Die Reha-Zentren HESS stehen für
eine langjährige Reha-Expertise
und qualitative hochwertige
Therapie am Patienten in den
Fachbereichen Orthopädie und
Neurologie. Schwerpunkte neben der
klassischen Rehabilitation sind die
medizinisch-beruflich orientierte
Rehabilitation inklusive ABMR der
Berufsgenossenschaften und
EFL-Testungen sowie die
Jugendrehabilitation.
Wir stehen für eine langjährige
Reha-Expertise sowie qualitativ
hochwertige Therapie am Patienten
und sind der größte, private...
eine langjährige Reha-Expertise
und qualitative hochwertige
Therapie am Patienten in den
Fachbereichen Orthopädie und
Neurologie. Schwerpunkte neben der
klassischen Rehabilitation sind die
medizinisch-beruflich orientierte
Rehabilitation inklusive ABMR der
Berufsgenossenschaften und
EFL-Testungen sowie die
Jugendrehabilitation.
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Ich bin schon am überlegen, ob ich den Pat eine Kopie eines Schreibens gleich zu Beginn der Behandlung in die Hand drücke.
Es nervt !!
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Kitane schrieb:
Ich bin schon am überlegen, ob ich den Pat eine Kopie eines Schreibens gleich zu Beginn der Behandlung in die Hand drücke.
Es nervt !!
Mal sehen, ob sie nicht doch lieber gleich den kompletten Eigenanteil zahlt ....
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die neue schrieb:
Mal sehen, ob sie nicht doch lieber gleich den kompletten Eigenanteil zahlt ....
Mach ein Behandlungsvertrag wo das mit dem EA drin steht, da muss sie zahlen oder eine andere Praxis aufsuchen.
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idefix- schrieb:
warum mus man für alles einen Vertrag machen? die EA ist gesetzlich geregelt, wir kassieren 50 % bei Abgabe des Rezeptes 40% bei der zweiten Behandlung, die restl. 10 % dann mal später oder gar nicht, weil der PAt immer kein Geld hat. Inzwischen lasse ich diese Leute auf dem Rezept unterschreiben, dass sie die Zuzahlung verweigern, den Rest macht die Kasse, bei diesen Leuten kassiere ich gar nicht mehr. Wartezeit für weitere Termine - .........wenn wir dann mal Zeit haben. Ostern 2020
EA ist nicht gänzlich geregelt und der Behandlungsvertrag, der nach PatReG notwendig ist schreibt vor wann zu bezahlen ist.
Zahlen sie nicht, wird die schriftliche Zahlungsaufforderung in die Hand gedrückt und fertig, Einfach auf zuzahlungsfrei zu setzen, ist fragwürdig. So oder so kommt der EA immer, einen Ausfall hatte ich noch nie.
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Tempelritter schrieb:
warum mus man für alles einen Vertrag machen? die EA ist gesetzlich geregelt, wir kassieren 50 % bei Abgabe des Rezeptes 40% bei der zweiten Behandlung, die restl. 10 % dann mal später oder gar nicht, weil der PAt immer kein Geld hat. Inzwischen lasse ich diese Leute auf dem Rezept unterschreiben, dass sie die Zuzahlung verweigern, den Rest macht die Kasse, bei diesen Leuten kassiere ich gar nicht mehr. Wartezeit für weitere Termine - .........wenn wir dann mal Zeit haben. Ostern 2020
EA ist nicht gänzlich geregelt und der Behandlungsvertrag, der nach PatReG notwendig ist schreibt vor wann zu bezahlen ist.
Zahlen sie nicht, wird die schriftliche Zahlungsaufforderung in die Hand gedrückt und fertig, Einfach auf zuzahlungsfrei zu setzen, ist fragwürdig. So oder so kommt der EA immer, einen Ausfall hatte ich noch nie.
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Wonderwoman schrieb:
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Tempelritter schrieb:
Mach ein Behandlungsvertrag wo das mit dem EA drin steht, da muss sie zahlen oder eine andere Praxis aufsuchen.
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idefix- schrieb:
* Jeder Patient bekommt bei der ersten Behandlung eine Rechnung.
* Hat er bei der vorletzten Behandlung noch nicht bezahlt, bekommt er eine Zahlungserinnerung.
* Ist bei der Abrechnung des Rezepts die Zuzahlung immer noch nicht gezahlt, mache ich in adad95 ein Häkchen bei "Keine Zuzahlung trotz Mahnung", setze auf "zuzahlungsbefreit" und lege dier Kopie der Mahnung bei. Dann bekomme ich die Zuzahlung von der Krankenkasse.
Das ist jeweils nur ein Mausklick und bedeutend entspannter als den ganzen Kleinbeträgen hinterher zu rennen und unliebsame Gespräche mit den Patienten zu führen.
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Es is aus organisatorischen und buchungstechnischen Gründen einfacher gleich zu Beginn zu kassieren. Viele Patis halten sich auch daran aber es gibt immer wieder schwarze Schafe.
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Kitane schrieb:
Es is aus organisatorischen und buchungstechnischen Gründen einfacher gleich zu Beginn zu kassieren. Viele Patis halten sich auch daran aber es gibt immer wieder schwarze Schafe.
