Wir suchen Verstärkung für unser
Team!
Die seit Jahren im Kölner Süden
etablierte, inhabergeführte
„Praxis für Physiotherapie Ewa
Schreier“ sucht ab sofort
Teamverstärkung (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit im Kölner Süden,
Unter den Ulmen 5. Unsere
Räumlichkeiten liegen im Stadtteil
Marienburg und sind auch mit
öffentlichen Verkehrsmitteln
hervorragend zu erreichen. Unsere
kleinen und großen Patienten
schätzen unsere Empathie, unser
Fachwissen, unsere
Behandlungserfolge und unser...
Team!
Die seit Jahren im Kölner Süden
etablierte, inhabergeführte
„Praxis für Physiotherapie Ewa
Schreier“ sucht ab sofort
Teamverstärkung (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit im Kölner Süden,
Unter den Ulmen 5. Unsere
Räumlichkeiten liegen im Stadtteil
Marienburg und sind auch mit
öffentlichen Verkehrsmitteln
hervorragend zu erreichen. Unsere
kleinen und großen Patienten
schätzen unsere Empathie, unser
Fachwissen, unsere
Behandlungserfolge und unser...
Ich bin schon am überlegen, ob ich den Pat eine Kopie eines Schreibens gleich zu Beginn der Behandlung in die Hand drücke.
Es nervt !!
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Kitane schrieb:
Habe eben eine Patientin angesprochen nach der 2. Behandlung, dass sie bitte den EA bezahlen möchte. Sie sagt,dass sie erst am Ende bezahlt, weil sie ja noch nicht die LEISTUNG BEKOMMEN HAT:: Und sie wäre vorher in einer anderen Praxis gewsen und da wäre es auch am Ende kassiert worden. In meinem Wartezimmer hängt ein Plakat mit einer Erklärung ,ich habe es ihr versucht zu erklären, dasss sie in der Apotheke doch auch erst zahlt und dann die Pillen erst nimmt. Ich bin es leid mich immer rechtfertigen zu müssen, wir haben so viele Rezepte fertig, wo der EA noch nicht bezahlt ist , die wir nicht abrechnen können.
Ich bin schon am überlegen, ob ich den Pat eine Kopie eines Schreibens gleich zu Beginn der Behandlung in die Hand drücke.
Es nervt !!
Mal sehen, ob sie nicht doch lieber gleich den kompletten Eigenanteil zahlt ....
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
die neue schrieb:
dann mach es doch bei dieser Patientin beim nächsten Rezept ganz regelkonform: Beim 1. Termin die 10 Euro und 10% für die 1. Behandlung und bei jeder weiteren Behandlung 10%. Selbstverständlich mit Quittung schreiben und Klein-Wechselgeld rauskramen innerhalb der Behandlungszeit.
Mal sehen, ob sie nicht doch lieber gleich den kompletten Eigenanteil zahlt ....
Mach ein Behandlungsvertrag wo das mit dem EA drin steht, da muss sie zahlen oder eine andere Praxis aufsuchen.
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
idefix- schrieb:
warum mus man für alles einen Vertrag machen? die EA ist gesetzlich geregelt, wir kassieren 50 % bei Abgabe des Rezeptes 40% bei der zweiten Behandlung, die restl. 10 % dann mal später oder gar nicht, weil der PAt immer kein Geld hat. Inzwischen lasse ich diese Leute auf dem Rezept unterschreiben, dass sie die Zuzahlung verweigern, den Rest macht die Kasse, bei diesen Leuten kassiere ich gar nicht mehr. Wartezeit für weitere Termine - .........wenn wir dann mal Zeit haben. Ostern 2020
warum mus man für alles einen Vertrag machen? die EA ist gesetzlich geregelt, wir kassieren 50 % bei Abgabe des Rezeptes 40% bei der zweiten Behandlung, die restl. 10 % dann mal später oder gar nicht, weil der PAt immer kein Geld hat. Inzwischen lasse ich diese Leute auf dem Rezept unterschreiben, dass sie die Zuzahlung verweigern, den Rest macht die Kasse, bei diesen Leuten kassiere ich gar nicht mehr. Wartezeit für weitere Termine - .........wenn wir dann mal Zeit haben. Ostern 2020
EA ist nicht gänzlich geregelt und der Behandlungsvertrag, der nach PatReG notwendig ist schreibt vor wann zu bezahlen ist.
Zahlen sie nicht, wird die schriftliche Zahlungsaufforderung in die Hand gedrückt und fertig, Einfach auf zuzahlungsfrei zu setzen, ist fragwürdig. So oder so kommt der EA immer, einen Ausfall hatte ich noch nie.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Tempelritter schrieb:
idefix- schrieb am 26.7.16 17:34:
warum mus man für alles einen Vertrag machen? die EA ist gesetzlich geregelt, wir kassieren 50 % bei Abgabe des Rezeptes 40% bei der zweiten Behandlung, die restl. 10 % dann mal später oder gar nicht, weil der PAt immer kein Geld hat. Inzwischen lasse ich diese Leute auf dem Rezept unterschreiben, dass sie die Zuzahlung verweigern, den Rest macht die Kasse, bei diesen Leuten kassiere ich gar nicht mehr. Wartezeit für weitere Termine - .........wenn wir dann mal Zeit haben. Ostern 2020
EA ist nicht gänzlich geregelt und der Behandlungsvertrag, der nach PatReG notwendig ist schreibt vor wann zu bezahlen ist.
Zahlen sie nicht, wird die schriftliche Zahlungsaufforderung in die Hand gedrückt und fertig, Einfach auf zuzahlungsfrei zu setzen, ist fragwürdig. So oder so kommt der EA immer, einen Ausfall hatte ich noch nie.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Wonderwoman schrieb:
So ein Aufstand... Wenn die Leute meinen nicht rechtzeitig bezahlen zu wollen, dann suchen die sich eine neue Praxis. Meine Warteliste ist lang genug, dass ich diese ständigen Nörgler rauswerfen kann.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Tempelritter schrieb:
warum kannst du ohne EA nicht abrechnen? Bei mir kommt das in die Abrechnung, zahlt der Versicherte in der Frist nicht geht das ebenfalls an die Kasse und die überweist an mich.
