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Wir sind ein dynamisches Team von
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verschiedenen Backgrounds von
Sportphysiotherapie,
Manualtherapie, DryNeedling,
CRAFTA, bis zu Beckenbodentraining
... wir sind immer offen für
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Fortschrittliche, aktive und
evidenzbasierte Physiotherapie
stehen für uns im Vordergrund.
Wir bieten die Möglichkeit a...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo. Was macht man wenn die Ausfallrechnung für einen nicht abgesagten Termin nicht bezahlt wird? Mahnung wird ignoriert.... Und nun? Anwalt ist ja witzlos, zahl ich ja mehr als ich bekommen würde.... wie macht ihr das?
Geht auch online.
Und den Zahlungssäumigen darauf hinweisen, daß dadurch erhebliche weitere Kosten auf ihn zukommen.
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SuFi schrieb:
Mahnverfahren...
Geht auch online.
Und den Zahlungssäumigen darauf hinweisen, daß dadurch erhebliche weitere Kosten auf ihn zukommen.
Na schön, ich weiß nicht, was ihr so in Rechnung stellt.
Bei mir (Logo) sind es für die 45 Minuten 30 Euro. Zahlbar vor Beginn der nächsten Einheit.
Wenn nicht, ist die Therapie beendet.
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Kitane schrieb:
Wir lassen uns vor dem Behandlungsbeginn einenanmeldung ausfüllen, wo auch auf den Ausfall hingewiesen wird , der Pat unterschreibt es und bekommt einen Durchschlag mit. Bei einer Ausfallrechnung mach dich nochmal eine Kopie davon und auch vom Terminzettel,damit der Pat alles nochmal vor Augen hat. Oft haben sie die Anmeldung weggeschmissenen, meistens klappt es sonst Mahnbescheid. Viel Erfolg
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Anmeldung füllen die bei mir auch aus, unterschreiben auch dass sie zahlen müssen bei Nichtabsage.... aber wenn es so weit ist kommt Patient einfach nicht mehr und zahlt eben auch trotz Rechnung u Mahnung nicht....
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Helmut Fromberger schrieb:
Die zusätzlichen Kosten, für Mahnbescheid, Anwalt usw. zahlt der Schuldner.
Du musst als Praxisinhaber beweisen, dass dir ein nicht kompensierbarer Schaden entstanden ist. Für einen Praxisinhaber ist das recht schwer, da Du nachweisen musst, dass Du nicht einmal administrative Tätigkheiten in der Zeit hast erledigen können. Das Mahnverfahren kann sich somit auch als Bumerang erweisen und recht teuer für dich werden.
Drücke Dir die Daumen.
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Widewud schrieb:
So einfach gestaltet sich das leider nicht. Wenn sich der Patient von der anwaltlichen Mahnung beeindrucken läßt, so hast Du gute Chancen an dein Geld zu kommen. Sollte er es allerdings darauf ankommen lassen, wird die ganze Sache schon recht eng für dich.
Du musst als Praxisinhaber beweisen, dass dir ein nicht kompensierbarer Schaden entstanden ist. Für einen Praxisinhaber ist das recht schwer, da Du nachweisen musst, dass Du nicht einmal administrative Tätigkheiten in der Zeit hast erledigen können. Das Mahnverfahren kann sich somit auch als Bumerang erweisen und recht teuer für dich werden.
Drücke Dir die Daumen.
Da wir im allgemeinen Bestellpraxen führen und nur eine begrenzte Zahl an Patienten einbestellen können, ist jeder versäumte Termin ein Schaden, den der Patient zu ersetzen hat.
Ich sehe gute Chancen vor Gericht.
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RoFo schrieb:
Mit Administration können wir keinen Umsatz generieren.
Da wir im allgemeinen Bestellpraxen führen und nur eine begrenzte Zahl an Patienten einbestellen können, ist jeder versäumte Termin ein Schaden, den der Patient zu ersetzen hat.
Ich sehe gute Chancen vor Gericht.
Mit Administration können wir keinen Umsatz generieren.
Da wir im allgemeinen Bestellpraxen führen und nur eine begrenzte Zahl an Patienten einbestellen können, ist jeder versäumte Termin ein Schaden, den der Patient zu ersetzen hat.
Ich sehe gute Chancen vor Gericht.
nach meinem Anwalt sind die Chancen mehr wie schlecht vor Gericht, davor würde er dringend abraten. Es verhält sich so wie Widewud es beschrieben hatte.