Ich rechne natürlich auch die Rezepte ab, wo die Zuzahlung noch nicht beglichen ist.
Das Geld hole ich mir grundsätzlich von der KK, weil die Schuldner ist, nicht vom Abrechnungszentrum.
Dazu habe ich im E-Mail Programm eine Vorlage, die relativ schnell ausgefüllt ist. Der Zeitbedarf ist deutlich geringer als die laufenden mündlichen Erinnerungen und leidigen Gespräche mit den Patienten.
Letztendlich muss aber jeder selber wissen, wie er seine Praxisorganisation und -abläufe gestaltet, um die geträumte Gewinnmaximierung zu erzielen. :wink:
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mechanicus schrieb:
Ich rechne natürlich auch die Rezepte ab, wo die Zuzahlung noch nicht beglichen ist.
Das Geld hole ich mir grundsätzlich von der KK, weil die Schuldner ist, nicht vom Abrechnungszentrum.
Dazu habe ich im E-Mail Programm eine Vorlage, die relativ schnell ausgefüllt ist. Der Zeitbedarf ist deutlich geringer als die laufenden mündlichen Erinnerungen und leidigen Gespräche mit den Patienten.
Letztendlich muss aber jeder selber wissen, wie er seine Praxisorganisation und -abläufe gestaltet, um die geträumte Gewinnmaximierung zu erzielen. :wink:
Das Geld hole ich mir grundsätzlich von der KK, weil die Schuldner ist, nicht vom Abrechnungszentrum.
LOL... und das Abrechnungszentrum ist der Schuldner des Rezeptwertes? :smile:
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Wonderwoman schrieb:
Das Geld hole ich mir grundsätzlich von der KK, weil die Schuldner ist, nicht vom Abrechnungszentrum.
LOL... und das Abrechnungszentrum ist der Schuldner des Rezeptwertes? :smile:
Wenn jemand vom Schuldner mit der Prüfung und Zahlung beauftragt wird, ist das doch keine Schuldübertragung auf den Dienstleister.
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mechanicus schrieb:
Wenn jemand vom Schuldner mit der Prüfung und Zahlung beauftragt wird, ist das doch keine Schuldübertragung auf den Dienstleister.
Die Rezepte willst Du von der Annahmestelle bezahlt bekommen, aber eine Nachforderung der Zuzahlung holst Du Dir von der Kasse direkt!?!
Ich sage... Unsinn. Alles zur Annahmestelle. Bei mir klappt das prima.
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Wonderwoman schrieb:
Die Rezepte willst Du von der Annahmestelle bezahlt bekommen, aber eine Nachforderung der Zuzahlung holst Du Dir von der Kasse direkt!?!
Ich sage... Unsinn. Alles zur Annahmestelle. Bei mir klappt das prima.
Die Rezepte willst Du von der Annahmestelle bezahlt bekommen, aber eine Nachforderung der Zuzahlung holst Du Dir von der Kasse direkt!?!
Ich sage... Unsinn. Alles zur Annahmestelle. Bei mir klappt das prima
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Wonderwoman schrieb:
Die Rezepte willst Du von der Annahmestelle bezahlt bekommen, aber eine Nachforderung der Zuzahlung holst Du Dir von der Kasse direkt!?!
Ich sage... Unsinn. Alles zur Annahmestelle. Bei mir klappt das prima
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mechanicus schrieb:
* Jeder Patient bekommt bei der ersten Behandlung eine Rechnung.
* Hat er bei der vorletzten Behandlung noch nicht bezahlt, bekommt er eine Zahlungserinnerung.
* Ist bei der Abrechnung des Rezepts die Zuzahlung immer noch nicht gezahlt, mache ich in adad95 ein Häkchen bei "Keine Zuzahlung trotz Mahnung", setze auf "zuzahlungsbefreit" und lege dier Kopie der Mahnung bei. Dann bekomme ich die Zuzahlung von der Krankenkasse.
Das ist jeweils nur ein Mausklick und bedeutend entspannter als den ganzen Kleinbeträgen hinterher zu rennen und unliebsame Gespräche mit den Patienten zu führen.
§ 43c Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
...
Quelle: SGB 5 - Einzelnorm
Die gennannte schriftliche Aufforderung kann jedem Patienten, der nicht sofort zahlt in Form einer Rechnung mitgegeben werden.
Empfang bestätigen lassen und fertig.
Keine Mahnungen.
Mahngebühren ? ... sind unzulässig.
VO ohne Abzug mit Empfangsbestätigung (Kopie) abrechnen.
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NorbArt schrieb:
§ 43c Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
...
Quelle: SGB 5 - Einzelnorm
Die gennannte schriftliche Aufforderung kann jedem Patienten, der nicht sofort zahlt in Form einer Rechnung mitgegeben werden.
Empfang bestätigen lassen und fertig.
Keine Mahnungen.
Mahngebühren ? ... sind unzulässig.
VO ohne Abzug mit Empfangsbestätigung (Kopie) abrechnen.
