Wir suchen 2 Kolleg*innen mit
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Habe 7 elektrisch höhenverstellbare Bänke eine davon (ca. 25 Jahre) hat noch pro Ende 2 pneumatische Fußschalter aus Gummi.
Sie genügt nicht weil sie keine Fußschalter mit Schutzhaube hat und zur Bedienung ein Doppeltipp auf das notwendig Bedienelement
hat.
Wie ist eure Erfahrung mit der BGW bei der Förderung beim Umrüsten der Behandlungsliegen?
kollegiale Grüße
Reiner
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Arcus58 schrieb:
Bekam heute die Ablehnung meines Antrags zur Förderung der Nachrüstung.
Habe 7 elektrisch höhenverstellbare Bänke eine davon (ca. 25 Jahre) hat noch pro Ende 2 pneumatische Fußschalter aus Gummi.
Sie genügt nicht weil sie keine Fußschalter mit Schutzhaube hat und zur Bedienung ein Doppeltipp auf das notwendig Bedienelement
hat.
Wie ist eure Erfahrung mit der BGW bei der Förderung beim Umrüsten der Behandlungsliegen?
kollegiale Grüße
Reiner
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UW schrieb:
wie bei allen Versicherungen gilt:; Beiträöge bezahlen - Leistung verweigern - ist leioder auch bei BG so
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GüSta schrieb:
auch unsere 2023 (als Ersatzbeschaffung gut 30 Jahre alter Liegen) gekauften Thera-Liegen neuester Bauart der Firma FREI AG sind nicht förderungswürdig, weil lt. BGW deren Sicherheitsstandards nicht über das "gesetzliche" Mindestmaß hinausgehen.
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Inche schrieb:
Pino wäre förderfähig gewesen stellt mir aber die bescheinigung nicht aus.Aber bei neuen Liegen von Schupp sollte das gehen aber vorher fragen.
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Arcus58 schrieb:
Danke für eure Erfahrungen der BGW. Mein Medizintechnikmann hat auch den Kopf geschüttelt. Da ich meine Praxis Ende des Jahres abgebe wollte ich meinem Nachfolger die Praxis auf dem neuesten med. Stand übergeben.
Die FREI AG, jetzt FREI medical GmbH nachdem sie von der Firma Zimmer übernommen worden ist, hat zwar die von der BGW geforderte Formblatt-Bescheinigung ausgestellt, diese bzw. die Sicherheitsausstattung der Liege THERA Pro wurde aber von der BGW als nicht ausreichend zurückgewiesen.
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GüSta schrieb:
@Inche
Die FREI AG, jetzt FREI medical GmbH nachdem sie von der Firma Zimmer übernommen worden ist, hat zwar die von der BGW geforderte Formblatt-Bescheinigung ausgestellt, diese bzw. die Sicherheitsausstattung der Liege THERA Pro wurde aber von der BGW als nicht ausreichend zurückgewiesen.
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Inche schrieb:
@GüSta oh mir wollte die BGW das Geld geben nach dem mir die Oberelandesbehörde bei der Sicherheitsprüfung das Antragsformular gegeben hat u Pino füllt mir das Fornular nicht aus.
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silvia43 schrieb:
wir haben in neue Bänke investiert ( musste sein) ,aber BG hat alles abgelehnt obwohl Sicherheitsvorschriften alles eingehalten wurde. Ich glaube die wollen gar nicht zahlen!
Kann doch nicht sein dass jetzt alles unzureichend sein soll. Legen die denn bei der Ablehnung die konkreten Punkte dar oder lehnen nur pauschal ab?
Widerspruch möglich?
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Förderung für die Anschaffung oder Nachrüstung sicherer Therapieliegen - bgw-online
Den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik entnehmen Sie bitte dem Bund-Länder-Papier BfArM - Startseite - Aktualisierte Empfehlung des BfArM des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@sabine963 Na klar kann man das nachlesen:
Alle bei der BGW versicherten Unternehmen können einen Antrag auf Förderung für nachgerüstete und neu beschaffte energetisch höhenverstellbare Liegen stellen, wenn die Sicherheitstechnik über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgeht. Außerdem versichern die Betreiber im Förderantrag, dass alle weiteren im Unternehmen vorhandenen Liegen die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen.
Förderung für die Anschaffung oder Nachrüstung sicherer Therapieliegen - bgw-online
Den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik entnehmen Sie bitte dem Bund-Länder-Papier BfArM - Startseite - Aktualisierte Empfehlung des BfArM des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Ich danke dir.
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sabine963 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Ich danke dir.
