"Die entspannteste Art
Physiotherapeut/in zu sein"
https://www.physiostich.de/jobs/therapeut-hamburg
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bestimmst wann du arbeitest
- Du behandelst in deinem
Stadtgebiet, kurze Fahrtwege
- orthopädische, chirurgische und
neurologis...
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MfG
JürgenK ;)
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JürgenK schrieb:
Hmmm... da gibt es doch in irgenwelchen "Anhängen" im BRV etwas wie es laufen muss
MfG
JürgenK ;)
Eigenanteilsforderung inkl. schriftlicher Nachweis ist maschinenlesbar bei der Annahmesstelle der Kasse einzureichen. Entweder über dein Dienstleister oder als Selbstabrechner durch deine Software.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer
Anonymer Teilnehmer schrieb am 09.07.2023 12:42 Uhr:Trotz 2. Mahnung hat ein Patient ,die Zuzahlung nicht beglichen. Wie würdet ihr weiter vorgehen? Zunächst einmal, warum 2. Mahnung? Einmal Zuzahlungsaufforderung (= Rechnung) reicht, Mahnungen sind überflüssig.
Eigenanteilsforderung inkl. schriftlicher Nachweis ist maschinenlesbar bei der Annahmesstelle der Kasse einzureichen. Entweder über dein Dienstleister oder als Selbstabrechner durch deine Software.
MfG
JürgenK ;)
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@JürgenK
JürgenK schrieb am 09.07.2023 13:25 Uhr:Hmmm... da gibt es doch in irgenwelchen "Anhängen" im BRV etwas wie es laufen muss Nicht im BRV sondern in den Technischen Anlagen zum Datenaustausch Sonstige Leistungserbringer Link und Link
MfG
JürgenK ;)
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Trotz 2. Mahnung hat ein Patient ,die Zuzahlung nicht beglichen. Wie würdet ihr weiter vorgehen?
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Problem beschreiben
die neue schrieb:
Rechnung an die Kasse schicken und Kopie der schriftlichen Zuzahlungsrechnung mitschicken mit Bitte um Begleichung und Einzug beim Patienten.
Wir sparen uns das Porto, fordern mündlich zur Zahlung auf und händigen die Zuzahlungsrechnung aus.
Wenn der Patient nicht nach angemessener Zeit bezahlt hat, holen wir uns das Geld von der Kasse.
Gesetzliche Grundlage ist § 43c Abs. 1 SGB V.
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Wir sparen uns das Porto, fordern mündlich zur Zahlung auf und händigen die Zuzahlungsrechnung aus.
So machen wir es auch.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mechanicus
Wir sparen uns das Porto, fordern mündlich zur Zahlung auf und händigen die Zuzahlungsrechnung aus.
So machen wir es auch.
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mimikri schrieb:
Gar nichts bar kassieren? Aber ist es nicht viel mehr Aufwand, die Eingänge zu überprüfen?
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die neue schrieb:
@mimikri man kann doch eine Rechnung auch bar kassieren… innocent
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mimikri Natürlich wir bar und per Bankkarte gezahlt. Der EA-Rechnung ( = Zuzahlungsaufforderung) wird ausgehändigt, wenn der Patient nicht zahlen kann oder möchte. Und mit eine gute Software sowie automatischer Abruf der Bankkonten hält sich der Überwachungsaufwand in Grenzen (wie machen es sonst Firmen, die 100erten, 1.000den, oder gar 10.000den Eingänge pro Tag haben?)
Die Buchung der Einnahmen über die Bank kann automatisiert werden, was den Aufwand zusätzlich deutlich minimiert.
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mechanicus schrieb:
@mimikri
mimikri schrieb am 12.07.2023 20:16 Uhr:Gar nichts bar kassieren? Aber ist es nicht viel mehr Aufwand, die Eingänge zu überprüfen? Nein, die Vorteile sind überwältigend, weil der Aufwand mit der Bargeldkasse und der tägliche Tagesabschluss entfallen. Zudem ist mit der neuen Kassensicherungsverordnung die Hürde für die gesetzeskonforme Führung einer Bargeldkasse so hoch, dass sie in einer Physiopraxis kaum zu erfüllen ist und zu genussvolle Zuschätzungen des Finanzamtes führt.
Die Buchung der Einnahmen über die Bank kann automatisiert werden, was den Aufwand zusätzlich deutlich minimiert.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mechanicus
Zudem ist mit der neuen Kassensicherungsverordnung die Hürde für die gesetzeskonforme Führung einer Bargeldkasse so hoch, dass sie in einer Physiopraxis kaum zu erfüllen ist ....