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Kitane schrieb:
...Laut Rahmenvertrag mit den Krankenkassen und den Vorgaben des Bundessozialgesetzes sind evtl. fällige Zuzahlungen grundsätzlich vor der ersten Behandlung, spätestens jedoch nach erfolgter erster Behandlung zu entrichten.
Sollte ein Patient behaupten, das habe er aber nicht gewusst, bekommt er sein unterschriebenes Anmeldeformular unter die Nase und gut ist !!!!!
Wir haben so einen Bürokram am Hals, ich verstehe nicht , warum so viele Kollegen auch noch nach Möglichkeiten suchen, sich das Leben selbst schwer zu machen!
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Alfred Kramer schrieb:
...Laut Rahmenvertrag mit den Krankenkassen und den Vorgaben des Bundessozialgesetzes sind evtl. fällige Zuzahlungen grundsätzlich vor der ersten Behandlung, spätestens jedoch nach erfolgter erster Behandlung zu entrichten.
Sollte ein Patient behaupten, das habe er aber nicht gewusst, bekommt er sein unterschriebenes Anmeldeformular unter die Nase und gut ist !!!!!
Wir haben so einen Bürokram am Hals, ich verstehe nicht , warum so viele Kollegen auch noch nach Möglichkeiten suchen, sich das Leben selbst schwer zu machen!
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Tempelritter schrieb:
--Zitat Anfang--
Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V sind vom Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen und gegenüber dem Versicherten gem. § 61 Satz 4 SGB V zu quittieren. Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen. § 43 b SGB V bleibt unberührt.
--Zitat Ende--
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mechanicus schrieb:
--Zitat Anfang--
Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V sind vom Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen und gegenüber dem Versicherten gem. § 61 Satz 4 SGB V zu quittieren. Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen. § 43 b SGB V bleibt unberührt.
--Zitat Ende--
Und falls die Patientin sich bei der Kasse erkundigt hat und die Kasse sie in ihrer Annahme, sie bräuche nix im voraus zu zahlen, bestätigt hat (kommt dauernd vor): das Bundessozialgericht steht höher als egal welcher Kassenfritze.
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Sabine Rabbel schrieb:
Und falls die Patientin sich bei der Kasse erkundigt hat und die Kasse sie in ihrer Annahme, sie bräuche nix im voraus zu zahlen, bestätigt hat (kommt dauernd vor): das Bundessozialgericht steht höher als egal welcher Kassenfritze.
Aus dem Rahmenvertrag von 2013 mit dem vdek, § 6 Abs. 6:
--Zitat Anfang--
Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V sind vom Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen und gegenüber dem Versicherten gem. § 61 Satz 4 SGB V zu quittieren. Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen. § 43 b SGB V bleibt unberührt.
--Zitat Ende--
das bezieht sich nur auf die 10€ pro Verordnungsblatt. In meinem Primärkassenverträgen fehlt dies ganz.
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Tempelritter schrieb:
Aus dem Rahmenvertrag von 2013 mit dem vdek, § 6 Abs. 6:
--Zitat Anfang--
Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V sind vom Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen und gegenüber dem Versicherten gem. § 61 Satz 4 SGB V zu quittieren. Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen. § 43 b SGB V bleibt unberührt.
--Zitat Ende--
das bezieht sich nur auf die 10€ pro Verordnungsblatt. In meinem Primärkassenverträgen fehlt dies ganz.
Bundessozialgericht, Aktenzeichen 8 RK 35/84.
Und falls die Patientin sich bei der Kasse erkundigt hat und die Kasse sie in ihrer Annahme, sie bräuche nix im voraus zu zahlen, bestätigt hat (kommt dauernd vor): das Bundessozialgericht steht höher als egal welcher Kassenfritze.
Danke aber wo ist der Zusammenhang mit der Zuzahlung bei Heilmittel?
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Tempelritter schrieb:
Bundessozialgericht, Aktenzeichen 8 RK 35/84.
Und falls die Patientin sich bei der Kasse erkundigt hat und die Kasse sie in ihrer Annahme, sie bräuche nix im voraus zu zahlen, bestätigt hat (kommt dauernd vor): das Bundessozialgericht steht höher als egal welcher Kassenfritze.
Danke aber wo ist der Zusammenhang mit der Zuzahlung bei Heilmittel?
Bundessozialgericht, Aktenzeichen 8 RK 35/84.
Das zitierte Urteil handel von der "Nichtzahlung des Kostenbeitrages des Versicherten auf den Anspruch des Krankenhauses auf die Pflegekosten". Was haben die Pflegekosten im Krankenhaus mit dem Thema zu tun?
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mechanicus schrieb:
Bundessozialgericht, Aktenzeichen 8 RK 35/84.
Das zitierte Urteil handel von der "Nichtzahlung des Kostenbeitrages des Versicherten auf den Anspruch des Krankenhauses auf die Pflegekosten". Was haben die Pflegekosten im Krankenhaus mit dem Thema zu tun?
--Zitat Anfang--
Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten.
--Zitat Ende--
§ 61 Satz 3 SGB 5:
--Zitat Anfang--
Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.
--Zitat Ende--
Das ist im Prinzip die rechtliche Grundlage für die Zuzahlung der Patienten. Sie regelt jedoch nicht die Fälligkeit.
