An unserem Standort im Hamburger
Süden suchen wir derzeit einen
Physio therapeut (m/w/d) als
Aushilfe
Stellennummer 0153_000032
Das erwartet Sie:
- Durchführung von passiver
Therapie (z. B. Wärme-,
Kälteanwendungen, Massage)
- Durchführung der aktiven
Therapie (Atem(-übungs therapie),
Bewegungs therapie) je nach
Indikation / Behandlu...
Süden suchen wir derzeit einen
Physio therapeut (m/w/d) als
Aushilfe
Stellennummer 0153_000032
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- Durchführung von passiver
Therapie (z. B. Wärme-,
Kälteanwendungen, Massage)
- Durchführung der aktiven
Therapie (Atem(-übungs therapie),
Bewegungs therapie) je nach
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silvia43 schrieb:
Kann mir bitte jemand sagen ,ob es bei einer Gemeinschaftspraxis möglich ist 2 finanz. Fahrzeuge steuerlich über die Praxis laufen zu lassen und kann mir bitte noch jemand die 1% Regelung erklären ? wäre super, vielen Dank.
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bianca04 schrieb:
Ja das geht
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LogoMijo schrieb:
Bestimmt habt ihr eine Steuerberaterin / einen Steuerberater. Die/der sagt (manchmal erst auf Nachfrage), was zu beachten ist. Und erklärt auch die 1%-Regelung.
...schlimmstenfalls wird die Gemeinschaftspraxis zum Liebhaberobjekt erklärt und Verluste daraus steuerlich nicht anerkannt. Das egalisiert sich aber wenn die Praxis plötzlich doch mal Gewinne abwirft und ganz oben in der Akte beim Steuerberater der Schrieb vom Finanzamt liegt das von der Praxis nichts mehr eingereicht zu werden braucht...
Wenn du nicht die per Fahrtenbuch tatsächlich ermittelbaren Kosten des Fahrzeugs zur Bemessung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung eines Praxis-KFZ heranziehen willst kann die 1%-Regelung angewandt werden, bei der 1% des auf volle €100 abgerundeten Bruttolistenpreises (inkl. Kosten für Sonderausstattungen) zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerter Vorteil steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig und zum laufenden Lohn hinzugerechnet werden (z.B. Neuwagen für €16.990, abgerundet auf €16.900, davon 1% = €169; vertraglicher Bruttolohn €2831 ergibt steuermathematisch einen Bruttolohn von €3.000).
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Papa Alpaka schrieb:
Ja, es können mehrere Fahrzeuge steuertechnisch über eine Gemeinschaftspraxis laufen (vgl. LogoMijo: Steuerberater beraten dabei besser, grundsätzlich ist es sinnvoll, eine gute Erklärung für evt. Nachfragen des Finanzamtes bereit zu haben - muss aber nicht. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt im Zusammenhang mit der GKV, im Zusammenhang mit dem Finanzamt hat der Bundesgerichtshof schon 1953 geurteilt das eine Ausrichtung des Geschäftsmodells auf Steuerminimierung legitim ist (und wenn es nebenbei noch betrieblich sinnvoll ist hat das Finanzamt da noch weniger zu meckern. Mein Nachbar hat zwei Unimogs im Hof stehen obwohl er den Hof überwiegend alleine bewirtschaftet und außer mir jeder andere im Dorf einen eigenen Traktor hat; den zweiten braucht er nur weil's bequem ist und falls er mal den Motor aus dem anderen herausheben muss...
...schlimmstenfalls wird die Gemeinschaftspraxis zum Liebhaberobjekt erklärt und Verluste daraus steuerlich nicht anerkannt. Das egalisiert sich aber wenn die Praxis plötzlich doch mal Gewinne abwirft und ganz oben in der Akte beim Steuerberater der Schrieb vom Finanzamt liegt das von der Praxis nichts mehr eingereicht zu werden braucht...
Wenn du nicht die per Fahrtenbuch tatsächlich ermittelbaren Kosten des Fahrzeugs zur Bemessung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung eines Praxis-KFZ heranziehen willst kann die 1%-Regelung angewandt werden, bei der 1% des auf volle €100 abgerundeten Bruttolistenpreises (inkl. Kosten für Sonderausstattungen) zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerter Vorteil steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig und zum laufenden Lohn hinzugerechnet werden (z.B. Neuwagen für €16.990, abgerundet auf €16.900, davon 1% = €169; vertraglicher Bruttolohn €2831 ergibt steuermathematisch einen Bruttolohn von €3.000).
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