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Kann man die Frist irgenwie verlängern, aussetzen oder den Antrag Nachreichen?
Gibt es vielleicht eine Lösung für Gesundheitsdienstleister die zu spät vom Rettungsschirm erfahren haben und selbst längere Zeit Krank waren, diesen nach dem 30.06.20 zu beantragen?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Antragstellung für Ausgleichzahlung nach 30.06.2020 möglich?
Kann man die Frist irgenwie verlängern, aussetzen oder den Antrag Nachreichen?
Gibt es vielleicht eine Lösung für Gesundheitsdienstleister die zu spät vom Rettungsschirm erfahren haben und selbst längere Zeit Krank waren, diesen nach dem 30.06.20 zu beantragen?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Antworten die keinen Lösungsansatz enthalten und nur zur eigenen Belustigung dienen, dürfen Sie sich getrost sparen.
Die Antwort ist ganz schlicht und einfach "Pech gehabt".
Das war und ist weder belustigend noch sonst wie negativ gemeint.
Selbst Schuld, wenn man in der jetzigen Zeit nicht regelmäßig auf dem Laufenden bleibt.
Schließlich waren alle Infos in so ziemlich jedem Medium ausführlich nachzulesen.
Internet (71 Jahre ist doch kein Grund, nicht ins Internet zu gehen), TV, Printmedien etc etc.
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LeviathanPT schrieb:
Da gibt es keinen Lösungsansatz.
Die Antwort ist ganz schlicht und einfach "Pech gehabt".
Das war und ist weder belustigend noch sonst wie negativ gemeint.
Selbst Schuld, wenn man in der jetzigen Zeit nicht regelmäßig auf dem Laufenden bleibt.
Schließlich waren alle Infos in so ziemlich jedem Medium ausführlich nachzulesen.
Internet (71 Jahre ist doch kein Grund, nicht ins Internet zu gehen), TV, Printmedien etc etc.
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LeviathanPT schrieb:
Pech gehabt.
Antragstellung für Ausgleichzahlung nach 30.06.2020 möglich?
Kann man die Frist irgenwie verlängern, aussetzen oder den Antrag Nachreichen?
Gibt es vielleicht eine Lösung für Gesundheitsdienstleister die zu spät vom Rettungsschirm erfahren haben und selbst längere Zeit Krank waren, diesen nach dem 30.06.20 zu beantragen?
Fristen gelten gem. BGB immer dann als unerheblich wenn ein Grund vorliegt der die Fristeinhaltung objektiv unmöglich macht; nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist unverzüglich die geforderte Handlung nachzuholen um eine Chance zu haben, verstrichene Fristen außer Kraft zu setzen.
Also: heute noch den ohnehin schon formlose Antrag mit dem Zusatz "Begründung wird nachgereicht" einreichen und diese Woche noch eine Begründung nachreichen. Ansonsten wird es ... eng.
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Antragstellung für Ausgleichzahlung nach 30.06.2020 möglich?
Kann man die Frist irgenwie verlängern, aussetzen oder den Antrag Nachreichen?
Gibt es vielleicht eine Lösung für Gesundheitsdienstleister die zu spät vom Rettungsschirm erfahren haben und selbst längere Zeit Krank waren, diesen nach dem 30.06.20 zu beantragen?
Fristen gelten gem. BGB immer dann als unerheblich wenn ein Grund vorliegt der die Fristeinhaltung objektiv unmöglich macht; nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist unverzüglich die geforderte Handlung nachzuholen um eine Chance zu haben, verstrichene Fristen außer Kraft zu setzen.
Also: heute noch den ohnehin schon formlose Antrag mit dem Zusatz "Begründung wird nachgereicht" einreichen und diese Woche noch eine Begründung nachreichen. Ansonsten wird es ... eng.
Welche Begründung sollte das denn in diesem Fall bitte sein?
Egal, viel Erfolg.
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LeviathanPT schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 1.7.20 22:53:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 1.7.20 17:00:
Antragstellung für Ausgleichzahlung nach 30.06.2020 möglich?
Kann man die Frist irgenwie verlängern, aussetzen oder den Antrag Nachreichen?
Gibt es vielleicht eine Lösung für Gesundheitsdienstleister die zu spät vom Rettungsschirm erfahren haben und selbst längere Zeit Krank waren, diesen nach dem 30.06.20 zu beantragen?
Fristen gelten gem. BGB immer dann als unerheblich wenn ein Grund vorliegt der die Fristeinhaltung objektiv unmöglich macht; nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist unverzüglich die geforderte Handlung nachzuholen um eine Chance zu haben, verstrichene Fristen außer Kraft zu setzen.
Also: heute noch den ohnehin schon formlose Antrag mit dem Zusatz "Begründung wird nachgereicht" einreichen und diese Woche noch eine Begründung nachreichen. Ansonsten wird es ... eng.
Welche Begründung sollte das denn in diesem Fall bitte sein?
Egal, viel Erfolg.
Welche Begründung sollte das denn in diesem Fall bitte sein?
Egal, viel Erfolg.
Ich freue mich, diese Begründung nicht formulieren zu müssen.
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Papa Alpaka schrieb:
LeviathanPT schrieb am 1.7.20 23:46:
Welche Begründung sollte das denn in diesem Fall bitte sein?
Egal, viel Erfolg.
Ich freue mich, diese Begründung nicht formulieren zu müssen.
Welche Begründung sollte das denn in diesem Fall bitte sein?
Egal, viel Erfolg.
Ich freue mich, diese Begründung nicht formulieren zu müssen.
Für sowas gibt es z.B. Rechtsanwälte...
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ali schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 1.7.20 23:49:
LeviathanPT schrieb am 1.7.20 23:46:
Welche Begründung sollte das denn in diesem Fall bitte sein?
Egal, viel Erfolg.
Ich freue mich, diese Begründung nicht formulieren zu müssen.
Für sowas gibt es z.B. Rechtsanwälte...
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Papa Alpaka schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 1.7.20 17:00:
Antragstellung für Ausgleichzahlung nach 30.06.2020 möglich?
Kann man die Frist irgenwie verlängern, aussetzen oder den Antrag Nachreichen?
Gibt es vielleicht eine Lösung für Gesundheitsdienstleister die zu spät vom Rettungsschirm erfahren haben und selbst längere Zeit Krank waren, diesen nach dem 30.06.20 zu beantragen?
Fristen gelten gem. BGB immer dann als unerheblich wenn ein Grund vorliegt der die Fristeinhaltung objektiv unmöglich macht; nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist unverzüglich die geforderte Handlung nachzuholen um eine Chance zu haben, verstrichene Fristen außer Kraft zu setzen.
Also: heute noch den ohnehin schon formlose Antrag mit dem Zusatz "Begründung wird nachgereicht" einreichen und diese Woche noch eine Begründung nachreichen. Ansonsten wird es ... eng.
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