Sozialpädiatrisches Zentrum
Institut für Neuro- und
Sozialpädiatrie Hamburg-Ost
sucht ab sofort
eine/n Ergotherapeuten/in
in Teilzeit / Vollzeit
.
Wir bieten Ihnen:
• Ein Aufgabenfeld, das sowohl
Therapien als auch diagnostische
Verfahren umfasst, aber auch den
Einsatz individueller
Qualifikationen und Schwerpunkte
ermöglicht
• Einen Arbeitsplatz, der keine
Wünsche offenlässt, mit vielen
Möglichkeiten, im Team eine
Turnhalle, Tischlerwerkstatt,
Musik-Loft und einen therapeu...
Institut für Neuro- und
Sozialpädiatrie Hamburg-Ost
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ich werden einen neuen PKW für die Praxis anschaffen ( Bruttolistenpreis ca. 20000€ - also nicht zu teuer) . Vorher habe ich den alten PKW mit der 1%Regelung versteuert. Ich nutze das Auto für die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte ( einfacher Weg 10km) und für Hausbesuche . Privat fahre ich ca. 10% der gesamten Fahrten. Insgesamt fahre ich ca. 7000km im Jahr mit 2500€ Gesamtkosten. Würde es sich lohnen auf die Führung eines Fahrtenbuches umzusteigen oder weiterhin mit 1& Regelung.
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Nachweis der betrieblichen Nutzung bei der 1 %-Regelung
Will der Steuerpflichtige die 1 %-Regelung anwenden, kann er den hierfür erforderlichen betrieblichen Nutzungsumfang von mehr als 50 % in jeder geeigneten Form nachweisen (z. B. durch Terminkalender, Reisekostenabrechnung etc.). Sind solche Unterlagen nicht vorhanden, kann er die betriebliche Nutzung auch mit formlosen Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (von regelmäßig drei Monaten) glaubhaft machen, die folgende Angaben zu betrieblichen Fahrten enthalten:
• der Anlass der Fahrten,
• die jeweils zurückgelegte Strecke und
• die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums.
Wer eine typische Reisetätigkeit ausübt oder ein ausgedehntes Tätigkeitsgebiet „abfahren“ muss, kann die 1 %-Regelung auch ohne den Nachweis des betrieblichen Nutzungsumfangs in Anspruch nehmen (z. B. Taxiunternehmen, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzte). Bei ihnen besteht die Vermutung einer mehr als 50 %-igen betrieblichen Nutzung. Hält der Steuerpflichtige mehrere KfZ im Betriebsvermögen, gilt diese Vermutung allerdings nur für das KfZ mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die anderen KfZ ist ein Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung weiterhin erforderlich.
Machen bereits die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung aus, muss die betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden.
Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang eines KfZ erst einmal glaubhaft gemacht, können die Finanzämter diesen Nutzungsumfang (bei gleichbleibenden Verhältnissen) auch für die folgenden Veranlagungszeiträume unterstellen.
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Grüße...Gerry
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Gerry schrieb:
Lesen sie sich das hier durch, dann erklärt sich ihre Frage von selbst, meine ich.
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Nachweis der betrieblichen Nutzung bei der 1 %-Regelung
Will der Steuerpflichtige die 1 %-Regelung anwenden, kann er den hierfür erforderlichen betrieblichen Nutzungsumfang von mehr als 50 % in jeder geeigneten Form nachweisen (z. B. durch Terminkalender, Reisekostenabrechnung etc.). Sind solche Unterlagen nicht vorhanden, kann er die betriebliche Nutzung auch mit formlosen Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (von regelmäßig drei Monaten) glaubhaft machen, die folgende Angaben zu betrieblichen Fahrten enthalten:
• der Anlass der Fahrten,
• die jeweils zurückgelegte Strecke und
• die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums.
Wer eine typische Reisetätigkeit ausübt oder ein ausgedehntes Tätigkeitsgebiet „abfahren“ muss, kann die 1 %-Regelung auch ohne den Nachweis des betrieblichen Nutzungsumfangs in Anspruch nehmen (z. B. Taxiunternehmen, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzte). Bei ihnen besteht die Vermutung einer mehr als 50 %-igen betrieblichen Nutzung. Hält der Steuerpflichtige mehrere KfZ im Betriebsvermögen, gilt diese Vermutung allerdings nur für das KfZ mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die anderen KfZ ist ein Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung weiterhin erforderlich.
Machen bereits die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung aus, muss die betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden.
Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang eines KfZ erst einmal glaubhaft gemacht, können die Finanzämter diesen Nutzungsumfang (bei gleichbleibenden Verhältnissen) auch für die folgenden Veranlagungszeiträume unterstellen.
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Grüße...Gerry
Die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte zählt nicht zu den Geschäftsfahrten.
