Das GPR Gesundheits- und
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
wir einen bedeutenden Anteil zur
Sicherung der Lebensqualität in
der Region
Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
gelten als besonders frauen- und
familienfreundlicher Betrieb und
nehmen als Aka...
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
wir einen bedeutenden Anteil zur
Sicherung der Lebensqualität in
der Region
Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
gelten als besonders frauen- und
familienfreundlicher Betrieb und
nehmen als Aka...
Wie lange muss ich eigentlich Karteikarten von Patienten aufheben, wenn diese schon lange nicht mehr in der Praxis waren bzw. verstorben/ verzogen sind? Gibt es Unterschiede bei gesetzlich und privat Versicherten?
Danke!
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idefix- schrieb:
Gar nicht, denn eine Führung von Karteikarten ist keine Pflicht, wenn alles im PC steht.
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Wonderwoman schrieb:
@idefix- Und ich hatte den unsinnigen Eindruck, dass explizit nach Karteikarten gefragt wurde. Möööönsch... wieder dazugelernt... <facepalm>
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@idefix- Aber selbst dann gibt es, nach dem DSGVO, bestimmte Löschfristen, welche zu beachten sind. 😇
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Wonderwoman Aber vielleicht wäre dann der PC fristgemäß zu vernichten? 🤭
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idefix- schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij stimmt 10 Jahresfrist, bei Minderjährigen beginnt die Frist mit dem 18. Geburtstag. so meine Info laut Datenschutz
Ich hebe also alles auf, bis die lieben Kleinen volljährig sind und dann weitere 10 Jahre??? Sicher? Seit wann das - und wo bitte steht das?
Dann war ich da im Dornröschenschlaf...
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tinki schrieb:
@idefix- Da hätte ich als Kindertherapeutin gern eine nähere Erläuterung zu.
Ich hebe also alles auf, bis die lieben Kleinen volljährig sind und dann weitere 10 Jahre??? Sicher? Seit wann das - und wo bitte steht das?
Dann war ich da im Dornröschenschlaf...
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Wonderwoman schrieb:
@idefix- Bitte Quelle. Warum sollten Minderjährige anders gestellt werden? Das klingt nicht logisch...
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Lymphie schrieb:
Weil minderjährige , wenn sie 18 Jahre alt geworden sind, auch zehn Jahre die Chance haben müssen, an ihre Unterlagen zu kommen.
Abgesehen davon, ich habe keine Rechtsquellen dafür gefunden, dass die 10-jährigen Aufbewahrungsfrist erst mit Erreichen der Volljährigkeit beginnt. 🤔
Daher die gleiche Frage wie von @Wonderwoman: Bitte um Angabe einer rechtsverbindlichen Quelle.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Lymphie Das widerspricht aber der Schutz Minderjährigen nach der DSGVO, wonach die Daten Minderjährigen gar nicht gespeichert werden dürfen bzw wo eine nochmals besonders erhöhte Datensparsamkeit zu beachten ist.
Abgesehen davon, ich habe keine Rechtsquellen dafür gefunden, dass die 10-jährigen Aufbewahrungsfrist erst mit Erreichen der Volljährigkeit beginnt. 🤔
Daher die gleiche Frage wie von @Wonderwoman: Bitte um Angabe einer rechtsverbindlichen Quelle.
Gerade Minderjährige, wenn sie dann erwachsen geworden sind und die Daten benötigen, zB für einen Antrag auf Schwerbehinderung oder (in der Verwandtschaft: Bestrahlung eines "Tumors" im Bereich der Wirbelsäule als Kind, nachfolgend schwere Skoliose) . Also ich sehe auch, dass Minderjährige besonders schutzbedürftig sind, interpretiere es aber in dem Sinn, besonders gute Dokumentation und besonders sichere Aufbewahrung und das für 10 Jahre nach Volljährigkeit ( also 28. Geburtstag).
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Lymphie schrieb:
Das kenne ich jetzt nicht, dass gerade die Daten Minderjähriger aus Datenschutzgründen so selten wie möglich gespeichert werden sollen. Hast du dazu einen Link?