Mach ein Behandlungsvertrag wo das mit dem EA drin steht, da muss sie zahlen oder eine andere Praxis aufsuchen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
idefix- schrieb:
Lass sie unterschreiben, das sie sich weigert das Rezpt zu bezahlen, dann bekommt sie Post von der KK, wirst sehen wie schnell das Geld dann kommt, wenn nicht - na dann nicht. rechne es als Gebührenfrei ab und fertig. Weitere Beh.Termine würde es nicht geben.
* Jeder Patient bekommt bei der ersten Behandlung eine Rechnung.
* Hat er bei der vorletzten Behandlung noch nicht bezahlt, bekommt er eine Zahlungserinnerung.
* Ist bei der Abrechnung des Rezepts die Zuzahlung immer noch nicht gezahlt, mache ich in adad95 ein Häkchen bei "Keine Zuzahlung trotz Mahnung", setze auf "zuzahlungsbefreit" und lege dier Kopie der Mahnung bei. Dann bekomme ich die Zuzahlung von der Krankenkasse.
Das ist jeweils nur ein Mausklick und bedeutend entspannter als den ganzen Kleinbeträgen hinterher zu rennen und unliebsame Gespräche mit den Patienten zu führen.
Gefällt mir
Es is aus organisatorischen und buchungstechnischen Gründen einfacher gleich zu Beginn zu kassieren. Viele Patis halten sich auch daran aber es gibt immer wieder schwarze Schafe.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Kitane schrieb:
Bei uns ist es schon oft passiert, dass der Pat kein Geld mit hatte , die Behandlung vorbei war und der EA offen war. So nun muss ich den Pat schriftlich anmahnen und Fristen setzen, dann kann ich es erst abrechnen. Bin Selbstabrechner und habe bisher die Mahnung an die jeweiligen Abrechnungszentren mitgeschickt, dann wurde mir der EA aber nicht bezahlt, weil ich die EA Rechnung separat an die Kasse schicken muss.und bei der Abrechnung so tun soll, als ob der Pat bezahlt hätte. Das dauert natürlich wieder seine Zeit bis die Rechnung bezahlt ist.
Es is aus organisatorischen und buchungstechnischen Gründen einfacher gleich zu Beginn zu kassieren. Viele Patis halten sich auch daran aber es gibt immer wieder schwarze Schafe.
Ich rechne natürlich auch die Rezepte ab, wo die Zuzahlung noch nicht beglichen ist.
Das Geld hole ich mir grundsätzlich von der KK, weil die Schuldner ist, nicht vom Abrechnungszentrum.
Dazu habe ich im E-Mail Programm eine Vorlage, die relativ schnell ausgefüllt ist. Der Zeitbedarf ist deutlich geringer als die laufenden mündlichen Erinnerungen und leidigen Gespräche mit den Patienten.
Letztendlich muss aber jeder selber wissen, wie er seine Praxisorganisation und -abläufe gestaltet, um die geträumte Gewinnmaximierung zu erzielen. :wink:
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
mechanicus schrieb:
Rechnung oder Mahnung zu drucken, ist bei einem guten Praxisverwaltungsprogramm tatsächlich ein "Klick".
Ich rechne natürlich auch die Rezepte ab, wo die Zuzahlung noch nicht beglichen ist.
Das Geld hole ich mir grundsätzlich von der KK, weil die Schuldner ist, nicht vom Abrechnungszentrum.
Dazu habe ich im E-Mail Programm eine Vorlage, die relativ schnell ausgefüllt ist. Der Zeitbedarf ist deutlich geringer als die laufenden mündlichen Erinnerungen und leidigen Gespräche mit den Patienten.
Letztendlich muss aber jeder selber wissen, wie er seine Praxisorganisation und -abläufe gestaltet, um die geträumte Gewinnmaximierung zu erzielen. :wink:
Das Geld hole ich mir grundsätzlich von der KK, weil die Schuldner ist, nicht vom Abrechnungszentrum.
LOL... und das Abrechnungszentrum ist der Schuldner des Rezeptwertes? :smile:
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Wonderwoman schrieb:
mechanicus schrieb am 27.7.16 00:28:
Das Geld hole ich mir grundsätzlich von der KK, weil die Schuldner ist, nicht vom Abrechnungszentrum.
LOL... und das Abrechnungszentrum ist der Schuldner des Rezeptwertes? :smile:
Wenn jemand vom Schuldner mit der Prüfung und Zahlung beauftragt wird, ist das doch keine Schuldübertragung auf den Dienstleister.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
mechanicus schrieb:
Was "Kostenträger" bedeutet und wer als solcher auf dem Rezept steht, weisst Du? :smile:
Wenn jemand vom Schuldner mit der Prüfung und Zahlung beauftragt wird, ist das doch keine Schuldübertragung auf den Dienstleister.
Die Rezepte willst Du von der Annahmestelle bezahlt bekommen, aber eine Nachforderung der Zuzahlung holst Du Dir von der Kasse direkt!?!
Ich sage... Unsinn. Alles zur Annahmestelle. Bei mir klappt das prima.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Wonderwoman schrieb:
Na dann lies nochmal, was Du vorher geschrieben hast.
Die Rezepte willst Du von der Annahmestelle bezahlt bekommen, aber eine Nachforderung der Zuzahlung holst Du Dir von der Kasse direkt!?!
Ich sage... Unsinn. Alles zur Annahmestelle. Bei mir klappt das prima.
Die Rezepte willst Du von der Annahmestelle bezahlt bekommen, aber eine Nachforderung der Zuzahlung holst Du Dir von der Kasse direkt!?!
Ich sage... Unsinn. Alles zur Annahmestelle. Bei mir klappt das prima
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Wonderwoman schrieb:
.Na dann lies nochmal, was Du vorher geschrieben hast.
Die Rezepte willst Du von der Annahmestelle bezahlt bekommen, aber eine Nachforderung der Zuzahlung holst Du Dir von der Kasse direkt!?!
Ich sage... Unsinn. Alles zur Annahmestelle. Bei mir klappt das prima
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
mechanicus schrieb:
Man kann sich das Leben auch schwer machen ...
* Jeder Patient bekommt bei der ersten Behandlung eine Rechnung.
* Hat er bei der vorletzten Behandlung noch nicht bezahlt, bekommt er eine Zahlungserinnerung.
* Ist bei der Abrechnung des Rezepts die Zuzahlung immer noch nicht gezahlt, mache ich in adad95 ein Häkchen bei "Keine Zuzahlung trotz Mahnung", setze auf "zuzahlungsbefreit" und lege dier Kopie der Mahnung bei. Dann bekomme ich die Zuzahlung von der Krankenkasse.
