Was wir bieten:
• Moderne Arbeitsatmosphäre
• Unterstützung zertifizierter
Fortbildungen (sowohl finanziell
als auch mit
• entsprechendem
Fortbildungsurlaub)
• Flexible Zeiteinteilung
• Leistungsgerechte gute
Bezahlung für eine feste
Anstellung in Voll- oder Teilzeit
Du bringst mit:
• Eine abgeschlossene
Berufsausbildung zur
Physiotherapeut:in
• Zuverlässigkeit und Teamgeist
• Berufserfahrung oder
Fortbildungen von Vorteil, jedoch
sind auch Berufsanfänger:innen
h...
• Moderne Arbeitsatmosphäre
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Fortbildungen (sowohl finanziell
als auch mit
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• Leistungsgerechte gute
Bezahlung für eine feste
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Du bringst mit:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
hat jemand eine gute Textvorlage zur Erklärung, wenn Beihilfepatient meckert, dass die Rechnung zu hoch ausfällt und er draufzahlen musste.
Grüße...Gerry
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möchte dennoch eine fundierte Grundlage , da ich mit diesem Patient emaile und er von mir erklärt haben möchte warum das so ist.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
danke, normalerweise mache ich das IMMER, aber diesesmal eben nicht.
möchte dennoch eine fundierte Grundlage , da ich mit diesem Patient emaile und er von mir erklärt haben möchte warum das so ist.
Das sind deine Preise und gut ist.
Was will er denn von dir?
Geld zurück?
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Ramona Völlkopf schrieb:
Warum was so ist?
Das sind deine Preise und gut ist.
Was will er denn von dir?
Geld zurück?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
er will 100 euro zurück, die ihm die kasse nicht erstattet hat.
Auf alle Fälle bis du nicht verpflichtet ihm 100 Euro zurück zu zahlen!!!!!!!!!! Das wäre ja noch schöner, was bildet sich der denn ein!
Bei jeder Versicherung gibt es eine Eigenbeteiligung und danach richtet sich der Beitrag:
hohe Eigenbeteiligung - geringer Beitrag
geringe Eigenbeteiligung - hoher Beitrag - so einfach ist das zu erklären!
Gruß Evi :)
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Evemarie Kaiser schrieb:
... dann ist er unterversichert und von seinem Versicherungsagenten nicht aufgeklärt worden ... wir kennen ja schließlich nicht das Kleingedruckte, das in seinem Versicherungsvertrag steht, das sollte er aber wissen!
Auf alle Fälle bis du nicht verpflichtet ihm 100 Euro zurück zu zahlen!!!!!!!!!! Das wäre ja noch schöner, was bildet sich der denn ein!
Bei jeder Versicherung gibt es eine Eigenbeteiligung und danach richtet sich der Beitrag:
hohe Eigenbeteiligung - geringer Beitrag
geringe Eigenbeteiligung - hoher Beitrag - so einfach ist das zu erklären!
Gruß Evi :)
Der Beihilfeberechtigte hat den Differenzbetrag als Zuzahlung selbst zu tragen.
Argumentationshilfen sind da zwar nicht notwendig aber schau hier:
Physiotherapie Informationsdienst: Zahlungsunwilliger Privatversicherung
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Ramona Völlkopf schrieb:
Laut Bundesinnenministeriums ist der beihilfefähige Höchstsatz nicht kostendeckend.
Der Beihilfeberechtigte hat den Differenzbetrag als Zuzahlung selbst zu tragen.
Argumentationshilfen sind da zwar nicht notwendig aber schau hier:
Physiotherapie Informationsdienst: Zahlungsunwilliger Privatversicherung
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Helmut Fromberger schrieb:
Höflich aber bestimmt darauf hinweisen, dass es keinerlei Rückerstattung geben wird und keinen weiteren Schriftverkehr mehr. Du willst doch keine Brieffreundschaft.
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canna41 schrieb:
Hallo. Kann Dir gerne eine Gegenüberstellung senden, damit Dein Patient mal sieht was im die Beihilfe 1996 und jetzt erstattet. Habe ich mal zusammengestellt und wurde dann vom vdb an Mitglieder gesandt. Schick mir ein PN und dann sende ich Dir die Liste.
