Das sind Ihre Aufgaben
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
Ich habe heute einen Brief vom Rechtsanwalt einer meiner Patientin bekommen mit Geldrückforderung.
Patientin hat Behandlungen im November bekommen, die Rechnung bezahlt, aber nach dem nicht vollem Gelderstattung verlangte von mir Rückzahlung, was ich abgelehnt hatte.
Es handelt sich um ca. €250
Tatsache ist, dass ich keinen Vertrag gemacht habe, sowie keine Information mitgeteilt habe über die mögliche Erstattungsproblematik.
Behandlungen waren als Hausbesuch ausgeübt, also hatte sie keine Möglichkeit die Preisliste anzusehen.
Aus meinen Sicht schaut es so aus:
- kein Vertrag
- keine Info über eventuelle Erstattungsprobleme
- keine Preisliste
Aus Sicht der Patientin:
- kein Vertrag- sie hat mit mir auch kein Vertrag gemacht
- hat mich nicht gefragt, ob das von Krankenkasse alles bezahlt wird
- hat nicht gefragt, wieviel alles kostet
Welche Optionen habe ich?
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postri-77 schrieb:
Hallo an Alle!
Ich habe heute einen Brief vom Rechtsanwalt einer meiner Patientin bekommen mit Geldrückforderung.
Patientin hat Behandlungen im November bekommen, die Rechnung bezahlt, aber nach dem nicht vollem Gelderstattung verlangte von mir Rückzahlung, was ich abgelehnt hatte.
Es handelt sich um ca. €250
Tatsache ist, dass ich keinen Vertrag gemacht habe, sowie keine Information mitgeteilt habe über die mögliche Erstattungsproblematik.
Behandlungen waren als Hausbesuch ausgeübt, also hatte sie keine Möglichkeit die Preisliste anzusehen.
Aus meinen Sicht schaut es so aus:
- kein Vertrag
- keine Info über eventuelle Erstattungsprobleme
- keine Preisliste
Aus Sicht der Patientin:
- kein Vertrag- sie hat mit mir auch kein Vertrag gemacht
- hat mich nicht gefragt, ob das von Krankenkasse alles bezahlt wird
- hat nicht gefragt, wieviel alles kostet
Welche Optionen habe ich?
Was genau wird gefordert?
Und vor allem, auf welcher Grundlage?
Erst mit genauer Kenntnis kann man vielleicht Ansatzpunkte finden.
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RoFo schrieb:
Was genau hat der RA geschrieben?
Was genau wird gefordert?
Und vor allem, auf welcher Grundlage?
Erst mit genauer Kenntnis kann man vielleicht Ansatzpunkte finden.
Dem Patientenrechtegesetz zufolge (BGB §630ff) bist du verpflichtet die Patientin im Falle einer möglichen Nicht-Übernahme der Behandlungskosten durch Dritte zu informieren (das mache ich mittlerweile auch für GKV-Patienten. Ob ich damit 2023 Erfolg habe steht auf einem anderen Blatt, aber auf Nachfrage kann ich guten Gewissens das aktuelle Geschäftsgebahren der IKK Classic BaWü anführen).
Ohne schriftlichen Behandlungsvertrag und ohne Honorarvereinbarung wird es möglicherweise schwierig, über "das übliche Maß" und den Rahmen des BGB hinaus zu agieren - es könnte sinnvoll sein, ein freundliches Telefonat mit einem einschlägig versierten Rechtsanwalt zu führen (Dr. Alt wird hier immer wieder positiv erwähnt - der dürfte dir ohne größere Einarbeitungszeit eine Enpfehlung geben können) und ggf. die €250 als Lehrgeld verbuchen. Ich kann mir nicht vorstellen das du ohne Dokumentation gegen eine Patientin die ihren Anwalt schon losgelassen hat eine Entscheidung 100% zu deinen Gunsten bekommen wirst, in dem Fall kommen neben den €250 noch weitere Anwalts- und ggf. auch Gerichtskosten auf dich zu. Das ist meine persönliche Meinung, wie RoFo schreibt: ohne den Wortlaut der Forderung können wir hier fröhlich ins Blaue raten ;)
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kein Vertrag, keine Aufklärung ---> keine Chance
Würde in dem Fall dies einfach abhaken, sonst wird's noch teurer.