Das ist jeweils nur ein Mausklick und bedeutend entspannter als den ganzen Kleinbeträgen hinterher zu rennen und unliebsame Gespräche mit den Patienten zu führen.
§ 43c Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
...
Quelle: SGB 5 - Einzelnorm
Die gennannte schriftliche Aufforderung kann jedem Patienten, der nicht sofort zahlt in Form einer Rechnung mitgegeben werden.
Empfang bestätigen lassen und fertig.
Keine Mahnungen.
Mahngebühren ? ... sind unzulässig.
VO ohne Abzug mit Empfangsbestätigung (Kopie) abrechnen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
NorbArt schrieb:
Leute, der EA-Zahlungsweg ist gesetzlich geregelt:
§ 43c Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
...
Quelle: SGB 5 - Einzelnorm
Die gennannte schriftliche Aufforderung kann jedem Patienten, der nicht sofort zahlt in Form einer Rechnung mitgegeben werden.
Empfang bestätigen lassen und fertig.
Keine Mahnungen.
Mahngebühren ? ... sind unzulässig.
VO ohne Abzug mit Empfangsbestätigung (Kopie) abrechnen.
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Kitane schrieb:
Silvia das habe ich getan und ihr erklärt , dass es so in den Richtlinien auch steht und , wenn sie in der Apotheke Tabletten holt, Sie die auch erstmal bezahlt bekommt und an einnimmt. Sie wollte nicht für eine Leistung bezahlen, die sie noch nicht erhalten hat. Habe noch mehr Argumente angebracht, denen hat sie auch zugestimmt, dann kam wieder das aber . Soll sie wieder in die andere Praxis gehen ist mir egal.
...Laut Rahmenvertrag mit den Krankenkassen und den Vorgaben des Bundessozialgesetzes sind evtl. fällige Zuzahlungen grundsätzlich vor der ersten Behandlung, spätestens jedoch nach erfolgter erster Behandlung zu entrichten.
Sollte ein Patient behaupten, das habe er aber nicht gewusst, bekommt er sein unterschriebenes Anmeldeformular unter die Nase und gut ist !!!!!
Wir haben so einen Bürokram am Hals, ich verstehe nicht , warum so viele Kollegen auch noch nach Möglichkeiten suchen, sich das Leben selbst schwer zu machen!
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Alfred Kramer schrieb:
das steht u.a. in unserem Anmeldeformular, das der Patient unterschreibt.:
...Laut Rahmenvertrag mit den Krankenkassen und den Vorgaben des Bundessozialgesetzes sind evtl. fällige Zuzahlungen grundsätzlich vor der ersten Behandlung, spätestens jedoch nach erfolgter erster Behandlung zu entrichten.
Sollte ein Patient behaupten, das habe er aber nicht gewusst, bekommt er sein unterschriebenes Anmeldeformular unter die Nase und gut ist !!!!!
Wir haben so einen Bürokram am Hals, ich verstehe nicht , warum so viele Kollegen auch noch nach Möglichkeiten suchen, sich das Leben selbst schwer zu machen!
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Tempelritter schrieb:
kannst du mir die entsprechenden Rahmenverträge und die Quelle im Bundessozialgesetz bitte nennen. Ich kann das nicht finden.
--Zitat Anfang--
Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V sind vom Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen und gegenüber dem Versicherten gem. § 61 Satz 4 SGB V zu quittieren. Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen. § 43 b SGB V bleibt unberührt.
--Zitat Ende--
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
mechanicus schrieb:
Aus dem Rahmenvertrag von 2013 mit dem vdek, § 6 Abs. 6:
--Zitat Anfang--
Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V sind vom Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen und gegenüber dem Versicherten gem. § 61 Satz 4 SGB V zu quittieren. Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen. § 43 b SGB V bleibt unberührt.
--Zitat Ende--
Und falls die Patientin sich bei der Kasse erkundigt hat und die Kasse sie in ihrer Annahme, sie bräuche nix im voraus zu zahlen, bestätigt hat (kommt dauernd vor): das Bundessozialgericht steht höher als egal welcher Kassenfritze.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Sabine Rabbel schrieb:
Bundessozialgericht, Aktenzeichen 8 RK 35/84.
Und falls die Patientin sich bei der Kasse erkundigt hat und die Kasse sie in ihrer Annahme, sie bräuche nix im voraus zu zahlen, bestätigt hat (kommt dauernd vor): das Bundessozialgericht steht höher als egal welcher Kassenfritze.
Aus dem Rahmenvertrag von 2013 mit dem vdek, § 6 Abs. 6:
--Zitat Anfang--
Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V sind vom Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen und gegenüber dem Versicherten gem. § 61 Satz 4 SGB V zu quittieren. Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen. § 43 b SGB V bleibt unberührt.
--Zitat Ende--
das bezieht sich nur auf die 10€ pro Verordnungsblatt. In meinem Primärkassenverträgen fehlt dies ganz.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Tempelritter schrieb:
mechanicus schrieb am 1.8.16 10:59:
Aus dem Rahmenvertrag von 2013 mit dem vdek, § 6 Abs. 6:
--Zitat Anfang--
Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V sind vom Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen und gegenüber dem Versicherten gem. § 61 Satz 4 SGB V zu quittieren. Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen. § 43 b SGB V bleibt unberührt.
--Zitat Ende--
das bezieht sich nur auf die 10€ pro Verordnungsblatt. In meinem Primärkassenverträgen fehlt dies ganz.
Bundessozialgericht, Aktenzeichen 8 RK 35/84.
Und falls die Patientin sich bei der Kasse erkundigt hat und die Kasse sie in ihrer Annahme, sie bräuche nix im voraus zu zahlen, bestätigt hat (kommt dauernd vor): das Bundessozialgericht steht höher als egal welcher Kassenfritze.
Danke aber wo ist der Zusammenhang mit der Zuzahlung bei Heilmittel?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Tempelritter schrieb:
Sabine Rabbel schrieb am 1.8.16 11:28:
Bundessozialgericht, Aktenzeichen 8 RK 35/84.
Und falls die Patientin sich bei der Kasse erkundigt hat und die Kasse sie in ihrer Annahme, sie bräuche nix im voraus zu zahlen, bestätigt hat (kommt dauernd vor): das Bundessozialgericht steht höher als egal welcher Kassenfritze.
