Wir suchen nach einer
physiotherapeutischen Verstärkung
unseres Teams.
Unsere Einrichtung ist eines von
drei Therapiezentren in Hamburg und
Berlin, in denen
Schmerzpatientinnen und -patienten
nach modernen biopsychosozialen
Konzepten behandelt werden.
Ärztinnen und Ärzte,
Psychologinnen,
Physiotherapeutinnen und
-therapeuten sowie
Sportwissenschaftler arbeiten
gemeinsam auf Augenhöhe an deren
optimaler Behandlung und stehen in
regem Wissensaustausch. Passive
Behandlungen gehören zum Handw...
physiotherapeutischen Verstärkung
unseres Teams.
Unsere Einrichtung ist eines von
drei Therapiezentren in Hamburg und
Berlin, in denen
Schmerzpatientinnen und -patienten
nach modernen biopsychosozialen
Konzepten behandelt werden.
Ärztinnen und Ärzte,
Psychologinnen,
Physiotherapeutinnen und
-therapeuten sowie
Sportwissenschaftler arbeiten
gemeinsam auf Augenhöhe an deren
optimaler Behandlung und stehen in
regem Wissensaustausch. Passive
Behandlungen gehören zum Handw...
Ich führe aktuell meine eigene Physio-Praxis, beabsichtige nun einen "Untermieter", der auch Physio ist, mit in meine Praxis aufzunehmen. Wir teilen uns die Arbeitswoche auf (er vormittags, ich nachmittags/abends), arbeiten also nicht parallel in der Praxis. Gibt es Tipps, auf was zu achten ist bei der Vertragsgestaltung (ich beabsichtige eine Nutzungsvereinbarung über Räume/Ausstattung zu schließen), müssen noch Genehmigungen eingeholt werden bzw. Änderungen angezeigt werden usw.? Wer kann mir hier seine Erfahrungen bei gleichgelagerte Fallkonstellation mit auf den Weg geben? Möchte nichts falsch machen und durch mögliche Fehler vielleicht ggf. sogar meine Zulassung gefährden...
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"Die Praxisgemeinschaft
In einer Praxisgemeinschaft schließen sich rechtlich eigenständige Physiotherapeuten (Leistungserbringer) zur gemeinsamen Nutzung der Praxisausstattung und der Mieträume zusammen. Es bestehen zwei oder mehrere Einzelpraxen nebeneinander. Sie teilen sich häufig lediglich die Praxisräume und manchmal das Personal.
Vertraglich ist vor allem zu regeln, in welchem Umfang die Praxisräume, insbesondere die Behandlungsräume von dem jeweiligen Mitgesellschafter genutzt werden können. Die Erfahrung zeigt, dass genaue Abgrenzungen hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der vorhandenen Raumkapazitäten häufig nur sehr unzulänglich vorgenommen werden. Im Krisenfall – bei der Auseinandersetzung mit dem Mitgesellschafter – führt dies häufig dazu, dass Unsicherheit hinsichtlich der Rechte und Pflichten eines jeden Gesellschafters entsteht. Eine genaue und dezidierte Raumnutzungsverteilung (mit nachvollziehbaren zeitlichen Nutzungsmöglichkeiten) ist zwingend anzuraten.
Es sollte ferner eine detaillierte schriftliche Aufstellung geben, welche Kostenanteile der jeweilige Gesellschafter monatlich zu tragen hat. In der Regel werden dies Mietzahlungen sein. Es können aber auch weitere laufende Verbindlichkeiten entstehen, die im physiotherapeutischen Tagesgeschäft übersehen oder nicht schriftlich festgehalten werden.
Auch die Gestaltung der gemeinschaftlich genutzten Räume sollte lieber zu ausführlich als zu unzulänglich schriftlich niedergelegt werden. Wenn im Streitfall das Praxisklima aus ganz anderen Gründen ohnehin schon negativ belastet ist, werden die Kinderbilder der einen Gesellschafterin in einem der Behandlungsräume der anderen Gesellschafterin schnell zu einem Krisenfall – von Nebelschwaden von Räucherstäbchen ganz zu schweigen.
So weit muss es aber nicht kommen, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthalten ist, dass die farbliche und persönliche Ausgestaltung von einer bestimmten Gesellschafterin allein vorgenommen werden kann.