Vielleicht waren deine Preise ja auch total überhöht, und sie fordert zurecht zurück da es ja keinen Vertrag und keine Einsicht in die Preisliste gab.
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To schrieb:
Ich denke:
kein Vertrag, keine Aufklärung ---> keine Chance
Würde in dem Fall dies einfach abhaken, sonst wird's noch teurer.
Vielleicht waren deine Preise ja auch total überhöht, und sie fordert zurecht zurück da es ja keinen Vertrag und keine Einsicht in die Preisliste gab.
Ich denke:
kein Vertrag, keine Aufklärung ---> keine Chance
Würde in dem Fall dies einfach abhaken, sonst wird's noch teurer.
Vielleicht waren deine Preise ja auch total überhöht, und sie fordert zurecht zurück da es ja keinen Vertrag und keine Einsicht in die Preisliste gab.
Es ist sehr wohl ein Vertrag, allein durch konkludentes Handeln zustande gekommen!
An der Therapie war wohl nichts auszusetzen, es wurde der volle Rechnungsbetrag gezahlt.
Zu teuer war es auch nicht, sonst hätte sich Pat bei Erhalt beschwert und möglicherweise gleich die RG gekürzt.
Es fehlt der Brief vom RA um einen Hebel zu finden. Meist ist er zu finden.
Und erst dann (!) sollte man abwägen zahlen oder verklagen lassen!
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RoFo schrieb:
To schrieb am 10.1.20 22:36:
Ich denke:
kein Vertrag, keine Aufklärung ---> keine Chance
Würde in dem Fall dies einfach abhaken, sonst wird's noch teurer.
Vielleicht waren deine Preise ja auch total überhöht, und sie fordert zurecht zurück da es ja keinen Vertrag und keine Einsicht in die Preisliste gab.
Es ist sehr wohl ein Vertrag, allein durch konkludentes Handeln zustande gekommen!
An der Therapie war wohl nichts auszusetzen, es wurde der volle Rechnungsbetrag gezahlt.
Zu teuer war es auch nicht, sonst hätte sich Pat bei Erhalt beschwert und möglicherweise gleich die RG gekürzt.
Es fehlt der Brief vom RA um einen Hebel zu finden. Meist ist er zu finden.
Und erst dann (!) sollte man abwägen zahlen oder verklagen lassen!
Dr. Alt?? Wer soll das denn sein? - Ach so: Du meinst RA Alt. :confused: Ja, dann schreib das doch auch. Ja, der mischt überall mit, wo sich Geld verdienen lässt. Aber ob er so kompetent ist, wie das hier von einigen TN immer suggeriert wird, mag ich zu bezweifeln. Im übrigen sollte man den RA der Patientin die Forderung ruhig einklagen lassen. Dann haben wir hinterher vielleicht ein Urteil, das den Kollegen in ähnlich gelagerten Fällen hilft. Allerdings: „Dummheit wird bestraft“ sagt der Volksmund. Und keinen Vertrag zu machen ist schon eine ziemliche Dummheit im Jahr 2020, wo jeder Berufsverband dazu rät und es kostenlose Musterformulare im Internet gibt. Und jetzt mal die Hosen runter lassen: wieviel musste die Patientin wofür genau bezahlen?
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Alex Hirsch schrieb:
@Papi Alpaka
Dr. Alt?? Wer soll das denn sein? - Ach so: Du meinst RA Alt. :confused: Ja, dann schreib das doch auch. Ja, der mischt überall mit, wo sich Geld verdienen lässt. Aber ob er so kompetent ist, wie das hier von einigen TN immer suggeriert wird, mag ich zu bezweifeln. Im übrigen sollte man den RA der Patientin die Forderung ruhig einklagen lassen. Dann haben wir hinterher vielleicht ein Urteil, das den Kollegen in ähnlich gelagerten Fällen hilft. Allerdings: „Dummheit wird bestraft“ sagt der Volksmund. Und keinen Vertrag zu machen ist schon eine ziemliche Dummheit im Jahr 2020, wo jeder Berufsverband dazu rät und es kostenlose Musterformulare im Internet gibt. Und jetzt mal die Hosen runter lassen: wieviel musste die Patientin wofür genau bezahlen?