Wie kommst denn darauf? Das ist überhaupt kein Hexenwerk (zumindest nicht, wenn du den richtigen Software- oder Hardware-Anbieter hast). Läuft bei uns reibungslos.
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mimikri schrieb:
Dankeschön, da muss ich mal denken und recherchieren.
Mir ist aktuell kein Praxisverwaltungsprogramm bekannt, welches die KassSichV erfüllt.
Die Übergangsfrist für alte Kassen, die nicht nachrüstbar sind, endete mit dem 31.12.2022.
Bargeldkassen müssen eine zertifizierte Bauart haben, über eine TSE (jede Buchung wird mit einer elektronischen Signatur versehen, die nach dem Blockcain-Prinzip funktioniert) und eine Schnittstelle zur Finanzbehörde verfügen (nur um einige Voraussetzungen zu nennen).
Bei Physio Deutschland (ex-ZVK) ist eine kurze Übersicht einzusehen:
Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Fachkreise // News (bundesweit) // Einzelansicht
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mechanicus schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Klar ist es schneidig, so etwas rauszuhauen, wenn man mehrere Praxen hat und über eine gewisse Größe verfügt, um sich den Aufwand leisten zu können.
Mir ist aktuell kein Praxisverwaltungsprogramm bekannt, welches die KassSichV erfüllt.
Die Übergangsfrist für alte Kassen, die nicht nachrüstbar sind, endete mit dem 31.12.2022.
Bargeldkassen müssen eine zertifizierte Bauart haben, über eine TSE (jede Buchung wird mit einer elektronischen Signatur versehen, die nach dem Blockcain-Prinzip funktioniert) und eine Schnittstelle zur Finanzbehörde verfügen (nur um einige Voraussetzungen zu nennen).
Bei Physio Deutschland (ex-ZVK) ist eine kurze Übersicht einzusehen:
Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Fachkreise // News (bundesweit) // Einzelansicht
Eine handschriftlich geführte Barkasse (in viele Praxen bis heute üblich) braucht gar keine TSE.
Eine Registrierkasse mit TSE-Lizenz kann man sich für 500,- bis 700,- € einfach kaufen. Die Zuzahlungsquittung aus der Praxissoftware braucht keine TSE, wenn der Betrag über die eigenständige Registrierkasse (mit TSE) gebucht wird.
Nur bei eine Kassenschublade, welche direkt über die Praxis-Software geöffnet wird, muss mit einer TSE-Lösung versehen werden. Das ist mit eine einfaches, dazwischen geschalteten Modul (häufig mittlerweile integriert) zu lösen. TSE-Anbieter mit Cloudlösungen für dieses Module gibt es mehrere. Du solltest dich vielleicht mal von eine spezialisierte Firma beraten lassen?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mechanicus Dann lese der Bericht mal richtig.
Eine handschriftlich geführte Barkasse (in viele Praxen bis heute üblich) braucht gar keine TSE.
Eine Registrierkasse mit TSE-Lizenz kann man sich für 500,- bis 700,- € einfach kaufen. Die Zuzahlungsquittung aus der Praxissoftware braucht keine TSE, wenn der Betrag über die eigenständige Registrierkasse (mit TSE) gebucht wird.
Nur bei eine Kassenschublade, welche direkt über die Praxis-Software geöffnet wird, muss mit einer TSE-Lösung versehen werden. Das ist mit eine einfaches, dazwischen geschalteten Modul (häufig mittlerweile integriert) zu lösen. TSE-Anbieter mit Cloudlösungen für dieses Module gibt es mehrere. Du solltest dich vielleicht mal von eine spezialisierte Firma beraten lassen?
Ich wage mal zu bezweifeln, dass die handschriftliche Bargeldkasse tatsächlich von vielen genutzt wird.
Dazu sind auf einem Formblatt mit dokumentenechter Tinte handschriftlich die Eintragungen und das Zählprotokoll zu erstellen. Eine Exel-Tabelle, wie sie (unterstellt) häufiger genutzt wird, gilt nicht als handschriftlich geführt, ebensowenig Hilfsmittel des Praxisverwaltungsprogramms.
Mit einer eigenständigen Lösung für ca. 600 € hast Du i.d.R. noch keine Anbindung an die Praxisverwaltung.
Die bargeldlose Lösung sieht dagegen bei mir ganz einfach aus:
Im Praxisverwaltungsprogramm wird die EC-Karte des Patienten eingelesen (der selbe Kartenleser wie bei der Gesundheitskarte), zum offenen Posten eine SEPA-Einzugsermächtigung gedruckt, ein Datensatz für das Bankprogramm generiert und der OP als bezahlt gekennzeichnet. Das alles kostet im Prinzip nur die Postengebühr bei der Bank und geht RuckZuck.