Danke aber wo ist der Zusammenhang mit der Zuzahlung bei Heilmittel?
Bundessozialgericht, Aktenzeichen 8 RK 35/84.
Das zitierte Urteil handel von der "Nichtzahlung des Kostenbeitrages des Versicherten auf den Anspruch des Krankenhauses auf die Pflegekosten". Was haben die Pflegekosten im Krankenhaus mit dem Thema zu tun?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
mechanicus schrieb:
Sabine Rabbel schrieb am 1.8.16 11:28:
Bundessozialgericht, Aktenzeichen 8 RK 35/84.
Das zitierte Urteil handel von der "Nichtzahlung des Kostenbeitrages des Versicherten auf den Anspruch des Krankenhauses auf die Pflegekosten". Was haben die Pflegekosten im Krankenhaus mit dem Thema zu tun?
--Zitat Anfang--
Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten.
--Zitat Ende--
§ 61 Satz 3 SGB 5:
--Zitat Anfang--
Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.
--Zitat Ende--
Das ist im Prinzip die rechtliche Grundlage für die Zuzahlung der Patienten. Sie regelt jedoch nicht die Fälligkeit.
Es wird aber davon ausgegangen, dass diese mit Inanspruchnahme der Leistung des Therapeuten erfolgt, also bei der ersten Behandlung. Habe aber jetzt nicht die Zeit, die Urteile raus zu suchen.
Im vdek Rahmenvertrag ist der Zahlungszeitpunkt explizit genannt (s.o.), in meinem Rahmenvertrag der AOK Nds. steht dazu in § 22 (Vergütung) Abs. 3 letzter Satz:
--Zitat Anfang--
(...); Zuzahlungen dürfen nur für erbrachte Leistungen eingezogen werden.
--Zitat Ende--
Das könnte dann durchaus so interpretiert werden, dass sie erst nach der erfolgten Behandlung zu erfolgen hat.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
mechanicus schrieb:
Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 SGB 5, Abs. 2:
--Zitat Anfang--
Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten.
--Zitat Ende--
§ 61 Satz 3 SGB 5:
--Zitat Anfang--
Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.
--Zitat Ende--
Das ist im Prinzip die rechtliche Grundlage für die Zuzahlung der Patienten. Sie regelt jedoch nicht die Fälligkeit.
Es wird aber davon ausgegangen, dass diese mit Inanspruchnahme der Leistung des Therapeuten erfolgt, also bei der ersten Behandlung. Habe aber jetzt nicht die Zeit, die Urteile raus zu suchen.
Im vdek Rahmenvertrag ist der Zahlungszeitpunkt explizit genannt (s.o.), in meinem Rahmenvertrag der AOK Nds. steht dazu in § 22 (Vergütung) Abs. 3 letzter Satz:
--Zitat Anfang--
(...); Zuzahlungen dürfen nur für erbrachte Leistungen eingezogen werden.
--Zitat Ende--
Das könnte dann durchaus so interpretiert werden, dass sie erst nach der erfolgten Behandlung zu erfolgen hat.
Bundessozialgericht, Aktenzeichen 8 RK 35/84.
Das zitierte Urteil handel von der "Nichtzahlung des Kostenbeitrages des Versicherten auf den Anspruch des Krankenhauses auf die Pflegekosten". Was haben die Pflegekosten im Krankenhaus mit dem Thema zu tun?
Den Eigenanteil; das BSG würde sich in unserer Situation wohl an vorangegangener Rechtsprechung orientieren. Die Justiz ist hierzulande gerade eine der wenigen einigermaßen verlässlichen Institutionen.
Pauschalisieren lässt sich nur die benannte Eigenbeteiligung in Höhe von 10€; der Rest ist abhängig von tatsächlich geleisteten Behandlungen und, ich habs an anderer Stelle in diesem Forum bereits ausgeführt, gemäß BGB nach der Leistung einzuziehen. Entzieht sich der Leistungsempfänger der Zuzahlung (und der BGH sieht 30min Wartezeit als akzeptabel an) kann ihm direkt die Polizei nach Hause geschickt werden...
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Papa Alpaka schrieb:
mechanicus schrieb am 1.8.16 12:55:
Sabine Rabbel schrieb am 1.8.16 11:28:
Bundessozialgericht, Aktenzeichen 8 RK 35/84.
Das zitierte Urteil handel von der "Nichtzahlung des Kostenbeitrages des Versicherten auf den Anspruch des Krankenhauses auf die Pflegekosten". Was haben die Pflegekosten im Krankenhaus mit dem Thema zu tun?
Den Eigenanteil; das BSG würde sich in unserer Situation wohl an vorangegangener Rechtsprechung orientieren. Die Justiz ist hierzulande gerade eine der wenigen einigermaßen verlässlichen Institutionen.
Pauschalisieren lässt sich nur die benannte Eigenbeteiligung in Höhe von 10€; der Rest ist abhängig von tatsächlich geleisteten Behandlungen und, ich habs an anderer Stelle in diesem Forum bereits ausgeführt, gemäß BGB nach der Leistung einzuziehen. Entzieht sich der Leistungsempfänger der Zuzahlung (und der BGH sieht 30min Wartezeit als akzeptabel an) kann ihm direkt die Polizei nach Hause geschickt werden...
Demnach werden (gesetzlich gesehen) die einzelnen Behandlungen separat betrachtet. Dann wäre die Zuzahlung nach jeder erfolgter Behandlung für diese Behandlung fällig. Das entspricht auch dem etwas umständlichen Berechnungsmodus, indem die 10% Zuzahlung als Summe der 10%igen Kosten der einzelnen Behandlungen gebildet wird.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
mechanicus schrieb:
Stimmt, obwohl das mit der Polizei würde ich nicht machen. :wink:
Demnach werden (gesetzlich gesehen) die einzelnen Behandlungen separat betrachtet. Dann wäre die Zuzahlung nach jeder erfolgter Behandlung für diese Behandlung fällig. Das entspricht auch dem etwas umständlichen Berechnungsmodus, indem die 10% Zuzahlung als Summe der 10%igen Kosten der einzelnen Behandlungen gebildet wird.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Tempelritter schrieb:
deshalb regele ich das über mein Anmeldeformular, hier steht die Zuzahlung ist zur X Behandlung zu entrichten, das und einiges mehr unterschreibt der Versicherte und bekommt eine Kopie in die Hand gedrückt. Zahlungsausfälle gibt es nicht, bei den Nichtzahlern (2-3 pro Jahr) springt die GKV ein.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Alfred Kramer schrieb:
also, wir kassieren den kompletten Anteil -RP-Gebühr und Zuzahlung- zu Beginn. Sollte die Behandlung abgebrochen werden(das passiert ca 4-5 mal/Jahr), erhält der Patient selbstverständlich den zuviel gezahlten EA zurück, das geht mit Theorg problemlos. Wir können natürlich noch päpstlicher sein wie der Papst, aber müssen wir wirklich aus einer solchen Frage eine Staatsaffäre machen, die am besten gleich vom BSG o.ä. geklärt werden muss? Haben wir sonst keine anderen Probleme????
