Physiotherapeut (m/w/d) ab
01.04.2025 – Arbeite im 45min
Takt
ZEIT. QUALITÄT. ERGEBNISSE.
BEWUSSTSEIN FÜR THERAPIE SCHAFFEN!
Werde Teil unseres
GESUND-Physiotherapieteams in einer
unserer modern ausgestatteten
Praxen. Für unseren Standort
Bogenhausen, suchen wir zum
01.04.2025 motivierte und
ergebnisorientierte
Physiotherapeuten (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit.
Mit unserer klaren Philosophie
legen wir Wert auf Qualität und
nachhaltige Physiotherapie. Durch
unsere 45min Taktung erm...
01.04.2025 – Arbeite im 45min
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Aber wie weit in die Prävention dürfen wir hinein. Sind wir auf die Primärprävention beschränkt oder dürfen wir auch die Sekundär- und Tertiärprävention durchführen?
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
bekanntlich dürfen wir keine Erkrankungen behandeln, da Heilbehandlungen ohne VO HPG betrifft und nicht durchgeführt werden darf. Aber Wellness und Prävention dürfen wir.
Aber wie weit in die Prävention dürfen wir hinein. Sind wir auf die Primärprävention beschränkt oder dürfen wir auch die Sekundär- und Tertiärprävention durchführen?
MFG
Meitao
Ist es in einer Praxis nicht viel wichtiger, die Grenze zwischen Umstatzsteuer freier + pflichtiger Einnhame einzuhalten??
Einen Arzt / HP, der veordnet, nötigenfalls auf P - Rezept, sollte sich leichter finden lassen als eine Antwort auf die Eingangsfrage.
mfg hgb
:blush:
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Meine Antwort wäre: Die Primärprävention geht davon aus, dass der "Kunde" Gesund ist und diese Gesundheit erhalten möchte. Dies wird nicht von §1 HeilprG erfasst. Bei der Sekundärprävention geht es sozusagen um "Früherkennung" von Krankheit. Dies dürfte einen Grenzfall darstellen und - abhängig von der jeweiligen Situation - entweder von §1 erfasst werden, oder auch nicht. Bei der Tertiärprävention geht es darum eine schon vorhandene Erkrankung an Ihrem Fortschreiten zu hindern, bzw. Komplikationen zu verhindern. Es besteht eine manifeste Krankheit. Dies wird meines Erachtens von §1 HeilprG erfasst.
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Bernie schrieb:
Auch wenn ich jetzt in der Luft verissen werde: So schwer finde ich die Frage gar nicht zu beantworten.
Meine Antwort wäre: Die Primärprävention geht davon aus, dass der "Kunde" Gesund ist und diese Gesundheit erhalten möchte. Dies wird nicht von §1 HeilprG erfasst. Bei der Sekundärprävention geht es sozusagen um "Früherkennung" von Krankheit. Dies dürfte einen Grenzfall darstellen und - abhängig von der jeweiligen Situation - entweder von §1 erfasst werden, oder auch nicht. Bei der Tertiärprävention geht es darum eine schon vorhandene Erkrankung an Ihrem Fortschreiten zu hindern, bzw. Komplikationen zu verhindern. Es besteht eine manifeste Krankheit. Dies wird meines Erachtens von §1 HeilprG erfasst.
Ich studiere seit 2 sem. Prävention/Gesundheitspsy mit Schwerpunkt bgm.
Und da war dies auch Thema inwiefern wir Therapeuten in diesem Bereich Handlungsspielraum haben.
Ende war dass laut KK nur die primärprav als Prävention in unserem freien Handlungsraum fällt.
Jedoch wenn man die Def von Tertiarprav. als
Prävention/ Vermeidung von Folgeerkrankungen interpretiert, ist die Frage ob eine Einzelgymnastische Behandlung nach ws-Versteifung zur Verbesserung z.B der Beweglichkeit der Extremitäten oder der Rumpfbeweglichkeit als Kontrakturprophylaxe in diesem Sinne nicht auch unter die Prävention in unserem Rahmen fällt.
Schweres Thema, privatrezept ausstellen lassen und man ist auf der sicheren Seite.
Liebe Grüße
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MeFe89 schrieb:
Huhu diese Frage hab ich mir auch schon gestellt.
Ich studiere seit 2 sem. Prävention/Gesundheitspsy mit Schwerpunkt bgm.
Und da war dies auch Thema inwiefern wir Therapeuten in diesem Bereich Handlungsspielraum haben.
Ende war dass laut KK nur die primärprav als Prävention in unserem freien Handlungsraum fällt.
Jedoch wenn man die Def von Tertiarprav. als
Prävention/ Vermeidung von Folgeerkrankungen interpretiert, ist die Frage ob eine Einzelgymnastische Behandlung nach ws-Versteifung zur Verbesserung z.B der Beweglichkeit der Extremitäten oder der Rumpfbeweglichkeit als Kontrakturprophylaxe in diesem Sinne nicht auch unter die Prävention in unserem Rahmen fällt.
Schweres Thema, privatrezept ausstellen lassen und man ist auf der sicheren Seite.
Liebe Grüße
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hgb schrieb:
Das ist doch eine sehr akademische Frage.
Ist es in einer Praxis nicht viel wichtiger, die Grenze zwischen Umstatzsteuer freier + pflichtiger Einnhame einzuhalten??
Einen Arzt / HP, der veordnet, nötigenfalls auf P - Rezept, sollte sich leichter finden lassen als eine Antwort auf die Eingangsfrage.
mfg hgb
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