Hallo - falls Du Lust hast, im
schönen Mainz Gonsenheim in einer
modernen Praxis mit freundlichem
Ambiente zu arbeiten, freuen wir
uns auf ein Treffen!
Wir bieten Dir Supervisionen,
Fortbildungen, Sommer- und
Winterevents, sind digitalisiert
und verfügen über
Rezeptionskräfte.
Bei uns hast Du tolle und
vielseitige Patienten (Ortho,
Neuro, Trauma, Sport, Geriatrie,
uvm)
Da auch Osteopath/innen bei uns
arbeiten, gibt es tolle
Möglichkeiten für einen
interdisziplinären Austausch.
Unsere T...
schönen Mainz Gonsenheim in einer
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Ambiente zu arbeiten, freuen wir
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Bei uns hast Du tolle und
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Da auch Osteopath/innen bei uns
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Ich möchte bei IFK Verband zukünftig sein.
Noch eine Frage kommt jemand von dem Gesundheitsamt vorbei ?
Misst er/sie die Deckenhöhe aus?
Bin in NRW.
Vielen Lieben Dank !
E
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ich habe jetzt mit Handwerker Gespräch. Der kommt nur au 2,49 Meter Höhe, Decke , wegen angebauten Spots.
Ich möchte bei IFK Verband zukünftig sein.
Noch eine Frage kommt jemand von dem Gesundheitsamt vorbei ?
Misst er/sie die Deckenhöhe aus?
Bin in NRW.
Vielen Lieben Dank !
E
Solltest sich allerdings herausstellen, dass du keine Zulassung bekommen hättest, wäre dein Problem riesengroß. Keine Leistungserbringung in vorgeschriebenen Räumen gleich keine Vergütungspflicht.
MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:
Bei der Beantragung der Zulassung unterschreibst du dafür, dass du die Zulassungskriterien erfüllst. Bei mir kam nie jemand vorbei.
Solltest sich allerdings herausstellen, dass du keine Zulassung bekommen hättest, wäre dein Problem riesengroß. Keine Leistungserbringung in vorgeschriebenen Räumen gleich keine Vergütungspflicht.
MfG :)
Praxis in Kellerräumen ist zulässig: LSG Thüringen 20-04-2017
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Liebe Grüße
E.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Vielen Lieben Dank an euch !
Liebe Grüße
E.
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Break schrieb:
Gibt da ein Urteil aus 2017 das die 2,50 für nicht notwendig erklärt.
Praxis in Kellerräumen ist zulässig: LSG Thüringen 20-04-2017
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Tempelritter schrieb:
In BaWü gibt es ein Urteil mit 2,45m. Frag doch einfach die Kassen in deinem BL, die die Zulassung bearbeiten. Wegen dem einen cm würde ich mir keine Sorgen machen.
alle bisher ergangenen Urteile haben Einzelfallcharakter. Daraus eine Allgemeingültigkeit abzuleiten erachte ich als fahrlässig. Besser ist, alle Zulassungsunterlagen an AOK, BKK, VdEK usw. einzureichen und erst nach vollständigem Eingang aller positiv ergangenen Bescheide die Praxis zu eröffnen.
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Deinem Weg zu folgen hieße den KK die Deutungshoheit zu überlassen.
Ich für meine Teil denke, dass die Zeit der Arschkriecherei gegenüber den KK ein Ende haben muss.
Natürlich muss AA sich einen Anwalt nehmen und gegen die Zulassungsstelle vorgehen sollte sie die Raumhöhe negieren.
Gerade die sehr hartnäckige Logo, die sich erfolgreich gegen den Unsinn der Bereitstellung von Räumen für Mitarbeiter im Hausbesuch gegen die KK durchgesetzt hat, sollte für uns alle ein Zeichen sein sich nichts mehr von den KK gefallen zu lassen.
WIR SIND KEINE BITTSTELLER
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Break schrieb:
Es geht nur darum, das die von den KK erlassenen Vorgaben vor Gericht sehr wohl keinen Bestand haben können und willkürlich sind.
Deinem Weg zu folgen hieße den KK die Deutungshoheit zu überlassen.
Ich für meine Teil denke, dass die Zeit der Arschkriecherei gegenüber den KK ein Ende haben muss.
Natürlich muss AA sich einen Anwalt nehmen und gegen die Zulassungsstelle vorgehen sollte sie die Raumhöhe negieren.
Gerade die sehr hartnäckige Logo, die sich erfolgreich gegen den Unsinn der Bereitstellung von Räumen für Mitarbeiter im Hausbesuch gegen die KK durchgesetzt hat, sollte für uns alle ein Zeichen sein sich nichts mehr von den KK gefallen zu lassen.
WIR SIND KEINE BITTSTELLER
Wenn es nur die KK wären. Aber da gibt's für AN noch eine Arbeitsstättenverordnung und BG-geschichten in diesem Zusammenhang.
VBG - 2.1 Arbeitsräume
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Xela schrieb:
@Break
Wenn es nur die KK wären. Aber da gibt's für AN noch eine Arbeitsstättenverordnung und BG-geschichten in diesem Zusammenhang.
VBG - 2.1 Arbeitsräume
Dies gilt z. B. auch für um Minuten zu spaät abgegebene Klausuren, dieses Urteil liegt auch schon vor.