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Tempelritter schrieb:
RoFo schrieb am 26.1.16 16:53:
Mit Administration können wir keinen Umsatz generieren.
Da wir im allgemeinen Bestellpraxen führen und nur eine begrenzte Zahl an Patienten einbestellen können, ist jeder versäumte Termin ein Schaden, den der Patient zu ersetzen hat.
Ich sehe gute Chancen vor Gericht.
nach meinem Anwalt sind die Chancen mehr wie schlecht vor Gericht, davor würde er dringend abraten. Es verhält sich so wie Widewud es beschrieben hatte.
Die zusätzlichen Kosten, für Mahnbescheid, Anwalt usw. zahlt der Schuldner.
Nur, wenn wirksam in Verzug gesetzt wurde.
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Wonderwoman schrieb:
Helmut Fromberger schrieb am 26.1.16 15:03:
Die zusätzlichen Kosten, für Mahnbescheid, Anwalt usw. zahlt der Schuldner.
Nur, wenn wirksam in Verzug gesetzt wurde.
Du musst als Praxisinhaber beweisen, dass dir ein nicht kompensierbarer Schaden entstanden ist. Für einen Praxisinhaber ist das recht schwer, da Du nachweisen musst, dass Du nicht einmal administrative Tätigkheiten in der Zeit hast erledigen können.
Das ist nicht korrekt. Du mußt nur nachweisen, dass Du in einer Bestellpraxis den Termin nicht anderweitig vergeben konntest. Das geschieht via Zeuge (z.B. Rezeption).
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Wonderwoman schrieb:
Widewud schrieb am 26.1.16 16:02:
Du musst als Praxisinhaber beweisen, dass dir ein nicht kompensierbarer Schaden entstanden ist. Für einen Praxisinhaber ist das recht schwer, da Du nachweisen musst, dass Du nicht einmal administrative Tätigkheiten in der Zeit hast erledigen können.
Das ist nicht korrekt. Du mußt nur nachweisen, dass Du in einer Bestellpraxis den Termin nicht anderweitig vergeben konntest. Das geschieht via Zeuge (z.B. Rezeption).
Ich sehe gute Chancen vor Gericht.
Ja, aber nur wenn vorher die Voraussetzungen geschaffen werden.
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Wonderwoman schrieb:
RoFo schrieb am 26.1.16 16:53:
Ich sehe gute Chancen vor Gericht.
Ja, aber nur wenn vorher die Voraussetzungen geschaffen werden.
Mit Administration können wir keinen Umsatz generieren.
Da wir im allgemeinen Bestellpraxen führen und nur eine begrenzte Zahl an Patienten einbestellen können, ist jeder versäumte Termin ein Schaden, den der Patient zu ersetzen hat.
Ich sehe gute Chancen vor Gericht.
nach meinem Anwalt sind die Chancen mehr wie schlecht vor Gericht, davor würde er dringend abraten.
Sorry, aber den Anwalt würde ich sofort feuern.
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Wonderwoman schrieb:
Tempelritter schrieb am 26.1.16 17:25:
RoFo schrieb am 26.1.16 16:53:
Mit Administration können wir keinen Umsatz generieren.
Da wir im allgemeinen Bestellpraxen führen und nur eine begrenzte Zahl an Patienten einbestellen können, ist jeder versäumte Termin ein Schaden, den der Patient zu ersetzen hat.
Ich sehe gute Chancen vor Gericht.
nach meinem Anwalt sind die Chancen mehr wie schlecht vor Gericht, davor würde er dringend abraten.
Sorry, aber den Anwalt würde ich sofort feuern.
Mit Administration können wir keinen Umsatz generieren.
Da wir im allgemeinen Bestellpraxen führen und nur eine begrenzte Zahl an Patienten einbestellen können, ist jeder versäumte Termin ein Schaden, den der Patient zu ersetzen hat.
Ich sehe gute Chancen vor Gericht.
nach meinem Anwalt sind die Chancen mehr wie schlecht vor Gericht, davor würde er dringend abraten.
