Schau mal, ob wir zu Dir passen?
• Du suchst nach einem neuen
Arbeitsplatz der sicher und
langfristig ist?
• Du lebst gerne achtsam und
liebst ein Gleichgewicht zwischen
Arbeit und Freizeit! Wir bieten dir
flexible Arbeitszeiten.
• Du verdienst bei uns nach
Therapien, die du selbst aussuchst
und somit deinen Schwerpunkten
folgst und Du hast sehr viel Vor -
und Nachbereitungszeit.
• Zur Unterstützung hast du
einen Laptop.
• Du hast schon Kinder, dann
passen wir deine Arbeitszei...
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und somit deinen Schwerpunkten
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Was bedeutet das Bayern-Urteil ?
Zusammenfassung:
Obwohl mehrere Kriterien der FM gegeben waren (eigene Visitenkarten, mehrere Praxen als Partner, eigenen Berufshaftpflicht, eigenes Risiko bei Nichtzahlung, eigene Werbung, nicht Weisungsgebunden), meinten die Richter und DRV:
- Sie seien tatsächlich abhängig beschäftigt gewesen (RVA)
- Fehlendes Unternehmerrisiko/ Unternehmerchance läge vor, was ein Hinweis darauf wäre, dass diese Mitarbeiter ausschließlich von der Praxis vermittelte Patienten behandelten; also keine ergebnisbringende Eigenakquise betrieben haben (eigenen Patientenstamm/ eigene Einwerbung von Patienten)
- Verfügungsmöglichkeit über eigene Arbeitskraft, eine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitszeit sei nicht gegeben gewesen
Ein anderes Kriterium gegen eine tatsächliche Selbstständigkeit wäre der Fakt, dass nur ein Praxisinhaber gegenüber den Krankenkassen als Leistungsbringer anerkannt wird; nur er ist berechtigt mit den Kassen abzurechnen. Jedenfalls sahen es so die hiesigen Richter des LANDESSOZIALGERICHTS.
Wie der ZVK mitteilte, gibt es eine, dem widersprechende Entscheidung eines BUNDESSOZIALGERICHTS in Bezug auf Freie Mitarbeiterschaft.
Hintergrund Kassenzulassung: Dazu muss gesehen werden, dass die Kassen als Vertragspartner in den 80er Jahren den Status des Selbstständigen Physiotherapeuten ohne Praxis- also den der mobilen KG’s, die ausschließlich Hausbesuche machten- abschafften. Hintergrund der Entscheidung war, dass für Praxisgründungen mehr Investitionen anfielen und deren Ausbau gestärkt werden sollte. Bis dahin mobile KG’s hatten Bestandsschutz; wer aber nicht vollberufstätig sein wollte oder konnte- z.B. wegen Kinder/Familie oder weil man sich noch in einem anderen Bereich (Kunst/Kultur/ Schriftsteller) engagierte, war nun gezwungen als freier Mitarbeiter über eine Praxis abzurechnen.
Das war ein Eingriff in die freie Berufswahl und verstieß gegen die Wettbewerbsfreiheit.
Das Urteil kann noch andere Folgen haben, denn für die Kassen stellt sich nun die Frage, wie sie eingeschränkt selbstständig Berufstätigen einen fairen unternehmerischen Status ermöglichen . Hausbesuchsbehandlungen sind ein Bestandteil der Berufspraxis, also muss auch auf diesem Gebiet eine Selbstständigkeit möglich sein. (Besonders in den neuen Bundesländern gibt es einen klaren Mangel in der Versorgung von Hausbesuchspatienten- viele Praxen nehmen keine HB’s mehr an)
Das kann,- laut gerichtlicher Entscheidung- nur durch die direkte Abrechnung mit den Kassen erfolgen, was bedeutet, dass auch für ausschließlich Hausbesuchsbehandlungen-Tätige eine Kassenzulassung möglich werden muss. Alles andere würde den Praxen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, die freie Berufswahl einschränken und das Defizit im Hausbesuchsbereich nicht beheben.
Es gibt einen Mentalitätsunterschied von Angestellten zu Selbstständigen: der Angestellte sucht Sicherheit und vertraut auf gängige Sozialversicherungssysteme. Der Selbstständige- hier auch der freie Mitarbeiter- braucht mehr Freiraum für seine Lebensgestaltung und geht Risiken ein, z.B. bei Arbeitslosigkeit selbst engagiert ein neues Tätigkeitsfeld zu erschließen und nicht auf Arbeitslosengeld I angewiesen zu sein.
