für unsere 3-köpfiges Team in
Berlin Schöneberg suchen wir zum
nächstmöglichen Termin, eine*n
Physiotherapeut*in für ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis in
unserer ganzheitlich geführten
Physiotherapiepraxis mit flexiblen
Arbeitszeiten. Unsere Schwerpunkte
liegen in der Orthopädie,
Chirurgie , Neurologie sowie der
Geriatrie.
Manuelle Lymphdrainage und
Kenntnisse der Manuellen Therapie
wären wünschenswert, für 20 –
30 Std./Woche in unserer Praxis und
für Hausbesuche. Wir arbeiten...
Berlin Schöneberg suchen wir zum
nächstmöglichen Termin, eine*n
Physiotherapeut*in für ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis in
unserer ganzheitlich geführten
Physiotherapiepraxis mit flexiblen
Arbeitszeiten. Unsere Schwerpunkte
liegen in der Orthopädie,
Chirurgie , Neurologie sowie der
Geriatrie.
Manuelle Lymphdrainage und
Kenntnisse der Manuellen Therapie
wären wünschenswert, für 20 –
30 Std./Woche in unserer Praxis und
für Hausbesuche. Wir arbeiten...
Wie lange dauert es, nach der Bestätigungsmail das der Antrag genehmigt ist, bis es zur Auszahlung kommt.
Hatten Anfang Mai neues Konto gemeldet, befüchte das es sich "überschnitten" hat.
Micha
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micha850 schrieb:
Moin liebe Leute
Wie lange dauert es, nach der Bestätigungsmail das der Antrag genehmigt ist, bis es zur Auszahlung kommt.
Hatten Anfang Mai neues Konto gemeldet, befüchte das es sich "überschnitten" hat.
Micha
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Inche schrieb:
Vom Antrag bis zur Auszahlung dauerte es 9 Tage
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bianca04 schrieb:
Ich habe die Bestätigung am 26.5. erhalten ist aber noch nichts da
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die neue schrieb:
bei mir ca. 14 Tage
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roli schrieb:
10 Tage . LG aus Berlin
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mia 554 schrieb:
Bei mir war das Geld eher da als die Mail :smile: ca. 1 Woche nach Antragstellung 26.5.---3.6.
Es gibt ja keine Telefonnummer, sollte man dich an die Zulassungsstelle wenden?
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micha850 schrieb:
Dann ist das Geld auf das falsche Konto überwiesen worden.
Es gibt ja keine Telefonnummer, sollte man dich an die Zulassungsstelle wenden?
Antrag 26.5. eingang Geld 16.6.
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bianca04 schrieb:
Heute eingetroffen
Antrag 26.5. eingang Geld 16.6.
Dann ist das Geld auf das falsche Konto überwiesen worden.
Es gibt ja keine Telefonnummer, sollte man dich an die Zulassungsstelle wenden?
es wird die IBAN genommen, die auch hinterlegt ist...
ansonsten kannst du auf gut glück nochmals beantragen oder auch eine nachfragemail schreiben. kommt ja drauf an, wieviel zeit vergangen ist, seitdem du den antrag rausgeschickt hast.
bei mir hats knapp 2 wochen gedauert, bis das geld kam. aber es steht ja auch in dem antrag drin, dass die gelder je nach antrags-, bearbeitungsmenge rausgeschickt werden.
unter vier wochen würde ich persönlich noch warten. zur not hast du ja die ausgangsemail des antrags als bestätigung.
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Alex Moro schrieb:
micha850 schrieb am 16.6.20 14:57:
Dann ist das Geld auf das falsche Konto überwiesen worden.
Es gibt ja keine Telefonnummer, sollte man dich an die Zulassungsstelle wenden?
es wird die IBAN genommen, die auch hinterlegt ist...
ansonsten kannst du auf gut glück nochmals beantragen oder auch eine nachfragemail schreiben. kommt ja drauf an, wieviel zeit vergangen ist, seitdem du den antrag rausgeschickt hast.
bei mir hats knapp 2 wochen gedauert, bis das geld kam. aber es steht ja auch in dem antrag drin, dass die gelder je nach antrags-, bearbeitungsmenge rausgeschickt werden.
unter vier wochen würde ich persönlich noch warten. zur not hast du ja die ausgangsemail des antrags als bestätigung.