Sorry, aber den Anwalt würde ich sofort feuern.
nee, er ist richtig gut. Hier liegt er auch genau richtig. Behandlungsvertrag inkl. Ausfallregelung sind von Vorteil, meist wird spätestens nach dem Mahnverfahren bezahlt. Eine Entscheidung per Gericht ist sicher nicht ratsam. Es gibt aus dem Bereich der Ärzte Urteile die auf uns übertragbar wären. Gerichte setzen hier sehr strenge Maßstäbe an. Zum einen wird hinterfragt, ob der behandelnde Therapeut vielleicht jemand anders behandeln oder andere sinnvolle Tätigkeiten wie etwa die Abrechnungen erstellen konnte. Zudem müssen nicht angefallene Ausgaben für Verbrauchsmaterialien berücksichtigt werden.
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Tempelritter schrieb:
Wonderwoman schrieb am 26.1.16 17:36:
Tempelritter schrieb am 26.1.16 17:25:
RoFo schrieb am 26.1.16 16:53:
Mit Administration können wir keinen Umsatz generieren.
Da wir im allgemeinen Bestellpraxen führen und nur eine begrenzte Zahl an Patienten einbestellen können, ist jeder versäumte Termin ein Schaden, den der Patient zu ersetzen hat.
Ich sehe gute Chancen vor Gericht.
nach meinem Anwalt sind die Chancen mehr wie schlecht vor Gericht, davor würde er dringend abraten.
Sorry, aber den Anwalt würde ich sofort feuern.
nee, er ist richtig gut. Hier liegt er auch genau richtig. Behandlungsvertrag inkl. Ausfallregelung sind von Vorteil, meist wird spätestens nach dem Mahnverfahren bezahlt. Eine Entscheidung per Gericht ist sicher nicht ratsam. Es gibt aus dem Bereich der Ärzte Urteile die auf uns übertragbar wären. Gerichte setzen hier sehr strenge Maßstäbe an. Zum einen wird hinterfragt, ob der behandelnde Therapeut vielleicht jemand anders behandeln oder andere sinnvolle Tätigkeiten wie etwa die Abrechnungen erstellen konnte. Zudem müssen nicht angefallene Ausgaben für Verbrauchsmaterialien berücksichtigt werden.
Mit Administration können wir keinen Umsatz generieren.
Da wir im allgemeinen Bestellpraxen führen und nur eine begrenzte Zahl an Patienten einbestellen können, ist jeder versäumte Termin ein Schaden, den der Patient zu ersetzen hat.
Ich sehe gute Chancen vor Gericht.
nach meinem Anwalt sind die Chancen mehr wie schlecht vor Gericht, davor würde er dringend abraten.
Sorry, aber den Anwalt würde ich sofort feuern.
nee, er ist richtig gut. Hier liegt er auch genau richtig. Behandlungsvertrag inkl. Ausfallregelung sind von Vorteil, meist wird spätestens nach dem Mahnverfahren bezahlt. Eine Entscheidung per Gericht ist sicher nicht ratsam. Es gibt aus dem Bereich der Ärzte Urteile die auf uns übertragbar wären. Gerichte setzen hier sehr strenge Maßstäbe an. Zum einen wird hinterfragt, ob der behandelnde Therapeut vielleicht jemand anders behandeln oder andere sinnvolle Tätigkeiten wie etwa die Abrechnungen erstellen konnte. Zudem müssen nicht angefallene Ausgaben für Verbrauchsmaterialien berücksichtigt werden.
Schau einfach hier: Termin abgesagt, Patient kommt nicht: Ausfallhonorar oder Schadensersatz? | Medizinrecht
Und danach dann diesen Anwalt feuern. :stuck_out_tongue_winking_eye:
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Wonderwoman schrieb:
Tempelritter schrieb am 26.1.16 17:50:
Wonderwoman schrieb am 26.1.16 17:36:
Tempelritter schrieb am 26.1.16 17:25:
RoFo schrieb am 26.1.16 16:53:
Mit Administration können wir keinen Umsatz generieren.
Da wir im allgemeinen Bestellpraxen führen und nur eine begrenzte Zahl an Patienten einbestellen können, ist jeder versäumte Termin ein Schaden, den der Patient zu ersetzen hat.
Ich sehe gute Chancen vor Gericht.
nach meinem Anwalt sind die Chancen mehr wie schlecht vor Gericht, davor würde er dringend abraten.
