Sozialpädiatrisches Zentrum
Institut für Neuro- und
Sozialpädiatrie Hamburg-Ost
sucht ab sofort
eine/n Ergotherapeuten/in
in Teilzeit / Vollzeit
.
Wir bieten Ihnen:
• Ein Aufgabenfeld, das sowohl
Therapien als auch diagnostische
Verfahren umfasst, aber auch den
Einsatz individueller
Qualifikationen und Schwerpunkte
ermöglicht
• Einen Arbeitsplatz, der keine
Wünsche offenlässt, mit vielen
Möglichkeiten, im Team eine
Turnhalle, Tischlerwerkstatt,
Musik-Loft und einen therapeu...
Institut für Neuro- und
Sozialpädiatrie Hamburg-Ost
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Meine MA möchte eine Nachbarin zu Hause behandeln, wohnt im Nachbarort. Hat eine KG Rezept, aber kein HB. Ist das zulässig? Auch versicherungstechnisch?
GKV nicht erlaubt
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unsere Kollegin behandelt Kinder in der Schule und Kindergarten,obwohl kein Hausbesuch angekreuzt ist ?
Macht die sich strafbar oder der Praxisinhaber ?
Danke euch
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Nickiii schrieb:
Hallo,
unsere Kollegin behandelt Kinder in der Schule und Kindergarten,obwohl kein Hausbesuch angekreuzt ist ?
Macht die sich strafbar oder der Praxisinhaber ?
Danke euch
Abhängig von den für euch gültigen Vereinbarungen mit dem Kostenträger ist die Behandlung in Schule/KiGa zulässig.
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Papa Alpaka schrieb:
Strafbar im Sinne des deutschen Strafrechtes macht sich im genannten Beispiel niemand, wobei ich aber zwecks Klärung der Sachlage die Konsultation eines doppelt examinierten Juristen empfehle da ich mich nicht der unerlaubten Rechtsberatung schuldig machen möchte.
Abhängig von den für euch gültigen Vereinbarungen mit dem Kostenträger ist die Behandlung in Schule/KiGa zulässig.
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morpheus-06 schrieb:
Das sind nach den HMR und RV nicht zulässig. Die Behandlung muss in der zugelassenen Praxis stattfinden, Ausnahme der HB. Dieser muss am gemeldeten Wohnsitz des Versicherten oder gegebenenfalls in tagesstrukturierenden Fördereinrichtungen statt finden.
Das sind nach den HMR und RV nicht zulässig. Die Behandlung muss in der zugelassenen Praxis stattfinden, Ausnahme der HB. Dieser muss am gemeldeten Wohnsitz des Versicherten oder gegebenenfalls in tagesstrukturierenden Fördereinrichtungen statt finden.
Bei entsprechender Schädigung muss allerdings in dieser Fördereinrichtung kein HB verordnet werden. Was aber nicht heißt, dass man dort nicht behandeln darf. Es ist dennoch kein HB mehr.
Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:
morpheus-06 schrieb am 26.2.16 14:02:
Das sind nach den HMR und RV nicht zulässig. Die Behandlung muss in der zugelassenen Praxis stattfinden, Ausnahme der HB. Dieser muss am gemeldeten Wohnsitz des Versicherten oder gegebenenfalls in tagesstrukturierenden Fördereinrichtungen statt finden.
Bei entsprechender Schädigung muss allerdings in dieser Fördereinrichtung kein HB verordnet werden. Was aber nicht heißt, dass man dort nicht behandeln darf. Es ist dennoch kein HB mehr.
Gruß Dún
Die HMR haben das in §11 geregelt, ohne Verordnung eines Hausbesuchs ist die Behandlung außerhalb der Praxis des Therapeuten oder der Therapeutin ausnahmsweise für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr möglich, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind, soweit § 6 Abs. 2 dem nicht entgegensteht.
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Tempelritter schrieb:
für die Primärkassen in BaWü ist es so wie Morpheus geschrieben hat, hier kann der HB für tagesstrukturierenden Fördereinrichtungen bis zum 18. Lebensjahr verordnet und abgerechnet werden. Kitas und Schulen sind davon ausgeschlossen.
Die HMR haben das in §11 geregelt, ohne Verordnung eines Hausbesuchs ist die Behandlung außerhalb der Praxis des Therapeuten oder der Therapeutin ausnahmsweise für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr möglich, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind, soweit § 6 Abs. 2 dem nicht entgegensteht.
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paul849 schrieb:
Ist nicht erlaubt,frage mal der GKV nach.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Und wo die Behandlung auf vertraglicher Ebene mit den Kostenträgern nicht erlaubt ist, kann es im Versicherungsfall noch Probleme mit der Berufsgenossenschaft geben - und sogar mit der Berufshaftpflichtversicherung (Auskunft Versicherungsmakler).
Gruß
Nora
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RoFo schrieb:
PP kein Problem
GKV nicht erlaubt
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Papa Alpaka schrieb:
Nein. Im Sinne des sozialen Lernens des Akzeptierens von unterschiedlichen Gesundheitszuständen ist es dringend notwendig das Menschen sooft es geht zur Behandlung von Körperzuständen die Praxen der Leistungserbringer aufsuchen und sich dort im Wartebereich aufhalten.
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B.D. schrieb:
Wenn Hausbesuche geleistet werden, ohne dass man den Hausbesuch abrechnen kann, freuen sich doch die Krankenkassen. Da wir es ja sowieso schon machen, kann doch die Krankenkasse gleich die Hausbesuchspauschale streichen. Wie lange und wieviel wollt ihr eigentlich noch umsonst arbeiten.
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