Hat 3 Wochen gedauert.
Der Betrag entspricht in etwa meinen Berechnungen. Ich werde das nicht bis auf die letzten 50 € nachrechnen.
Feine Sache , zumal ich die September Abrechnung in den Oktober verschoben hatte.....
und als Selbstabrechner zählt der Tag an dem ich am Rechner saß und die Abrechnung machte.
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mbone schrieb:
Das Geld wurde gestern überwiesen.
Hat 3 Wochen gedauert.
Der Betrag entspricht in etwa meinen Berechnungen. Ich werde das nicht bis auf die letzten 50 € nachrechnen.
Feine Sache , zumal ich die September Abrechnung in den Oktober verschoben hatte.....
und als Selbstabrechner zählt der Tag an dem ich am Rechner saß und die Abrechnung machte.
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Katerchen schrieb:
Wir haben 12 Tage gewartet.
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a.sch. schrieb:
Ca 5. Tage, die Mail kam 2 Tage später
Meine Frage was kann man da machen und hat einer auch so ein Problem bzw defizit gehabt??
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 05.06.2020 haben Sie um eine Überprüfung des Betrages der Ihnen bewilligten Ausgleichszahlung gebeten.
Als Berechnungsgrundlage der Ausgleichszahlung wurden die bei der ITSG vorliegenden Daten über die mit den Krankenkassen im 4. Quartal 2019 abgerechneten Heilmittelleistungen verwendet.
Diese Daten werden dem GKV-Spitzenverband von den Krankenkassen im vierteljährlichen Rhythmus im Rahmen der GKV-HIS-Daten zur Information für die Vertragsärzte zur Verfügung gestellt.
Gerne stellen wir Ihnen das Berechnungsverfahren im Detail noch einmal dar:
- Die Krankenkassen stellen dem GKV-Spitzenverband gemäß § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 SGB V die Abrechnungsdaten des 4. Quartals 2019 zur Verfügung
- Diese Daten sind Grundlage für die Berechnung der Ausgleichszahlung entsprechend der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VerSt-SchutzV)
Das heißt, die Daten lagen dem GKV-Spitzenverband zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung vor.
Der Rückgriff auf diese Daten und die Bereitstellung der Daten an die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) konnte daher zeitnah nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung erfolgen.
Nach Antragsstellung war deshalb eine schnellstmögliche Bearbeitung und Anweisung der Ausgleichszahlungen an die Heilmittelerbringer sichergestellt.
Aus diesem Grund hat das Bundesministerin für Gesundheit (BMG) bewusst nur diese Daten für maßgeblich erklärt.
Folgende Inhalte sind in den Übermittlungsdaten im Rahmen des § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 SGB V kraft Gesetzes ausdrücklich nicht enthalten:
Abrechnungsdaten für Verordnungen
• von Zahnärzten und Kieferorthopäden,
• im Rahmen des Rehabilitationssports und Funktionstrainings,
• von Heilmitteln im Rahmen amb. Vorsorgeleistungen und gesundheitsfördernder Leistungen
• von Krankenhausärzten
Abrechnungsdatensätze für Behandlungen von Anspruchsberechtigten nach anderen gesetzlichen Grundlagen, wie dem
• Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG),
• Bundesvertriebenengesetz (BVFG),
• Bundesentschädigungsgesetz (BEG),
• Bundesversorgungsgesetz (BVG)
• dem Bundessozialhilfegesetz (SGB XII),
• dem Häftlingshilfegesetz (HHG),
• dem Opferentschädigungsgesetz (OEG),
• dem Infektionsschutzgesetz (IfSG),
• dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder
• für Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden (Auslandsabkommen)
werden dem GKV-Spitzenverband nicht nach § 84 SGB V Absatz 7 i. V. mit Absatz 5 übermittelt.