Kein Bargeldzählen, Kassenabschluss usw.
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mechanicus schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Ich wage mal zu bezweifeln, dass die handschriftliche Bargeldkasse tatsächlich von vielen genutzt wird.
Dazu sind auf einem Formblatt mit dokumentenechter Tinte handschriftlich die Eintragungen und das Zählprotokoll zu erstellen. Eine Exel-Tabelle, wie sie (unterstellt) häufiger genutzt wird, gilt nicht als handschriftlich geführt, ebensowenig Hilfsmittel des Praxisverwaltungsprogramms.
Mit einer eigenständigen Lösung für ca. 600 € hast Du i.d.R. noch keine Anbindung an die Praxisverwaltung.
Die bargeldlose Lösung sieht dagegen bei mir ganz einfach aus:
Im Praxisverwaltungsprogramm wird die EC-Karte des Patienten eingelesen (der selbe Kartenleser wie bei der Gesundheitskarte), zum offenen Posten eine SEPA-Einzugsermächtigung gedruckt, ein Datensatz für das Bankprogramm generiert und der OP als bezahlt gekennzeichnet. Das alles kostet im Prinzip nur die Postengebühr bei der Bank und geht RuckZuck.
Kein Bargeldzählen, Kassenabschluss usw.
Eine eigenständige Registrierkasse muss nicht an die Praxisverwaltungssoffware angebunden sein. Ich weiss nicht, worauf du diese Annahme stützt? Ist er bei meinem Autohaus und Tierarzt auch nicht. Obwohl der jeweiligen Rechnung aus deren Software kommt.
Lastschrift es eine Möglichkeit von viele (die wir im gewerblichen Bereich ebenfalls fast ausschließlich verwenden), aber wir nutzen, für Zahlungen von Patienten, Barkasse, Girocard oder Überweisung. Und die Kassenschublade für Barzahlungen ist mit dem dazwischen geschalteten TSE-Modul an unsere Praxissoftware angebunden. Völlig Problemlos, rechtssicher und kostengünstiger als eine eigenständige Registrierkasse.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mechanicus Ich kenne eine Reihe von (Einzel-) Praxen, welche noch eine handschriftlichen Barkasse führen. Teilweise haben die noch nicht mal eine Praxissoftware. Ein Formblatt ist, entgegen deiner Meinung, nach der GOB nicht zwingend erforderlich.
Eine eigenständige Registrierkasse muss nicht an die Praxisverwaltungssoffware angebunden sein. Ich weiss nicht, worauf du diese Annahme stützt? Ist er bei meinem Autohaus und Tierarzt auch nicht. Obwohl der jeweiligen Rechnung aus deren Software kommt.
Lastschrift es eine Möglichkeit von viele (die wir im gewerblichen Bereich ebenfalls fast ausschließlich verwenden), aber wir nutzen, für Zahlungen von Patienten, Barkasse, Girocard oder Überweisung. Und die Kassenschublade für Barzahlungen ist mit dem dazwischen geschalteten TSE-Modul an unsere Praxissoftware angebunden. Völlig Problemlos, rechtssicher und kostengünstiger als eine eigenständige Registrierkasse.
Stimmt, dann malt man sich die Tabellen und Beschriftungen eben handschriftlich auf das Papier. Ob das betriebswirtschaftlich noch sinnvoll ist, darf bezweifelt werden.
Eine eigenständige Registrierkasse muss nicht an die Praxisverwaltungssoffware angebunden sein. Ich weiss nicht, worauf du diese Annahme stützt?
Weil es Sinn macht. Kann man bei einer eigenständigen Lösung natürlich alles manuell eingeben. Funktioniert besonders gut bei einer Warteschlange am Empfang. ;-)
Die Mehrzahl der Kolleginnen und Kollegen dürfte eine Barkeldkasse mit Exel oder Programm führen, und dass das nicht mehr geht, darauf wollte ich hinweisen.
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mechanicus schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Lars van Ravenzwaaij schrieb am 14.07.2023 14:43 Uhr: Ich kenne eine Reihe von (Einzel-) Praxen, welche noch eine handschriftlichen Barkasse führen. Teilweise haben die noch nicht mal eine Praxissoftware. Ein Formblatt ist, entgegen deiner Meinung, nach der GOB nicht zwingend erforderlich.
Lars van Ravenzwaaij schrieb am 14.07.2023 14:43 Uhr:
Stimmt, dann malt man sich die Tabellen und Beschriftungen eben handschriftlich auf das Papier. Ob das betriebswirtschaftlich noch sinnvoll ist, darf bezweifelt werden.