Eine Förderung ist nicht möglich, da die Liege keinem der folgenden Förderkriterien für die Neubeschaffung bei Therapieliegen genügt:
· Die Liege hat keine Fangstellen nach DIN VDE 0750-2-52-2 und Öffnungen im Verstellmechanismus gewährleisten bei jeder Liegenstellung einen Freiraum von mind. 50 x 50 cm unter der Liege zwischen Liegenunterkante und Boden bzw. Liegenuntergestell entsprechend den Vorgaben der DIN EN ISO 13854. Das heißt, dass alle Öffnungen an der Liege unter 8 mm oder über 25 mm groß sind und die bei der Höhenverstellung entstehenden Freiräume immer mindestens 50 x 50 cm groß sind um ein Einklemmen zu verhindern.
· Die Liege besitzt eine Bereichsüberwachung, die eine Höhenverstellung verhindert, wenn sich Körperteile im Bereich des Verstellmechanismus (Bereich zwischen Liegefläche und unterem Gestellrahmen) befinden. Hierbei kann die Liege wie üblich verwendet werden. Detektiert die Liege Körperteile oder anderes im Verstellmechanismus, so wird die Bewegung gestoppt und ein Einklemmen verhindert.
· Die Liege besitzt eine Kollisionserkennung, die die Höhenverstellung unverzüglich stoppt, sobald es zu einer Kollision kommt. Die dabei auftretenden Kräfte dürfen nicht zu einem Schaden am Menschen führen können.
· Die Liege besitzt eine Schutzvorrichtung, die den Zugang zum Verstellmechanismus (Bereich zwischen Liegefläche und unterem Gestellrahmen) verhindert.
Die sicherheitstechnische Ausstattung der von Ihnen angeschafften Liegen bietet keinen Schutz, der über die vom BfArM und den obersten Landesbehörden für Medizinprodukte gestellten Anforderungen hinausgeht.
Ich hoffe, die Ausführungen machen die Ablehnung für Sie verständlicher.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
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GüSta schrieb:
im folgenden unser "Widerspruchsbescheid" der BGW vom 28.12.2023 in seinen wesentlichen Ausführungen (förderfähig wären 2 Liegen (= Obergrenze) gewesen):
Eine Förderung ist nicht möglich, da die Liege keinem der folgenden Förderkriterien für die Neubeschaffung bei Therapieliegen genügt:
· Die Liege hat keine Fangstellen nach DIN VDE 0750-2-52-2 und Öffnungen im Verstellmechanismus gewährleisten bei jeder Liegenstellung einen Freiraum von mind. 50 x 50 cm unter der Liege zwischen Liegenunterkante und Boden bzw. Liegenuntergestell entsprechend den Vorgaben der DIN EN ISO 13854. Das heißt, dass alle Öffnungen an der Liege unter 8 mm oder über 25 mm groß sind und die bei der Höhenverstellung entstehenden Freiräume immer mindestens 50 x 50 cm groß sind um ein Einklemmen zu verhindern.
· Die Liege besitzt eine Bereichsüberwachung, die eine Höhenverstellung verhindert, wenn sich Körperteile im Bereich des Verstellmechanismus (Bereich zwischen Liegefläche und unterem Gestellrahmen) befinden. Hierbei kann die Liege wie üblich verwendet werden. Detektiert die Liege Körperteile oder anderes im Verstellmechanismus, so wird die Bewegung gestoppt und ein Einklemmen verhindert.
· Die Liege besitzt eine Kollisionserkennung, die die Höhenverstellung unverzüglich stoppt, sobald es zu einer Kollision kommt. Die dabei auftretenden Kräfte dürfen nicht zu einem Schaden am Menschen führen können.
· Die Liege besitzt eine Schutzvorrichtung, die den Zugang zum Verstellmechanismus (Bereich zwischen Liegefläche und unterem Gestellrahmen) verhindert.
Die sicherheitstechnische Ausstattung der von Ihnen angeschafften Liegen bietet keinen Schutz, der über die vom BfArM und den obersten Landesbehörden für Medizinprodukte gestellten Anforderungen hinausgeht.
Ich hoffe, die Ausführungen machen die Ablehnung für Sie verständlicher.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
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sabine963 schrieb:
Sind denn die konkreten Förderbedingungen/ Richtlinien irgendwo nachzulesen?
Kann doch nicht sein dass jetzt alles unzureichend sein soll. Legen die denn bei der Ablehnung die konkreten Punkte dar oder lehnen nur pauschal ab?
Widerspruch möglich?
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