In all den genannten Fällen rechnen die Leistungserbringer zwar mit den gesetzlichen Krankenkassen ab, die Abrechnungsdatensätze dieser Verordnungen sind aber für die Information an die Vertragsärzte gemäß § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 SGB V nicht zu melden. Demzufolge werden diese dem GKV-Spitzenverband auch nicht übermittelt. Somit erfolgte auch keine Berücksichtigung dieser Abrechnungsdatensätze bei der Ermittlung der Höhe Ihrer Ausgleichszahlung.
Aufgrund dessen ist eine Abweichung zur angenommenen bzw. kalkulierten Höhe der Ausgleichszahlung möglich.
Ferner weisen wir darauf hin, dass die Abrechnungsdaten, die dem GKV-Spitzenverband zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung von den Krankenkassen übermittelt werden, keine Rückschlüsse auf einzelne Verordnungen zulassen.
Dem GKV Spitzenverband wird nur mitgeteilt, in welcher Höhe der einzelne Leistungserbringer im betreffenden Zeitraum gegenüber der leistungspflichtigen Krankenkasse abgerechnet hat.
Insofern ist auch kein Abgleich der Abrechnungsdaten der Heilmittelpraxis mit den Daten die den ARGEn zur Verfügung gestellt wurden möglich.
Bitte berücksichtigen Sie außerdem, dass gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 der Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Heilmittelerbringer 40 % der Vergütung, die der Leistungserbringer im 4. Quartal 2019 für Heilmittel gegenüber der Krankenkasse abgerechnet hat zur Auszahlung gelangt. Die von den Versicherten geleisteten Zuzahlungen sind dabei enthalten.
Maßgeblich ist hier auch das in den Daten nach § 84 Absatz 7 i. V. mit Absatz 5 SGB V enthaltene Rechnungsdatum.
Leistungen, die im 4. Quartal 2019 erbracht, aber erst im Laufe des Jahres 2020 abgerechnet wurden, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Aus diesen Begrenzungen kann sich eine vermeintliche Differenz zu der bewilligten Ausgleichszahlung ergeben.
Das BMG hat die Höhe der Ausgleichszahlungen und die Bemessungsgrundlage rechtsverbindlich festgelegt. Dabei stand erkennbar eine bürokratiearme und schnelle Hilfe im Vordergrund. Dieses Ziel wurde durch das gewählte Vorgehen unzweifelhaft erreicht.
Wir hoffen sehr, dass unsere Ausführungen zum Verständnis für das festgelegte Verfahren beitragen und dass wir auch die Berechnungsweise der Ausgleichszahlung für Sie transparenter gestaltet haben.
Wir gehen davon aus, dass wir Ihre Anfrage umfänglich beantworten konnten und sehen deshalb Ihr Schreiben vom 05.06.2020 als erledigt an.
Mit freundlichen Grüßen
ARGE Heilmittelzulassung
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viento schrieb:
https://www.physio.de/community/corona/ausgleichszahlung-und-berechnung/28/236811/1
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 05.06.2020 haben Sie um eine Überprüfung des Betrages der Ihnen bewilligten Ausgleichszahlung gebeten.
Als Berechnungsgrundlage der Ausgleichszahlung wurden die bei der ITSG vorliegenden Daten über die mit den Krankenkassen im 4. Quartal 2019 abgerechneten Heilmittelleistungen verwendet.
Diese Daten werden dem GKV-Spitzenverband von den Krankenkassen im vierteljährlichen Rhythmus im Rahmen der GKV-HIS-Daten zur Information für die Vertragsärzte zur Verfügung gestellt.
Gerne stellen wir Ihnen das Berechnungsverfahren im Detail noch einmal dar:
- Die Krankenkassen stellen dem GKV-Spitzenverband gemäß § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 SGB V die Abrechnungsdaten des 4. Quartals 2019 zur Verfügung
- Diese Daten sind Grundlage für die Berechnung der Ausgleichszahlung entsprechend der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VerSt-SchutzV)
Das heißt, die Daten lagen dem GKV-Spitzenverband zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung vor.