Sorry, aber den Anwalt würde ich sofort feuern.
nee, er ist richtig gut. Hier liegt er auch genau richtig. Behandlungsvertrag inkl. Ausfallregelung sind von Vorteil, meist wird spätestens nach dem Mahnverfahren bezahlt. Eine Entscheidung per Gericht ist sicher nicht ratsam. Es gibt aus dem Bereich der Ärzte Urteile die auf uns übertragbar wären. Gerichte setzen hier sehr strenge Maßstäbe an. Zum einen wird hinterfragt, ob der behandelnde Therapeut vielleicht jemand anders behandeln oder andere sinnvolle Tätigkeiten wie etwa die Abrechnungen erstellen konnte. Zudem müssen nicht angefallene Ausgaben für Verbrauchsmaterialien berücksichtigt werden.
Schau einfach hier: Termin abgesagt, Patient kommt nicht: Ausfallhonorar oder Schadensersatz? | Medizinrecht
Und danach dann diesen Anwalt feuern. :stuck_out_tongue_winking_eye:
dein Link ist interessant, aber nicht übertragbar. In einem Gerichtsverfahren kann der Richter zu einen Schadensersatz unter 10€ kommen. Das ist bei den Ärzten schon vorgekommen. Einen Rechtstreit sehe ich auch kritisch und würde diesen Weg nicht gegen wollen, da die Gefahr groß ist leer auszugehen. Ich kenne da einige Meinungen von Medzinrechtlern, die gehen doch sehr auseinander.
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morpheus-06 schrieb:
Hi in die Runde,
dein Link ist interessant, aber nicht übertragbar. In einem Gerichtsverfahren kann der Richter zu einen Schadensersatz unter 10€ kommen. Das ist bei den Ärzten schon vorgekommen. Einen Rechtstreit sehe ich auch kritisch und würde diesen Weg nicht gegen wollen, da die Gefahr groß ist leer auszugehen. Ich kenne da einige Meinungen von Medzinrechtlern, die gehen doch sehr auseinander.
dein Link ist interessant, aber nicht übertragbar. .
Warum nicht? Bestellpraxis und Annahmeverzug. Was ist nicht übertragbar?
Und nebenbei... wo gibt es eine Schadensgrenze von 10€, die man nicht einklagen kann?
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Wonderwoman schrieb:
morpheus-06 schrieb am 26.1.16 19:46:
dein Link ist interessant, aber nicht übertragbar. .
Warum nicht? Bestellpraxis und Annahmeverzug. Was ist nicht übertragbar?
Und nebenbei... wo gibt es eine Schadensgrenze von 10€, die man nicht einklagen kann?
Warum bekommt ein geladener Zeuge, der nicht vor Gericht erscheint, ein Zwangsgeld aufgebrummt?=
Der Richter kann doch in der Zeit Aktenstudium betreiben oder die nächste Verhandlung vorbereiten!
Ich würde in so einem Fall bis zum Urteil durchkämpfen, und ich sehe gute Chancen.
Mein Anwalt hat da immer richtig gute Ideen
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Alfred Kramer schrieb:
diese Argumentation greift nicht! Ich bin ja verpflichtet, Öffnungszeiten zu nennen. Diese Zeiten sind für die Behandlungen und damit für Umsatz generieren gedacht. Admimistrative Tätigkeiten sind Dinge, die ausserhalb dieser Zeit erledigt werden. Würde ich diese Zeit für administrative Aufgeben verplempern, müsste der Patient im Gegenzug einen Ersatztermin samstagabend 22:00 Uhr annehmen.
Warum bekommt ein geladener Zeuge, der nicht vor Gericht erscheint, ein Zwangsgeld aufgebrummt?=
Der Richter kann doch in der Zeit Aktenstudium betreiben oder die nächste Verhandlung vorbereiten!
Ich würde in so einem Fall bis zum Urteil durchkämpfen, und ich sehe gute Chancen.
Mein Anwalt hat da immer richtig gute Ideen
patient hat termin vereinbart, den er nicht wahrgenommen hat. Einbestellung Ersatzpatient nicht möglich, da keine rechtzeitige Absage-also Schaden entstanden aufgrund Bestellpraxis.
bei mir hat bisher immer 1.Mahnung mit Mahngebühr und Androhung des Mahnverfahrens genügt.
Falls Pat. noch weitere Termine hat, MUSS Ausfallgeld bar VOR dem nächsten termin bezahlt werden, sonst Therapieende und rezeptabbruch - damit klappt es eigentlich sehr schnell und besser als der Postweg mit Mahnungen...