Diesem Unterschied muss Raum zur Lebensgestaltung gegeben werden. Es gibt Menschen, deren größte Freude es ist, viel Geld- auch mit anderen –zu verdienen. Es ist auch immer eine Leistung, eine Praxis am Laufen zu halten. Es gibt aber auch Menschen, die von der freien Ausübung ihres Berufes einfach nur leben möchten, ohne die ganz große Nummer mit vielen Angestellten zu sein und die andere Dinge leben und erforschen wollen.
Insgesamt muss auch der Praxisbetreiber den Wert des freien Mitarbeiters würdigen,- immerhin ist es für ihn ein easy-going, was Sozialleistungen insgesamt, Kündigungsschutz und Krankheitsfall anbelangt. Leider hat die Realität erwiesen, dass einige Praxisbetreiber die Eigenverantwortung des FM weder schätzen noch wirklich akzeptieren. Solange so kurzsichtig gedacht wird und solange FM nicht deutlich genug auch freie Mitarbeiter sind, so lange wird es wohl immer wieder Überraschungen geben.
Vielleicht muss man jetzt ganz andere Formen der Kooperation finden (Treuhandvertrag, Praxisgemeinschaften etc) Oder freie Mitarbeiter müssen im Verbund gegen die Kassen zwecks Erweiterung der Kassenzulassung klagen. Denn es gilt nach wie vor: wo kein Kläger, da kein Richter.
Verfasser möchte anonym bleiben Das Schreiben wurde unter Beratung eines Juristen aufgesetzt.
Biographische Angaben der Verfasserin u.a.: 1997 Entwicklung eines ergonomischen Stehpultes für Rückenpatienten, die von Berufsunfähigkeit bedroht sind (Patenterteilung 1998)
Seit 1985 in verschiedenen Kunst-Kulturbereichen aktiv: u.a. eigene Ausstellungen, Kunst-Projekt: DER BLAUE BAUM in Bonn/Bannmeile 1996, 2005 im Vorstand des Berlin-Asien-Pazifik-Filmfestivals tätig
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Status: FREIE MITARBEIT
Was bedeutet das Bayern-Urteil ?
Zusammenfassung:
Obwohl mehrere Kriterien der FM gegeben waren (eigene Visitenkarten, mehrere Praxen als Partner, eigenen Berufshaftpflicht, eigenes Risiko bei Nichtzahlung, eigene Werbung, nicht Weisungsgebunden), meinten die Richter und DRV:
- Sie seien tatsächlich abhängig beschäftigt gewesen (RVA)
- Fehlendes Unternehmerrisiko/ Unternehmerchance läge vor, was ein Hinweis darauf wäre, dass diese Mitarbeiter ausschließlich von der Praxis vermittelte Patienten behandelten; also keine ergebnisbringende Eigenakquise betrieben haben (eigenen Patientenstamm/ eigene Einwerbung von Patienten)
- Verfügungsmöglichkeit über eigene Arbeitskraft, eine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitszeit sei nicht gegeben gewesen
Ein anderes Kriterium gegen eine tatsächliche Selbstständigkeit wäre der Fakt, dass nur ein Praxisinhaber gegenüber den Krankenkassen als Leistungsbringer anerkannt wird; nur er ist berechtigt mit den Kassen abzurechnen. Jedenfalls sahen es so die hiesigen Richter des LANDESSOZIALGERICHTS.
Wie der ZVK mitteilte, gibt es eine, dem widersprechende Entscheidung eines BUNDESSOZIALGERICHTS in Bezug auf Freie Mitarbeiterschaft.
Hintergrund Kassenzulassung: Dazu muss gesehen werden, dass die Kassen als Vertragspartner in den 80er Jahren den Status des Selbstständigen Physiotherapeuten ohne Praxis- also den der mobilen KG’s, die ausschließlich Hausbesuche machten- abschafften. Hintergrund der Entscheidung war, dass für Praxisgründungen mehr Investitionen anfielen und deren Ausbau gestärkt werden sollte. Bis dahin mobile KG’s hatten Bestandsschutz; wer aber nicht vollberufstätig sein wollte oder konnte- z.B. wegen Kinder/Familie oder weil man sich noch in einem anderen Bereich (Kunst/Kultur/ Schriftsteller) engagierte, war nun gezwungen als freier Mitarbeiter über eine Praxis abzurechnen.
Das war ein Eingriff in die freie Berufswahl und verstieß gegen die Wettbewerbsfreiheit.