Es wird aber davon ausgegangen, dass diese mit Inanspruchnahme der Leistung des Therapeuten erfolgt, also bei der ersten Behandlung. Habe aber jetzt nicht die Zeit, die Urteile raus zu suchen.
Im vdek Rahmenvertrag ist der Zahlungszeitpunkt explizit genannt (s.o.), in meinem Rahmenvertrag der AOK Nds. steht dazu in § 22 (Vergütung) Abs. 3 letzter Satz:
--Zitat Anfang--
(...); Zuzahlungen dürfen nur für erbrachte Leistungen eingezogen werden.
--Zitat Ende--
Das könnte dann durchaus so interpretiert werden, dass sie erst nach der erfolgten Behandlung zu erfolgen hat.
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mechanicus schrieb:
--Zitat Anfang--
Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten.
--Zitat Ende--
§ 61 Satz 3 SGB 5:
--Zitat Anfang--
Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.
--Zitat Ende--
Das ist im Prinzip die rechtliche Grundlage für die Zuzahlung der Patienten. Sie regelt jedoch nicht die Fälligkeit.
Es wird aber davon ausgegangen, dass diese mit Inanspruchnahme der Leistung des Therapeuten erfolgt, also bei der ersten Behandlung. Habe aber jetzt nicht die Zeit, die Urteile raus zu suchen.
Im vdek Rahmenvertrag ist der Zahlungszeitpunkt explizit genannt (s.o.), in meinem Rahmenvertrag der AOK Nds. steht dazu in § 22 (Vergütung) Abs. 3 letzter Satz:
--Zitat Anfang--
(...); Zuzahlungen dürfen nur für erbrachte Leistungen eingezogen werden.
--Zitat Ende--
Das könnte dann durchaus so interpretiert werden, dass sie erst nach der erfolgten Behandlung zu erfolgen hat.
Bundessozialgericht, Aktenzeichen 8 RK 35/84.
Das zitierte Urteil handel von der "Nichtzahlung des Kostenbeitrages des Versicherten auf den Anspruch des Krankenhauses auf die Pflegekosten". Was haben die Pflegekosten im Krankenhaus mit dem Thema zu tun?
Den Eigenanteil; das BSG würde sich in unserer Situation wohl an vorangegangener Rechtsprechung orientieren. Die Justiz ist hierzulande gerade eine der wenigen einigermaßen verlässlichen Institutionen.
Pauschalisieren lässt sich nur die benannte Eigenbeteiligung in Höhe von 10€; der Rest ist abhängig von tatsächlich geleisteten Behandlungen und, ich habs an anderer Stelle in diesem Forum bereits ausgeführt, gemäß BGB nach der Leistung einzuziehen. Entzieht sich der Leistungsempfänger der Zuzahlung (und der BGH sieht 30min Wartezeit als akzeptabel an) kann ihm direkt die Polizei nach Hause geschickt werden...
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Papa Alpaka schrieb:
Bundessozialgericht, Aktenzeichen 8 RK 35/84.
Das zitierte Urteil handel von der "Nichtzahlung des Kostenbeitrages des Versicherten auf den Anspruch des Krankenhauses auf die Pflegekosten". Was haben die Pflegekosten im Krankenhaus mit dem Thema zu tun?
Den Eigenanteil; das BSG würde sich in unserer Situation wohl an vorangegangener Rechtsprechung orientieren. Die Justiz ist hierzulande gerade eine der wenigen einigermaßen verlässlichen Institutionen.
Pauschalisieren lässt sich nur die benannte Eigenbeteiligung in Höhe von 10€; der Rest ist abhängig von tatsächlich geleisteten Behandlungen und, ich habs an anderer Stelle in diesem Forum bereits ausgeführt, gemäß BGB nach der Leistung einzuziehen. Entzieht sich der Leistungsempfänger der Zuzahlung (und der BGH sieht 30min Wartezeit als akzeptabel an) kann ihm direkt die Polizei nach Hause geschickt werden...
Demnach werden (gesetzlich gesehen) die einzelnen Behandlungen separat betrachtet. Dann wäre die Zuzahlung nach jeder erfolgter Behandlung für diese Behandlung fällig. Das entspricht auch dem etwas umständlichen Berechnungsmodus, indem die 10% Zuzahlung als Summe der 10%igen Kosten der einzelnen Behandlungen gebildet wird.
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mechanicus schrieb:
Demnach werden (gesetzlich gesehen) die einzelnen Behandlungen separat betrachtet. Dann wäre die Zuzahlung nach jeder erfolgter Behandlung für diese Behandlung fällig. Das entspricht auch dem etwas umständlichen Berechnungsmodus, indem die 10% Zuzahlung als Summe der 10%igen Kosten der einzelnen Behandlungen gebildet wird.
