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bestimmst wann du arbeitest
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- orthopädische, chirurgische und
neurologis...
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Danke voraus.
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Inche schrieb:
Oh das ist keine gute Iddee rede da mal mit dem Steuerberater da kommt es zu problemen.Wenn das ehm Angestellten verhältniss und die FM tätigkeit in der Selben Praxis laufen.Zumal du dann da auch überall als Angestellte abgemeldet werden musst und dich als Selbstständige anmelden musst
Das ist nichts Halbes und nichts Ganzes. Gründe eine eigene Praxis. So teuer ist das nicht und für die Zukunft einfach besser.
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mechanicus schrieb:
@ alexej676:
Das ist nichts Halbes und nichts Ganzes. Gründe eine eigene Praxis. So teuer ist das nicht und für die Zukunft einfach besser.
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alexej676 schrieb:
Hallo zusammen, ich habe eine Frage. Es geht um FM. Momentan bin ich angestellter als Physiotherapeut. Ich will bei jetztigen Arbeitsplatz ab September FM werden. Ist es praktisch möglich? Sollte ich erst bei meinem Chef kündigen?
Danke voraus.
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mechanicus schrieb:
Leni C. schrieb am 01.06.2022 13:59 Uhr:Du kannst nicht einfach vom AN zu FM wechseln am gleichen Arbeitsplatz . Klar kann er das, wenn er die Kriterien der DR für Scheinselbstständigkeit berücksichtigt und ein Statusfeststellungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
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Leni C. schrieb:
Du kannst nicht einfach vom AN zu FM wechseln am gleichen Arbeitsplatz .
Die ehemalige Beziehung zum Auftraggeber wird im Statusverfahren abgefragt.
Letzten Endes kann es Dir aber auch egal sein. Sollte Deine Tätigkeit bei einer Prüfung als scheinselbständig gelten, muss nur der PI nachzahlen (40% on top auf Dein Honorar).
Du bist außen vor.
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mechanicus schrieb:
Badde schrieb am 01.06.2022 18:51 Uhr:Sollte Deine Tätigkeit bei einer Prüfung als scheinselbständig gelten, muss nur der PI nachzahlen (40% on top auf Dein Honorar). Stimmt, aber welcher Inhaber lässt sich auf so was (kein Statusfeststellungsverfahren) ein? So doof ist doch keiner ...
Du bist außen vor.
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Badde schrieb:
@mechanicus Das muss jeder PI für sich entscheiden.
och , da scheint es immer noch so einige zu geben...;)
MfG
JürgenK ;)
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JürgenK schrieb:
@mechanicus
och , da scheint es immer noch so einige zu geben...;)
MfG
JürgenK ;)
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alexej676 schrieb:
Für Statusfeststellungsverfahren soll ich erst bei jetztigen Stelle kündigen?
Du möchtest bei Deinem jetzigen Arbeitgeber FM werden. Und das wird, nach meiner Erfahrung von über 20 Statusverfahren, nicht klappen.
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Badde schrieb:
Eine Kündigung spielt keine Rolle.
Du möchtest bei Deinem jetzigen Arbeitgeber FM werden. Und das wird, nach meiner Erfahrung von über 20 Statusverfahren, nicht klappen.
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Sarah x schrieb:
Es gibt ein aktuelles Urteil, nachdem auch der FM anteilig zahlen musste.
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alexej676 schrieb:
@Sarah x was musste auch FM zahlen?
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Badde schrieb:
@Sarah x Interessant. Du hast bestimmt den Fall hier als link oder Aktenzeichen.
Also eigentlich muss der FM evtl. Sozialbeiträge mit zahlen, aber Einkommenssteuer auf jeden Fall. Das kann ja auch einiges sein.
Das habe ich zumindest so gerade gelesen.
So ganz neu kann das auch nicht sein, da mein Mann da schon lange Angst hat.
Furchtbaren System :-(((
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pt ani schrieb:
@Sarah x
Also eigentlich muss der FM evtl. Sozialbeiträge mit zahlen, aber Einkommenssteuer auf jeden Fall. Das kann ja auch einiges sein.
Das habe ich zumindest so gerade gelesen.
So ganz neu kann das auch nicht sein, da mein Mann da schon lange Angst hat.
Furchtbaren System :-(((
Und versteuert werden muss es ja immer.
Wird die Tätigkeit aber als abhängig beschäftigt beurteilt, kommen 40% on top. AN plus AG Anteile in DRV und KK. Sarah meinte die Beteiligung an diesen Nachzahlungen. Dass der FM mitzahlen muss, wäre mir neu.
