Als moderne Ergo- und
Physiotherapiepraxis mit Standort
in Monheim am Rhein suchen wir
engagierte und motivierte
Physiotherapeuten, die ihre
Karriere in einem dynamischen und
jungen Team beginnen möchten. Bei
uns erwartet Dich nicht nur eine
erstklassige Arbeitsumgebung,
sondern auch attraktive Benefits,
die Deine beruflic...
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Heinrich schrieb:
Muß ich als Selbstständiger am Jahresende dem Finanzamt eine Bilanz oder eine Einnahmenüberschußrechnung vorlegen ?
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J.J. schrieb:
Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Kommt auf die Art der Selbständigkeit an - als "normaler" Freiberufler reicht die EÜR.
Gruß
Nora
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Ramona Völlkopf schrieb:
Selbständig womit und/oder als was?
Freiberuflich-Selbstständige, auch in gemeinschaftlichen Formen des freiberuflichen Wirkens, sind ausdrücklich von der Bilanzierungspflicht ausgenommen; eine EÜR wäre also für den durchschnittlichen Heilhilfsberufler ausreichend.
Wenn man nun noch wüsste in welchem Tätigkeitsfeld du als Selbstständiger auftrittst könnte man auch noch klareres sagen :)
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ZUsammenfassung:
Kapitalgesellschaften: (GmbH) -> Buchführungspflichtig (Bilanz) (HGB)
Selbständige -> Buchführungspflichtig nach §4 (1) EStG, es sei denn der Umsatz ist unter 250.000€ UND der Gewinn unter 50.000€, dann darf auf Antrag nach §4(3) Die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden, also Einnahme- Überschussrechnung
Für Freiberufler gelten diese grenzen ausdrücklich nicht, diese dürfen weiterhin die EÜR machen. Können aber bilanzieren. Dies wird aber beim Antrag auf Steuernummer beim Finanzamt abgefragt!
Was du beim Finanzamt am Jahresende 2015 abgeben musst, solltest du den Steuerberater fragen (oder das Finanzamt)
Wenn du für 2014 noch mal eben kurz bilanzieren sollst, herzlichen Glückwunsch.
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TheStonie schrieb:
Also grundsätzlich muss man das vor dem Jahresbeginn wissen....
ZUsammenfassung:
Kapitalgesellschaften: (GmbH) -> Buchführungspflichtig (Bilanz) (HGB)
Selbständige -> Buchführungspflichtig nach §4 (1) EStG, es sei denn der Umsatz ist unter 250.000€ UND der Gewinn unter 50.000€, dann darf auf Antrag nach §4(3) Die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden, also Einnahme- Überschussrechnung
Für Freiberufler gelten diese grenzen ausdrücklich nicht, diese dürfen weiterhin die EÜR machen. Können aber bilanzieren. Dies wird aber beim Antrag auf Steuernummer beim Finanzamt abgefragt!
Was du beim Finanzamt am Jahresende 2015 abgeben musst, solltest du den Steuerberater fragen (oder das Finanzamt)
Wenn du für 2014 noch mal eben kurz bilanzieren sollst, herzlichen Glückwunsch.
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Papa Alpaka schrieb:
Das hängt davon ab ob du bilanzpflichtig bist oder nicht.
Freiberuflich-Selbstständige, auch in gemeinschaftlichen Formen des freiberuflichen Wirkens, sind ausdrücklich von der Bilanzierungspflicht ausgenommen; eine EÜR wäre also für den durchschnittlichen Heilhilfsberufler ausreichend.
Wenn man nun noch wüsste in welchem Tätigkeitsfeld du als Selbstständiger auftrittst könnte man auch noch klareres sagen :)
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Wonderwoman schrieb:
dann EÜR
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Heinrich schrieb:
Entschuldigung meine Fragestellung war ungenau - es geht um einen Physiotherapeuten mit eigener Praxis.
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