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
....ein wichtiger Punkt ist: Wir haben keine Verträge mit der Beihilfe und auch nicht mit der PKV (die das noch sehr oft behauptet)....
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Schönen Sonntag
Gruß Evi :blush:
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Evemarie Kaiser schrieb:
... richtig Jürgen, das hatte ich vergessen zu erwähnen :blush:
Schönen Sonntag
Gruß Evi :blush:
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Gerry schrieb:
Ja, eine klar formulierte Honorarvereinbarung vor (!!) der Behandlung! Dann gibt es hinterher (!!) keine Diskussionen!
Grüße...Gerry
http://www.physio.de/php/meldung.php3?id=5152
Also, Honorarvereinbarung vor der Behandlung machen, dann gibt's auch keine Diskussion!
Schönes Wochenende
Gruß Evi
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Evemarie Kaiser schrieb:
Das BMI hat schon vor 11 Jahren festgestellt, dass die Höchstsätze für Heilmittel nicht kostendeckend sind und deshalb muss die Differenz zur Rechnung des Therapeuten vom Patienten bezahlt werden.
http://www.physio.de/php/meldung.php3?id=5152
Also, Honorarvereinbarung vor der Behandlung machen, dann gibt's auch keine Diskussion!
Schönes Wochenende
Gruß Evi
Oder mal sagen, das die Beihilfepreise seit ca. 15 Jahren nicht angehoben worden sind. Ihn dann mal fragen, wie hoch wohl die
Inflation in der Zeit war (bestimmt 22-25%).
Gruß KaBa
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Für diese "Versicherung" braucht der Beamte auch keinen Beitrag leisten, denn das ist der Arbeitgeberanteil des Dienstherren für seine Beamten.
Für den "Rest", den die Beihilfe nicht erstattet, hat sich der Beamte privat zu versichern. Welchen Versicherungstarif er dort bei seinem Vertrag wählt, ist seine Entscheidung.
Wenn er einen günstigen Beitragstarif wählt, dann muss er damit rechnen, dass ihm die Privatversicherung auch nicht alles erstattet, das ist bei jeder Versicherung so.
Gruß Evi
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Evemarie Kaiser schrieb:
... außerdem ist die sog. "Beihilfe", wie der Name schon sagt, eine Hilfe zum Begleichen der Krankheitskosten.
Für diese "Versicherung" braucht der Beamte auch keinen Beitrag leisten, denn das ist der Arbeitgeberanteil des Dienstherren für seine Beamten.
Für den "Rest", den die Beihilfe nicht erstattet, hat sich der Beamte privat zu versichern. Welchen Versicherungstarif er dort bei seinem Vertrag wählt, ist seine Entscheidung.
Wenn er einen günstigen Beitragstarif wählt, dann muss er damit rechnen, dass ihm die Privatversicherung auch nicht alles erstattet, das ist bei jeder Versicherung so.
Gruß Evi
Wenn aber beide Dinge nicht vorhanden sind und der PI nicht nachweisen kann, wie und dass er den Patienten über die Höhe der Rechnung informiert hat, hat der Patient eine gute Chance bei einer Klage Recht zu bekommen. Ob der Patient klagen würde, kann nur AT selbst beurteilen.
Zumindest hat er das Geld schon mal erhalten. Und wenn der Patient nicht unter Vorbehalt gezahlt hat, könnte ich mir vorstellen, dass man es als Zeichen des Einverständnisses auslegen könnte. Das ist aber nur meine Meinung.
Das zeigt wieder einmal mehr, wie wichtig die Honorarvereinbarung ist.
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Es ist alles völlig richtig, was ihr schreibt. Das Problem ist allerdings, dass die Patienten über die Preise informiert sein müssen. Bei einer Honorarvereinbarung steht jede Diskussion außer Frage. Wenn eine Preisliste in der Praxis aushängt, ist auch noch okay.
Wenn aber beide Dinge nicht vorhanden sind und der PI nicht nachweisen kann, wie und dass er den Patienten über die Höhe der Rechnung informiert hat, hat der Patient eine gute Chance bei einer Klage Recht zu bekommen. Ob der Patient klagen würde, kann nur AT selbst beurteilen.