" Schlüssiges handeln " war über eine ganze Behandlungsserie hinweg keinerlei Vertrag unterworfen ? Morgen beim Bäcker kaufe ich 2 Schrippen und werde im Vorfeld und bei Abwicklung keinen schriftlichen Vertrag vorgelegt bekommen. Und selbst wenn ich die neuerliche Pflichtrechnung nicht erhalte dürfte ich den geforderten Betrag zahlen müssen. Nachträglich den Preis drücken wollen wird nicht einmal dann funktionieren wenn ich nachweise keine Rechnung erhalten zu haben, " einen Vertrag gibts ja auch nicht ".
Kein Patient oder dessen vertretender Anwalt kann ernsthaft meinen, dass wegen " fehlendem " schriftlichem Vertrag nichts zu zahlen sei. Man kann das getrost sicherlich, ohne weitere Angaben zu haben, mit Unsinn hoch zehn bezeichnen. Und wie jüngst das höchste Gericht entschieden hatte, kann kein Patient ernsthaft davon ausgehen das er Vollerstattung erhält ( also ganz unabhängig davon, das bei dieser Beurteilung noch nicht einmal eine Preisliste vorlag ).
Der Patient hatte obendrein zu seiner " nicht vorhandenen Vertragsgrundlage " auch noch gezahlt. Also ohne irgendeine Grundlage etwas bezahlt, womit er obendrein auch nicht einverstanden war ?
Entweder fehlen beim Fall gravierend anders gelaufene Sachverhalte oder der Patient soll doch dann bitte sogar unbedingt klagen. Das Grundverhältnis Praxis: Patient ist ohnehin vorbei, dem Patienten kann es , bei gegebenen Fakten, nicht wirklich um die Kompletterstattung gehen. Selbst bei Lehrern geht das Verständnis des realen Lebens nicht so weit, das therapeutische Leistungen ohne schriftlichen Vertrag automatisch als kostenfrei betrachtet werden.
Und Lehrer sind klar die Menschengruppe, welche jedes PI- Herz freudig erleuchten lassen.
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webpt schrieb:
...Und keinen Vertrag zu machen ist schon eine ziemliche Dummheit im Jahr 2020....
" Schlüssiges handeln " war über eine ganze Behandlungsserie hinweg keinerlei Vertrag unterworfen ? Morgen beim Bäcker kaufe ich 2 Schrippen und werde im Vorfeld und bei Abwicklung keinen schriftlichen Vertrag vorgelegt bekommen. Und selbst wenn ich die neuerliche Pflichtrechnung nicht erhalte dürfte ich den geforderten Betrag zahlen müssen. Nachträglich den Preis drücken wollen wird nicht einmal dann funktionieren wenn ich nachweise keine Rechnung erhalten zu haben, " einen Vertrag gibts ja auch nicht ".
Kein Patient oder dessen vertretender Anwalt kann ernsthaft meinen, dass wegen " fehlendem " schriftlichem Vertrag nichts zu zahlen sei. Man kann das getrost sicherlich, ohne weitere Angaben zu haben, mit Unsinn hoch zehn bezeichnen. Und wie jüngst das höchste Gericht entschieden hatte, kann kein Patient ernsthaft davon ausgehen das er Vollerstattung erhält ( also ganz unabhängig davon, das bei dieser Beurteilung noch nicht einmal eine Preisliste vorlag ).
Der Patient hatte obendrein zu seiner " nicht vorhandenen Vertragsgrundlage " auch noch gezahlt. Also ohne irgendeine Grundlage etwas bezahlt, womit er obendrein auch nicht einverstanden war ?
Entweder fehlen beim Fall gravierend anders gelaufene Sachverhalte oder der Patient soll doch dann bitte sogar unbedingt klagen. Das Grundverhältnis Praxis: Patient ist ohnehin vorbei, dem Patienten kann es , bei gegebenen Fakten, nicht wirklich um die Kompletterstattung gehen. Selbst bei Lehrern geht das Verständnis des realen Lebens nicht so weit, das therapeutische Leistungen ohne schriftlichen Vertrag automatisch als kostenfrei betrachtet werden.