Gerade Minderjährige, wenn sie dann erwachsen geworden sind und die Daten benötigen, zB für einen Antrag auf Schwerbehinderung oder (in der Verwandtschaft: Bestrahlung eines "Tumors" im Bereich der Wirbelsäule als Kind, nachfolgend schwere Skoliose) . Also ich sehe auch, dass Minderjährige besonders schutzbedürftig sind, interpretiere es aber in dem Sinn, besonders gute Dokumentation und besonders sichere Aufbewahrung und das für 10 Jahre nach Volljährigkeit ( also 28. Geburtstag).
Zu deine Frage: siehe u. A. Erwähgungsgrund 38 der DSGVO.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Lymphie Du beantwortest unsere Frage nicht: aufgrund welches Gesetz oder sonstige Regelung müssen Daten 10 Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit aufbewahrt werden? Die Argumentation in aller Ehre, aber ich glaube nicht das so etwas existiert.
Zu deine Frage: siehe u. A. Erwähgungsgrund 38 der DSGVO.
Ich habe Recht, das was ich schrieb ( 28. Geburtstag, also 10 Jahre nach Volljährigkeit) gilt für die Anwendung ionisierender Strahlung bei Kindern. Also Röntgen, Szintigraphie und Bestrahlung.
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Lymphie schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij du hast Recht, für Karteikarten sind es auch bei Kindern 10 Jahre!
Ich habe Recht, das was ich schrieb ( 28. Geburtstag, also 10 Jahre nach Volljährigkeit) gilt für die Anwendung ionisierender Strahlung bei Kindern. Also Röntgen, Szintigraphie und Bestrahlung.
Ich hab jetzt nichts vorliegen, meine aber auch, dass im Patientenrechte-(Gesetz?) etwas derartiges steht. Hab auch noch viele Logopädie-Akten gelagert. Wäre sie lieber heute als morgen los.
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Logo1983 schrieb:
@Lymphie
Ich hab jetzt nichts vorliegen, meine aber auch, dass im Patientenrechte-(Gesetz?) etwas derartiges steht. Hab auch noch viele Logopädie-Akten gelagert. Wäre sie lieber heute als morgen los.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Logo1983 Nö, im Patientenrechte-Gesetz stehen auch nur die 10 Jahre. Von Minderjährigen ist da auch keine Rede. Du kannst also ruhig anfangen Akten zu vernichten. 😉
§ 85 Strahlenschutzgesetz
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Lymphie Nicht ganz. Bei "Behandlungen" sind es 30 Jahre (allgemeingültig) , bei "Untersuchungen" sind es 10 Jahre bzw bis zum 28. Lebensjahr bei Minderjährigen.
§ 85 Strahlenschutzgesetz
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Lymphie schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Akten von BerufsBetreuer und Rechtsanwalt müssen auch dreißig Jahre aufbewahrt werden. Ich habe zehn Kubikmeter Akten von meinem Mann eingelagert und kann die erst entsorgen, wenn ich über 80 bin!
Im GKV-Rahmenvertrag §3 Absatz 13
"(13) Der zugelassene Leistungserbringer hat für jede behandelte Versicherte und jeden behandelten Versicherten eine Verlaufsdokumentation gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 Ziffer 8) zu führen und kontinuierlich je Behandlungseinheit fortzuschreiben. Die Verlaufsdokumentation ist 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Behandlungsserie abgeschlossen wurde, aufzubewahren."
Im Patientenrechtegesetz § 630f
Dokumentation der Behandlung
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Wenn die Verlaufsdokumentation der GKV-Patienten nach spätestens 6 Jahren gelöscht/vernichtet werden darf, macht das 10jährige Aufbewahren einer leeren Patientenakte nicht so viel Sinn. Aber es schafft Platz, sowohl digital als auch analog, ob es immer sinnvoll ist, dieses zu tun, steht auf einem anderen Blatt.
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Jytte schrieb:
Ich klinke mich mal mit ein und sage:
Im GKV-Rahmenvertrag §3 Absatz 13
"(13) Der zugelassene Leistungserbringer hat für jede behandelte Versicherte und jeden behandelten Versicherten eine Verlaufsdokumentation gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 Ziffer 8) zu führen und kontinuierlich je Behandlungseinheit fortzuschreiben. Die Verlaufsdokumentation ist 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Behandlungsserie abgeschlossen wurde, aufzubewahren."
