trotzdem dürfen sich zwei Ärzte als Medizinisches Versorgungszentrum bezeichnen, wenn sie als solches zugelassen sind. Selbst wenn ein Arzt als Gesellschafter eines Medizinischen Versorgungszentrums mit zwei angestellten Ärzten tätig ist, darf er mit der Bezeichnung „Zentrum“ zulässigerweise werben.
Aus Patientensicht liegt keine irreführende Werbung vor. Da dem Medizinischen Versorgungszentrum ein eher institutioneller Charakter einer berufsausübungsähnlichen Gemeinschaft zukommt, wird die Rechtsprechung zukünftig die Zulässigkeit weiterer werbender Bezeichnungen fortentwickeln (müssen)."
Quelle: Grenzen und Möglichkeiten des ärztlichen Werberechts - Leseprobe - IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH & C
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Beispiele sind genügend genannt, es ist nach dem neueren Werbegesetz in der Heilkunde mit dem Nein nicht mehr so einfach!
Die Frage ict schon, ob für die nicht verkammerten Berufe dieselben Maßstäbe gelten!
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Wenn der Name mir wichtig ist würde ich das von Profi abklären lassen. Ein deutliches Nein sehe ich als Laie nicht...
Beispiele sind genügend genannt, es ist nach dem neueren Werbegesetz in der Heilkunde mit dem Nein nicht mehr so einfach!
Die Frage ict schon, ob für die nicht verkammerten Berufe dieselben Maßstäbe gelten!
mfg hgb :wink:
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promovado schrieb:
Wenn der Name mir wichtig ist würde ich das von Profi abklären lassen. Ein deutliches Nein sehe ich als Laie nicht...
"2.3 Werbung mit Praxisbezeichnungen
Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit oftmals schwer getan mit Begriffen wie z.B. „Ärztehaus“, „Ärztezentrum“, „Gesundheitszentrum“, „Schmerzambulanz“, „Röntgeninstitut“ sowie „Institut für bandscheibenbedingte Erkrankungen“ (vgl. dazu Dahm/Möller/Ratzel, Rechtshandbuch Medizinische Versorgungszentren, S. 147). Keinesfalls ist es jedoch unzulässig, mit der gesetzlichen Bezeichnung als Namen zu werben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. So suggeriert z.B. die Bezeichnung „Zentrum“ eine gewisse Größe.
Hinweis
Trotzdem dürfen sich zwei Ärzte als Medizinisches Versorgungszentrum bezeichnen, wenn sie als solches zugelassen sind. Selbst wenn ein Arzt als Gesellschafter eines Medizinischen Versorgungszentrums mit zwei angestellten Ärzten tätig ist, darf er mit der Bezeichnung „Zentrum“ zulässigerweise werben.
Aus Patientensicht liegt keine irreführende Werbung vor. Da dem Medizinischen Versorgungszentrum ein eher institutioneller Charakter einer berufsausübungsähnlichen Gemeinschaft zukommt, wird die Rechtsprechung zukünftig die Zulässigkeit weiterer werbender Bezeichnungen fortentwickeln (müssen)."
Quelle: Grenzen und Möglichkeiten des ärztlichen Werberechts - Leseprobe - IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH & C
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Ein Beispiel übertriebener Selbstdarstellung im Namen finde hier klasse zu finden:
[kaputter Link]
Unter einen solchen Praxisbezeichnung würde ich definitiv etwas Anderes, Größeres erwarten :blush:
Grüße...Gerry
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Gerry schrieb:
KG-Praxen als "Zentrum" zu bezeichnen ist genauso lächerlich wie diese Massage-/Wellness-/Kosmetik-"Institute".
