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Ich arbeite zur Zeit in einer Praxis und es ist geplant das ich diese übernehmen werde. Die Praxis wurde 1993 zugelassen und jetzt wäre meine Frage ob die Praxis bei einem möglichen Verkauf unter den Bestandsschutz fällt oder ob sie neu zugelassen werden muss?
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soweit ich weiß fällte diese Praxis unter Bestandsschutz. Solltest du aber etwas an den Räumlichkeiten ändern wie Z.b einen weiteren Raum dazu Mieten oder ähnliches. Muss eine neue Zulassung erteilt werden. Somit muss die Praxis auch den aktuellen Rahmenbedingungen angepasst werden. Wende dich doch an einen Physio- Verband. Diese können dir die Frage 100% beantworten.
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KU, J schrieb:
Hallo Christian,
soweit ich weiß fällte diese Praxis unter Bestandsschutz. Solltest du aber etwas an den Räumlichkeiten ändern wie Z.b einen weiteren Raum dazu Mieten oder ähnliches. Muss eine neue Zulassung erteilt werden. Somit muss die Praxis auch den aktuellen Rahmenbedingungen angepasst werden. Wende dich doch an einen Physio- Verband. Diese können dir die Frage 100% beantworten.
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Problem beschreiben
Christian Azig schrieb:
Hallo liebe Physiogemeinde!
Ich arbeite zur Zeit in einer Praxis und es ist geplant das ich diese übernehmen werde. Die Praxis wurde 1993 zugelassen und jetzt wäre meine Frage ob die Praxis bei einem möglichen Verkauf unter den Bestandsschutz fällt oder ob sie neu zugelassen werden muss?
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Christian Azig schrieb:
Darauf warte ich ja auch noch.
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Inche schrieb:
Neuer Pi neue Zulassung Achtung die neuen Verträge und richtlinien stehen noch nicht
Wie und ob das auch nit den neuen Verträgen sein wird, weiß niemand.
Bei der Logopädie zum Beispiel gibt es in dem neuem Vertrag explizit einen Bestandsschutz bis 2041.
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Christian Azig schrieb:
Also kann man alles beim „alten“ lassen (Vorhänge,...)?
nur soweit die aktuell geltenden Anforderungen nicht von denen aus dem Jahr 1993 abweichen. Es empfiehlt sich, vor einer Übernahme die derzeitigen Richtlinien genau anzuschauen; Vorhänge als Abtrennung gehen gar nicht (mehr), allenfalls beim Zugang zum Behandlungsraum, zur Behandlungs"kabine".
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W. Stangner schrieb:
@Christian Azig
nur soweit die aktuell geltenden Anforderungen nicht von denen aus dem Jahr 1993 abweichen. Es empfiehlt sich, vor einer Übernahme die derzeitigen Richtlinien genau anzuschauen; Vorhänge als Abtrennung gehen gar nicht (mehr), allenfalls beim Zugang zum Behandlungsraum, zur Behandlungs"kabine".
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Inche schrieb:
@Christian Azig Es gibt eine neue Arbeitsstättenverordnung aus 2018 und die Aktuellen Arbeitssicherheitsbestimmungen wären zu beachten.
Ich bin genau Ihrer Meinung wegen den Vorhängen. Abweichungen gibt es schon zu 1993, aber mir geht es ja um die Zulassung..
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Christian Azig schrieb:
@W. Stangner
Ich bin genau Ihrer Meinung wegen den Vorhängen. Abweichungen gibt es schon zu 1993, aber mir geht es ja um die Zulassung..
Habe da leider nichts genaues gefunden zu Vorhängen.
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Christian Azig schrieb:
@Inche
Habe da leider nichts genaues gefunden zu Vorhängen.
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Inche schrieb:
GKV-Zulassungsempfehlung korrigiert: Räumliche Trennung zu gewerblichen Bereichen ist aufgehoben - endlich! - up|unternehmen pra
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Inche schrieb:
Im Link aus der Up von Buchner u hier in der Suchfunktion
Dies gilt wohl, bis wir vielleicht unter Umständen eventuell irgendwann mal neue Rahmenverträge bekommen sollten sunglasses
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Lamaca schrieb:
In den Zulassungsempfehlungen für Heilmittelerbringer vom 26.11.2018 steht unter Punkt 2.3.1 , dass bei Verkauf die Zulassungsvoraussetzungen des Käufers und die Pflichtausstattung geprüft werden, aber nicht die räumlichen Anforderungen.
Dies gilt wohl, bis wir vielleicht unter Umständen eventuell irgendwann mal neue Rahmenverträge bekommen sollten sunglasses
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Jeverland schrieb:
Neue Zulassung ist auf jeden fall nötig, aber zumindest in den letzten beiden Jahren wurden bei einer Übernahme die räumlichen Anforderungen nicht mehr geprüft.
Wie und ob das auch nit den neuen Verträgen sein wird, weiß niemand.
Bei der Logopädie zum Beispiel gibt es in dem neuem Vertrag explizit einen Bestandsschutz bis 2041.
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