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Neuling schrieb:
Stichwort: Annahmeverzug durch patienten siehe BGB
patient hat termin vereinbart, den er nicht wahrgenommen hat. Einbestellung Ersatzpatient nicht möglich, da keine rechtzeitige Absage-also Schaden entstanden aufgrund Bestellpraxis.
bei mir hat bisher immer 1.Mahnung mit Mahngebühr und Androhung des Mahnverfahrens genügt.
Falls Pat. noch weitere Termine hat, MUSS Ausfallgeld bar VOR dem nächsten termin bezahlt werden, sonst Therapieende und rezeptabbruch - damit klappt es eigentlich sehr schnell und besser als der Postweg mit Mahnungen...
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LogoMijo schrieb:
Bei einer Ausfallrechnung kann ich mir nicht vorstellen, dass sich ein Mahnverfahren lohnt.
Na schön, ich weiß nicht, was ihr so in Rechnung stellt.
Bei mir (Logo) sind es für die 45 Minuten 30 Euro. Zahlbar vor Beginn der nächsten Einheit.
Wenn nicht, ist die Therapie beendet.
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Rechnung mit 42.50 geht heute an den Anwalt. Die Kosten für die Mahnung werden dem Kunden gleich per Rechnung vom Anwalt mitgeteilt.
Ach Leute... auf den Kosten bleibst Du sitzen, wenn Du nicht wirksam in Verzug gesetzt hast. Da muss nur behauptet werden, dass die Mahnung nie angekommen ist. Und Du mußt den Empfang und Inhalt des Schreibens beweisen.
Ich hatte das irgendwann alles mal hier geschrieben... :point_up:
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Wonderwoman schrieb:
idefix- schrieb am 26.1.16 13:36:
Rechnung mit 42.50 geht heute an den Anwalt. Die Kosten für die Mahnung werden dem Kunden gleich per Rechnung vom Anwalt mitgeteilt.
Ach Leute... auf den Kosten bleibst Du sitzen, wenn Du nicht wirksam in Verzug gesetzt hast. Da muss nur behauptet werden, dass die Mahnung nie angekommen ist. Und Du mußt den Empfang und Inhalt des Schreibens beweisen.
Ich hatte das irgendwann alles mal hier geschrieben... :point_up:
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Tempelritter schrieb:
ein positives Urteil in so einem Fall würde mich mehr interessieren. Sonst bleibt alles blanke Theorie.
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RoFo schrieb:
Ramona hatte mal hier ein interessantes Urteil genannt. Ich kann es hier jetzt nicht finden.
ein positives Urteil in so einem Fall würde mich mehr interessieren. Sonst bleibt alles blanke Theorie.
Wofür möchtest Du ein positives Urteil?
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Wonderwoman schrieb:
Tempelritter schrieb am 26.1.16 17:51:
ein positives Urteil in so einem Fall würde mich mehr interessieren. Sonst bleibt alles blanke Theorie.
Wofür möchtest Du ein positives Urteil?
Ich stehe auf dem Standpunkt, dass man das seinen Anspruch auf jeden Fall durchsetzen sollte, damit sich nicht rumspricht, dass man den PI prellen kann. Egal wie hoch der geschuldete Betrag ist.
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Moromädchen schrieb:
Ich bin bisher immer zum Anwalt gegangen, wenn der Pat. nicht zahlen wollte nach der Mahnung. Das Geld habe ich immer bekommen und der Anwalt auch...aber nicht von mir.
Ich stehe auf dem Standpunkt, dass man das seinen Anspruch auf jeden Fall durchsetzen sollte, damit sich nicht rumspricht, dass man den PI prellen kann. Egal wie hoch der geschuldete Betrag ist.
mich würde dennoch interessieren, was der Anwalt denn so berechnet hat für seine Mühen.
Ich hatte erst einmal das Vergnügen bei einem Privaten, und der hat trotz teurem Anwaltsbrief nicht gelöhnt... Dafür aber der Opa des kl. Pat., der oft mit dem Kind kam und den ich dann mal anrief. Auf den Anwaltskosten bin ich in dem Fall sitzengeblieben, ca. 120 EUR wollte der für EINEN Brief und eine unkomplizierte Geschichte; habe ihn aber auf 80 EUR runtergehandelt, immerhin.