Zumindest hat er das Geld schon mal erhalten. Und wenn der Patient nicht unter Vorbehalt gezahlt hat, könnte ich mir vorstellen, dass man es als Zeichen des Einverständnisses auslegen könnte. Das ist aber nur meine Meinung.
Das zeigt wieder einmal mehr, wie wichtig die Honorarvereinbarung ist.
Gruß Britt
Es ist alles völlig richtig, was ihr schreibt. Das Problem ist allerdings, dass die Patienten über die Preise informiert sein müssen. Bei einer Honorarvereinbarung steht jede Diskussion außer Frage. Wenn eine Preisliste in der Praxis aushängt, ist auch noch okay.
Wenn aber beide Dinge nicht vorhanden sind und der PI nicht nachweisen kann, wie und dass er den Patienten über die Höhe der Rechnung informiert hat, hat der Patient eine gute Chance bei einer Klage Recht zu bekommen. Ob der Patient klagen würde, kann nur AT selbst beurteilen.
Zumindest hat er das Geld schon mal erhalten. Und wenn der Patient nicht unter Vorbehalt gezahlt hat, könnte ich mir vorstellen, dass man es als Zeichen des Einverständnisses auslegen könnte. Das ist aber nur meine Meinung.
Das zeigt wieder einmal mehr, wie wichtig die Honorarvereinbarung ist.
Gruß Britt
Richtig Britt!
Jetzt gibt der SHV auch Argumentationshilfe zu den sog. Beihilfepreisen, was jede weitere Diskussion mit diesen Patienten über die Preise erübrigt:
06.11.2015
Praxen sollten bei Beihilfepatienten höhere Preise verlangen
Spitzenverband der Heilmittelverbände stützt Argumentation der Therapeuten
________________________________________
Beihhilfesätze sind seit 2001 eingefroren
Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) e.V. empfiehlt in einer aktuellen Stellungnahme auf seiner Homepage im Oktober 2015 seinen Mitgliedern, auch bei beihilfefähigen Patienten angemessene Preise zu verlangen.
Freie Praxen erleben aktuell sowohl bei Patienten der Beihilfe als auch bei Privatpatienten verstärkt, dass sich die Patienten auf den Standpunkt stellen, dass die Erstattungsbeträge der Beihilfe Höchstbeiträge für therapeutische Leistungen seien.
Die über die Beihilfe versicherten Patienten übersehen oder wollen dabei nicht sehen, dass das Bundesministerium des Inneren eine Eigenbeteiligung von den Beihilfeberechtigten fordert und höhere Preise als notwendigen Eigenanteil ansieht.
Die beihilfefähigen "Höchstbeiträge" regeln nur den Erstattungssatz zwischen dem Beihilfeberechtigten und seinem Dienstherren.
Politisch gewollt also nicht zwischen dem Patienten und dem Therapeuten!
So hat sich das Bundesministerium des Innern bereits mehrfach entsprechend geäußert und hierbei zudem erläutert, dass die Sätze der Beihilfeverordnung nicht kostendeckend sind und auch keine Erstattung von Kostenerhöhungen einberechnet sind (siehe Anlage).
Kostenerstattung praktisch eingefroren
Soweit es tatsächlich noch Praxen geben sollte, die (egal aus welchen Gründen) Patienten nur den erstattungsfähigen Preis der Beihilfe berechnen, sei hier angemerkt, dass die Preise seit 14 Jahren (letzte Erhöhung 2001, vorletzte 1991) nicht erhöht wurden und damit praktisch eingefroren wurden.
Eine weitere wichtige Einschätzung hierzu seitens des Spitzenverbandes ist:
„Angesichts der angespannten Haushaltslage bei Bund und Ländern ist auch in den nächsten Jahren nicht damit zu rechnen, dass sich daran etwas ändert.“
Als zunehmend problematisch erweist sich in dieser Diskussion, dass auch die privaten Krankenkassen gegenüber ihren Privatversicherten den Eindruck erwecken, es handele sich um sogenannte „Höchstbeträge“ im Sinne irgendeiner festgelegten amtlichen Gebührenordnung wie z.B. bei den Ärzten.
Das heißt, auch gegenüber Privatpatienten fällt es den Praxen immer schwerer, Ihre „angemessenen“ Preise durchzusetzen.