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Tempelritter schrieb:
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Tempelritter schrieb:
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Alfred Kramer schrieb:
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Tempelritter schrieb:
Andere Praxen können das von mir aus gerne anders handhaben; solange sich Patient und PI einig werden können vom BGB abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Ganz penetrante Regelbefolger behandle ich gerne den Buchstaben des BGB folgend, in meinem Dienstwagen sammeln sich unter'm Kaffeebecherhalter die Centstücke, am Wechselgeld soll's also nicht scheitern ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Andere Praxen können das von mir aus gerne anders handhaben; solange sich Patient und PI einig werden können vom BGB abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Ganz penetrante Regelbefolger behandle ich gerne den Buchstaben des BGB folgend, in meinem Dienstwagen sammeln sich unter'm Kaffeebecherhalter die Centstücke, am Wechselgeld soll's also nicht scheitern ;)
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silvia43 schrieb:
Wieso kassiert Ihr den Zuzahlungsanteil überhaupt von Euren Patienten ? Ich meine dies wirklich ernst.
Ja die Thematik ist sowohl in den Rahmenverträgen als auch in dem § 43 c SGB geregelt, denn da steht:
§ 43c Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
Unser Vorgehen deckt sich an sich mit dem von mechanicus, nur das die Zahlungserinnerung sogar wegfallen kann, da die Rechnung in deinem Fall ( ja schon der gesonderten Zahlungsaufforderung) entspricht
Der AOK B-W reicht es völlig aus, einen Nachweis der gesonderten schriftlichen ( damit IST KEINE MAHNUNG gemeint) Aufforderung, durch uns, bei der entsprechenden Verordnung beigelegt zu bekommen und erstattet uns den Nettowert unserer erbrachten Leistung. Damit sind wir zu 100 % unserer gesetzlichen und Rahmenvertraglichen Verpflichtung nachgekommen, die da lautet den Versicherten zu Beginn der Therapie schriftlich über die Höhe und Pflicht seiner Zuzahlung im Auftrag seiner Krankenkasse hinzuweisen. Und wenn er denn nicht bezahlt, dann darf und muss die KK aktiv werden, um an Ihren Zuzahlungsanteil zu kommen. ( siehe Absatz 2 des obigen §) Ist ja auch ganz alleine Ihr Geld und nicht das unsrige.
@ Kitane hast du ein paar konkrete Kassen / Abrechnungszentren die von dir bei diesen Fällen Nachforderungen verlangt haben ? Wir sind auch Selbstabrechner und es ist ein Graus, was da so von manchen KK oder Ihren Annahmestellen so alles behauptet wird. Aber wenn Sie den ZZ Anteil von deiner Vergütung kürzen, obwohl du die Kennzeichnung korrekt vorgenommen hast, haben Sie etwas wider der Verträge getan und Du hast sogar ein Recht auf Vergütung der Schadenspauschale in Höhe von 40,- Euro. Und ein Grund für eine Nachberechnung ist dies auch nicht, denn wenn Du die Mahnung ( die du gar nicht bräuchtest ) der Abrechnung beilegst dann muss die KK / Annahmestelle dir deinen Netto-Anteil ausgleichen.
Wieso solltest du eine Nachberechnung stellen müssen, wenn Du doch gleich bei der Rechnung angegeben hast, dass Du nur den Nettowert ( ohne ZZ Anteil ) willst. Es gibt aber sogar Annahmestellen die dies fälschlicherweise auf Ihrer Website behaupten.Aber erstmal sitzen ja die KK / Annahmestellen am längeren Hebel, denn Sie kürzen halt erst mal und bis sich dann dort wieder jemand zu Klärung verantwortlich fühlt bzw. erreichbar ist, das kann dauern, da habe Ich auch so meine lieben Erfahrungen.
Eine entsprechende Klage, meinerseits aus diesem Grund und wegen ähnlichen Behauptungen ( die nirgends vertraglich geregelt sind ) gegen die großen Krankenkassen wegen nicht Einhaltung der aktuellen gesetzlichen und rahmenvertraglichen Regelungen habe Ich in der Zwischenzeit beim zuständigen Sozialgericht eingereicht.
@Wonderwoman hast du mit keiner Annahmestelle Schwierigkeiten, wirklich alle erstatten Dir den Nettowert ?
Wie oben erwähnt habe Ich bei einigen KK / Annahmestellen bezüglich zu unrecht gekürzter ZZ Anteile noch Rechnungen offen, die habe Ich jetzt aber als Klage beim SG eingereicht.
@Alfred Kramer, ja wieso das Leben unnötig schwer machen für den Zuzahlungsanteil der KK ( Vor der 1. BH habe Ich allerdings noch in keinem RV gelesen, aber zu Beginn der BH z.B:
Absatz 6. des Rahmenvertrages für physikalische Therapie ab 1.4.2013 (IFK, VDB, VPT, VSK, ZVK
siehe § 6 Verordnung/Behandlungsdurchführung
"Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen.§ 43 b SGB V bleibt unberührt."
Denn wie schreibt auch mechanicus " Letztendlich muss aber jeder selber wissen, wie er seine Praxisorganisation und -abläufe gestaltet, um die geträumte Gewinnmaximierung zu erzielen. :wink:"
Aber da es ja an sich schon lange unser Bestreben ist die auferlegte Bürokratie einzudämmen und wirtschaftlicher zu therapieren, ist dies auch ein Ansatz. Und das ganze mit dem Gesetz als Grundlage.