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Tempelritter schrieb:
du bringst das BSG selbst ins Spiel, deshalb wäre dein Quelltext interessant.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Alfred Kramer schrieb:
Sorry, Tempelritter, mich interessiert nicht der Quelltext, die Grundlagen regelt ja das sgb. Ich staune immer nur, wie viele unserer Kollegen sich mit solchen Peanuts herumschlagen wollen/müssen. wir verfahren so wie oben beschrieben seit vielen Jahren und haben noch nie Probleme damit gehabt. Wenn jemand uneinsichtig ist, dann darf er sich ne andere Praxis suchen, aber das kam bei uns noch nie vor, jedenfalls nicht wg. EA
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Tempelritter schrieb:
Da stimme ich dir voll zu. Nur dein Text: Laut Rahmenvertrag mit den Krankenkassen und den Vorgaben des Bundessozialgesetzes hat mich aufhorchen lassen. Deshalb hab ich nach dem Quelltext gefragt.
Andere Praxen können das von mir aus gerne anders handhaben; solange sich Patient und PI einig werden können vom BGB abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Ganz penetrante Regelbefolger behandle ich gerne den Buchstaben des BGB folgend, in meinem Dienstwagen sammeln sich unter'm Kaffeebecherhalter die Centstücke, am Wechselgeld soll's also nicht scheitern ;)
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Papa Alpaka schrieb:
Alfred, da bin ich ganz bei dir: Die Regel ist €10+10% des Rezeptwertes sind prinzipiell vom Versicherten einzuziehen, zahlt der nicht springt die GKV ein. Ob der Eigenanteil zu Beginn der Behandlung eingezogen wird, im Laufe der Behandlung oder am Ende ist mir persönlich ziemlich egal, ich fahre ganz gut damit das ich "bei Behandlungsbeginn" eine Rechnung mit Zahlungsziel "zum voraussichtlichen Behandlungsende" schreibe; damit habe ich auch gleich die Zahlungsaufforderung die ich an die GKV weiterleiten kann sollte bis zur Abrechnung noch keine Zahlung eingegangen sein.
Andere Praxen können das von mir aus gerne anders handhaben; solange sich Patient und PI einig werden können vom BGB abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Ganz penetrante Regelbefolger behandle ich gerne den Buchstaben des BGB folgend, in meinem Dienstwagen sammeln sich unter'm Kaffeebecherhalter die Centstücke, am Wechselgeld soll's also nicht scheitern ;)
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
silvia43 schrieb:
Warum erklärst Du Ihr nicht einfach, das in Deiner Praxis spätestens beim 2. bezahlt wird und wie andere Praxen das gestalten Dir ziemlich egal ist. Kannst natürlich auch wie bereits gesagt 10% Rz.gebühr kassieren und dann NACH jeder Behandlung den Eigenanteil. Auch wenns nervt aber nur so kriegst Du die ständigen Nörgler klein--oder verzichtest beim nächsten Rz. auf diesen Patienten der sich nicht nach DEINEN praxisgepflogenheiten richten will!!
Wieso kassiert Ihr den Zuzahlungsanteil überhaupt von Euren Patienten ? Ich meine dies wirklich ernst.
Ja die Thematik ist sowohl in den Rahmenverträgen als auch in dem § 43 c SGB geregelt, denn da steht:
§ 43c Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
Unser Vorgehen deckt sich an sich mit dem von mechanicus, nur das die Zahlungserinnerung sogar wegfallen kann, da die Rechnung in deinem Fall ( ja schon der gesonderten Zahlungsaufforderung) entspricht
Der AOK B-W reicht es völlig aus, einen Nachweis der gesonderten schriftlichen ( damit IST KEINE MAHNUNG gemeint) Aufforderung, durch uns, bei der entsprechenden Verordnung beigelegt zu bekommen und erstattet uns den Nettowert unserer erbrachten Leistung. Damit sind wir zu 100 % unserer gesetzlichen und Rahmenvertraglichen Verpflichtung nachgekommen, die da lautet den Versicherten zu Beginn der Therapie schriftlich über die Höhe und Pflicht seiner Zuzahlung im Auftrag seiner Krankenkasse hinzuweisen. Und wenn er denn nicht bezahlt, dann darf und muss die KK aktiv werden, um an Ihren Zuzahlungsanteil zu kommen. ( siehe Absatz 2 des obigen §) Ist ja auch ganz alleine Ihr Geld und nicht das unsrige.
@ Kitane hast du ein paar konkrete Kassen / Abrechnungszentren die von dir bei diesen Fällen Nachforderungen verlangt haben ? Wir sind auch Selbstabrechner und es ist ein Graus, was da so von manchen KK oder Ihren Annahmestellen so alles behauptet wird. Aber wenn Sie den ZZ Anteil von deiner Vergütung kürzen, obwohl du die Kennzeichnung korrekt vorgenommen hast, haben Sie etwas wider der Verträge getan und Du hast sogar ein Recht auf Vergütung der Schadenspauschale in Höhe von 40,- Euro. Und ein Grund für eine Nachberechnung ist dies auch nicht, denn wenn Du die Mahnung ( die du gar nicht bräuchtest ) der Abrechnung beilegst dann muss die KK / Annahmestelle dir deinen Netto-Anteil ausgleichen.
Wieso solltest du eine Nachberechnung stellen müssen, wenn Du doch gleich bei der Rechnung angegeben hast, dass Du nur den Nettowert ( ohne ZZ Anteil ) willst. Es gibt aber sogar Annahmestellen die dies fälschlicherweise auf Ihrer Website behaupten.Aber erstmal sitzen ja die KK / Annahmestellen am längeren Hebel, denn Sie kürzen halt erst mal und bis sich dann dort wieder jemand zu Klärung verantwortlich fühlt bzw. erreichbar ist, das kann dauern, da habe Ich auch so meine lieben Erfahrungen.