Wenn ich da sehe, was wir für einen Bericht berechnen...
LG Asima
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asima schrieb:
Hallo,
mich würde dennoch interessieren, was der Anwalt denn so berechnet hat für seine Mühen.
Ich hatte erst einmal das Vergnügen bei einem Privaten, und der hat trotz teurem Anwaltsbrief nicht gelöhnt... Dafür aber der Opa des kl. Pat., der oft mit dem Kind kam und den ich dann mal anrief. Auf den Anwaltskosten bin ich in dem Fall sitzengeblieben, ca. 120 EUR wollte der für EINEN Brief und eine unkomplizierte Geschichte; habe ihn aber auf 80 EUR runtergehandelt, immerhin.
Wenn ich da sehe, was wir für einen Bericht berechnen...
LG Asima
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Wonderwoman schrieb:
Für Sachen vor dem Amtsgericht braucht man keinen Anwalt. Schlau machen und selbst erledigen. :smile:
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idefix- schrieb:
Rechnung mit 42.50 geht heute an den Anwalt. Die Kosten für die Mahnung werden dem Kunden gleich per Rechnung vom Anwalt mitgeteilt.
" Richtig ist zunächst, dass im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung der Behandlungsvertrag nicht zwischen Therapeut und Patient, sondern zwischen Therapeut und Krankenkasse geschlossen wird. Der Patient ist rechtlich gesehen Bote und /oder Vertreter seiner Krankenversicherung, da er den Therapeuten auswählt und die Termine abstimmt. Er bestimmt den Vertragspartner sowie Zeit und Ort der Leistungserbringung.
Erscheint ein Patient nicht zu einem Termin, müsste der Therapeut den Verdienstausfall eigentlich gegenüber der Krankenversicherung geltend machen, denn sie ist sein Vertragspartner. [...] Ein solcher Anspruch auf Verdienstausfall wäre zivilrechtlicher Natur. Das Vertragsverhältnis zwischen Therapeut und Krankenkasse ist jedoch ein öffentlich-rechtliches, sodass es unwahrscheinlich ist, dass die Krankenkasse überhaupt bei Verdienstausfall belangt wird. Selbst zivilrechtlich wäre ein Verschulden des Vertragspartners, also der Krankenversicherung, am Ausfall des Termins zu prüfen. Das wird in der Regel nicht vorliegen.
Allerdings ist der Patient Begünstigter aus dem Vertrag zwischen Therapeuten und Krankenversicherung. Verletzt er schuldhaft seine Pflichten und führt dies zu einem Schaden beim Therapeuten, kann er diesem gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Terminvereinbarungen lediglich dem geregelten Praxisablauf dienen. Terminabsagen führen also nicht von vornherein zu Schadensersatzansprüchen. Sagt der Patient den vereinbarten Termin jedoch zu spät oder gar nicht ab und entsteht dem Therapeuten deshalb ein Schaden, muss der Patient diesen ersetzen, wenn er das Versäumnis zu vertreten hat. Die Höhe des Schadens wird sich in der Regel am entgangenen Erlös abzüglich ersparter Aufwendungen orientieren.
Der Therapeut ist andererseits verpflichtet, den Schaden zu reduzieren. So muss er versuchen, kurzfristig andere Patienten in dieser Zeit zu behandeln oder die Zeit für Verwaltungstätigkeiten, Schreibarbeiten oder Ähnliches zu nutzen. Erst wenn ihm dies nicht gelingt, kann er vom Patienten Schadensersatz verlangen. Schadensersatzansprüche sind also beim Patienten geltend zu machen, vertragliche bei der Krankenversicherung."
aus physiopraxis, Ausgabe September 2015; S. 62; Autor: K. Bossow, Fachanwalt für Medizinrecht
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Wonderwoman schrieb:
öhem... warum sollte gerade dieser Beitrag das Dunkle erhellen? Alles was im Zitat genannt ist, wurde bereits gesagt.
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Widewud schrieb:
Ich versuche mal Licht in das Dunkel zu bringen und danach sind wir alle schlauer:
" Richtig ist zunächst, dass im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung der Behandlungsvertrag nicht zwischen Therapeut und Patient, sondern zwischen Therapeut und Krankenkasse geschlossen wird. Der Patient ist rechtlich gesehen Bote und /oder Vertreter seiner Krankenversicherung, da er den Therapeuten auswählt und die Termine abstimmt. Er bestimmt den Vertragspartner sowie Zeit und Ort der Leistungserbringung.