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1. wie weise ich nach , wenn der Patient nicht aufmacht seine Tür , war umsonst dort
2. der Zeitaufwand für den Therapieaufwand wird neuerdings oft in Frage gestellt , Super Nachweis
3. meine individuellen Fahrten betrieblich bedingt oder Aufwand für Pkw Nutzung wunderbar belegbar nachweislich
4.nebenbei freut sich auch die Ehefrau über die Kontrollmöglichkeiten
5. Ausfahrten allgemeiner Art lassen sich in der Diskussion nachweisen !
Nach jahrelanger 1 % Regelung hatte ich die Schnauze so voll, ich möchte es nicht mehr missen
Fahrleistungen insgesamt ca 22500 km (dienst + privat)
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Norbert Meyer schrieb:
Ein elektronisches Fahrtenbuch lohnt sich nach meiner Erfahrung immer.
1. wie weise ich nach , wenn der Patient nicht aufmacht seine Tür , war umsonst dort
2. der Zeitaufwand für den Therapieaufwand wird neuerdings oft in Frage gestellt , Super Nachweis
3. meine individuellen Fahrten betrieblich bedingt oder Aufwand für Pkw Nutzung wunderbar belegbar nachweislich
4.nebenbei freut sich auch die Ehefrau über die Kontrollmöglichkeiten
5. Ausfahrten allgemeiner Art lassen sich in der Diskussion nachweisen !
Nach jahrelanger 1 % Regelung hatte ich die Schnauze so voll, ich möchte es nicht mehr missen
Fahrleistungen insgesamt ca 22500 km (dienst + privat)
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Inche schrieb:
Mein Auto ist nicht im betriebsvermögen ich fahre damit Hb ,Kurs u zu Fobis dies trage ich in mein Fahrtenbuch ein.
Mein Auto ist nicht im betriebsvermögen ich fahre damit Hb ,Kurs u zu Fobis dies trage ich in mein Fahrtenbuch ein.
und stellst die gefahrenen KM dem Betrieb in Rechung, oder?
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morpheus-06 schrieb:
Inche schrieb am 15.7.18 10:02:
Mein Auto ist nicht im betriebsvermögen ich fahre damit Hb ,Kurs u zu Fobis dies trage ich in mein Fahrtenbuch ein.
und stellst die gefahrenen KM dem Betrieb in Rechung, oder?
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Inche schrieb:
Ich gebe die beim Steuerberater mit ab und verbuche zb meine Tankkosten u Parkgebühren für die Fobis
Ich gebe die beim Steuerberater mit ab und verbuche zb meine Tankkosten u Parkgebühren für die Fobis
Wie werden dann deine Ausgaben verbucht?
Entweder Leasing oder Kauf und das KFZ wird per 1% Regelung oder voll abgeschrieben. Alternativ KFZ im Privatvermögen und die geschäftlich gefahrenen KM werden der Rechnung dem Betrieb in Rechnung gestellt.
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morpheus-06 schrieb:
Inche schrieb am 15.7.18 12:47:
Ich gebe die beim Steuerberater mit ab und verbuche zb meine Tankkosten u Parkgebühren für die Fobis
Wie werden dann deine Ausgaben verbucht?
Entweder Leasing oder Kauf und das KFZ wird per 1% Regelung oder voll abgeschrieben. Alternativ KFZ im Privatvermögen und die geschäftlich gefahrenen KM werden der Rechnung dem Betrieb in Rechnung gestellt.
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Inche schrieb:
KFZ ist im Privatvermögen eine rechnung über die Km wollte mein Steuerberater u Finanzamt bisher nicht.Extra nur das Fahrten buch. Da sind nur die Betrieblichen fahrten drin.
KFZ ist im Privatvermögen eine rechnung über die Km wollte mein Steuerberater u Finanzamt bisher nicht.Extra nur das Fahrten buch. Da sind nur die Betrieblichen fahrten drin.
Das ist mir schon klar aber wie werden diese KM verbucht? Oder machst du das für lau?
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morpheus-06 schrieb:
Inche schrieb am 15.7.18 16:14:
KFZ ist im Privatvermögen eine rechnung über die Km wollte mein Steuerberater u Finanzamt bisher nicht.Extra nur das Fahrten buch. Da sind nur die Betrieblichen fahrten drin.
Das ist mir schon klar aber wie werden diese KM verbucht? Oder machst du das für lau?
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Inche schrieb:
Keine Ahnung wie mein Steuerberater die verbucht.
KFZ ist im Privatvermögen eine rechnung über die Km wollte mein Steuerberater u Finanzamt bisher nicht.Extra nur das Fahrten buch. Da sind nur die Betrieblichen fahrten drin.
Das ist mir schon klar aber wie werden diese KM verbucht? Oder machst du das für lau?