Und wir nutzen die Zeit anstelle des Kassiervorgangs, also Kleingeld zählen, Quittung schreiben ( auch mit PC- kostet dies Zeit und GELD ) viiiiiiiieelll sinnvoller
Habt Ihr vll. ne Idee wieso kein Versicherter mehr die Praxisgebühr bei seinem ( Zahn) Arzt bezahlen muss ?
Haben sich die Ärzte bezgl. des dazugehörigen Verwaltungsaufwandes und der dadurch entstehenden Kosten in Ihrer Praxis etwa zur Wehr gesetzt ?
Wenn jemand ernst gemeinte und konstruktive Fragen oder Anmerkungen hat, würde Ich mich gerne auch per PN, freuen.
Simone
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sbritz76 schrieb:
Wieso kassiert Ihr den Zuzahlungsanteil überhaupt von Euren Patienten ? Ich meine dies wirklich ernst.
Ja die Thematik ist sowohl in den Rahmenverträgen als auch in dem § 43 c SGB geregelt, denn da steht:
§ 43c Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
Unser Vorgehen deckt sich an sich mit dem von mechanicus, nur das die Zahlungserinnerung sogar wegfallen kann, da die Rechnung in deinem Fall ( ja schon der gesonderten Zahlungsaufforderung) entspricht
Der AOK B-W reicht es völlig aus, einen Nachweis der gesonderten schriftlichen ( damit IST KEINE MAHNUNG gemeint) Aufforderung, durch uns, bei der entsprechenden Verordnung beigelegt zu bekommen und erstattet uns den Nettowert unserer erbrachten Leistung. Damit sind wir zu 100 % unserer gesetzlichen und Rahmenvertraglichen Verpflichtung nachgekommen, die da lautet den Versicherten zu Beginn der Therapie schriftlich über die Höhe und Pflicht seiner Zuzahlung im Auftrag seiner Krankenkasse hinzuweisen. Und wenn er denn nicht bezahlt, dann darf und muss die KK aktiv werden, um an Ihren Zuzahlungsanteil zu kommen. ( siehe Absatz 2 des obigen §) Ist ja auch ganz alleine Ihr Geld und nicht das unsrige.
@ Kitane hast du ein paar konkrete Kassen / Abrechnungszentren die von dir bei diesen Fällen Nachforderungen verlangt haben ? Wir sind auch Selbstabrechner und es ist ein Graus, was da so von manchen KK oder Ihren Annahmestellen so alles behauptet wird. Aber wenn Sie den ZZ Anteil von deiner Vergütung kürzen, obwohl du die Kennzeichnung korrekt vorgenommen hast, haben Sie etwas wider der Verträge getan und Du hast sogar ein Recht auf Vergütung der Schadenspauschale in Höhe von 40,- Euro. Und ein Grund für eine Nachberechnung ist dies auch nicht, denn wenn Du die Mahnung ( die du gar nicht bräuchtest ) der Abrechnung beilegst dann muss die KK / Annahmestelle dir deinen Netto-Anteil ausgleichen.
Wieso solltest du eine Nachberechnung stellen müssen, wenn Du doch gleich bei der Rechnung angegeben hast, dass Du nur den Nettowert ( ohne ZZ Anteil ) willst. Es gibt aber sogar Annahmestellen die dies fälschlicherweise auf Ihrer Website behaupten.Aber erstmal sitzen ja die KK / Annahmestellen am längeren Hebel, denn Sie kürzen halt erst mal und bis sich dann dort wieder jemand zu Klärung verantwortlich fühlt bzw. erreichbar ist, das kann dauern, da habe Ich auch so meine lieben Erfahrungen.
Eine entsprechende Klage, meinerseits aus diesem Grund und wegen ähnlichen Behauptungen ( die nirgends vertraglich geregelt sind ) gegen die großen Krankenkassen wegen nicht Einhaltung der aktuellen gesetzlichen und rahmenvertraglichen Regelungen habe Ich in der Zwischenzeit beim zuständigen Sozialgericht eingereicht.
@Wonderwoman hast du mit keiner Annahmestelle Schwierigkeiten, wirklich alle erstatten Dir den Nettowert ?
Wie oben erwähnt habe Ich bei einigen KK / Annahmestellen bezüglich zu unrecht gekürzter ZZ Anteile noch Rechnungen offen, die habe Ich jetzt aber als Klage beim SG eingereicht.
@Alfred Kramer, ja wieso das Leben unnötig schwer machen für den Zuzahlungsanteil der KK ( Vor der 1. BH habe Ich allerdings noch in keinem RV gelesen, aber zu Beginn der BH z.B:
Absatz 6. des Rahmenvertrages für physikalische Therapie ab 1.4.2013 (IFK, VDB, VPT, VSK, ZVK
siehe § 6 Verordnung/Behandlungsdurchführung
"Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen.§ 43 b SGB V bleibt unberührt."
Denn wie schreibt auch mechanicus " Letztendlich muss aber jeder selber wissen, wie er seine Praxisorganisation und -abläufe gestaltet, um die geträumte Gewinnmaximierung zu erzielen. :wink:"
Aber da es ja an sich schon lange unser Bestreben ist die auferlegte Bürokratie einzudämmen und wirtschaftlicher zu therapieren, ist dies auch ein Ansatz. Und das ganze mit dem Gesetz als Grundlage.