Eine entsprechende Klage, meinerseits aus diesem Grund und wegen ähnlichen Behauptungen ( die nirgends vertraglich geregelt sind ) gegen die großen Krankenkassen wegen nicht Einhaltung der aktuellen gesetzlichen und rahmenvertraglichen Regelungen habe Ich in der Zwischenzeit beim zuständigen Sozialgericht eingereicht.
@Wonderwoman hast du mit keiner Annahmestelle Schwierigkeiten, wirklich alle erstatten Dir den Nettowert ?
Wie oben erwähnt habe Ich bei einigen KK / Annahmestellen bezüglich zu unrecht gekürzter ZZ Anteile noch Rechnungen offen, die habe Ich jetzt aber als Klage beim SG eingereicht.
@Alfred Kramer, ja wieso das Leben unnötig schwer machen für den Zuzahlungsanteil der KK ( Vor der 1. BH habe Ich allerdings noch in keinem RV gelesen, aber zu Beginn der BH z.B:
Absatz 6. des Rahmenvertrages für physikalische Therapie ab 1.4.2013 (IFK, VDB, VPT, VSK, ZVK
siehe § 6 Verordnung/Behandlungsdurchführung
"Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen.§ 43 b SGB V bleibt unberührt."
Denn wie schreibt auch mechanicus " Letztendlich muss aber jeder selber wissen, wie er seine Praxisorganisation und -abläufe gestaltet, um die geträumte Gewinnmaximierung zu erzielen. :wink:"
Aber da es ja an sich schon lange unser Bestreben ist die auferlegte Bürokratie einzudämmen und wirtschaftlicher zu therapieren, ist dies auch ein Ansatz. Und das ganze mit dem Gesetz als Grundlage.
Und wir nutzen die Zeit anstelle des Kassiervorgangs, also Kleingeld zählen, Quittung schreiben ( auch mit PC- kostet dies Zeit und GELD ) viiiiiiiieelll sinnvoller
Habt Ihr vll. ne Idee wieso kein Versicherter mehr die Praxisgebühr bei seinem ( Zahn) Arzt bezahlen muss ?
Haben sich die Ärzte bezgl. des dazugehörigen Verwaltungsaufwandes und der dadurch entstehenden Kosten in Ihrer Praxis etwa zur Wehr gesetzt ?
Wenn jemand ernst gemeinte und konstruktive Fragen oder Anmerkungen hat, würde Ich mich gerne auch per PN, freuen.
Simone
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
sbritz76 schrieb:
Ich hab da mal ne Frage; Ich beschäftige mich mit dieser Thematik sehr intensiv seit Anfang 2015, und habe auch Eure Beiträge hierzu heute sehr aufmerksam gelesen.
Wieso kassiert Ihr den Zuzahlungsanteil überhaupt von Euren Patienten ? Ich meine dies wirklich ernst.
Ja die Thematik ist sowohl in den Rahmenverträgen als auch in dem § 43 c SGB geregelt, denn da steht:
§ 43c Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
Unser Vorgehen deckt sich an sich mit dem von mechanicus, nur das die Zahlungserinnerung sogar wegfallen kann, da die Rechnung in deinem Fall ( ja schon der gesonderten Zahlungsaufforderung) entspricht
Der AOK B-W reicht es völlig aus, einen Nachweis der gesonderten schriftlichen ( damit IST KEINE MAHNUNG gemeint) Aufforderung, durch uns, bei der entsprechenden Verordnung beigelegt zu bekommen und erstattet uns den Nettowert unserer erbrachten Leistung. Damit sind wir zu 100 % unserer gesetzlichen und Rahmenvertraglichen Verpflichtung nachgekommen, die da lautet den Versicherten zu Beginn der Therapie schriftlich über die Höhe und Pflicht seiner Zuzahlung im Auftrag seiner Krankenkasse hinzuweisen. Und wenn er denn nicht bezahlt, dann darf und muss die KK aktiv werden, um an Ihren Zuzahlungsanteil zu kommen. ( siehe Absatz 2 des obigen §) Ist ja auch ganz alleine Ihr Geld und nicht das unsrige.
@ Kitane hast du ein paar konkrete Kassen / Abrechnungszentren die von dir bei diesen Fällen Nachforderungen verlangt haben ? Wir sind auch Selbstabrechner und es ist ein Graus, was da so von manchen KK oder Ihren Annahmestellen so alles behauptet wird. Aber wenn Sie den ZZ Anteil von deiner Vergütung kürzen, obwohl du die Kennzeichnung korrekt vorgenommen hast, haben Sie etwas wider der Verträge getan und Du hast sogar ein Recht auf Vergütung der Schadenspauschale in Höhe von 40,- Euro. Und ein Grund für eine Nachberechnung ist dies auch nicht, denn wenn Du die Mahnung ( die du gar nicht bräuchtest ) der Abrechnung beilegst dann muss die KK / Annahmestelle dir deinen Netto-Anteil ausgleichen.
Wieso solltest du eine Nachberechnung stellen müssen, wenn Du doch gleich bei der Rechnung angegeben hast, dass Du nur den Nettowert ( ohne ZZ Anteil ) willst. Es gibt aber sogar Annahmestellen die dies fälschlicherweise auf Ihrer Website behaupten.Aber erstmal sitzen ja die KK / Annahmestellen am längeren Hebel, denn Sie kürzen halt erst mal und bis sich dann dort wieder jemand zu Klärung verantwortlich fühlt bzw. erreichbar ist, das kann dauern, da habe Ich auch so meine lieben Erfahrungen.
Eine entsprechende Klage, meinerseits aus diesem Grund und wegen ähnlichen Behauptungen ( die nirgends vertraglich geregelt sind ) gegen die großen Krankenkassen wegen nicht Einhaltung der aktuellen gesetzlichen und rahmenvertraglichen Regelungen habe Ich in der Zwischenzeit beim zuständigen Sozialgericht eingereicht.
@Wonderwoman hast du mit keiner Annahmestelle Schwierigkeiten, wirklich alle erstatten Dir den Nettowert ?
Wie oben erwähnt habe Ich bei einigen KK / Annahmestellen bezüglich zu unrecht gekürzter ZZ Anteile noch Rechnungen offen, die habe Ich jetzt aber als Klage beim SG eingereicht.