Ich verbuche die KM mit €0,30 das Stück, nennt sich dann "Nutzungsentgelt für die Nutzung eines PKW in Privatbesitz" oder so (...mittelfristig kriege ich damit die betrieblichen KM aus dem steuerbaren Einkommen heraus ohne die 1% dafür reinnehmen zu müssen...). Soweit der Nachweis gelingt das der KM teurer als €0,30 ist sollte auch ein höherer KM-Satz zu realisieren sein ;)
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Papa Alpaka schrieb:
morpheus-06 schrieb am 15.7.18 17:17:
Inche schrieb am 15.7.18 16:14:
KFZ ist im Privatvermögen eine rechnung über die Km wollte mein Steuerberater u Finanzamt bisher nicht.Extra nur das Fahrten buch. Da sind nur die Betrieblichen fahrten drin.
Das ist mir schon klar aber wie werden diese KM verbucht? Oder machst du das für lau?
Ich verbuche die KM mit €0,30 das Stück, nennt sich dann "Nutzungsentgelt für die Nutzung eines PKW in Privatbesitz" oder so (...mittelfristig kriege ich damit die betrieblichen KM aus dem steuerbaren Einkommen heraus ohne die 1% dafür reinnehmen zu müssen...). Soweit der Nachweis gelingt das der KM teurer als €0,30 ist sollte auch ein höherer KM-Satz zu realisieren sein ;)
Nach der 1% Regelung und jahrelangen Nichtanerkennung trotz "privaten Zweitwagen" gab es nur noch das "elektronische Fahrtenbuch"!
somit RUHE
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Norbert Meyer schrieb:
Die Finanzämter haben erkannt, die einfache Möglichkeit der Nichtanerkennung und somit einen erheblichen ausgeklammerten Kostenfaktor bei Unregelmässigkeiten nach ihrer AUSLEGUNG wie es dargestellt wurde!
Nach der 1% Regelung und jahrelangen Nichtanerkennung trotz "privaten Zweitwagen" gab es nur noch das "elektronische Fahrtenbuch"!
somit RUHE
gab es nur noch das "elektronische Fahrtenbuch"!
somit RUHE
oder einfach den 1% Regel beibehalten.
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Bert schrieb:
Norbert Meyer schrieb am 16.7.18 18:36:
gab es nur noch das "elektronische Fahrtenbuch"!
somit RUHE
oder einfach den 1% Regel beibehalten.
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Tempelritter schrieb:
Diese Frage sollte dir dein Steuerbüro beantworten, das Fahrtenbuch kann sich schon lohnen.
Die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte zählt nicht zu den Geschäftsfahrten.
VG
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Fahrtenbuch richtig f
Zusammenfassung wichtiger Infos
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mbone schrieb:
Fahrtenbuch - Steuerberater Müller HamburgSteuerberater Müller Hamburg
Fahrtenbuch richtig f
Zusammenfassung wichtiger Infos
Online kann ich innerhalb von 7 Tagen das Fahrtenbuch führen. Ist Bequem und keine Fahrt wird vergessen.
Bei Hausbesuchen habe ich immer die Patientennummer und ADresse eingetragen, damit es da nicht zu Problemen mit dem Datenschutz kommt.
Allerdings hat Einblick in das Fahrtenbuch nur der StB und der FInanzbeamte.Steuerberater unterliegen genauso der Schweigepflicht und im Rahmen Ihrer Tätigkeit müssen sie einblicke nehmen dürfen. Und Beamte unterliegen dem Dienstgeheimnis und dürfen Einblicke in jegliche DOkumentation bei einer Prüfung nehmen.
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TheStonie schrieb:
Also ich benutze den VIMCAR Stick, der wird in die OBD BUchse des Autos eingesetzt und zeichnet jede BEwegung auf.
Online kann ich innerhalb von 7 Tagen das Fahrtenbuch führen. Ist Bequem und keine Fahrt wird vergessen.
Bei Hausbesuchen habe ich immer die Patientennummer und ADresse eingetragen, damit es da nicht zu Problemen mit dem Datenschutz kommt.
Allerdings hat Einblick in das Fahrtenbuch nur der StB und der FInanzbeamte.Steuerberater unterliegen genauso der Schweigepflicht und im Rahmen Ihrer Tätigkeit müssen sie einblicke nehmen dürfen. Und Beamte unterliegen dem Dienstgeheimnis und dürfen Einblicke in jegliche DOkumentation bei einer Prüfung nehmen.
VG
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
OK, danke euch. Patientennummern haben wir nicht. Werde also die Namen eintragen müssen.
VG
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Ruhrpottvelosoph schrieb:
Werde wohl demnächst mit meinem neuen Dienstwagen auch ein Fahrtenbuch führen. Ist es denn wirklich. so, dass ich bei Dienstfahrten (z.B. bei HB‘s ) der Name, Grund und Adresse eintragen muss? Wie verhält es sich denn dann mit der Schweigepflicht und mit dem Datenschutz?
VG
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