Und wir nutzen die Zeit anstelle des Kassiervorgangs, also Kleingeld zählen, Quittung schreiben ( auch mit PC- kostet dies Zeit und GELD ) viiiiiiiieelll sinnvoller
Habt Ihr vll. ne Idee wieso kein Versicherter mehr die Praxisgebühr bei seinem ( Zahn) Arzt bezahlen muss ?
Haben sich die Ärzte bezgl. des dazugehörigen Verwaltungsaufwandes und der dadurch entstehenden Kosten in Ihrer Praxis etwa zur Wehr gesetzt ?
Wenn jemand ernst gemeinte und konstruktive Fragen oder Anmerkungen hat, würde Ich mich gerne auch per PN, freuen.
Simone
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Wieviel geld hat sich die kk für die Verwaltung dieser gebühr gespart?
Zu der praxisgebühr gibt es verschiedene veröffentlichungen im internet mit berechnungen/schätzungen der entsprechende verwaltung dieser 10, - euro von ca.5, - euro !!!!!
Ok der pt ist sparsam und effektiver lasst uns das alles für die hälfte odee für ein viertel machen.Also ich sag das ist wahnsinn.Und wisst ihr was eine Reaktion eines kk Mitarbeiter s auf die Rechtsgrundlage und die Konsequenzen für die kk war,wenn sie denn ihr Geld möchten:"das ist ja ein immenser Verwaltungsaufwand das können wir ja gar nicht leisten" aha nochmals für s Protokoll:Wer ist der Empfänger des zz Anteils uns kann damit wirtschaften ? Die Krankenkassen! Genau und wer kümmert sich darum, dass die Kohle reinkommt? Die Physio s !!!
So weit so gut, und wenn wir die Paragraphen nun richtig lesen (habe ich auch erst ende 2014 das erste mal getan ) der kann die Chance hieran erkennen .
Übrigens in den Trinkgeld Kässchen unserer Therapeuten hat sich dies in keinsterweise negativ ausgewirkt.
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sbritz76 schrieb:
Wieviel geld hat sich die kk für die Verwaltung dieser gebühr gespart?
Zu der praxisgebühr gibt es verschiedene veröffentlichungen im internet mit berechnungen/schätzungen der entsprechende verwaltung dieser 10, - euro von ca.5, - euro !!!!!
Ok der pt ist sparsam und effektiver lasst uns das alles für die hälfte odee für ein viertel machen.Also ich sag das ist wahnsinn.Und wisst ihr was eine Reaktion eines kk Mitarbeiter s auf die Rechtsgrundlage und die Konsequenzen für die kk war,wenn sie denn ihr Geld möchten:"das ist ja ein immenser Verwaltungsaufwand das können wir ja gar nicht leisten" aha nochmals für s Protokoll:Wer ist der Empfänger des zz Anteils uns kann damit wirtschaften ? Die Krankenkassen! Genau und wer kümmert sich darum, dass die Kohle reinkommt? Die Physio s !!!
So weit so gut, und wenn wir die Paragraphen nun richtig lesen (habe ich auch erst ende 2014 das erste mal getan ) der kann die Chance hieran erkennen .
Übrigens in den Trinkgeld Kässchen unserer Therapeuten hat sich dies in keinsterweise negativ ausgewirkt.
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tom1350 schrieb:
EA zahlbar bei der 1., spätestens 2. Behandlung. Patienten die vor/nach der Rezeptionszeit Termine haben, bekommen zum 1. Termin die Rechnung mit 14 Tage Zahlungsziel.
Wenn EA zum Abrechnungstermin nicht gezahlt wurde, häng ich Rechnung mit an Rezept mit Vermerk: Patient weigert sich Zuzahlung zu übernehmen.
Kasse erstattet dann an uns und holt sich EA vom Patient zurück.
Bis her NIE Probleme.
Man muss sich seine Patienten auch erziehen, auch wenn das manchmal Nerven kostet.
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Wenn du deinen Patienten eine Rechnung gibst, sollen sie dann bar oder per Überweisung an dich begleichen? Wenn per Überweisung, wieviel kostet dich dieser Buchungs Posten von deiner Bank? Wieviel kostet dich das verwalten des EA?
Ich bin auch absolut deiner Ansicht dass man Patienten erziehen kann und sollte, weil sich dies auch lohnt denn konsequentes Verhalten können Erwachsene verstehen und danach handeln.Hier geht es mir aber mehr darum die kk zu erziehen, denn wieso soll ich mir die Arbeit " des Kassiervorgangs" aufhalsen wenn ich gesetzlich nur verpflichtet bin meine Patienten schriftlich aufzufordern und das war s.die AOK schreibt hierzu übrigens die Form dieser Aufforderung ist nicht bestimmt, d.h.es muss keine Rechnung sein auch ein zb
Handschriftlicher Zettel würde genügen.
So wie du es beschreibst so sieht es die gesetzliche Regelung auch vor denn:"
Wenn der EA zum Abrechnungstermin nicht gezahlt wurde, häng ich Rechnung mit an Rezept mit Vermerk: Patient weigert sich Zuzahlung zu übernehmen.