@Alfred Kramer, ja wieso das Leben unnötig schwer machen für den Zuzahlungsanteil der KK ( Vor der 1. BH habe Ich allerdings noch in keinem RV gelesen, aber zu Beginn der BH z.B:
Absatz 6. des Rahmenvertrages für physikalische Therapie ab 1.4.2013 (IFK, VDB, VPT, VSK, ZVK
siehe § 6 Verordnung/Behandlungsdurchführung
"Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen.§ 43 b SGB V bleibt unberührt."
Denn wie schreibt auch mechanicus " Letztendlich muss aber jeder selber wissen, wie er seine Praxisorganisation und -abläufe gestaltet, um die geträumte Gewinnmaximierung zu erzielen. :wink:"
Aber da es ja an sich schon lange unser Bestreben ist die auferlegte Bürokratie einzudämmen und wirtschaftlicher zu therapieren, ist dies auch ein Ansatz. Und das ganze mit dem Gesetz als Grundlage.
Und wir nutzen die Zeit anstelle des Kassiervorgangs, also Kleingeld zählen, Quittung schreiben ( auch mit PC- kostet dies Zeit und GELD ) viiiiiiiieelll sinnvoller
Habt Ihr vll. ne Idee wieso kein Versicherter mehr die Praxisgebühr bei seinem ( Zahn) Arzt bezahlen muss ?
Haben sich die Ärzte bezgl. des dazugehörigen Verwaltungsaufwandes und der dadurch entstehenden Kosten in Ihrer Praxis etwa zur Wehr gesetzt ?
Wenn jemand ernst gemeinte und konstruktive Fragen oder Anmerkungen hat, würde Ich mich gerne auch per PN, freuen.
Simone
Gefällt mir
Wieviel geld hat sich die kk für die Verwaltung dieser gebühr gespart?
Zu der praxisgebühr gibt es verschiedene veröffentlichungen im internet mit berechnungen/schätzungen der entsprechende verwaltung dieser 10, - euro von ca.5, - euro !!!!!
Ok der pt ist sparsam und effektiver lasst uns das alles für die hälfte odee für ein viertel machen.Also ich sag das ist wahnsinn.Und wisst ihr was eine Reaktion eines kk Mitarbeiter s auf die Rechtsgrundlage und die Konsequenzen für die kk war,wenn sie denn ihr Geld möchten:"das ist ja ein immenser Verwaltungsaufwand das können wir ja gar nicht leisten" aha nochmals für s Protokoll:Wer ist der Empfänger des zz Anteils uns kann damit wirtschaften ? Die Krankenkassen! Genau und wer kümmert sich darum, dass die Kohle reinkommt? Die Physio s !!!
So weit so gut, und wenn wir die Paragraphen nun richtig lesen (habe ich auch erst ende 2014 das erste mal getan ) der kann die Chance hieran erkennen .
Übrigens in den Trinkgeld Kässchen unserer Therapeuten hat sich dies in keinsterweise negativ ausgewirkt.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
sbritz76 schrieb:
Ja wieso nicht ne bargeldlose Praxis, denn für was braucht ihr ne Kasse in eurer Praxis?bzw.mal davon abgesehen habe ich für knapp 2 Jahre vorallem für die zz ein ec cash Gerät über meine Bank gemietet rund 20 Euro pro Monat zzgl. Der buchungsgebühren die in der Regel pro Geldgeschäft von den Banken berechnet werden.Und selbst wenn der zz Anteil bar abgewickelt wird, es entstehen uns hier definitiv kosten und teils ärger. Kein mensch kann 19, 78 euro kassieren, quitteren im kassenbuch eintragen vom Steuerberater verbuchen lassen, den jahresabschluss machen lassen (übrigens steuerberater berechnen ihr gehalt in der Regel)nach dem umsatz, und wofür ?damit mir die kk.dann exakt 19, 7o euro wieder abzieht?
Wieviel geld hat sich die kk für die Verwaltung dieser gebühr gespart?
Zu der praxisgebühr gibt es verschiedene veröffentlichungen im internet mit berechnungen/schätzungen der entsprechende verwaltung dieser 10, - euro von ca.5, - euro !!!!!
Ok der pt ist sparsam und effektiver lasst uns das alles für die hälfte odee für ein viertel machen.Also ich sag das ist wahnsinn.Und wisst ihr was eine Reaktion eines kk Mitarbeiter s auf die Rechtsgrundlage und die Konsequenzen für die kk war,wenn sie denn ihr Geld möchten:"das ist ja ein immenser Verwaltungsaufwand das können wir ja gar nicht leisten" aha nochmals für s Protokoll:Wer ist der Empfänger des zz Anteils uns kann damit wirtschaften ? Die Krankenkassen! Genau und wer kümmert sich darum, dass die Kohle reinkommt? Die Physio s !!!
So weit so gut, und wenn wir die Paragraphen nun richtig lesen (habe ich auch erst ende 2014 das erste mal getan ) der kann die Chance hieran erkennen .
Übrigens in den Trinkgeld Kässchen unserer Therapeuten hat sich dies in keinsterweise negativ ausgewirkt.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
tom1350 schrieb:
Das Ziel muss eine bargeldlose Praxis sein. Vielleicht steigt ohne Eigenanteil auch wieder die Bereitschaft zum Trinkgeld :wink:
EA zahlbar bei der 1., spätestens 2. Behandlung. Patienten die vor/nach der Rezeptionszeit Termine haben, bekommen zum 1. Termin die Rechnung mit 14 Tage Zahlungsziel.
Wenn EA zum Abrechnungstermin nicht gezahlt wurde, häng ich Rechnung mit an Rezept mit Vermerk: Patient weigert sich Zuzahlung zu übernehmen.
Kasse erstattet dann an uns und holt sich EA vom Patient zurück.
Bis her NIE Probleme.
Man muss sich seine Patienten auch erziehen, auch wenn das manchmal Nerven kostet.
Gefällt mir
Wenn du deinen Patienten eine Rechnung gibst, sollen sie dann bar oder per Überweisung an dich begleichen? Wenn per Überweisung, wieviel kostet dich dieser Buchungs Posten von deiner Bank? Wieviel kostet dich das verwalten des EA?