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Badde schrieb:
@pt ani Jetzt wirds schwurbelig. FM sind in der DRV beitragspflichtig. Ist FM nebenberuflich zur Anstellung keine KK.
Und versteuert werden muss es ja immer.
Wird die Tätigkeit aber als abhängig beschäftigt beurteilt, kommen 40% on top. AN plus AG Anteile in DRV und KK. Sarah meinte die Beteiligung an diesen Nachzahlungen. Dass der FM mitzahlen muss, wäre mir neu.
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mark760 schrieb:
Tja, da das Statusfeststellungverfahren so intransparent ist ranken sich viele Mythen darum.
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pt ani schrieb:
@Badde Habe ich so gelesen.. Bei Advocado.de z.B. steht es so.
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Sarah x schrieb:
Sorry, das war mißverständlich ausgedrückt. Es geht darum, dass bei einem negativen Statusfeststellungsverfahren, der dann als abhängig beschäftigt geltende Mitarbeiter die Differenz zwischen der tatsächlich bezahlten Vergütung und einer üblichen Angestelltenvergütung an den AG zu zahlen hat. Das Urteil: BAG, Urteil v. 26. Juni 2019 – 5 AZR 178/18
Seit 1.4.22 stellt die DRV auch nur noch das Beschäftigungsverhältnis fest. Um eventuelle Rückzahlungen muss sich der AG dann selbst kümmern.
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mark760 schrieb:
@Sarah x Das geht aber nur bei gültigen Tarifverträgen zum Vergleich. Gibt es bei uns aber nicht.
Seit 1.4.22 stellt die DRV auch nur noch das Beschäftigungsverhältnis fest. Um eventuelle Rückzahlungen muss sich der AG dann selbst kümmern.
Sehr interessant. Vielen Dank dafür. Das Urteil kann sicherlich Grundlage für entsprechende Verfahren bei uns sein.
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Badde schrieb:
@Sarah x
Sehr interessant. Vielen Dank dafür. Das Urteil kann sicherlich Grundlage für entsprechende Verfahren bei uns sein.
Vielen Dank für den Hinweis. Ein genauer Verweis wäre hilfreich. Vielen Dank dafür.
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Badde schrieb:
@pt ani
Vielen Dank für den Hinweis. Ein genauer Verweis wäre hilfreich. Vielen Dank dafür.
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Sarah x schrieb:
@mark760 klar, das ist dann Sache des AGs.
Google Advocado + Scheinselbstständigkeit. Ich kann nicht verlinken :-/
Quelle: Advocado.de
"4. Kann man sich strafbar machen wegen Scheinselbstständigkeit? | Strafen
Wird eine Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, müssen sowohl der scheinselbstständige Auftragnehmer als auch sein Auftraggeber mit finanziellen Konsequenzen und einer Strafe rechnen.
In der Regel werden beide Parteien zur Nachzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgefordert. Und die kann existenzbedrohende Auswirkungen haben – je nachdem, wie lange und in welcher Höhe die Sozialversicherungsbeiträge eingespart bzw. nicht abgeführt wurden.
Der Anspruch der Sozialversicherungsträger wie die Deutsche Rentenversicherung auf Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge verjährt erst nach 4 Jahren – bei vorsätzlicher bzw. absichtlicher Scheinselbstständigkeit sind dies sogar 30 Jahre.
Daneben können strafrechtliche Konsequenzen drohen. Können dem Scheinselbstständigen und dessen Auftraggeber Vorsatz – also Absicht – nachgewiesen werden, drohen laut § 266a StGB Geld- oder Freiheitsstrafe für Sozialversicherungsbetrug. Dies wäre der Fall, wenn es nur zu dem Beschäftigungsverhältnis gekommen wäre, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen oder er nebenbei Sozialleistungen bezogen hätte.
Weil aber laut SGB der Arbeitgeber die Pflicht hat, den Selbstständigen bei den Sozialversicherungsträgern zu melden, machen sich Scheinselbstständige bei einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in der Regel nicht strafbar."
Der letzte Absatz relativiert es zwar, aber ich würde das Risiko nicht eingehen wollen. Das schließt ja auch nur halbwegs die Strafbarkeit aus, nicht die Zahlungspfllicht des dann doch Angestellten.
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pt ani schrieb:
@Badde
Google Advocado + Scheinselbstständigkeit. Ich kann nicht verlinken :-/
Quelle: Advocado.de
"4. Kann man sich strafbar machen wegen Scheinselbstständigkeit? | Strafen
Wird eine Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, müssen sowohl der scheinselbstständige Auftragnehmer als auch sein Auftraggeber mit finanziellen Konsequenzen und einer Strafe rechnen.
