Unsere Praxis freut sich auf eine
Bewerbung als Vollzeitkraft oder
Teilzeitkraft. Auch
Wiedereinsteigerinnen oder
Wiedereinsteiger, sowie
Berufsanfänger und Bewerber aller
Altersklassen sind herzlich
willkommen. Die Stelle kann sofort
oder später angetreten werden.
Wir bieten:
- Gute Bezahlung
- Sehr gutes Betriebsklima
- Selbständiges Arbeiten
- Gestalterischen Spielraum
- Freistellung zur Wahrnehmung von
internen und externen Fort- und
Weiterbildungen
- Fortbildungen werden bezahlt
...
Bewerbung als Vollzeitkraft oder
Teilzeitkraft. Auch
Wiedereinsteigerinnen oder
Wiedereinsteiger, sowie
Berufsanfänger und Bewerber aller
Altersklassen sind herzlich
willkommen. Die Stelle kann sofort
oder später angetreten werden.
Wir bieten:
- Gute Bezahlung
- Sehr gutes Betriebsklima
- Selbständiges Arbeiten
- Gestalterischen Spielraum
- Freistellung zur Wahrnehmung von
internen und externen Fort- und
Weiterbildungen
- Fortbildungen werden bezahlt
...
Das wäre super. Canke
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canna41 schrieb:
Hallo. Habe leider vergeblich versucht bei juris weiterzukommen. Benötige also keine Gerichtsurteile sondern den entsprechenden Paragraphen. Ich glaube er ist aus dem BGB. Vielleicht hat ja einer von Euch einen Link.
Das wäre super. Canke
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Xela schrieb:
Selbst wenn Sie an Ihre Praxistür das Wort "Bestellpraxis" dengeln, wird sich ohne eine separate Vereinbarung - sprich Behandlungsvertrag nicht ohne weiteres eine Pflicht zur Zahlung von Ausfallgebühren ergeben. Also erst Behandlungsvertrag und dann Ausfallgebühr. Ohne Behandlungsvertrag riskieren Sie ggf. einen langen Rechtsstreit.
Du suchst §293 (Annahmeverzug) und §615 (Vergütung bei Annahmeverzug) :)
Wie Xela schon andeutet: um Ärger zu vermeiden ist es wichtig, den Versicherten darauf hinzuweisen das er im Falle des Annahmeverzuges selbst vergütungspflichtig wird und nicht die GKV.
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Papa Alpaka schrieb:
...das BGB ist etwas abstrakt um allen Bereichen des Lebens gerecht zu werden ;)
Du suchst §293 (Annahmeverzug) und §615 (Vergütung bei Annahmeverzug) :)
Wie Xela schon andeutet: um Ärger zu vermeiden ist es wichtig, den Versicherten darauf hinzuweisen das er im Falle des Annahmeverzuges selbst vergütungspflichtig wird und nicht die GKV.
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