Im Patientenrechtegesetz § 630f
Dokumentation der Behandlung
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Wenn die Verlaufsdokumentation der GKV-Patienten nach spätestens 6 Jahren gelöscht/vernichtet werden darf, macht das 10jährige Aufbewahren einer leeren Patientenakte nicht so viel Sinn. Aber es schafft Platz, sowohl digital als auch analog, ob es immer sinnvoll ist, dieses zu tun, steht auf einem anderen Blatt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Jytte Die Verlaufsdokumentation ist tatsächlich nur ein Teil der Patientenakte. Und ich bin noch nicht dahinter gekommen, was der Sinn und Zweck dieser Passus im BRV ist. Nach meinem Empfinden ist das BGB das höherrangigen Recht und hat Vorrang über dem BRV. 🤔
Auch nach Weitergabe der Unterlagen sind Betreuer/innen gehalten, die Daten zehn Jahre aufzubewahren (gerechnet ab dem Jahr nach Beendigung der Betreuung, siehe Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte). Von allen weitergereichten Dokumenten sind also Kopien bzw. Scans zu erstellen.
Ausnahmen:
Unterlagen zur Gesundheitsfürsorge (insbesondere Einwilligungen in medizinische Eingriffe usw. sowie bei Freiheitsentziehung) sollten wegen möglicher Schadensersatzansprüche 30 Jahre archiviert werden.
Also 10 Jahre Standard, bei Gesundheitsfürsorge als Aufgabengebiet ist 30 Jahre nur eine teilweise Empfehlung (das gilt genauso auch bei medizinischen Dienstleister). Ich frage auch nochmal meinem Sohn. Der ist Berufsbetreuer
Und für die Rechtsanwaltsakten gilt nach § 50 BRAO nur eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren. M.a.W., du könntest durchaus einen ordentlichen Teil entsorgen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Lymphie Mmm, ich bin zwar "nur" ehrenamtlicher Betreuer, aber ich kenne das aus der lfd. Rechtssprechung lediglich so:
Aufbewahrungsfristen: Quelle: Bundesverband der Berufsbetreuer/innen.
Auch nach Weitergabe der Unterlagen sind Betreuer/innen gehalten, die Daten zehn Jahre aufzubewahren (gerechnet ab dem Jahr nach Beendigung der Betreuung, siehe Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte). Von allen weitergereichten Dokumenten sind also Kopien bzw. Scans zu erstellen.
Ausnahmen:
Unterlagen zur Gesundheitsfürsorge (insbesondere Einwilligungen in medizinische Eingriffe usw. sowie bei Freiheitsentziehung) sollten wegen möglicher Schadensersatzansprüche 30 Jahre archiviert werden.
Also 10 Jahre Standard, bei Gesundheitsfürsorge als Aufgabengebiet ist 30 Jahre nur eine teilweise Empfehlung (das gilt genauso auch bei medizinischen Dienstleister). Ich frage auch nochmal meinem Sohn. Der ist Berufsbetreuer
Und für die Rechtsanwaltsakten gilt nach § 50 BRAO nur eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren. M.a.W., du könntest durchaus einen ordentlichen Teil entsorgen.
Bei den Anwaltssachen, das wäre natürlich schön. 10 Jahre sind um.
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Lymphie schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Er hatte bei sehr vielen die Gesundheitsvorsorge. Und die Akten nun auseinanderzufriemeln......ich bin ja froh, dass ich sie so eingelagert habe, so dass ich sie wiederfinde...
Bei den Anwaltssachen, das wäre natürlich schön. 10 Jahre sind um.
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Problem beschreiben
Florian Rost schrieb:
Grüße in die Runde!
Wie lange muss ich eigentlich Karteikarten von Patienten aufheben, wenn diese schon lange nicht mehr in der Praxis waren bzw. verstorben/ verzogen sind? Gibt es Unterschiede bei gesetzlich und privat Versicherten?
Danke!
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die neue schrieb:
hmmm... sind es nicht 10 Jahre nach Ablauf des Jahres in welchem die letzte Behandlung stattfand?
Die Akten von 1993 könnten ja bald weg. Aber die Arbeit mach ich mir nicht, dass alles nach Datum zu notieren . ( Er war Rechtsanwalt und Berufsbetreuer, deshalb 30 Jahre)
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Lymphie schrieb:
@die neue also ich nehme als Termin das Jahr, in dem mein Mann seine Berufstätigkeit aufgegeben hat und von da an 30 Jahre. Ein paar Mal musste ich schon etwas heraus suchen. Sehr nervig.