Eine eigenständige Registrierkasse muss nicht an die Praxisverwaltungssoffware angebunden sein. Ich weiss nicht, worauf du diese Annahme stützt?
Weil es Sinn macht. Kann man bei einer eigenständigen Lösung natürlich alles manuell eingeben. Funktioniert besonders gut bei einer Warteschlange am Empfang. ;-)
Die Mehrzahl der Kolleginnen und Kollegen dürfte eine Barkeldkasse mit Exel oder Programm führen, und dass das nicht mehr geht, darauf wollte ich hinweisen.
So ist es immer noch erlaubt und ich kenne genug Praxen/Firmen, wo das so noch gemacht wird. 😜 Das es auch preisgünstige Kassenbuchsoftware gibt, steht auf einem andere Blatt. 😏
Und ich erlebe auch als Kunde regelmäßig, zumeist kleine Laden, Praxen und Firmen, wo ein logischer Bruch zwischen den verschiedenen Systeme existiert. Da kommt echt öfter vor als man denkt. 😱
Ich bin zwar auch deiner Meinung, dass das ab eine gewisse Größe keinen Sinn mehr macht (wir sind seit 1989 mit EDV und seit 1993 auch mit elektronischer Terminplaner unterwegs), aber du unterschätzt glaube ich, wie wenig technikaffin viele Therapeuten immer noch sind.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
So ist es immer noch erlaubt und ich kenne genug Praxen/Firmen, wo das so noch gemacht wird. 😜 Das es auch preisgünstige Kassenbuchsoftware gibt, steht auf einem andere Blatt. 😏
Und ich erlebe auch als Kunde regelmäßig, zumeist kleine Laden, Praxen und Firmen, wo ein logischer Bruch zwischen den verschiedenen Systeme existiert. Da kommt echt öfter vor als man denkt. 😱
Ich bin zwar auch deiner Meinung, dass das ab eine gewisse Größe keinen Sinn mehr macht (wir sind seit 1989 mit EDV und seit 1993 auch mit elektronischer Terminplaner unterwegs), aber du unterschätzt glaube ich, wie wenig technikaffin viele Therapeuten immer noch sind.
Ach ja, das waren noch Zeiten. Dreimal gezählt und drei Ergebnisse, gut sichtbar auf Deinem Buch unten links. Habe allerdings 1990 mit PhysioDat (Herr Wolf) die Praxisverwaltung mit Terminplan bereits bei meiner ersten Mitarbeiterin eingeführt. Die grüne Kiste hat uns aber jahrzehntelang begleitet. Schöner Beitrag, vielen Dank!
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mechanicus schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Ach ja, das waren noch Zeiten. Dreimal gezählt und drei Ergebnisse, gut sichtbar auf Deinem Buch unten links. Habe allerdings 1990 mit PhysioDat (Herr Wolf) die Praxisverwaltung mit Terminplan bereits bei meiner ersten Mitarbeiterin eingeführt. Die grüne Kiste hat uns aber jahrzehntelang begleitet. Schöner Beitrag, vielen Dank!
Bis dahin hatten wir eine 4,5 meter langen Wand mit einem Steckkartensystem versehen. 5 Reihen nebeneinander und 2 Reihen übereinander. Da kannten wir allen unser Terminplan fast vollständig auswendig. joy
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mechanicus Als wir 1991 auf der Suche nach einem leistungsfähigen Mehrplatzsystem gingen, konnte PhysioDat uns das nicht liefern. Auch sonst gab es eigentliche keine richtige Mehrplatzsysteme mit elektronischer Terminplaner und Selbstabrechner-Modul. Wir sind dann bei S+T gelandet. Der SQL-Datenbank lief auf einem Novell Netware Server, die Clients liefen unter DOS.
Bis dahin hatten wir eine 4,5 meter langen Wand mit einem Steckkartensystem versehen. 5 Reihen nebeneinander und 2 Reihen übereinander. Da kannten wir allen unser Terminplan fast vollständig auswendig. joy
Ich schätze ja viel Beiträge von dir aber heutzutage sind solche Bücher nicht mehr erlaubt
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eim schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Ich schätze ja viel Beiträge von dir aber heutzutage sind solche Bücher nicht mehr erlaubt
Das die GoB zu befolgen ist, ist klar. Der genaue Form des Kassenbuchs ist nicht vorgeschrieben. Da hat sich gar nichts geändert. Das es sich selbstverständlich empfiehlt, ein fertig zu kaufendes Kassenbuch zu nutzen ist auch klar.