Das Urteil kann noch andere Folgen haben, denn für die Kassen stellt sich nun die Frage, wie sie eingeschränkt selbstständig Berufstätigen einen fairen unternehmerischen Status ermöglichen . Hausbesuchsbehandlungen sind ein Bestandteil der Berufspraxis, also muss auch auf diesem Gebiet eine Selbstständigkeit möglich sein. (Besonders in den neuen Bundesländern gibt es einen klaren Mangel in der Versorgung von Hausbesuchspatienten- viele Praxen nehmen keine HB’s mehr an)
Das kann,- laut gerichtlicher Entscheidung- nur durch die direkte Abrechnung mit den Kassen erfolgen, was bedeutet, dass auch für ausschließlich Hausbesuchsbehandlungen-Tätige eine Kassenzulassung möglich werden muss. Alles andere würde den Praxen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, die freie Berufswahl einschränken und das Defizit im Hausbesuchsbereich nicht beheben.
Es gibt einen Mentalitätsunterschied von Angestellten zu Selbstständigen: der Angestellte sucht Sicherheit und vertraut auf gängige Sozialversicherungssysteme. Der Selbstständige- hier auch der freie Mitarbeiter- braucht mehr Freiraum für seine Lebensgestaltung und geht Risiken ein, z.B. bei Arbeitslosigkeit selbst engagiert ein neues Tätigkeitsfeld zu erschließen und nicht auf Arbeitslosengeld I angewiesen zu sein.
Diesem Unterschied muss Raum zur Lebensgestaltung gegeben werden. Es gibt Menschen, deren größte Freude es ist, viel Geld- auch mit anderen –zu verdienen. Es ist auch immer eine Leistung, eine Praxis am Laufen zu halten. Es gibt aber auch Menschen, die von der freien Ausübung ihres Berufes einfach nur leben möchten, ohne die ganz große Nummer mit vielen Angestellten zu sein und die andere Dinge leben und erforschen wollen.
Insgesamt muss auch der Praxisbetreiber den Wert des freien Mitarbeiters würdigen,- immerhin ist es für ihn ein easy-going, was Sozialleistungen insgesamt, Kündigungsschutz und Krankheitsfall anbelangt. Leider hat die Realität erwiesen, dass einige Praxisbetreiber die Eigenverantwortung des FM weder schätzen noch wirklich akzeptieren. Solange so kurzsichtig gedacht wird und solange FM nicht deutlich genug auch freie Mitarbeiter sind, so lange wird es wohl immer wieder Überraschungen geben.
Vielleicht muss man jetzt ganz andere Formen der Kooperation finden (Treuhandvertrag, Praxisgemeinschaften etc) Oder freie Mitarbeiter müssen im Verbund gegen die Kassen zwecks Erweiterung der Kassenzulassung klagen. Denn es gilt nach wie vor: wo kein Kläger, da kein Richter.
Verfasser möchte anonym bleiben Das Schreiben wurde unter Beratung eines Juristen aufgesetzt.
Biographische Angaben der Verfasserin u.a.: 1997 Entwicklung eines ergonomischen Stehpultes für Rückenpatienten, die von Berufsunfähigkeit bedroht sind (Patenterteilung 1998)
Seit 1985 in verschiedenen Kunst-Kulturbereichen aktiv: u.a. eigene Ausstellungen, Kunst-Projekt: DER BLAUE BAUM in Bonn/Bannmeile 1996, 2005 im Vorstand des Berlin-Asien-Pazifik-Filmfestivals tätig
Sie haben das mit einem Juristen aufgesetzt? Na da ist wohl keinem Jursten aufgefallen, dass es noch gar kein Urteil gab. Schade eigentlich. Es gab einen Beschluss und u.a. bei physio.de wurde seit dem vielfach und heftig alles hin und her diskutiert. Vielleicht warten wir jetzt mal einfach ab, wie sich die Dinge in Bayern entwickeln. Bis dahin kann man durchatmen und in Ruhe blaue Bäume betrachten.
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Xela schrieb:
mab: "Was bedeutet das Bayern-Urteil ?"
Sie haben das mit einem Juristen aufgesetzt? Na da ist wohl keinem Jursten aufgefallen, dass es noch gar kein Urteil gab. Schade eigentlich. Es gab einen Beschluss und u.a. bei physio.de wurde seit dem vielfach und heftig alles hin und her diskutiert. Vielleicht warten wir jetzt mal einfach ab, wie sich die Dinge in Bayern entwickeln. Bis dahin kann man durchatmen und in Ruhe blaue Bäume betrachten.
Im Bull@!#$-Bingo hat er jedenfalls gerade die volle Punktzahl abgeräumt.
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Jens Uhlhorn schrieb:
Wow, ich bin beeindruckt. Bliebe noch die Frage, was dieser Jurist eigentlich beruflich macht.
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