Und Lehrer sind klar die Menschengruppe, welche jedes PI- Herz freudig erleuchten lassen.
Und Lehrer sind klar die Menschengruppe, welche jedes PI- Herz freudig erleuchten lassen.
:smile:
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dän schrieb:
webpt schrieb am 12.1.20 00:33:
Und Lehrer sind klar die Menschengruppe, welche jedes PI- Herz freudig erleuchten lassen.
:smile:
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Papa Alpaka schrieb:
...vorneweg: einer anwaltlichen Forderung begegnest du, wenn du dich dagegen wehren willst, am Besten mit deinem eigenen Anwalt.
Dem Patientenrechtegesetz zufolge (BGB §630ff) bist du verpflichtet die Patientin im Falle einer möglichen Nicht-Übernahme der Behandlungskosten durch Dritte zu informieren (das mache ich mittlerweile auch für GKV-Patienten. Ob ich damit 2023 Erfolg habe steht auf einem anderen Blatt, aber auf Nachfrage kann ich guten Gewissens das aktuelle Geschäftsgebahren der IKK Classic BaWü anführen).
Ohne schriftlichen Behandlungsvertrag und ohne Honorarvereinbarung wird es möglicherweise schwierig, über "das übliche Maß" und den Rahmen des BGB hinaus zu agieren - es könnte sinnvoll sein, ein freundliches Telefonat mit einem einschlägig versierten Rechtsanwalt zu führen (Dr. Alt wird hier immer wieder positiv erwähnt - der dürfte dir ohne größere Einarbeitungszeit eine Enpfehlung geben können) und ggf. die €250 als Lehrgeld verbuchen. Ich kann mir nicht vorstellen das du ohne Dokumentation gegen eine Patientin die ihren Anwalt schon losgelassen hat eine Entscheidung 100% zu deinen Gunsten bekommen wirst, in dem Fall kommen neben den €250 noch weitere Anwalts- und ggf. auch Gerichtskosten auf dich zu. Das ist meine persönliche Meinung, wie RoFo schreibt: ohne den Wortlaut der Forderung können wir hier fröhlich ins Blaue raten ;)
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„(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."
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tom1350 schrieb:
BGB §630 C.
„(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."
BGB §630 C.
„(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."
Woher soll der Behandelnde das wissen???
Er/sie wusste ja nicht mal, dass es sinnvoll und wichtig ist, eine schriftliche Honorarvereinbarung zu machen.
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RoFo schrieb:
tom1350 schrieb am 11.1.20 09:51:
BGB §630 C.
„(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."
Woher soll der Behandelnde das wissen???
Er/sie wusste ja nicht mal, dass es sinnvoll und wichtig ist, eine schriftliche Honorarvereinbarung zu machen.
BGB §630 C.
„(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."
Woher soll der Behandelnde das wissen???
Er/sie wusste ja nicht mal, dass es sinnvoll und wichtig ist, eine schriftliche Honorarvereinbarung zu machen.
Gute Frage. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Richter.
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tom1350 schrieb:
RoFo schrieb am 11.1.20 13:27:
tom1350 schrieb am 11.1.20 09:51:
BGB §630 C.
„(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."
Woher soll der Behandelnde das wissen???
Er/sie wusste ja nicht mal, dass es sinnvoll und wichtig ist, eine schriftliche Honorarvereinbarung zu machen.
Gute Frage. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Richter.
BGB §630 C.
„(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."
Woher soll der Behandelnde das wissen???
Er/sie wusste ja nicht mal, dass es sinnvoll und wichtig ist, eine schriftliche Honorarvereinbarung zu machen.
Gute Frage. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Richter.
Ganz genau.
Da wir hier aber kein Backgroundwissen erhalten, kann keiner etwas sinnvolles beitragen.
Deshalb bin ich nun raus.
Schade, ich hätte eine Menge im Nähkästchen gehabt...
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RoFo schrieb:
tom1350 schrieb am 11.1.20 13:53:
RoFo schrieb am 11.1.20 13:27:
tom1350 schrieb am 11.1.20 09:51:
BGB §630 C.
„(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."
Woher soll der Behandelnde das wissen???