Insofern sollten sich eigentlich alle Therapeuten im eigenen, zum Überleben notwendigen, wirtschaftlichen Interesse an den Leistungspreisen/Honorarsätzen des VdeK orientieren.
Bei dieser Berechnungsgrundlage des "angemessenen Preises" liegt der Höchstsatz beim 2,3 fachen VdeK-Satz.
1,8 bis 2,3 fach ist angemessen
Die ortsübliche und angemessene Spanne für den Preis einer Behandlung sollte - um wirtschaftlich zu arbeiten - zwischen dem 1,8- und 2,3-fachen Kassensatz liegen.
Die oben genannte „Angemessenheit“ wurde in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten von Patienten gegenüber Ihren Krankenkassen gerichtlich bestätigt.
Gruß Evi :blush:
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Evemarie Kaiser schrieb:
Britt schrieb am 8.11.15 20:18:
Es ist alles völlig richtig, was ihr schreibt. Das Problem ist allerdings, dass die Patienten über die Preise informiert sein müssen. Bei einer Honorarvereinbarung steht jede Diskussion außer Frage. Wenn eine Preisliste in der Praxis aushängt, ist auch noch okay.
Wenn aber beide Dinge nicht vorhanden sind und der PI nicht nachweisen kann, wie und dass er den Patienten über die Höhe der Rechnung informiert hat, hat der Patient eine gute Chance bei einer Klage Recht zu bekommen. Ob der Patient klagen würde, kann nur AT selbst beurteilen.
Zumindest hat er das Geld schon mal erhalten. Und wenn der Patient nicht unter Vorbehalt gezahlt hat, könnte ich mir vorstellen, dass man es als Zeichen des Einverständnisses auslegen könnte. Das ist aber nur meine Meinung.
Das zeigt wieder einmal mehr, wie wichtig die Honorarvereinbarung ist.
Gruß Britt
Richtig Britt!
Jetzt gibt der SHV auch Argumentationshilfe zu den sog. Beihilfepreisen, was jede weitere Diskussion mit diesen Patienten über die Preise erübrigt:
06.11.2015
Praxen sollten bei Beihilfepatienten höhere Preise verlangen
Spitzenverband der Heilmittelverbände stützt Argumentation der Therapeuten
________________________________________
Beihhilfesätze sind seit 2001 eingefroren
Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) e.V. empfiehlt in einer aktuellen Stellungnahme auf seiner Homepage im Oktober 2015 seinen Mitgliedern, auch bei beihilfefähigen Patienten angemessene Preise zu verlangen.
Freie Praxen erleben aktuell sowohl bei Patienten der Beihilfe als auch bei Privatpatienten verstärkt, dass sich die Patienten auf den Standpunkt stellen, dass die Erstattungsbeträge der Beihilfe Höchstbeiträge für therapeutische Leistungen seien.
Die über die Beihilfe versicherten Patienten übersehen oder wollen dabei nicht sehen, dass das Bundesministerium des Inneren eine Eigenbeteiligung von den Beihilfeberechtigten fordert und höhere Preise als notwendigen Eigenanteil ansieht.
Die beihilfefähigen "Höchstbeiträge" regeln nur den Erstattungssatz zwischen dem Beihilfeberechtigten und seinem Dienstherren.
Politisch gewollt also nicht zwischen dem Patienten und dem Therapeuten!
So hat sich das Bundesministerium des Innern bereits mehrfach entsprechend geäußert und hierbei zudem erläutert, dass die Sätze der Beihilfeverordnung nicht kostendeckend sind und auch keine Erstattung von Kostenerhöhungen einberechnet sind (siehe Anlage).
Kostenerstattung praktisch eingefroren
Soweit es tatsächlich noch Praxen geben sollte, die (egal aus welchen Gründen) Patienten nur den erstattungsfähigen Preis der Beihilfe berechnen, sei hier angemerkt, dass die Preise seit 14 Jahren (letzte Erhöhung 2001, vorletzte 1991) nicht erhöht wurden und damit praktisch eingefroren wurden.