Auch bei den Trennungsmöglichkeiten in der Praxisgemeinschaft werden häufig existenzielle Fehler begangen. Die Kündigungsmöglichkeiten der Praxisgemeinschaft müssen mit den Kündigungsmöglichkeiten des eventuell gemeinschaftlich abgeschlossenen Mietvertrages im Einklang stehen. Es hat keinen Sinn, eine Praxisgemeinschaft kündigen zu können, um die Gemeinschaft zu verlassen, wenn nicht gleichzeitig auch die Möglichkeit besteht, die mietvertraglichen Bindungen aufzukündigen.
Ein weiterer Konfliktpunkt bei Praxisgemeinschaften, die über gemeinsame Telefonnummern verfügen, ist in Krisensituationen die Zuweisung von Patienten. Die Frage, zu wem ein Patient gehört, stellt einen der wesentlichen Streitpunkte zwischen Gesellschaftern von Praxisgemeinschaften dar. Hier kann es sinnvoll sein, indikationsbezogene oder andere Zuweisungsregelungen zu formulieren und diese vertraglich festzulegen.
Auch bei der gemeinsamen Anschaffung von Inventar ist Sorge dafür zu tragen, dass die Aufwendungen (sogenannte Beiträge) des jeweiligen Gesellschafters vor der Anschaffung klar definiert werden. Es ist nicht nur zu klären, wer bei der Anschaffung was bezahlt, es ist auch zu klären (und zu dokumentieren!), ob ein ausscheidender Gesellschafter eine "Entschädigung" erhält, wenn er vor einem festgelegten Zeitpunkt aus der Praxisgemeinschaft aussteigt.
Weil bei der Praxisgemeinschaft in der Regel lediglich die gemeinschaftliche Nutzung der Räumlichkeiten im Vordergrund steht, haben Regelungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustverteilung zwischen den Gesellschaftern in Praxisgemeinschaftsverträgen nichts zu suchen.
Das Grundprinzip lautet: Jeder wirtschaftet für sich allein. Lediglich Raumnutzungskosten u. ä. werden im Verhältnis untereinander geteilt. Das Grundprinzip der Einzelpraxis bleibt bestehen.
Wichtig ist, nach außen immer deutlich zu zeigen, dass Einzelpraxen auf dem Markt auftreten. Gemeinsame Schilder und gemeinsames Briefpapier verbieten sich grundsätzlich bei Praxisgemeinschaften. Will man in der Werbung und im Auftritt nach außen "Gemeinsames" schaffen, ist auf den jeweiligen Medien deutlich darüber zu informieren, dass es sich lediglich um eine Praxisgemeinschaft handelt.
Das gilt auch für gemeinsame Internetauftritte: Häufig treten Praxisgemeinschaften gemeinsam nach außen als Gemeinschaftspraxis auf – dadurch können erhebliche Haftungsrisiken für die einzelnen Gesellschafter entstehen. Denn bei der Gemeinschaftspraxis haften alle Gesellschafter gemeinsam für Verbindlichkeiten, die ein einzelner Gesellschafter für die Praxis eingegangen ist.
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W. Stangner schrieb:
Physio-Deutschland hat dazu Anfang 2015 mal geschrieben:
"Die Praxisgemeinschaft
In einer Praxisgemeinschaft schließen sich rechtlich eigenständige Physiotherapeuten (Leistungserbringer) zur gemeinsamen Nutzung der Praxisausstattung und der Mieträume zusammen. Es bestehen zwei oder mehrere Einzelpraxen nebeneinander. Sie teilen sich häufig lediglich die Praxisräume und manchmal das Personal.
Vertraglich ist vor allem zu regeln, in welchem Umfang die Praxisräume, insbesondere die Behandlungsräume von dem jeweiligen Mitgesellschafter genutzt werden können. Die Erfahrung zeigt, dass genaue Abgrenzungen hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der vorhandenen Raumkapazitäten häufig nur sehr unzulänglich vorgenommen werden. Im Krisenfall – bei der Auseinandersetzung mit dem Mitgesellschafter – führt dies häufig dazu, dass Unsicherheit hinsichtlich der Rechte und Pflichten eines jeden Gesellschafters entsteht. Eine genaue und dezidierte Raumnutzungsverteilung (mit nachvollziehbaren zeitlichen Nutzungsmöglichkeiten) ist zwingend anzuraten.
Es sollte ferner eine detaillierte schriftliche Aufstellung geben, welche Kostenanteile der jeweilige Gesellschafter monatlich zu tragen hat. In der Regel werden dies Mietzahlungen sein. Es können aber auch weitere laufende Verbindlichkeiten entstehen, die im physiotherapeutischen Tagesgeschäft übersehen oder nicht schriftlich festgehalten werden.