Der in rot geschriebenen Abschnitt ist leicht mis zu verstehen. Man könnte daraus fälschlicherweise schließen, dass man auch bei eine Offene Ladekasse eine TSE-Lizenz bräuchte. Dazu:
*Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (KassenSichV).
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@eim Ich weiß nicht was diese Quelle ist, aber dass das Führen einer offenen Ladekasse mit handschriftlichen Aufzeichnungen nicht mehr erlaubt sein soll, ist quatsch. Das steht da im Übrigen auch gar nicht. 🙈 Siehe dazu beispielsweise: Link
Als Technische Sicherheitseinrichtung (kurz TSE) wird ein Sicherheitsmodul in elektronischen Registrierkassen bezeichnet, das der lückenlosen und unveränderbaren Aufzeichnung aller Kassenvorgänge dient. Der Begriff stammt aus der deutschen Kassensicherungsverordnung (KassenSichV*), welche die vollständige, unveränderte und manipulationssichere Speicherung von Geschäftsvorfällen und einiger weiterer Vorgänge verlangt.
Das die GoB zu befolgen ist, ist klar. Der genaue Form des Kassenbuchs ist nicht vorgeschrieben. Da hat sich gar nichts geändert. Das es sich selbstverständlich empfiehlt, ein fertig zu kaufendes Kassenbuch zu nutzen ist auch klar.
Der in rot geschriebenen Abschnitt ist leicht mis zu verstehen. Man könnte daraus fälschlicherweise schließen, dass man auch bei eine Offene Ladekasse eine TSE-Lizenz bräuchte. Dazu:
*Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (KassenSichV).
Das ganze kommt von meinem STB und es geht nicht darum dass du nichts mehr schreiben darfst sonder ein vorgeschriebnes Kassenbuch führen musst.Aber wie gesagt bzw. geschrieben es ist ja nicht mein Problem wenn das FA das nicht anerkennt und dann geschätzt wird.
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eim schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Das ganze kommt von meinem STB und es geht nicht darum dass du nichts mehr schreiben darfst sonder ein vorgeschriebnes Kassenbuch führen musst.Aber wie gesagt bzw. geschrieben es ist ja nicht mein Problem wenn das FA das nicht anerkennt und dann geschätzt wird.
Siehe u. a. Link
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@eim Es gibt keine bestimmte Formvorschrift an einem Kassenbuch für die Barkasse. Diese Aussage deines Steuerberaters stammt aus seinen eigenen Hirnwindungen. 🥴 Nur die Grundsätze der GoB sind zwingend zu beachten.
Siehe u. a. Link
Sorry, aber dann hat Dein Steuerberater keine Ahnung. Die KassSichV und der damit zusammenhängende § 146a AO beziehen sich nur auf solche Systeme, welche die Geschäftsvorfälle elektronisch aufzeichnen.
Eine "offene Ladenkasse", welche handschriftlich geführt wird, unterliegt nur den GoB und ist nach wie vor erlaubt.
Wie gesagt, sollte ein StB. eigentlich wissen ...
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mechanicus schrieb:
@eim
Sorry, aber dann hat Dein Steuerberater keine Ahnung. Die KassSichV und der damit zusammenhängende § 146a AO beziehen sich nur auf solche Systeme, welche die Geschäftsvorfälle elektronisch aufzeichnen.
Eine "offene Ladenkasse", welche handschriftlich geführt wird, unterliegt nur den GoB und ist nach wie vor erlaubt.
Wie gesagt, sollte ein StB. eigentlich wissen ...
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mechanicus schrieb:
Im Praxisverwaltungsprogram den Punkt "Erfolgloser Einzug der Zuzahlung" aufrufen und Nachforderung per DTA (Zuzahlungsforderung (13)) an die Kasse schicken. Nachforderungen in Papierform werden i.d.R. nicht mehr akzeptiert.
Wir sparen uns das Porto, fordern mündlich zur Zahlung auf und händigen die Zuzahlungsrechnung aus.
Wenn der Patient nicht nach angemessener Zeit bezahlt hat, holen wir uns das Geld von der Kasse.
Gesetzliche Grundlage ist § 43c Abs. 1 SGB V.
Bei offenen Ausfallgebühren, da die Person unentschuldigt nicht zur Therapie kam,habe ich wohl Pech gehabt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Wie bereits oben geschrieben: durch dein Dienstleister wenn du kein Selbstabrechner bist.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Vielen Dank für die Infos..muss die Nachforderung durch mich oder über meinen Abrechnungsdienstleister erfolgen?
Bei offenen Ausfallgebühren, da die Person unentschuldigt nicht zur Therapie kam,habe ich wohl Pech gehabt.
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