Eine weitere wichtige Einschätzung hierzu seitens des Spitzenverbandes ist:
„Angesichts der angespannten Haushaltslage bei Bund und Ländern ist auch in den nächsten Jahren nicht damit zu rechnen, dass sich daran etwas ändert.“
Als zunehmend problematisch erweist sich in dieser Diskussion, dass auch die privaten Krankenkassen gegenüber ihren Privatversicherten den Eindruck erwecken, es handele sich um sogenannte „Höchstbeträge“ im Sinne irgendeiner festgelegten amtlichen Gebührenordnung wie z.B. bei den Ärzten.
Das heißt, auch gegenüber Privatpatienten fällt es den Praxen immer schwerer, Ihre „angemessenen“ Preise durchzusetzen.
Insofern sollten sich eigentlich alle Therapeuten im eigenen, zum Überleben notwendigen, wirtschaftlichen Interesse an den Leistungspreisen/Honorarsätzen des VdeK orientieren.
Bei dieser Berechnungsgrundlage des "angemessenen Preises" liegt der Höchstsatz beim 2,3 fachen VdeK-Satz.
1,8 bis 2,3 fach ist angemessen
Die ortsübliche und angemessene Spanne für den Preis einer Behandlung sollte - um wirtschaftlich zu arbeiten - zwischen dem 1,8- und 2,3-fachen Kassensatz liegen.
Die oben genannte „Angemessenheit“ wurde in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten von Patienten gegenüber Ihren Krankenkassen gerichtlich bestätigt.
Gruß Evi :blush:
Das Problem ist einfach, dass diese Rechnungen in Höhe der Beihilfesätze ja auch bei den PKVen landen, die dann sagen, die meisten verlangen ja Beihilfesätze und begründen damit ihre Kürzungen.
gäbe es keine Rechnungen mehr in Höhe der Beihilfesätze , könnten die PKVen auch nicht mehr damit argumentieren! Es sind mal wieder die Helfersyndrom geplagten, betriebswirtschaftlich uninformierten und meist auch gut familienversorgten Kollegen/innen, die damit erfolgreich verhindern, daß wir ohne Ärger wenigstens kostendeckende Privatpreise verlangen können. Ich habe noch NIE Beihilferechnungen geschrieben und trotzdem 35 Jahre überlebt. Also, liebe Kollegen, ein bisschen mehr A... in der Hose hilft allen weiter!!!
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Alfred Kramer schrieb:
Das klingt mal gut!
Das Problem ist einfach, dass diese Rechnungen in Höhe der Beihilfesätze ja auch bei den PKVen landen, die dann sagen, die meisten verlangen ja Beihilfesätze und begründen damit ihre Kürzungen.
gäbe es keine Rechnungen mehr in Höhe der Beihilfesätze , könnten die PKVen auch nicht mehr damit argumentieren! Es sind mal wieder die Helfersyndrom geplagten, betriebswirtschaftlich uninformierten und meist auch gut familienversorgten Kollegen/innen, die damit erfolgreich verhindern, daß wir ohne Ärger wenigstens kostendeckende Privatpreise verlangen können. Ich habe noch NIE Beihilferechnungen geschrieben und trotzdem 35 Jahre überlebt. Also, liebe Kollegen, ein bisschen mehr A... in der Hose hilft allen weiter!!!
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KaBa schrieb:
Hallo;
Oder mal sagen, das die Beihilfepreise seit ca. 15 Jahren nicht angehoben worden sind. Ihn dann mal fragen, wie hoch wohl die
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Gruß KaBa
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Evemarie Kaiser schrieb:
Brauch ich nicht, bei uns meckert kein "Beihilfepatient" sind alle aufgeklärt :)
Gruß Evi
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Neuling schrieb:
Man kennt das doch. vertrag wird nebst Honorarvereinbarung wortlos unterzeichnet, hinterher trotzdem gemeckert -es könnte ja was bei rumkommen. Ich hab das so satt. Ich rechtfertige mich nicht mehr, die meisten Beihilfe-Pat., die ich länger/öfters dahabe, haben begriffen, wie der hase läuft, von den anderen trennt man sich eben nach der ersten (bezahlten!) Re.
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idefix- schrieb:
schreib mir ne mail mit deiner Adresse, dann schick ich dir nen Brief den ich mal geschrieben habe
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