Auch die Gestaltung der gemeinschaftlich genutzten Räume sollte lieber zu ausführlich als zu unzulänglich schriftlich niedergelegt werden. Wenn im Streitfall das Praxisklima aus ganz anderen Gründen ohnehin schon negativ belastet ist, werden die Kinderbilder der einen Gesellschafterin in einem der Behandlungsräume der anderen Gesellschafterin schnell zu einem Krisenfall – von Nebelschwaden von Räucherstäbchen ganz zu schweigen.
So weit muss es aber nicht kommen, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthalten ist, dass die farbliche und persönliche Ausgestaltung von einer bestimmten Gesellschafterin allein vorgenommen werden kann.
Auch bei den Trennungsmöglichkeiten in der Praxisgemeinschaft werden häufig existenzielle Fehler begangen. Die Kündigungsmöglichkeiten der Praxisgemeinschaft müssen mit den Kündigungsmöglichkeiten des eventuell gemeinschaftlich abgeschlossenen Mietvertrages im Einklang stehen. Es hat keinen Sinn, eine Praxisgemeinschaft kündigen zu können, um die Gemeinschaft zu verlassen, wenn nicht gleichzeitig auch die Möglichkeit besteht, die mietvertraglichen Bindungen aufzukündigen.
Ein weiterer Konfliktpunkt bei Praxisgemeinschaften, die über gemeinsame Telefonnummern verfügen, ist in Krisensituationen die Zuweisung von Patienten. Die Frage, zu wem ein Patient gehört, stellt einen der wesentlichen Streitpunkte zwischen Gesellschaftern von Praxisgemeinschaften dar. Hier kann es sinnvoll sein, indikationsbezogene oder andere Zuweisungsregelungen zu formulieren und diese vertraglich festzulegen.
Auch bei der gemeinsamen Anschaffung von Inventar ist Sorge dafür zu tragen, dass die Aufwendungen (sogenannte Beiträge) des jeweiligen Gesellschafters vor der Anschaffung klar definiert werden. Es ist nicht nur zu klären, wer bei der Anschaffung was bezahlt, es ist auch zu klären (und zu dokumentieren!), ob ein ausscheidender Gesellschafter eine "Entschädigung" erhält, wenn er vor einem festgelegten Zeitpunkt aus der Praxisgemeinschaft aussteigt.
Weil bei der Praxisgemeinschaft in der Regel lediglich die gemeinschaftliche Nutzung der Räumlichkeiten im Vordergrund steht, haben Regelungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustverteilung zwischen den Gesellschaftern in Praxisgemeinschaftsverträgen nichts zu suchen.
Das Grundprinzip lautet: Jeder wirtschaftet für sich allein. Lediglich Raumnutzungskosten u. ä. werden im Verhältnis untereinander geteilt. Das Grundprinzip der Einzelpraxis bleibt bestehen.
Wichtig ist, nach außen immer deutlich zu zeigen, dass Einzelpraxen auf dem Markt auftreten. Gemeinsame Schilder und gemeinsames Briefpapier verbieten sich grundsätzlich bei Praxisgemeinschaften. Will man in der Werbung und im Auftritt nach außen "Gemeinsames" schaffen, ist auf den jeweiligen Medien deutlich darüber zu informieren, dass es sich lediglich um eine Praxisgemeinschaft handelt.
Das gilt auch für gemeinsame Internetauftritte: Häufig treten Praxisgemeinschaften gemeinsam nach außen als Gemeinschaftspraxis auf – dadurch können erhebliche Haftungsrisiken für die einzelnen Gesellschafter entstehen. Denn bei der Gemeinschaftspraxis haften alle Gesellschafter gemeinsam für Verbindlichkeiten, die ein einzelner Gesellschafter für die Praxis eingegangen ist.
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Problem beschreiben
HarryLee schrieb:
Hallo ins Forum!
Ich führe aktuell meine eigene Physio-Praxis, beabsichtige nun einen "Untermieter", der auch Physio ist, mit in meine Praxis aufzunehmen. Wir teilen uns die Arbeitswoche auf (er vormittags, ich nachmittags/abends), arbeiten also nicht parallel in der Praxis. Gibt es Tipps, auf was zu achten ist bei der Vertragsgestaltung (ich beabsichtige eine Nutzungsvereinbarung über Räume/Ausstattung zu schließen), müssen noch Genehmigungen eingeholt werden bzw. Änderungen angezeigt werden usw.? Wer kann mir hier seine Erfahrungen bei gleichgelagerte Fallkonstellation mit auf den Weg geben? Möchte nichts falsch machen und durch mögliche Fehler vielleicht ggf. sogar meine Zulassung gefährden...
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