In der Regel werden beide Parteien zur Nachzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgefordert. Und die kann existenzbedrohende Auswirkungen haben – je nachdem, wie lange und in welcher Höhe die Sozialversicherungsbeiträge eingespart bzw. nicht abgeführt wurden.
Der Anspruch der Sozialversicherungsträger wie die Deutsche Rentenversicherung auf Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge verjährt erst nach 4 Jahren – bei vorsätzlicher bzw. absichtlicher Scheinselbstständigkeit sind dies sogar 30 Jahre.
Daneben können strafrechtliche Konsequenzen drohen. Können dem Scheinselbstständigen und dessen Auftraggeber Vorsatz – also Absicht – nachgewiesen werden, drohen laut § 266a StGB Geld- oder Freiheitsstrafe für Sozialversicherungsbetrug. Dies wäre der Fall, wenn es nur zu dem Beschäftigungsverhältnis gekommen wäre, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen oder er nebenbei Sozialleistungen bezogen hätte.
Weil aber laut SGB der Arbeitgeber die Pflicht hat, den Selbstständigen bei den Sozialversicherungsträgern zu melden, machen sich Scheinselbstständige bei einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in der Regel nicht strafbar."
Der letzte Absatz relativiert es zwar, aber ich würde das Risiko nicht eingehen wollen. Das schließt ja auch nur halbwegs die Strafbarkeit aus, nicht die Zahlungspfllicht des dann doch Angestellten.
Vielen Dank für den Aufwand. Das ist aber nur eine sehr allgemeine Darlegung und Auffassung. Im Detail siehts dann doch noch etwas anders aus.
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Badde schrieb:
@pt ani
Vielen Dank für den Aufwand. Das ist aber nur eine sehr allgemeine Darlegung und Auffassung. Im Detail siehts dann doch noch etwas anders aus.
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merve sevim schrieb:
@Sarah x was musste auch FM zahlen?
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alexej676 schrieb:
@pt ani also Zusammenfassung ist es nicht mehr möglich?
Ich kann auch nur aus dem Netz zitieren, sorry..
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pt ani schrieb:
@alexej676
Ich kann auch nur aus dem Netz zitieren, sorry..
Mir ist auch kein Fall bekannt in dem eine Strafzahlung wegen Scheinselbständigkeit ausgesprochen wurde.
FM ist weiterhin eine gute Möglichkeit für beide Seiten. Ich arbeite fast nur mit FM zusammen.
Durch dss völlig wirre und intransipare Verhalten der DRV in Sachen Statusverfahren witd aber eine Art Drohkulisse aufgebaut, die in meinem Fall zu Klagen führte. Viele schrecken da natürlich zurück.
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Badde schrieb:
Allgemeine Formulierungen sind wenig hilfreich. Sie schaden mehr als Sie nützen. Ich solchen Fällen spielen vor Gericht soviele Punkte eine Rolle. Z. B. Vertrsgsgestaltung.
Mir ist auch kein Fall bekannt in dem eine Strafzahlung wegen Scheinselbständigkeit ausgesprochen wurde.
FM ist weiterhin eine gute Möglichkeit für beide Seiten. Ich arbeite fast nur mit FM zusammen.
Durch dss völlig wirre und intransipare Verhalten der DRV in Sachen Statusverfahren witd aber eine Art Drohkulisse aufgebaut, die in meinem Fall zu Klagen führte. Viele schrecken da natürlich zurück.
Im Mai vor 2 Jahren. Ich bin gespannt, wann es einen Termin geben wird.
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Sarah x schrieb:
@Badde ich habe auch eine Klage eingereicht gegen einen negativen Statusfeststellungsbescheid.
Im Mai vor 2 Jahren. Ich bin gespannt, wann es einen Termin geben wird.
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Badde schrieb:
@Sarah x Viel Glück.
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Jasmin E. schrieb:
@Badde mir sagte man,von der ARGE aus gäbe es Auflagen, wie eigene Bänke z.B.
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Badde schrieb:
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren wird es äußerst schwer sein die DRV davon zu überzeugen, dass Du am gleichen Arbeitsplatz zuerst angestellt und dann FM bist. FM heißt Du akquirierst Deine Patienten überwiegend selbst, terminierst alles selbst, u.s.w.
Die ehemalige Beziehung zum Auftraggeber wird im Statusverfahren abgefragt.
Letzten Endes kann es Dir aber auch egal sein. Sollte Deine Tätigkeit bei einer Prüfung als scheinselbständig gelten, muss nur der PI nachzahlen (40% on top auf Dein Honorar).
Du bist außen vor.
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