Der Rückgriff auf diese Daten und die Bereitstellung der Daten an die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) konnte daher zeitnah nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung erfolgen.
Nach Antragsstellung war deshalb eine schnellstmögliche Bearbeitung und Anweisung der Ausgleichszahlungen an die Heilmittelerbringer sichergestellt.
Aus diesem Grund hat das Bundesministerin für Gesundheit (BMG) bewusst nur diese Daten für maßgeblich erklärt.
Folgende Inhalte sind in den Übermittlungsdaten im Rahmen des § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 SGB V kraft Gesetzes ausdrücklich nicht enthalten:
Abrechnungsdaten für Verordnungen
• von Zahnärzten und Kieferorthopäden,
• im Rahmen des Rehabilitationssports und Funktionstrainings,
• von Heilmitteln im Rahmen amb. Vorsorgeleistungen und gesundheitsfördernder Leistungen
• von Krankenhausärzten
Abrechnungsdatensätze für Behandlungen von Anspruchsberechtigten nach anderen gesetzlichen Grundlagen, wie dem
• Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG),
• Bundesvertriebenengesetz (BVFG),
• Bundesentschädigungsgesetz (BEG),
• Bundesversorgungsgesetz (BVG)
• dem Bundessozialhilfegesetz (SGB XII),
• dem Häftlingshilfegesetz (HHG),
• dem Opferentschädigungsgesetz (OEG),
• dem Infektionsschutzgesetz (IfSG),
• dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder
• für Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden (Auslandsabkommen)
werden dem GKV-Spitzenverband nicht nach § 84 SGB V Absatz 7 i. V. mit Absatz 5 übermittelt.
In all den genannten Fällen rechnen die Leistungserbringer zwar mit den gesetzlichen Krankenkassen ab, die Abrechnungsdatensätze dieser Verordnungen sind aber für die Information an die Vertragsärzte gemäß § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 SGB V nicht zu melden. Demzufolge werden diese dem GKV-Spitzenverband auch nicht übermittelt. Somit erfolgte auch keine Berücksichtigung dieser Abrechnungsdatensätze bei der Ermittlung der Höhe Ihrer Ausgleichszahlung.
Aufgrund dessen ist eine Abweichung zur angenommenen bzw. kalkulierten Höhe der Ausgleichszahlung möglich.
Ferner weisen wir darauf hin, dass die Abrechnungsdaten, die dem GKV-Spitzenverband zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung von den Krankenkassen übermittelt werden, keine Rückschlüsse auf einzelne Verordnungen zulassen.
Dem GKV Spitzenverband wird nur mitgeteilt, in welcher Höhe der einzelne Leistungserbringer im betreffenden Zeitraum gegenüber der leistungspflichtigen Krankenkasse abgerechnet hat.
Insofern ist auch kein Abgleich der Abrechnungsdaten der Heilmittelpraxis mit den Daten die den ARGEn zur Verfügung gestellt wurden möglich.
Bitte berücksichtigen Sie außerdem, dass gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 der Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Heilmittelerbringer 40 % der Vergütung, die der Leistungserbringer im 4. Quartal 2019 für Heilmittel gegenüber der Krankenkasse abgerechnet hat zur Auszahlung gelangt. Die von den Versicherten geleisteten Zuzahlungen sind dabei enthalten.
Maßgeblich ist hier auch das in den Daten nach § 84 Absatz 7 i. V. mit Absatz 5 SGB V enthaltene Rechnungsdatum.
Leistungen, die im 4. Quartal 2019 erbracht, aber erst im Laufe des Jahres 2020 abgerechnet wurden, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Aus diesen Begrenzungen kann sich eine vermeintliche Differenz zu der bewilligten Ausgleichszahlung ergeben.
Das BMG hat die Höhe der Ausgleichszahlungen und die Bemessungsgrundlage rechtsverbindlich festgelegt. Dabei stand erkennbar eine bürokratiearme und schnelle Hilfe im Vordergrund. Dieses Ziel wurde durch das gewählte Vorgehen unzweifelhaft erreicht.