Gleichwohl gilt auch hier: Vor Gericht und auf hoher See ist man allein!
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
.. oder umgehend nach negativem Bescheid zu klagen. Genau das ist der bisher aufgezeigt Weg. Man kann das bereits im Zulassungsverfahren verbalisieren. Der hier fehlende Zentimeter ist sicher für eine Versagung der Zulassung unverhältnismäßig, wie die Verwaltungsrichter so schon formulierten.
Dies gilt z. B. auch für um Minuten zu spaät abgegebene Klausuren, dieses Urteil liegt auch schon vor.
Gleichwohl gilt auch hier: Vor Gericht und auf hoher See ist man allein!
mfg hgb :wink:
@Break
Wenn es nur die KK wären. Aber da gibt's für AN noch eine Arbeitsstättenverordnung und BG-geschichten in diesem Zusammenhang.
kann aber um 0,25 m unterschritten werden, hier also keen Problem, wah?!
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ali schrieb:
Xela schrieb am 5.7.19 22:17:
@Break
Wenn es nur die KK wären. Aber da gibt's für AN noch eine Arbeitsstättenverordnung und BG-geschichten in diesem Zusammenhang.
kann aber um 0,25 m unterschritten werden, hier also keen Problem, wah?!
@Break
Wenn es nur die KK wären. Aber da gibt's für AN noch eine Arbeitsstättenverordnung und BG-geschichten in diesem Zusammenhang.
kann aber um 0,25 cm unterschritten werden, hier also keen Problem, wah?!
Habe ich beim Lesen auch gedacht, aber das bezieht sich wohl eher auf die Höhen bei größeren Räumen als 50 qm.
Den sie betonen ja im nächsten Absatz das die lichte Höhe 2,50 nicht unterschreiten darf. Auslegungssache und Verhandlungssache. Ich stand bei meiner Praxisgründung in engem Kontakt zu Zulassungsstelle und die waren deshalb auch sehr kooperativ. Wenn man strittige Dinge im Vorfeld versucht zu klären, dann haben die eben auch Ermessensspielraum und nutzen denn in dem meisten Fällen auch.
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Break schrieb:
ali schrieb am 6.7.19 09:59:
Xela schrieb am 5.7.19 22:17:
@Break
Wenn es nur die KK wären. Aber da gibt's für AN noch eine Arbeitsstättenverordnung und BG-geschichten in diesem Zusammenhang.
kann aber um 0,25 cm unterschritten werden, hier also keen Problem, wah?!
Habe ich beim Lesen auch gedacht, aber das bezieht sich wohl eher auf die Höhen bei größeren Räumen als 50 qm.
Den sie betonen ja im nächsten Absatz das die lichte Höhe 2,50 nicht unterschreiten darf. Auslegungssache und Verhandlungssache. Ich stand bei meiner Praxisgründung in engem Kontakt zu Zulassungsstelle und die waren deshalb auch sehr kooperativ. Wenn man strittige Dinge im Vorfeld versucht zu klären, dann haben die eben auch Ermessensspielraum und nutzen denn in dem meisten Fällen auch.
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
.. bitte richtig zitieren: Dort steht o,25 m und nicht Zentimeter!!
mfg hgb :wink:
Ich habe mehr als eine Praxis zugelassen. Den letzten Zulassungsbesuch hatte ich vor 20 Jahren, weil es sich immer lohnt, Probleme vorher und offen anzusprechen.
Wenn BG Besuch angekündigt wird, muss ich halt wissen, dass die sich nicht nur für Seifenspender interessieren. Und sollte eine Kasse kommen - hol ich eben die Sprossenwand ausm Keller :smile: und tape das Ding an einen Spiegel :yum:
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Xela schrieb:
Völlig richtig. Man kann REDEN. Und Dogmen helfen weder Kassen noch Patienten. Nur eben vorher. Wer einen Streit deswegen riskiert, hat sich das Problem selbst geschaffen.
Ich habe mehr als eine Praxis zugelassen. Den letzten Zulassungsbesuch hatte ich vor 20 Jahren, weil es sich immer lohnt, Probleme vorher und offen anzusprechen.
Wenn BG Besuch angekündigt wird, muss ich halt wissen, dass die sich nicht nur für Seifenspender interessieren. Und sollte eine Kasse kommen - hol ich eben die Sprossenwand ausm Keller :smile: und tape das Ding an einen Spiegel :yum:
.. bitte richtig zitieren: Dort steht o,25 m und nicht Zentimeter!!
mfg hgb :wink:
:grin: you're so right, Danke für s korrekturlesen
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ali schrieb:
hgb schrieb am 6.7.19 11:21:
.. bitte richtig zitieren: Dort steht o,25 m und nicht Zentimeter!!
mfg hgb :wink:
:grin: you're so right, Danke für s korrekturlesen
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Ligamentum schrieb:
Hallo miteinander,
alle bisher ergangenen Urteile haben Einzelfallcharakter. Daraus eine Allgemeingültigkeit abzuleiten erachte ich als fahrlässig. Besser ist, alle Zulassungsunterlagen an AOK, BKK, VdEK usw. einzureichen und erst nach vollständigem Eingang aller positiv ergangenen Bescheide die Praxis zu eröffnen.
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