Kasse erstattet dann an uns und holt sich EA vom Patient zurück. "
Mir sind im Verlauf der vergangenen Monate auch einige Sachbearbeiter begegnet die einfach etwas anderes behaupten z.b. wir hätten nur Anspruch auf Erstattung wenn wir eine Mahnung an den Patienten nachweisen.
Oder die schriftliche Aufforderung muss nach dem BH erfolgt sein, nicht zu Beginn oder während. .....
Ich lass da nicht locker und habe allen Annahmestellen / KK bei einigen wenigen offenen Fällen Rechnungen zzgl. 40 Euro Schadenspauschale in Rechnung gestellt bzw. Klage beim Sozialgericht eingereicht. Es geht mir hier mittlerweile um mehr.Wenn in der gesetzlichen Grundlage und den Rahmenverträgen geregelt ist, dass es genügt dem Patienten EINE schriftliche Aufforderung auszuhändigen und wir nach Ende der Therapie Anspruch auf unsere Nettoleistung von den KK haben,dann fordere ich genau dieses Recht von meinen Vertragspartnern den KK ein.
Oder gibt es etwa noch irgendeine KK die sich mit nem Physio s auf Diskussionen einlässt, weil dieser zwar die 14 Tages Behandlungfrist übersehen hat , therapiert hat und die Verordnung zur Abrechnung eingereicht hat.
Ich denke nicht, da kommt ein Schreiben mit dem Hinweis zu 100 % abgesetzt und gut ist.
Also das ist (leider) das Recht der KK und ich will mein s.
Rechnest du direkt ab oder über ein Abrechnungszentrum ? Wir rechnen direkt ab.
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sbritz76 schrieb:
Wenn du deinen Patienten eine Rechnung gibst, sollen sie dann bar oder per Überweisung an dich begleichen? Wenn per Überweisung, wieviel kostet dich dieser Buchungs Posten von deiner Bank? Wieviel kostet dich das verwalten des EA?
Ich bin auch absolut deiner Ansicht dass man Patienten erziehen kann und sollte, weil sich dies auch lohnt denn konsequentes Verhalten können Erwachsene verstehen und danach handeln.Hier geht es mir aber mehr darum die kk zu erziehen, denn wieso soll ich mir die Arbeit " des Kassiervorgangs" aufhalsen wenn ich gesetzlich nur verpflichtet bin meine Patienten schriftlich aufzufordern und das war s.die AOK schreibt hierzu übrigens die Form dieser Aufforderung ist nicht bestimmt, d.h.es muss keine Rechnung sein auch ein zb
Handschriftlicher Zettel würde genügen.
So wie du es beschreibst so sieht es die gesetzliche Regelung auch vor denn:"
Wenn der EA zum Abrechnungstermin nicht gezahlt wurde, häng ich Rechnung mit an Rezept mit Vermerk: Patient weigert sich Zuzahlung zu übernehmen.
Kasse erstattet dann an uns und holt sich EA vom Patient zurück. "
Mir sind im Verlauf der vergangenen Monate auch einige Sachbearbeiter begegnet die einfach etwas anderes behaupten z.b. wir hätten nur Anspruch auf Erstattung wenn wir eine Mahnung an den Patienten nachweisen.
Oder die schriftliche Aufforderung muss nach dem BH erfolgt sein, nicht zu Beginn oder während. .....
Ich lass da nicht locker und habe allen Annahmestellen / KK bei einigen wenigen offenen Fällen Rechnungen zzgl. 40 Euro Schadenspauschale in Rechnung gestellt bzw. Klage beim Sozialgericht eingereicht. Es geht mir hier mittlerweile um mehr.Wenn in der gesetzlichen Grundlage und den Rahmenverträgen geregelt ist, dass es genügt dem Patienten EINE schriftliche Aufforderung auszuhändigen und wir nach Ende der Therapie Anspruch auf unsere Nettoleistung von den KK haben,dann fordere ich genau dieses Recht von meinen Vertragspartnern den KK ein.
Oder gibt es etwa noch irgendeine KK die sich mit nem Physio s auf Diskussionen einlässt, weil dieser zwar die 14 Tages Behandlungfrist übersehen hat , therapiert hat und die Verordnung zur Abrechnung eingereicht hat.
Ich denke nicht, da kommt ein Schreiben mit dem Hinweis zu 100 % abgesetzt und gut ist.
Also das ist (leider) das Recht der KK und ich will mein s.
Rechnest du direkt ab oder über ein Abrechnungszentrum ? Wir rechnen direkt ab.
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Minza schrieb:
EA zahlbar bei der 1., spätestens 2. Behandlung. Patienten die vor/nach der Rezeptionszeit Termine haben, bekommen zum 1. Termin die Rechnung mit 14 Tage Zahlungsziel.
Wenn EA zum Abrechnungstermin nicht gezahlt wurde, häng ich Rechnung mit an Rezept mit Vermerk: Patient weigert sich Zuzahlung zu übernehmen.
Kasse erstattet dann an uns und holt sich EA vom Patient zurück.
Bis her NIE Probleme.
Man muss sich seine Patienten auch erziehen, auch wenn das manchmal Nerven kostet.
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