Wir hoffen sehr, dass unsere Ausführungen zum Verständnis für das festgelegte Verfahren beitragen und dass wir auch die Berechnungsweise der Ausgleichszahlung für Sie transparenter gestaltet haben.
Wir gehen davon aus, dass wir Ihre Anfrage umfänglich beantworten konnten und sehen deshalb Ihr Schreiben vom 05.06.2020 als erledigt an.
Mit freundlichen Grüßen
ARGE Heilmittelzulassung
Auch bei uns besteht eine nicht unerhebliche Differenz zwischen ausgezahltem Betrag und dem vom RZ mitgeteiltem Betrag der im 4. Quartal 2019 mit den KK abgerechneten Verordnungen.
Es handelt sich bei unseren VO ausschließlich um im Rettungsschirm zu berücksichtigende VO. Aber für mich ist es leider nicht nachprüfbar, welche Beträge tatsächlich als Grundlage der Berechnung dienten. Ich finde das nicht korrekt.
Allerdings bin ich trotzdem dankbar, das es diesen Rettungsschirm für uns / mich gab.
Viele Grüße
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mw17 schrieb:
Dankeschön für das „Info-schreiben“.
Auch bei uns besteht eine nicht unerhebliche Differenz zwischen ausgezahltem Betrag und dem vom RZ mitgeteiltem Betrag der im 4. Quartal 2019 mit den KK abgerechneten Verordnungen.
Es handelt sich bei unseren VO ausschließlich um im Rettungsschirm zu berücksichtigende VO. Aber für mich ist es leider nicht nachprüfbar, welche Beträge tatsächlich als Grundlage der Berechnung dienten. Ich finde das nicht korrekt.
Allerdings bin ich trotzdem dankbar, das es diesen Rettungsschirm für uns / mich gab.
Viele Grüße
Wenn ich unsere Umsätze analysiere, lässt sich der Fehlbetrag auf Umsätze der BKK Mobil Oil und der BIG zurück führen.
Ich habe jetzt alle Kassen angeschrieben die im Berechnungszeitraum von uns Rechnungen bekommen haben und um Information gebeten was, wann in welcher Höhe ans HIS gemeldet wurde. Mal sehen - Atworten stehen noch aus.
Wenn der Fehlbetrag nicht zu tolerieren ist = EINSPRUCH beim GKV-SV! Nur so entsteht Handlungsdruck!
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302er schrieb:
Bei uns fehlen 1000€ und nach einem längeren Gespräch mit einem Referenten des GKV-SV komme eine Differenz wohl häufiger vor. Als einen möglichen Grund nannte er das GKV-HIS und das nicht alle Kassen ihre Heilmittelumsätze zeitnah melden würden. Er meinte, besonders kleinere Kassen würden da im Fokus stehen.
Wenn ich unsere Umsätze analysiere, lässt sich der Fehlbetrag auf Umsätze der BKK Mobil Oil und der BIG zurück führen.
Ich habe jetzt alle Kassen angeschrieben die im Berechnungszeitraum von uns Rechnungen bekommen haben und um Information gebeten was, wann in welcher Höhe ans HIS gemeldet wurde. Mal sehen - Atworten stehen noch aus.
Wenn der Fehlbetrag nicht zu tolerieren ist = EINSPRUCH beim GKV-SV! Nur so entsteht Handlungsdruck!
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Melanie2 schrieb:
Tja, mir fehlt der ganze Dezember-Umsatz, da die optica diese wegen Feiertage später eingereicht hat oder zu spät bei den jeweiligen Stellen ankam. Pech gehabt. Aber besser 2Monatsumsätze als gar nichts.
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susanne845 schrieb:
Wir warten immer noch auf die Auszahlung. Der Antrag erfolgte Ende Mai.
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die neue schrieb:
Hast Du eine Bestätigungsmail erhalten? Ich würde mal nachfragen.....
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B. Martin schrieb:
Das Geld ist gekommen aber nach der Berechnung der Optica und meiner fehlen gute 4000 Euro !
Meine Frage was kann man da machen und hat einer auch so ein Problem bzw defizit gehabt??
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