für unsere 3-köpfiges Team in
Berlin Schöneberg suchen wir zum
nächstmöglichen Termin, eine*n
Physiotherapeut*in für ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis in
unserer ganzheitlich geführten
Physiotherapiepraxis mit flexiblen
Arbeitszeiten. Unsere Schwerpunkte
liegen in der Orthopädie,
Chirurgie , Neurologie sowie der
Geriatrie.
Manuelle Lymphdrainage und
Kenntnisse der Manuellen Therapie
wären wünschenswert, für 20 –
30 Std./Woche in unserer Praxis und
für Hausbesuche. Wir arbeiten...
Berlin Schöneberg suchen wir zum
nächstmöglichen Termin, eine*n
Physiotherapeut*in für ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis in
unserer ganzheitlich geführten
Physiotherapiepraxis mit flexiblen
Arbeitszeiten. Unsere Schwerpunkte
liegen in der Orthopädie,
Chirurgie , Neurologie sowie der
Geriatrie.
Manuelle Lymphdrainage und
Kenntnisse der Manuellen Therapie
wären wünschenswert, für 20 –
30 Std./Woche in unserer Praxis und
für Hausbesuche. Wir arbeiten...
Das wäre super. Canke
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canna41 schrieb:
Hallo. Habe leider vergeblich versucht bei juris weiterzukommen. Benötige also keine Gerichtsurteile sondern den entsprechenden Paragraphen. Ich glaube er ist aus dem BGB. Vielleicht hat ja einer von Euch einen Link.
Das wäre super. Canke
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Xela schrieb:
Selbst wenn Sie an Ihre Praxistür das Wort "Bestellpraxis" dengeln, wird sich ohne eine separate Vereinbarung - sprich Behandlungsvertrag nicht ohne weiteres eine Pflicht zur Zahlung von Ausfallgebühren ergeben. Also erst Behandlungsvertrag und dann Ausfallgebühr. Ohne Behandlungsvertrag riskieren Sie ggf. einen langen Rechtsstreit.
Du suchst §293 (Annahmeverzug) und §615 (Vergütung bei Annahmeverzug) :)
Wie Xela schon andeutet: um Ärger zu vermeiden ist es wichtig, den Versicherten darauf hinzuweisen das er im Falle des Annahmeverzuges selbst vergütungspflichtig wird und nicht die GKV.
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Papa Alpaka schrieb:
...das BGB ist etwas abstrakt um allen Bereichen des Lebens gerecht zu werden ;)
Du suchst §293 (Annahmeverzug) und §615 (Vergütung bei Annahmeverzug) :)
Wie Xela schon andeutet: um Ärger zu vermeiden ist es wichtig, den Versicherten darauf hinzuweisen das er im Falle des Annahmeverzuges selbst vergütungspflichtig wird und nicht die GKV.
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