Ich bin auch absolut deiner Ansicht dass man Patienten erziehen kann und sollte, weil sich dies auch lohnt denn konsequentes Verhalten können Erwachsene verstehen und danach handeln.Hier geht es mir aber mehr darum die kk zu erziehen, denn wieso soll ich mir die Arbeit " des Kassiervorgangs" aufhalsen wenn ich gesetzlich nur verpflichtet bin meine Patienten schriftlich aufzufordern und das war s.die AOK schreibt hierzu übrigens die Form dieser Aufforderung ist nicht bestimmt, d.h.es muss keine Rechnung sein auch ein zb
Handschriftlicher Zettel würde genügen.
So wie du es beschreibst so sieht es die gesetzliche Regelung auch vor denn:"
Wenn der EA zum Abrechnungstermin nicht gezahlt wurde, häng ich Rechnung mit an Rezept mit Vermerk: Patient weigert sich Zuzahlung zu übernehmen.
Kasse erstattet dann an uns und holt sich EA vom Patient zurück. "
Mir sind im Verlauf der vergangenen Monate auch einige Sachbearbeiter begegnet die einfach etwas anderes behaupten z.b. wir hätten nur Anspruch auf Erstattung wenn wir eine Mahnung an den Patienten nachweisen.
Oder die schriftliche Aufforderung muss nach dem BH erfolgt sein, nicht zu Beginn oder während. .....
Ich lass da nicht locker und habe allen Annahmestellen / KK bei einigen wenigen offenen Fällen Rechnungen zzgl. 40 Euro Schadenspauschale in Rechnung gestellt bzw. Klage beim Sozialgericht eingereicht. Es geht mir hier mittlerweile um mehr.Wenn in der gesetzlichen Grundlage und den Rahmenverträgen geregelt ist, dass es genügt dem Patienten EINE schriftliche Aufforderung auszuhändigen und wir nach Ende der Therapie Anspruch auf unsere Nettoleistung von den KK haben,dann fordere ich genau dieses Recht von meinen Vertragspartnern den KK ein.
Oder gibt es etwa noch irgendeine KK die sich mit nem Physio s auf Diskussionen einlässt, weil dieser zwar die 14 Tages Behandlungfrist übersehen hat , therapiert hat und die Verordnung zur Abrechnung eingereicht hat.
Ich denke nicht, da kommt ein Schreiben mit dem Hinweis zu 100 % abgesetzt und gut ist.
Also das ist (leider) das Recht der KK und ich will mein s.
Rechnest du direkt ab oder über ein Abrechnungszentrum ? Wir rechnen direkt ab.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
sbritz76 schrieb:
Hallo Minza, das freut mich sehr, dass du deine Patienten und die Organisation rund um den EA so gut im Griff hast.
Wenn du deinen Patienten eine Rechnung gibst, sollen sie dann bar oder per Überweisung an dich begleichen? Wenn per Überweisung, wieviel kostet dich dieser Buchungs Posten von deiner Bank? Wieviel kostet dich das verwalten des EA?
Ich bin auch absolut deiner Ansicht dass man Patienten erziehen kann und sollte, weil sich dies auch lohnt denn konsequentes Verhalten können Erwachsene verstehen und danach handeln.Hier geht es mir aber mehr darum die kk zu erziehen, denn wieso soll ich mir die Arbeit " des Kassiervorgangs" aufhalsen wenn ich gesetzlich nur verpflichtet bin meine Patienten schriftlich aufzufordern und das war s.die AOK schreibt hierzu übrigens die Form dieser Aufforderung ist nicht bestimmt, d.h.es muss keine Rechnung sein auch ein zb
Handschriftlicher Zettel würde genügen.
So wie du es beschreibst so sieht es die gesetzliche Regelung auch vor denn:"
Wenn der EA zum Abrechnungstermin nicht gezahlt wurde, häng ich Rechnung mit an Rezept mit Vermerk: Patient weigert sich Zuzahlung zu übernehmen.
Kasse erstattet dann an uns und holt sich EA vom Patient zurück. "
Mir sind im Verlauf der vergangenen Monate auch einige Sachbearbeiter begegnet die einfach etwas anderes behaupten z.b. wir hätten nur Anspruch auf Erstattung wenn wir eine Mahnung an den Patienten nachweisen.
Oder die schriftliche Aufforderung muss nach dem BH erfolgt sein, nicht zu Beginn oder während. .....
Ich lass da nicht locker und habe allen Annahmestellen / KK bei einigen wenigen offenen Fällen Rechnungen zzgl. 40 Euro Schadenspauschale in Rechnung gestellt bzw. Klage beim Sozialgericht eingereicht. Es geht mir hier mittlerweile um mehr.Wenn in der gesetzlichen Grundlage und den Rahmenverträgen geregelt ist, dass es genügt dem Patienten EINE schriftliche Aufforderung auszuhändigen und wir nach Ende der Therapie Anspruch auf unsere Nettoleistung von den KK haben,dann fordere ich genau dieses Recht von meinen Vertragspartnern den KK ein.
Oder gibt es etwa noch irgendeine KK die sich mit nem Physio s auf Diskussionen einlässt, weil dieser zwar die 14 Tages Behandlungfrist übersehen hat , therapiert hat und die Verordnung zur Abrechnung eingereicht hat.
Ich denke nicht, da kommt ein Schreiben mit dem Hinweis zu 100 % abgesetzt und gut ist.
Also das ist (leider) das Recht der KK und ich will mein s.
Rechnest du direkt ab oder über ein Abrechnungszentrum ? Wir rechnen direkt ab.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Minza schrieb:
Unsere Patienten bekommen direkt bei der Anmeldung (telef.,persönl.) gesagt was Sie alles mitzubringen haben wie z.B. Rezept, Eigenanteil in Höhe von....Handtuch, Vers.karte, evtl. OP Berichte, sich selbst :wink: und dass Sie zum ersten Termin 10 Minuten eher kommen sollen, um alles organisatorische zu erledigen.
EA zahlbar bei der 1., spätestens 2. Behandlung. Patienten die vor/nach der Rezeptionszeit Termine haben, bekommen zum 1. Termin die Rechnung mit 14 Tage Zahlungsziel.
Wenn EA zum Abrechnungstermin nicht gezahlt wurde, häng ich Rechnung mit an Rezept mit Vermerk: Patient weigert sich Zuzahlung zu übernehmen.
Kasse erstattet dann an uns und holt sich EA vom Patient zurück.
Bis her NIE Probleme.
Man muss sich seine Patienten auch erziehen, auch wenn das manchmal Nerven kostet.
Mein Profilbild bearbeiten