Er/sie wusste ja nicht mal, dass es sinnvoll und wichtig ist, eine schriftliche Honorarvereinbarung zu machen.
Gute Frage. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Richter.
Ganz genau.
Da wir hier aber kein Backgroundwissen erhalten, kann keiner etwas sinnvolles beitragen.
Deshalb bin ich nun raus.
Schade, ich hätte eine Menge im Nähkästchen gehabt...
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Jan Herrmann schrieb:
Auch ein mündlicher Vertrag ist einer.
Aus meiner Sicht in wirklich keiner Weise auf irgend etwas selbst ( gefühlt ) reagieren- denn du wirst dich katastrophal verfangen, wenn z.B. der RA anruft. Bereits die Diskussion um das Thema stellt insofern deine Verhandlung nach unten hin dar ( schliesslich gibts doch gar nichts zu besprechen ).
Viele RS- Versicherungen zahlen, sozusagen ab Klageerhebung. Eine Vorabklärung mittels RA wird teuer.
Ich denke nicht, das Patient tatsächlich klagt- da müßten die Fakten und Grundlagen konkret auf den Tisch.
Da du selbst keine RS- Versicherung hast ist es für diesen Fall ohnehin zu spät.
Wenn du es innerlich eigentlich durchklären willst, würde ich von der Gegenseite klagen lassen und mich dann zum Termin selbst vertreten. Denn wirklich dramatisch dürfte die richterliche Sachverhaltsdarstellung nicht werden.
Den üblichen Preis wirst du zugesprochen bekommen, die Nachlässigkeit unvollständiger Information( spflichten ) werden dich vielleicht den Fall 80:20 gewinnen lassen. Dann zahlst du also 20 % der RA+ Verfahrenskosten. Zumindest wenn ein Urteil ergeht. Wenn ihr euch beim Gerichtstermin ( also bei der Gerichtsverhandlung ) einigt dürfte es mitunter deutlich teurer werden, denn neben üblicher 50:50 Verfahrenskostenteilung kommt die anwaltliche Einigungsgebühr hinzu ( das Gericht jedoch stets die Einigungsbereitschaft eindringlich abfragt ).
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Essen, Alkohol und Zigaretten schaffen die Patienten ja auch irgendwie nach Hause.
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tom1350 schrieb:
Von mir einfach nur der Tipp Verordnungen annehmen und Termine machen nur persönlich in der Praxis. Da wird alles Schriftliche fertiggemacht und gut ist's.
Essen, Alkohol und Zigaretten schaffen die Patienten ja auch irgendwie nach Hause.
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webpt schrieb:
...Welche Optionen habe ich? ...
Aus meiner Sicht in wirklich keiner Weise auf irgend etwas selbst ( gefühlt ) reagieren- denn du wirst dich katastrophal verfangen, wenn z.B. der RA anruft. Bereits die Diskussion um das Thema stellt insofern deine Verhandlung nach unten hin dar ( schliesslich gibts doch gar nichts zu besprechen ).
Viele RS- Versicherungen zahlen, sozusagen ab Klageerhebung. Eine Vorabklärung mittels RA wird teuer.
Ich denke nicht, das Patient tatsächlich klagt- da müßten die Fakten und Grundlagen konkret auf den Tisch.
Da du selbst keine RS- Versicherung hast ist es für diesen Fall ohnehin zu spät.
Wenn du es innerlich eigentlich durchklären willst, würde ich von der Gegenseite klagen lassen und mich dann zum Termin selbst vertreten. Denn wirklich dramatisch dürfte die richterliche Sachverhaltsdarstellung nicht werden.
Den üblichen Preis wirst du zugesprochen bekommen, die Nachlässigkeit unvollständiger Information( spflichten ) werden dich vielleicht den Fall 80:20 gewinnen lassen. Dann zahlst du also 20 % der RA+ Verfahrenskosten. Zumindest wenn ein Urteil ergeht. Wenn ihr euch beim Gerichtstermin ( also bei der Gerichtsverhandlung ) einigt dürfte es mitunter deutlich teurer werden, denn neben üblicher 50:50 Verfahrenskostenteilung kommt die anwaltliche Einigungsgebühr hinzu ( das Gericht jedoch stets die Einigungsbereitschaft eindringlich abfragt ).
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