Ein Beispiel übertriebener Selbstdarstellung im Namen finde hier klasse zu finden:
[kaputter Link]
Unter einen solchen Praxisbezeichnung würde ich definitiv etwas Anderes, Größeres erwarten :blush:
Grüße...Gerry
mir geht es in dem oben geschilderten Fall darum, dass ich nach mehrjähriger Berufstätigkeit als Angestellter seit 12 Jahren in einer Ein-Mann-Praxis selbständig bin, mehrere Fortbildungen in der Behandlung neurologischer Störungsbilder absolviert habe, neben meiner Praxistätigkeit auch in der hiesigen Stroke-Unit als Honorarkraft tätig bin und ca. die Hälfte meiner Behandlungen Aphasie-, Dysarthrie- und Dysphagietherapien sind, genauso wie auch die anderen Logopäden im Ort zahlreiche neurologische Therapien durchführen bzw. entspr. Fortbildungen absolvieren. Wenn dann eine neue Praxis im Ort vorgibt, eben ein Zentrum für neurologische Rehabilitation zu sein, suggeriert diese den potentiellen Patienten ja, dass man sich im Falle einer neurologischen Erkrankung dort behandeln lassen sollte, obwohl die Therapie neurologischer Störungsbilder unser aller täglich Brot ist. Die entspr. Werbung der Praxis ist sehr professionell aufgemacht und ansprechend, unterm Strich besteht aber der einzige Unterschied zu anderen Praxen, dass die dortigen Logopäden beide studiert haben und in ihrer Praxis auch entspr. Fortbildungen anbieten. Ich bin wirklich kein Erbsenzähler, wenn ich z.B. auf irgendeiner Website eines Konkurrenten irgendwelche Formfehler finden würde, würde mir nicht im Traum einfallen, diesen abzumahnen, aber in diesem Fall wird m.E. eine Grenze überschritten. Vielleicht beobachte ich die ganze Situation aber erst noch ein bisschen, da ich denke, dass die Ärzte unsere Werbeauftritte eh ignorieren und die Patienten in der Regel auf Wohnortnähe achten.
Bis denn!
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dexter schrieb:
Hallo zusammen,
mir geht es in dem oben geschilderten Fall darum, dass ich nach mehrjähriger Berufstätigkeit als Angestellter seit 12 Jahren in einer Ein-Mann-Praxis selbständig bin, mehrere Fortbildungen in der Behandlung neurologischer Störungsbilder absolviert habe, neben meiner Praxistätigkeit auch in der hiesigen Stroke-Unit als Honorarkraft tätig bin und ca. die Hälfte meiner Behandlungen Aphasie-, Dysarthrie- und Dysphagietherapien sind, genauso wie auch die anderen Logopäden im Ort zahlreiche neurologische Therapien durchführen bzw. entspr. Fortbildungen absolvieren. Wenn dann eine neue Praxis im Ort vorgibt, eben ein Zentrum für neurologische Rehabilitation zu sein, suggeriert diese den potentiellen Patienten ja, dass man sich im Falle einer neurologischen Erkrankung dort behandeln lassen sollte, obwohl die Therapie neurologischer Störungsbilder unser aller täglich Brot ist. Die entspr. Werbung der Praxis ist sehr professionell aufgemacht und ansprechend, unterm Strich besteht aber der einzige Unterschied zu anderen Praxen, dass die dortigen Logopäden beide studiert haben und in ihrer Praxis auch entspr. Fortbildungen anbieten. Ich bin wirklich kein Erbsenzähler, wenn ich z.B. auf irgendeiner Website eines Konkurrenten irgendwelche Formfehler finden würde, würde mir nicht im Traum einfallen, diesen abzumahnen, aber in diesem Fall wird m.E. eine Grenze überschritten. Vielleicht beobachte ich die ganze Situation aber erst noch ein bisschen, da ich denke, dass die Ärzte unsere Werbeauftritte eh ignorieren und die Patienten in der Regel auf Wohnortnähe achten.
Bis denn!
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morpheus-06 schrieb:
.... kommt mal wieder runter. Das strikte Nein ist exakt die richtige Antwort auf den von dexter geschilderten Fall. Das kommt direkt von einem Medizinrechtler. Der wird es wohl besser wissen wie mancher Hobbyjurist und Erbsenzähler hier im Forum.
Darum erneut: Das Geld für eine Erstberatung beim fachlich versierten Anwalt ausgeben.
Auskünfte aufgrund des 1. Statements sind wohl nicht sehr fundiert, da die Situation dort sehr viel weniger beschrieben ist als jetzt.
Aber:Jeder ist seines Glückes Schmied oder auch nicht!
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
Zur Beantwortung einer Grenzüberschreitung muss die Grenze bekannt sein.
Darum erneut: Das Geld für eine Erstberatung beim fachlich versierten Anwalt ausgeben.
Auskünfte aufgrund des 1. Statements sind wohl nicht sehr fundiert, da die Situation dort sehr viel weniger beschrieben ist als jetzt.
Aber:Jeder ist seines Glückes Schmied oder auch nicht!
mfg hgb :wink:
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