Hallo - falls Du Lust hast, im
schönen Mainz Gonsenheim in einer
modernen Praxis mit freundlichem
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Wir bieten Dir Supervisionen,
Fortbildungen, Sommer- und
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und verfügen über
Rezeptionskräfte.
Bei uns hast Du tolle und
vielseitige Patienten (Ortho,
Neuro, Trauma, Sport, Geriatrie,
uvm)
Da auch Osteopath/innen bei uns
arbeiten, gibt es tolle
Möglichkeiten für einen
interdisziplinären Austausch.
Unsere T...
schönen Mainz Gonsenheim in einer
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Neuro, Trauma, Sport, Geriatrie,
uvm)
Da auch Osteopath/innen bei uns
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Möglichkeiten für einen
interdisziplinären Austausch.
Unsere T...
Versicherter oder Heilmittelerbringer.
Ich meine jetzt nicht den Service für den Patienten. ..
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Ramona Völlkopf schrieb:
Wer ist doch gleich vertraglich/rechtlich in der Pflicht?
Versicherter oder Heilmittelerbringer.
Ich meine jetzt nicht den Service für den Patienten. ..
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Diese Aussage habe ich heute so erhalten...
Könnt ja sein, dass ich da was verpennt habe
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Ramona Völlkopf schrieb:
Es gibt jetzt nicht etwa einen Vertrag zw AOK NO und den Physios, dass wir das machen müssen?
Diese Aussage habe ich heute so erhalten...
Könnt ja sein, dass ich da was verpennt habe
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Tempelritter schrieb:
Dazu müsste euer Rahmenvertrag geändert sein, bzw. eine neue Anlage bekommen haben.
Werd ich noch mal forschen.
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Ramona Völlkopf schrieb:
Danke Tempelritter.
Werd ich noch mal forschen.
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PTP schrieb:
Ich bin auch NS und hab ebenfalls noch nix davon gehört
Es gibt keinen Vertrag zw AOK Nordost und mir, dass ich die VO zur Genehmigung einreichen muss.
Es bleibt beim HMK § 8 Absatz 4 (?).
:yum:
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Ramona Völlkopf schrieb:
Zur Info:
Es gibt keinen Vertrag zw AOK Nordost und mir, dass ich die VO zur Genehmigung einreichen muss.
Es bleibt beim HMK § 8 Absatz 4 (?).
:yum:
Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen.
Nach Vorlage der Verordnung durch die oder den Versicherten übernimmt die Krankenkasse zunächst bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten des Heilmittels. Verzichtet die Krankenkasse auf ein Genehmigungsverfahren hat dies die gleiche Rechtswirkung wie eine erteilte Genehmigung. Sie informiert hierüber die Kassenärztliche Vereinigung.
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Tempelritter schrieb:
§8 Satz 4
Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen.
Nach Vorlage der Verordnung durch die oder den Versicherten übernimmt die Krankenkasse zunächst bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten des Heilmittels. Verzichtet die Krankenkasse auf ein Genehmigungsverfahren hat dies die gleiche Rechtswirkung wie eine erteilte Genehmigung. Sie informiert hierüber die Kassenärztliche Vereinigung.
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Tempelritter schrieb:
immer der Versicherte, er kann das dem Heilmittelerbringer übertragen.
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