Die Akten von 1993 könnten ja bald weg. Aber die Arbeit mach ich mir nicht, dass alles nach Datum zu notieren . ( Er war Rechtsanwalt und Berufsbetreuer, deshalb 30 Jahre)
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Problem beschreiben
Olaf Seifert schrieb:
10 Jahre nach Abschluss der Behandlung
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Problem beschreiben
Florian Rost schrieb:
Vielen Dank! Irgendwas mit 10 Jahren hatte ich auch noch im Hinterkopf...
leicht das Thema verfehlt:
wie lasst ihr die alten Karten entsorgen, und zu welchem Preis?
LG
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Evemarie Kaiser schrieb:
Damit kann man supergut, so man einen hat, den Kachelofen mit anheizen.grinning
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idefix- schrieb:
Bei der Praxisauflösung haben wir von einer Datenvernichtungsfirma einen Container bekommen, da alle Papierunterlagen rein, und entsorgen lassen. Kostenpunkt 150,- Euro
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eim schrieb:
In Hamburg gibts auf bestimmten Recyclinghöfen die Möglichkeit der Akten/Dokumentenvernichtung und das kostet 10 €
Ich habe ca 10 cubic-Meter.....
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Lymphie schrieb:
10€ für welche Menge?
Ich habe ca 10 cubic-Meter.....
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KGSchuller schrieb:
Machen wir selbst mit Schredder wink Partikelgröße kleiner/gleich 30mm², Sicherheitsstufe P5, Schutzklasse 2/3 (ist für medizinische Unterlagen ausreichend gemäß DIN 66399)
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Inche schrieb:
Wir auch
Aber wenn ich mehrere Ordner (z.B. Steuer, Patientenzeugs, Bank, etc.) nach 10 Jahren entsorgen kann/muß, werde ich mich mit Sicherheit nicht stundenlang hinsetzen und schreddern. Da fahr ich zum Altpapierhof und liefere dort zur Akten-/Dokumenten-Vernichtung ab und zahl dafür gerne ein paar Euro....
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die neue schrieb:
@KGSchuller naja.... für "mal eben zwischendurch" geht das. Mach ich auch so.
Aber wenn ich mehrere Ordner (z.B. Steuer, Patientenzeugs, Bank, etc.) nach 10 Jahren entsorgen kann/muß, werde ich mich mit Sicherheit nicht stundenlang hinsetzen und schreddern. Da fahr ich zum Altpapierhof und liefere dort zur Akten-/Dokumenten-Vernichtung ab und zahl dafür gerne ein paar Euro....
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JürgenK schrieb:
...so habe ich es immer auch gemacht...
Ja klar, bei solch einer Menge stimme ich dir auf jeden Fall zu.
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KGSchuller schrieb:
@die neue
Ja klar, bei solch einer Menge stimme ich dir auf jeden Fall zu.
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Butthead schrieb:
Hallo,
leicht das Thema verfehlt:
wie lasst ihr die alten Karten entsorgen, und zu welchem Preis?
LG
Müssen dann die Erben das Zeug aufbewahren? Dürfen die das überhaupt - Datenschutzrechtlich...?
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OLG Rostock, Beschl. v. 02.07.2020 – 3 W 7/19
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Logo1983 Ja, prinzipiell gehen die Akten im Besitz der Erben über. Diese haben die Akten unter den Vorgaben der DSGVO sicher zu verwahren, ggf. an Berechtigten herauszugeben und jeweils nach Ablauf der Fristen zu vernichten. Das Gleiche gilt auch für elektronischen Aufzeichnungen.
OLG Rostock, Beschl. v. 02.07.2020 – 3 W 7/19
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Logo1983 schrieb:
Danke für die jeweiligen Antworten. Da hab ich also noch ein paar Jahre vor mir. Ob die digitalen Speichermedien das so lange durchhalten bin ich mal gespannt.
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Logo1983 schrieb:
Was passiert mit den gelagerten Akten, falls der Therapeut / PI verstirbt?
Müssen dann die Erben das Zeug aufbewahren? Dürfen die das überhaupt - Datenschutzrechtlich...?
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