Erscheint ein Patient nicht zu einem Termin, müsste der Therapeut den Verdienstausfall eigentlich gegenüber der Krankenversicherung geltend machen, denn sie ist sein Vertragspartner. [...] Ein solcher Anspruch auf Verdienstausfall wäre zivilrechtlicher Natur. Das Vertragsverhältnis zwischen Therapeut und Krankenkasse ist jedoch ein öffentlich-rechtliches, sodass es unwahrscheinlich ist, dass die Krankenkasse überhaupt bei Verdienstausfall belangt wird. Selbst zivilrechtlich wäre ein Verschulden des Vertragspartners, also der Krankenversicherung, am Ausfall des Termins zu prüfen. Das wird in der Regel nicht vorliegen.
Allerdings ist der Patient Begünstigter aus dem Vertrag zwischen Therapeuten und Krankenversicherung. Verletzt er schuldhaft seine Pflichten und führt dies zu einem Schaden beim Therapeuten, kann er diesem gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Terminvereinbarungen lediglich dem geregelten Praxisablauf dienen. Terminabsagen führen also nicht von vornherein zu Schadensersatzansprüchen. Sagt der Patient den vereinbarten Termin jedoch zu spät oder gar nicht ab und entsteht dem Therapeuten deshalb ein Schaden, muss der Patient diesen ersetzen, wenn er das Versäumnis zu vertreten hat. Die Höhe des Schadens wird sich in der Regel am entgangenen Erlös abzüglich ersparter Aufwendungen orientieren.
Der Therapeut ist andererseits verpflichtet, den Schaden zu reduzieren. So muss er versuchen, kurzfristig andere Patienten in dieser Zeit zu behandeln oder die Zeit für Verwaltungstätigkeiten, Schreibarbeiten oder Ähnliches zu nutzen. Erst wenn ihm dies nicht gelingt, kann er vom Patienten Schadensersatz verlangen. Schadensersatzansprüche sind also beim Patienten geltend zu machen, vertragliche bei der Krankenversicherung."
aus physiopraxis, Ausgabe September 2015; S. 62; Autor: K. Bossow, Fachanwalt für Medizinrecht
ich persönlich habe in meiner Praxis so einen Fall schon einmal durchgesetzt. Die Patientin wurde verklagt, die Praxisausfallgebühr, die Zinsen, Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten von mir zu begleichen. Ich glaube, daß war 1997.
Mit kollegialen Grüßen
Achilles 2
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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich persönlich habe in meiner Praxis so einen Fall schon einmal durchgesetzt. Die Patientin wurde verklagt, die Praxisausfallgebühr, die Zinsen, Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten von mir zu begleichen. Ich glaube, daß war 1997.
Mit kollegialen Grüßen
Achilles 2
Dito... aber ich bin auch einmal auf die Nase gefallen, weil ich den Zugang und Inhalt des Schreibens nicht nachweisen konnte. Das ist aber notwendig, wenn das Gericht die Ausfallgebühr als Schadenersatz bewertet.
Deshalb muss die letzte Mahnung vor dem Gang vor Gericht via Gerichtsvollzieher zugestellt werden.
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Wonderwoman schrieb:
Achilles2 schrieb am 27.1.16 22:11:
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich persönlich habe in meiner Praxis so einen Fall schon einmal durchgesetzt. Die Patientin wurde verklagt, die Praxisausfallgebühr, die Zinsen, Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten von mir zu begleichen. Ich glaube, daß war 1997.
Mit kollegialen Grüßen
Achilles 2
Dito... aber ich bin auch einmal auf die Nase gefallen, weil ich den Zugang und Inhalt des Schreibens nicht nachweisen konnte. Das ist aber notwendig, wenn das Gericht die Ausfallgebühr als Schadenersatz bewertet.
Deshalb muss die letzte Mahnung vor dem Gang vor Gericht via Gerichtsvollzieher zugestellt werden.
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Achilles2 schrieb:
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich persönlich habe in meiner Praxis so einen Fall schon einmal durchgesetzt. Die Patientin wurde verklagt, die Praxisausfallgebühr, die Zinsen, Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten von mir zu begleichen. Ich glaube, daß war 1997.
Mit kollegialen Grüßen
Achilles 2
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